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29. August 2017

Rundschreiben VIII/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2017

11.09.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

25.09.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2017 fälligen Steuern endet am 14.09.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2017 ist es der 27.09.2017.

2. Oktober 2017

10.10.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

24.10.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2017 fälligen Steuern endet am 13.10.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2017 ist es der 26.10.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Im BGBl 2017 I S. 2360 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.07.2017 verkündet. Wesentliche Inhalte sind: Anstelle der bisherigen Schriftform wird die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von Steuerberatern in Textform zugelassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV); § 60 UStDV (Vergütungszeitraum im Zusammenhang mit der Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren) wurde zur Herstellung von Rechtssicherheit an europarechtliche Vorgaben und Ergänzungen angepasst; § 61 UStDV (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) wurde als Reaktion auf finanzgerichtliche Entscheidungen angepasst; des Weiteren wurde hinsichtlich der elektronischen Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden eine abweichende Regelung aufgenommen; schließlich wurden die Fallgruppen der von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragenden verbindlichen Auskunft in Organschaftsfällen erweitert und des Weiteren eine Regelung zur Zuständigkeit für die Bearbeitung solcher Anträge und zur Einheitlichkeit der Bindungswirkung von darauf zu erteilenden verbindlichen Auskünfte getroffen.

2. Kassensicherungsverordnung

Der Bundesrat hat unter dem Datum vom 07.07.2017 die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassSichV) beschlossen. In dieser Verordnung wird präzisiert, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.

3. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung

Nachdem der Bundesrat am 07.07.2017 der Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung zugestimmt hatte, wurde diese am 19.07.2017 im BGBl 2017 I S. 2367 verkündet. Die Änderung umfasst Vorgaben zu Art, Inhalt und Umfang einer Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 3 AO bezüglich landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentationen (Local File) und zur Stammdatendokumentation (Master File). Der Umfang des Master File wird in einer Anlage zur Verordnung konkretisiert.

4. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz und Lizenzschrankengesetz verkündet

Im Rundschreiben V/2017 hatten wir über die wesentlichen Inhalte des Bürokratieentlastungsgesetzes und des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung (Lizenzschrankengesetz) berichtet. Im Rundschreiben VI/2017 konnten wir die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Gesetzesvorhaben mitteilen.

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde unter dem Datum vom 05.07.2017 im BGBl 2017 I S. 2143, das Lizenzschrankengesetz im BGBl 2017 S. 2074 verkündet.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Voraussetzung für Sonderausgabenabzug von Versorgungsrenten: keine fortgeführte Geschäftsführung durch Übergeber

Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2017 – X R 35/16 sind Versorgungsrenten an den Übergeber nur dann als Sonderausgaben beim Übernehmer abzugsfähig, wenn der Übergeber nach Übertragung der Anteile an einer GmbH in dieser nicht mehr weiter als Geschäftsführer tätig ist.

2. Einkommensteuer; Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Da Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 4 EStG sind, sind sie nach dem BFH-Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16 nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Der BFH begründet dies damit, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringe.

3. Einkommensteuer; Kindergeld steht bis zum Erreichen des angestrebten Berufsziels zu

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.06.2017 – 5 K 2388/15 entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits endet, wenn das Kind vor Erreichen des 25. Lebensjahres einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Der Anspruch auf Kindergeld endet erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel im Rahmen einer mehrstufigen Ausbildung erreicht ist.

4. Lohnsteuer; Pensionszusage – Zahlung eines Ablösungsbetrags und Wechsel des Durchführungsweges

Mit Schreiben vom 04.07.2017 hat das BMF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 18.08.2016 – VI R 18/13 Stellung genommen. Der BFH hatte mit Urteil vom 18.08.2016 entschieden und damit erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten bezahlt wird. Hat dagegen der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung an den Dritten, der die Pensionszusage übernimmt, die Pensionsverpflichtung wirtschaftlich noch nicht erfüllt. Daher liegt in diesem Fall noch kein Lohnzufluss vor. Das BMF weist mit dem o.a. BMF-Schreiben an, dass das Urteil in gleichgela-gerten Fällen anzuwenden ist.

