In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
15.11.2018:
26.11.2018:
Die Schonfrist für die am 12.11.2018 fälligen Steuern endet am 15.11.2018 und für die am 15.11.2018 fälligen Steuern am 19.11.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November ist der 28.11.2018.
19.12.2018:
Die Schonfrist im Dezember für die am 10.12.2018 fälligen Steuern endet am 13.12.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember ist es der 21.12.2018.
Der Bundesrat hat zu dem am 19.09.2018 vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf mit Datum vom 19.10.2018 eine Stellungnahme abgegeben. Der nunmehr im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf sieht zum bisherigen Referentenentwurf kleine Änderungen vor.
Die Sonderabschreibung gem. § 7b Abs. 1 EStG-E soll auch für Objekte gelten, die in einem anderen Staat belegen sind, wenn dieser Staat entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz Auskünfte erteilt, die es ermöglichen, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zu prüfen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Anschaffung/Herstellung sich auch auf Objekte bezieht, die innerhalb der EU und des EWR liegen. Es werden folglich nicht nur neue Wohnungen in Deutschland mit der Sonderabschreibung begünstigt.
Der bisherige § 7b Abs. 4 EStG-E sah ein Kumulationsverbot vor, wonach die Sonderabschreibung nicht hätte in Anspruch genommen werden können, wenn bereits andere Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand für die Schaffung von neuem Wohnraum beansprucht wurden. Dieses Kumulationsverbot wurde im nunmehr vorliegenden Entwurf fallengelassen.
Die bisher im Gesetz vorgesehene Korrekturvorschrift für Steuer- und Feststellungsbescheide in § 7b Abs. 6 EStG-E wurde nun in § 7b Abs. 4 EStG-E eingefügt. Hierdurch wird der Sinnzusammenhang der Vorschrift deutlicher hergestellt.
Die bisherige De-minimis-Regelung verschiebt sich infolge der vorangegangen Änderung nunmehr nach § 7b Abs. 5 EStG-E.
In der Gesetzesbegründung wird nunmehr auch ausgeführt, dass Erweiterungen von bestehenden Gebäuden begünstigt sind, wenn hierdurch neuer Wohnraum entsteht, z. B. durch einen Umbau oder einen Dachgeschossausbau. Des Weiteren soll keine Differenzierung zwischen Wohnung und Gebäude vorzunehmen sein, wenn in einem Gebäude ausschließlich begünstigte Wohnungen zu Wohnzwecken liegen. Die der regulären AfA zugrunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind heranzuziehen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass eine Vermietung zu einer weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete entsprechenden Miete als unentgeltlich zu betrachten ist.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren sieht vor, dass am 19.11.2018 eine öffentliche Anhörung vorgesehen ist. Bis zum Jahresende besteht folglich nur noch ein kleines Zeitfenster. Der Abschluss des Verfahrens soll wohl noch im Jahre 2018 erfolgen.
In dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist vorgesehen, dass für einen Übergangzeitraum bis zum 31.12.2020 das Unionsrecht weiter Anwendung findet (vgl. unser Rundschreiben VIII/2018, Teil I., Nr. 2.). Durch den Austritt werden das Vereinigte Königreich und Nordirland Drittstaaten mit erheblichen steuerlichen Implikationen.
Das Brexit-Steuerbegleitgesetz sieht folgende flankierenden Regelungen hierzu vor:
Soweit infolge einer Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer ausländischen Betriebsstätte das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland an den stillen Reserven an diesen Wirtschaftsgütern verloren geht, kommt es zu einer Auflösung der stillen Reserven und deren Versteuerung. Nach § 4g EStG kann ein unbeschränkt Steuerpflichtiger den so entstehenden Entstrickungsgewinn auf Antrag in einen Ausgleichsposten einstellen und somit der Besteuerung zunächst entziehen. Allerdings ist dieser Ausgleichsposten im Jahr der Bildung und in den folgenden Wirtschaftsjahren zu je einem Fünftel aufzulösen. Er ist u. a. in vollem Umfang aufzulösen, wenn die Wirtschaftsgüter aus dem Besteuerungsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausscheiden. Dies wäre der Fall im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. In § 4g ist nunmehr im Rahmen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes vorgesehen, einen Abs. 6 einzuführen. Danach sollen die vorstehenden Sofortversteuerungsfolgen nicht eintreten, wenn diese ausschließlich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU begründet wären.
