In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.02.2018:
15.02.2018:
22.02.2018:
Die Schonfrist für die am 12.02.2018 fälligen Steuern endet am 15.02.2018.
Die Schonfrist für die am 15.02.2018 fälligen Steuern endet am 19.02.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2018 ist es der 26.02.2018.
12.03.2018:
23.03.2018:
Die Schonfrist für die am 12.03.2018 fälligen Steuern endet am 15.03.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2018 ist es der 27.03.2018.
Mit der Verordnung vom 07.12.2017, BGBl 2017 I, 3906 wurde die Sozialversicherungsentgeltverordnung geändert. Die Bewertung der Sachbezüge für freie Verpflegung und Unterkunft wurde mit Wirkung zum 01.01.2018 erhöht. Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt danach € 1,73, für ein Mittag- oder Abendessen € 3,23. Hierauf weist das BMF mit Schreiben vom 21.12.2017 – IV C 5 – S 2334/08/100005-10 hin.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 mit dem Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteu-er eine Zweitwohnungsteuer ab dem 01.01.2019 von 15 % der Jahresnettokaltmiete beschlossen (bisher 5 %). Die Steuerpflicht beginnt dabei künftig direkt mit dem Einzug, bisher galt hierfür eine Frist von einem Jahr. Mit der Verkündung des Gesetzes im Ge-setz- und Verordnungsblatt für Berlin tritt die Änderung zur Steuerpflicht taggleich in Kraft. Gleichzeitig gelten mit der Verkün-dung auch die neuen Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Damit wird das Ziel verfolgt, durch neue Regelungen beim Da-tenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung die Sicherstellung des Steueraufkommens für Ferienwohnungen und für kurzfristige Aufenthalte vermietete Wohnungen zu verbessern. Für die Erhebung der Zweiwohnungsteuer wird auf den melderechtlichen Status abge-stellt. Nach § 17 des Bundesmeldegesetzes ist jeder verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Dagegen besteht für vorübergehende Aufenthalte, die nicht über sechs Monate hinausgehen, eine Freistellung von der Anmeldefrist.
Im Urteilsfall des BFH vom 31.05.2017 – X R 29/15 ging es um die Frage, ob ein gewerblicher Untervermieter die Rückstellung für Nebenkostenabrechnungen mit Ansprüchen gegenüber dem Endmieter zu saldieren hat. Das Finanzamt ging davon aus, dass die zu erwartenden Nebenkostenbelastungen für auch untervermietete Flächen mit den „künftigen Vorteilen“ aus der Weiterbelastung zu saldieren sind. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe nochmals zu prüfen, in welcher Höhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer realisierbaren Weiterbelastung zu rechnen sei. Dabei seien rechtliche Hindernisse und zu erwartende Forderungsausfälle, auch unterhalb der Schwelle des Totalausfalls, zu berücksichtigen.
Anmerkung:
In der Urteilsbegründung äußert der BFH im Übrigen Zweifel, ob im Streitfall überhaupt gewerbliche Einkünfte in Gestalt der Untervermietung vorlagen. Denn die Untervermietung ohne Sonderleistungen sei ebenso wie die Vermietung durch den Eigentümer Vermögensverwaltung. Des Weiteren wäre für den Fall, dass bei Bilanzerstellung bereits konkret eine Nebenkostenabrechnung erfolgt, anstelle einer Rückstellung eine sonstige Verbindlichkeit zu bilanzieren. Eine Saldierung mit zu erwartenden Vorteilen aus der Weiterbelastung käme dann nicht in Betracht, denn die diesbezügliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) käme in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2017 – 1 K 1650/17 entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Abs. 3 EStG darstellen und daher nicht steuerermäßigend zu berücksichtigen sind.
Die Finanzverwaltung (OFD NRW 34/2017 vom 20.11.2017, DB 2017, S. 2835) vertritt die Auffassung, dass Vergleichszahlungen der Bausparkassen nach Kündigung der Verträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören. Sie sollen als (nachträgliche) Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu qualifizieren sein.