5. Lohnsteuer; die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wird vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen

Der II. Senat des BVerfG hat mit nicht begründetem Beschluss vom 07.07.2017 (Az. 2 BvR 308/17) das Verfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel nicht zur Entscheidung angenommen.

6. Lohnsteuer; Zuschüsse des Arbeitgebers zur Zusatzkrankenversicherung als Sachbezüge

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer führen nach dem Urteil vom 16.03.2017 – 1 K 215/16 des FG Mecklenburg-Vorpommern zu Sacharbeitslohn. Sie können demzufolge unter die € 44,00- Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fallen und wären für diesen Fall lohnsteuerfrei.

7. Gewerbesteuer; unterjähriger Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft

Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ist bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln. Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.05.2017 – 1 K 3691/15 führt dies zu der Folge, dass Verluste in der Zeit nach dem Gesellschafterwechsel mit Gewinnen vor dem Gesellschafterwechsel zu verrechnen sind.

8. Erbschaftsteuer; Ehegattenfreibetrag im Falle beschränkt Steuerpflichtiger

Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 – II R 53/14 entschieden, dass beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag in Höhe von € 500.000 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in voller Höhe zur Verfügung steht, unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb.

9. Erbschaftsteuer; Abfindung für den Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

Mit Urteil vom 10.05.2017 – II R 25/15 entschied der BFH zusammengefasst wie folgt: Zahlt ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch eine Abfindung, gilt für die Besteuerung dieser die maßgebende Steuerklasse der Erben untereinander. Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.

10. Verfahrensrecht; Erfassungsfehler beim Einscannen von Steuererklärungen

Das FG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16.02.2017 – 14 K 3554/14 E, dass die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der erstmaligen Einkommensteuerveranlagung aufgrund eines offensichtlichen Erfassungsfehlers eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO darstellt und folglich jederzeit berichtigungsfähig sei. Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, diese ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/17 anhängig. Es wird im Verfahren durch den BFH zu klären sein, ob die Annahme einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO ausscheidet, wenn dieser Fehler darauf zurückzuführen ist, dass Steuerfälle im Rahmen des Risikomanagement-Systems ohne genaue personelle Überprüfung maschinell verarbeitet werden, obwohl die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung durch das Zusammenspiel verschiedener Prüfhinweise dem zuständigen Bearbeiter hätte auffallen müssen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Wohnungseigentumsrecht; Stimmrechtsverbot bei Insich-Geschäften

Nach dem BGH-Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16 ist ein Wohnungseigentümer in der Versammlung der Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Vornahme eines Rechtsgeschäfts beschlossen werden soll, das die Gemeinschaft mit diesem Wohnungseigentümer betrifft. In diesem Fall wird er selbst zum Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft. Über den Wortlaut der dieses regelnden Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG hinaus tritt ein Stimmrechtsausschluss auch dann ein, wenn der Wohnungseigentümer mehrheitlich an einer Gesellschaft beteiligt oder ihr Geschäftsführer oder ihr geschäftsführender Gesellschafter ist, die auf Grundlage einer Beschlussfassung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Rechtsgeschäft abschließen soll.

2. Gesellschaftsrecht; Prospekthaftung eines Treuhandkommanditisten

Der BGH hat mit Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 10/16 entschieden, dass bei einer Publikumspersonengesellschaft ein Treuhandkommanditist, der mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligt ist, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags sowohl gegenüber Treugebern als auch gegenüber Direktkommanditisten haftet, die nach ihm in die Gesellschaft eingetreten sind.

3. Öffentliches Beitragsrecht; Pflichtbeiträge an die IHK verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 entschieden, dass die Beitragspflicht, die an die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- u. Handelskammern gebunden ist, verfassungsgemäß sei. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Gewerbebetrieben wurde damit zurückgewiesen. Die Entscheidung hat für mehr als 4 Mio. Gewerbetreibende sowie 79 IHK in Deutschland grundsätzliche Bedeutung.