Des Weiteren ist in § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG-E vorgesehen, dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Wohnung im Rahmen der förderunschädlichen wohnwirtschaftlichen Verwendung eines Riester-Vertrags auf Fälle des Vereinigten Königreichs ausgeweitet werden.
Darüber hinaus wird durch eine Erweiterung in § 22 Abs. 8 UmwStG-E sichergestellt, dass durch den Brexit keine nachträgliche Besteuerung eines Einbringungsgewinns ausgelöst wird.
In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss am 15.10.2018 wurden u. a. auch die Änderungswünsche des Bundesrates (BRDrucks. 372/18 [Beschluss]) beraten.
Bezüglich der Dienstwagenbesteuerung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen wurde Kritik geäußert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene 0,5 %-Methode keine zielgenaue Förderung ermögliche und eine stärkere Kopplung an den Schadstoffausstoß wünschenswert sei. Des Weiteren solle anstelle der Absenkung der pauschalen Nutzungswerte für die Kfz.-Überlassung eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die die betreffenden Unternehmen eher fördern würde.
Bezüglich der Umsatzsteuergesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Handel auf Online-Plattformen wurden Zweifel geäußert, inwieweit die vorgesehenen Neuregelungen überhaupt administrativ umsetzbar seien. Die vorgesehene Papierbescheinigung gem. § 22f UStG (siehe unser Rundschreiben VII/2018, Teil II., Nr. 1), mit der vom Betreiber der Online-Plattform Angaben zu den Nutzern aufzuzeichnen und vorzuhalten sind, wird als anachronistisch abgelehnt. Hier soll anstelle dessen zeitnah ein digitales Verfahren eingeführt werden.
In der Stellungnahme der Sachverständigen wurde die gesetzliche Neuregelung zur Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen positiv gewürdigt. Hierzu ist denkbar, dass die gesetzliche Neuregelung auch auf Altfälle angewendet werden könnte und deshalb eine rückwirkende Anwendung in das Gesetz aufgenommen wird.
Die Änderung zu § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (Wegfall des schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 25 % bis zu 50 %; siehe unser Rundschreiben VIII/2018, Teil II., Nr. 1) dürfte im Gesetzgebungsverfahren wohl keine Änderung mehr erfahren.
Bezüglich der Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG-E) war in der Anhörung kontrovers diskutiert worden, inwieweit die Aufnahme des Wortes „Zertifizierung“ eine Einengung auf eine geringere Anzahl von Anwendern hinauslaufen könnte. Es bleibt abzuwarten, wie die finale Gesetzesfassung lauten wird.
Für Lebenspartnerschaften, die gem. § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden, sollen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und Satz 2 AO sowie § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden sein, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung der Ehebegründung im Rahmen einer Zusammenveranlagung beantragen. Diese Regelung führt dazu, dass Anpassungen an Steuerbescheide ungeachtet der eingetretenen Bestandskraft sowie der eingetretenen Festsetzungsverjährung noch durchgeführt werden können.
Das Gesetzgebungsverfahren soll mit der 2. und 3. Lesung am 08.11.2018 im Bundestag abgeschlossen werden.