Das Finanzamt sah in dem Urteilsfall des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2017 – 15 K 1122/16 einen schwerwiegenden und zur Schätzung ermächtigenden Buchführungsmangel darin, dass ein Steuerpflichtiger zwar seine elektronischen Rechnungen mit einmaligen Buchungsnummern versah, diese aber nicht fortlaufend waren. Das Finanzgericht entschied indes, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, keine Schätzung rechtfertigt.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den vermeintlich festgestellten Buchführungsmangel dafür zum Anlass genommen, Unsicherheitszuschläge zum Gewinn vorzunehmen. Dies hat das Finanzgericht nach hiesiger Auffassung zu Recht abgelehnt. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) eine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und zugleich lückenloser Rechnungsnummern besteht. Insbesondere sei nicht geklärt, ob eine solche Pflicht aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO oder den umsatzsteuerlichen Pflichten gem. §§ 22, 14 UStG abzuleiten sei. Ebenso sei noch nicht geklärt, ob allein ein solcher ggf. bestehender Mangel zu einer Hinzuschätzung berechtige.
Der USt-Anwendungserlass (UStAE) wurde gem. BMF-Schreiben vom 05.12.2017 – III C 3 – S 7117 – a/16/10001 dahingehend geändert, dass die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen bezüglich im Zusam-menhang mit einem Grundstück stehenden juristischen Dienstleistungen erweitert wurde. Juristische Dienstleistungen, z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung oder der Belastung von Grundstücken, werden danach an dem Ort erbracht, an dem sich das in Betracht kommende Grundstück befindet. Die diesbezüglichen Abschnitte 3a.3 Abs. 7, 9 und Abs. 10 Nr. 4 und 7 des UStAE wurden entsprechend neu gefasst.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Ham-burg vom 28.04.2017 – 3 K 293/16 ist das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung 2009 auf Altfälle weiterhin anzuwenden, obwohl es vom BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt wurde. Dies folgt daraus, dass das BVerfG eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet hatte. Dies führt dazu, dass es im Hinblick auf die zeitliche Anwendung auf den Eintritt des Erbfalls ankommt und nicht auf die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurde eine erstmalige Steuerfestsetzung vom 28.07.2015 mit Bescheid vom 19.07.2016, d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist (30.06.2016) des ErbSt-Rechts 2009, geändert. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass nach dem 30.06.2016 das ErbSt-Recht 2009 nicht mehr hätte angewandt werden dürfen. Das Finanzgericht war jedoch anderer Auffassung. Es sah für die Anwendung des ErbSt-Rechts den Erbfall im Jahre 2013 als maßgeblich an, nicht das Datum des Bescheids. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II B 108/17 beim BFH anhängig ist.
Nach dem Beschluss des OLG München vom 12.10.2017 – 31 Wx 299/17 ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwingend, dass Geschäftsführer nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen haben. Aus dieser müssen sich u. a. die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von den Gesellschaftern jeweils übernommenen Geschäftsanteile und die jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital entnehmen lassen. Sofern ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält, muss zudem gem. § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert angegeben werden. Die Angabepflicht gilt auch, wenn der Nennbetrag eines GmbH-Anteils lediglich € 1 beträgt.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21.07.2017 – 4 Wx 9/17 entschieden, dass das Handelsregister die Eintragung davon abhängig machen kann, dass der Kommanditist, der im Wege der Sonderrechtsnachfolge seinen Kommanditanteil übertragen hat, persönlich eine Erklärung abgibt, für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen bekommen zu haben. Die Erklärung eines Anderen (eines Vertreters) im Rahmen einer gewillkürten Vertretung scheidet aus.
Anmerkung:
Die Erklärung des Kommanditisten soll nach dem anerkannten „Richterrecht“ erforderlich sein, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern vielmehr an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt. Im Regelfall ist die diesbezügliche Erklärung vom persönlich Betroffenen abzugeben, da dieser am ehesten weiß, ob ihm im Zuge der Veräußerung eine Abfindung oder ein Abfindungsversprechen der Gesellschaft gegeben wurde. Ein Vertreter könnte nicht anders als ein „Zeuge vom Hörensagen“ mitteilen, was er vom Kommanditisten erfahren hat.
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 02.06.2017 – 25 U 107/13 den Geschäfts-führer einer GmbH zum Schadensersatz verpflichtet, weil er beim Erwerb von Aktiva einer BGB-Gesellschaft für den Firmenwert einen überhöhten Preis gezahlt hat. Überhöht sei der Kaufpreis dann, wenn wertbildende Faktoren, die den Wert eines Unternehmens für potenzielle Käufer über den Wert einzelner Vermögensgegenstände aufgrund künftiger Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden steigern, nicht feststellbar sind.