(18.09.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

29. August 2017

Rundschreiben VIII/2017

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2017

11.09.2017:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

25.09.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.09.2017 fälligen Steuern endet am 14.09.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2017 ist es der 27.09.2017.

2. Oktober 2017

10.10.2017:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

  

24.10.2017:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2017 fälligen Steuern endet am 13.10.2017.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2017 ist es der 26.10.2017.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Im BGBl 2017 I S. 2360 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.07.2017 verkündet. Wesentliche Inhalte sind: Anstelle der bisherigen Schriftform wird die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von Steuerberatern in Textform zugelassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV); § 60 UStDV (Vergütungszeitraum im Zusammenhang mit der Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren) wurde zur Herstellung von Rechtssicherheit an europarechtliche Vorgaben und Ergänzungen angepasst; § 61 UStDV (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) wurde als Reaktion auf finanzgerichtliche Entscheidungen angepasst; des Weiteren wurde hinsichtlich der elektronischen Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbescheiden eine abweichende Regelung aufgenommen; schließlich wurden die Fallgruppen der von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragenden verbindlichen Auskunft in Organschaftsfällen erweitert und des Weiteren eine Regelung zur Zuständigkeit für die Bearbeitung solcher Anträge und zur Einheitlichkeit der Bindungswirkung von darauf zu erteilenden verbindlichen Auskünfte getroffen.

2. Kassensicherungsverordnung

Der Bundesrat hat unter dem Datum vom 07.07.2017 die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassSichV) beschlossen. In dieser Verordnung wird präzisiert, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.

3. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung

Nachdem der Bundesrat am 07.07.2017 der Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung zugestimmt hatte, wurde diese am 19.07.2017 im BGBl 2017 I S. 2367 verkündet. Die Änderung umfasst Vorgaben zu Art, Inhalt und Umfang einer Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 3 AO bezüglich landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentationen (Local File) und zur Stammdatendokumentation (Master File). Der Umfang des Master File wird in einer Anlage zur Verordnung konkretisiert.

4. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz und Lizenzschrankengesetz verkündet

Im Rundschreiben V/2017 hatten wir über die wesentlichen Inhalte des Bürokratieentlastungsgesetzes und des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung (Lizenzschrankengesetz) berichtet. Im Rundschreiben VI/2017 konnten wir die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Gesetzesvorhaben mitteilen.

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde unter dem Datum vom 05.07.2017 im BGBl 2017 I S. 2143, das Lizenzschrankengesetz im BGBl 2017 S. 2074 verkündet.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Voraussetzung für Sonderausgabenabzug von Versorgungsrenten: keine fortgeführte Geschäftsführung durch Übergeber

Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2017 – X R 35/16 sind Versorgungsrenten an den Übergeber nur dann als Sonderausgaben beim Übernehmer abzugsfähig, wenn der Übergeber nach Übertragung der Anteile an einer GmbH in dieser nicht mehr weiter als Geschäftsführer tätig ist.

2. Einkommensteuer; Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Da Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 4 EStG sind, sind sie nach dem BFH-Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16 nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Der BFH begründet dies damit, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringe.

3. Einkommensteuer; Kindergeld steht bis zum Erreichen des angestrebten Berufsziels zu

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.06.2017 – 5 K 2388/15 entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits endet, wenn das Kind vor Erreichen des 25. Lebensjahres einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Der Anspruch auf Kindergeld endet erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel im Rahmen einer mehrstufigen Ausbildung erreicht ist.

4. Lohnsteuer; Pensionszusage – Zahlung eines Ablösungsbetrags und Wechsel des Durchführungsweges

Mit Schreiben vom 04.07.2017 hat das BMF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 18.08.2016 – VI R 18/13 Stellung genommen. Der BFH hatte mit Urteil vom 18.08.2016 entschieden und damit erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten bezahlt wird. Hat dagegen der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung an den Dritten, der die Pensionszusage übernimmt, die Pensionsverpflichtung wirtschaftlich noch nicht erfüllt. Daher liegt in diesem Fall noch kein Lohnzufluss vor. Das BMF weist mit dem o.a. BMF-Schreiben an, dass das Urteil in gleichgela-gerten Fällen anzuwenden ist.