Vorbemerkung
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden, als in dem Wirtschaftsjahr geleistet, für das sie gezahlt wurden. Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehört nach der Rechtsprechung des BFH auch die Umsatzsteuer und ist ein kurzer Zeitraum nach dem Ende des Kalenderjahres eine Zeitspanne von zehn Tagen. Somit ist die Umsatzsteuer für den Monat Dezember bzw. bei Dauerfristverlängerung für den November bei Zahlung bis zum 10.01. des Folgejahres noch als Betriebsausgabe (bei der Einnahmen-Überschussrechnung) oder Werbungskosten abzugsfähig. Fraglich war im nachstehenden wiedergegebenen Fall, wie es sich verhält, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder Feiertag fällt, weil sich in diesem Fall nach § 108 Abs. 3 AO das Ende der Frist für die Zahlung der Umsatzsteuer und Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf das Ende des nachfolgenden Werktags verlängert.
Mit Urteil vom 27.06.2018 – X R 44/16 hat der BFH entschieden: Die Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Anmerkung:
Im Urteilsfall ging es um die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2014. Diese war vom Kläger am 08.01.2015 bezahlt worden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (EStH 2017, § 11 EStG, H 11 Stichwort Allgemeines „Kurze Zeit“) stellt der BFH im Urteilsfall darauf ab, dass innerhalb „kurzer“ Zeit (10 Tage) die Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt wurde. Sie war auch innerhalb der 10-Tagefrist fällig, obwohl der 10.01.2015 auf einen Samstag fiel. Denn insoweit sei auf die gesetzliche Frist nach dem Umsatzsteuergesetz abzustellen, unabhängig einer möglichen Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.07.2017 – 10 K 1911/17 F entschieden, dass Schuldzinsen auf ein Darlehen, das durch die Einkünfteerzielung ursprünglich veranlasst war, nach dem Verkauf der Immobilie nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn der Verkaufserlös, der über den noch valutierenden Darlehensverbindlichkeiten liegt, gegen Zinsen und Ratenzahlungsvereinbarung gestundet wird und insoweit für die Tilgung des Darlehens nicht zur Verfügung steht.
Vorbemerkung:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für einen betrieblichen PKW im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer den Gewinn nicht mindern. Dabei wird typisiert auf eine fünfzehntägige Nutzung pro Monat abgestellt. Für die Anwendung dieser Regelung bei Arbeitnehmern hat der BFH mit Urteil vom 04.04.2008 – VI R 85/04 entschieden, dass im Rahmen einer teleologischen Reduktion bei Arbeitnehmern, die nur einmal wöchentlich den Betriebssitz ihres Arbeitgebers aufsuchen, der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt und mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu berechnen sei. Für Gewerbetreibende und Freiberufler kommt diese Regelung, aufgrund der nahstehend wiedergegebenen Entscheidung des BFH, nicht in Betracht.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 14/15 entschieden, dass der positive Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG bei Anwendung der 1 %-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann zum Ansatz kommt, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternimmt.
Vorbemerkung:
Nach § 7 Satz 2 GewStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Mitunternehmerschaft ebenso zum Gewerbeertrag wie auch der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, soweit er nicht auf eine natürliche Person entfällt, die unmittelbar als Mitunternehmer beteiligt ist. Die gewerbesteuerlichen Konsequenzen aus den vorstehenden Veräußerungen trägt somit die Personengesellschaft selbst. Dies kann zu erheblichen Gewerbesteuerbelastungen führen, die durch die Personengesellschaft kaum vermeidbar sind.
Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteil des BFH, ob diese Konsequenz auch dann eintritt, wenn die Veräußerung durch eine Personengesellschaft ausgelöst wird, die ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist und nur aus natürlichen Personen besteht sowie nur deshalb steuerlich als gewerblich tätig anzusehen ist, da sie aus gewerblichen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Der Urteilsfall bezog sich auf eine Veräußerung im Jahre 2002.