5. Lohnsteuer; die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wird vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen

Der II. Senat des BVerfG hat mit nicht begründetem Beschluss vom 07.07.2017 (Az. 2 BvR 308/17) das Verfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel nicht zur Entscheidung angenommen.

6. Lohnsteuer; Zuschüsse des Arbeitgebers zur Zusatzkrankenversicherung als Sachbezüge

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer führen nach dem Urteil vom 16.03.2017 – 1 K 215/16 des FG Mecklenburg-Vorpommern zu Sacharbeitslohn. Sie können demzufolge unter die € 44,00- Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fallen und wären für diesen Fall lohnsteuerfrei.

7. Gewerbesteuer; unterjähriger Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft

Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ist bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln. Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.05.2017 – 1 K 3691/15 führt dies zu der Folge, dass Verluste in der Zeit nach dem Gesellschafterwechsel mit Gewinnen vor dem Gesellschafterwechsel zu verrechnen sind.

8. Erbschaftsteuer; Ehegattenfreibetrag im Falle beschränkt Steuerpflichtiger

Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 – II R 53/14 entschieden, dass beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag in Höhe von € 500.000 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in voller Höhe zur Verfügung steht, unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb.

9. Erbschaftsteuer; Abfindung für den Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

Mit Urteil vom 10.05.2017 – II R 25/15 entschied der BFH zusammengefasst wie folgt: Zahlt ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch eine Abfindung, gilt für die Besteuerung dieser die maßgebende Steuerklasse der Erben untereinander. Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.

10. Verfahrensrecht; Erfassungsfehler beim Einscannen von Steuererklärungen

Das FG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16.02.2017 – 14 K 3554/14 E, dass die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der erstmaligen Einkommensteuerveranlagung aufgrund eines offensichtlichen Erfassungsfehlers eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO darstellt und folglich jederzeit berichtigungsfähig sei. Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, diese ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/17 anhängig. Es wird im Verfahren durch den BFH zu klären sein, ob die Annahme einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO ausscheidet, wenn dieser Fehler darauf zurückzuführen ist, dass Steuerfälle im Rahmen des Risikomanagement-Systems ohne genaue personelle Überprüfung maschinell verarbeitet werden, obwohl die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung durch das Zusammenspiel verschiedener Prüfhinweise dem zuständigen Bearbeiter hätte auffallen müssen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Wohnungseigentumsrecht; Stimmrechtsverbot bei Insich-Geschäften

Nach dem BGH-Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16 ist ein Wohnungseigentümer in der Versammlung der Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Vornahme eines Rechtsgeschäfts beschlossen werden soll, das die Gemeinschaft mit diesem Wohnungseigentümer betrifft. In diesem Fall wird er selbst zum Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft. Über den Wortlaut der dieses regelnden Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG hinaus tritt ein Stimmrechtsausschluss auch dann ein, wenn der Wohnungseigentümer mehrheitlich an einer Gesellschaft beteiligt oder ihr Geschäftsführer oder ihr geschäftsführender Gesellschafter ist, die auf Grundlage einer Beschlussfassung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Rechtsgeschäft abschließen soll.

2. Gesellschaftsrecht; Prospekthaftung eines Treuhandkommanditisten

Der BGH hat mit Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 10/16 entschieden, dass bei einer Publikumspersonengesellschaft ein Treuhandkommanditist, der mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligt ist, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags sowohl gegenüber Treugebern als auch gegenüber Direktkommanditisten haftet, die nach ihm in die Gesellschaft eingetreten sind.

3. Öffentliches Beitragsrecht; Pflichtbeiträge an die IHK verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 entschieden, dass die Beitragspflicht, die an die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- u. Handelskammern gebunden ist, verfassungsgemäß sei. Die Verfassungsbeschwerde von zwei Gewerbebetrieben wurde damit zurückgewiesen. Die Entscheidung hat für mehr als 4 Mio. Gewerbetreibende sowie 79 IHK in Deutschland grundsätzliche Bedeutung.

(18.09.2017, Redaktion: Neulken & Partner)

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