Der BFH entschied mit Urteil vom 19.07.2018 – IV R 39/10, dass bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört, wenn die Obergesellschaft nur infolge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Zudem verstoße der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007, wonach eine Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich tätig ist, wenn sie ihrerseits an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist, nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Vorbemerkung:
In der Vorschrift des § 14c UStG ist geregelt, wie es sich mit der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1 UStG) oder zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 UStG; keine Lieferung oder Leistung oder Rechnungsausstellung durch einen Nichtunternehmer) in Rechnungen verhält. In beiden Fällen ist zunächst der Rechnungsaussteller verpflichtet, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 333/16 E, dass die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer aus einer Tätigkeit, die ausschließlich dazu diente, Scheinrechnungen auszustellen, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig ist.
Anmerkung:
Der Kläger machte einen Vorsteuerüberhang geltend, da die Scheinrechnungen nicht gezahlt wurden. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldete er gleichwohl und zahlte sie im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung. Diese gezahlte Umsatzsteuer machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Es führte aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe, somit entfielen Betriebsausgaben. Die gezahlte Umsatzsteuer sei auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Kläger habe weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch aus Vermietung und Verpachtung, z. B. durch Überlassung eines Namensrechts, bezogen. Es handele sich somit um sonstige Einkünfte. Die insoweit dieser Tätigkeit zuzuordnenden Werbungskosten seien jedoch aufgrund des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigungsfähig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X R 116/18 beim BFH anhängig.
Vorbemerkung:
Nach § 1 Abs. 1a UStG ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen kein der Umsatzsteuer unterliegender Vorgang. Die Klärung der Frage, ob im konkreten Fall von der Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung auszugehen ist, hat insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Erwerbers Bedeutung. Denn handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, kann die gleichwohl in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Reichweite des Begriffs der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht stets eindeutig zu erkennen, wie auch der nachfolgend wiedergegebene Urteilsfall des BFH zeigt.
Nach dem Urteil des BFH vom 29.08.2018 – XI R 37/17 ist die Übertragung des Inventars einer Gaststätte auch dann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und die für die Fortführung benötigte Immobilie von einem Dritten anpachtet.
Anmerkung:
Der BFH hat im Urteilsfall die Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG weit ausgelegt und folgt damit der Rechtsprechung des EuGH. Der BFH hat es für unschädlich für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen angesehen, dass der Pachtvertrag des Veräußerers beendet wurde und der Erwerber einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Somit stellte allein die Übertragung des Gaststätteninventars und die Fortführung des Betriebs unter dem bisherigen Namen am gleichen Ort eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Unschädlich war im Urteilsfall auch, dass der Veräußerer den Betrieb einer weiteren Gaststätte fortsetzte und geringfügiges Anlagevermögen zurückbehielt. Ebenso war unschädlich, dass der Erwerber geringfügiges Anlagevermögen hinzuerwarb und leicht verderbliche Warenbestände nicht mit übernahm.
Die dem Erwerber in Rechnung gestellte Vorsteuer war nicht abzugsfähig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.05.2018 – 4 K 1063/17 Erb entschieden, dass ein auf einem gesonderten Grundbuchblatt eingetragenes, an das geerbte Familienheimgrundstück angrenzende Grundstück nicht in die Befreiung für den Erwerb des Familienheims einbezogen werden kann. Das an das Grundstück mit dem Familienheim angrenzende Grundstück war im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen und bildete nach Auffassung des Gerichts eine eigene Einheit im (maßgeblichen) zivilrechtlichen Sinne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision beim BFH eingelegt, die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.
Das Finanzgericht Münster sah im Urteil vom 09.07.2018 – 3 K 2134/17 Erb keinen einheitlichen Schenkungswillen bei der Zuwendung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten waren, und deren Übertragung in drei getrennten Urkunden vertraglich umgesetzt wurde. Dieses, obwohl an den Sohn am selben Tag die schenkweisen Übertragungen erfolgten. Dies führte dazu, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen war.
Der BFH entschied mit Urteil vom 14.06.2018 – III R 27/17, dass von dem Terminus „Aufgabe zur Post“ im Sinne der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch die Übermittlung des Verwaltungsaktes durch einen privaten Postdienstleister erfasst sei. Es könne jedoch für die Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagefrist die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers von Bedeutung sein. Denn dieses könne zu einer längeren Postlaufzeit führen. In diesen Fällen sei zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb der Dreitagefrist ausgegangen werden kann.
Anmerkung:
Dieser Entscheidung kommt insbesondere bei der Berechnung der Rechtsbehelfsfrist Bedeutung zu.
Vorbemerkung:
Eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfordert, dass entweder in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten oder ein Fall des § 16 Abs. 3 WEG gegeben ist. Danach können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der im Gesetz näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder in der Teilungserklärung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit diese Änderung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies wiederum setzt jedoch, wie dem nachstehend wiedergegebenen Urteil des BGH zu entnehmen ist, voraus, dass die Wohnungseigentümer mit einem Kostenverteilungsänderungsbeschluss klar den Willen kenntlich machen, dass sie übereinstimmend eine Änderung der Teilungserklärung gewollt haben.
Nach dem Urteil des BGH vom 08.06.2018 – V ZR 195/17 setzt die wirksame Änderung des bisher maßgeblichen Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (§ 16 Abs. 3 WEG) voraus, dass der Beschluss hinreichend klar erkennen lässt, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurde durch Beschluss ein Vertrag für die technische Betreuung genehmigt. Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um von einer wirksam beschlossenen Änderung der Kostenverteilung nach der Teilungserklärung auszugehen. Ein bloßer Beschluss über die Verteilung der in einem bestimmten Jahr angefallenen Kosten der technischen Betreuung enthalte keine abstrakt-generellen Regelungen über die künftige Verteilung der Kosten.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.04.2018 – V ZR 193/17 entschieden, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach eine konkrete Jahresabrechnung von der Heizkostenverordnung abweichend verabschiedet wurde, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, ist.
Anmerkung:
Der gefasste Beschluss war mit der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Wäre der Beschluss nichtig gewesen, hätte er nicht binnen eines Monats (§ 46 Abs. 1 WEG) angefochten werden müssen. Im entschiedenen Fall sah der BGH jedoch keinen die Nichtigkeit auslösenden Tatbestand als gegeben an. Denn dieser erfordere, dass mit dem Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen worden wäre, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden könne (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Die Nichtigkeit eines Beschlusses sei die Ausnahme. Sie käme nur dann in Betracht, wenn der Schutzzweck der gesetzlichen Vorschrift dies erfordere. Der von der Heizkostenverordnung abweichende Beschluss wirke sich als Verstoß nur für einen bestimmten Zeitraum aus und sei folglich nicht von solchem Gewicht, dass das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Bestandskraft eines solchen Beschlusses, der nicht rechtzeitig angefochten worden ist, zurückstehen müsse.
Vorbemerkung:
Ein Rechtsgeschäft, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag mit dem Vorsatz geschlossen wurde, Gläubiger zu benachteiligen, ist u. a. anfechtbar, wenn der Vertragspartner von der Absicht der Gläubigerbenachteiligung Kenntnis hatte.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BGH ging es u. a. um die Frage, inwieweit das mit dem Vertragspartner geschlossene Geschäft ein Bestandteil eines ernstgemeinten Sanierungsversuches darstellte, was zum Wegfall der Vermutung der Gläubigerbenachteiligung führen könnte.
Nach dem Urteil des BGH vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15 muss, um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (Gläubigerbenachteiligung) zu widerlegen, ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen. Dieses muss zudem in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt sein und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt dagegen den Vorwurf des Vorsatzes, andere zu benachteiligen, nicht aus.
Anmerkung:
Der Geschäftspartner, der mit einem insolvenzgefährdeten Partner Geschäfte abschließt und Zahlungen entgegennimmt, ist gehalten, der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, dass das von ihm geschlossene Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erfolgte. Andernfalls droht ihm, die erhaltene Zahlung im Insolvenzfall an die Masse zurückleisten zu müssen.