In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.01.2019:
25.01.2019:
Die Schonfrist für die am 10.01.2019 fälligen Steuern endet am 14.01.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2019 ist der 29.01.2019.
11.02.2019:
15.02.2019:
22.02.2019:
Die Schonfrist für die am 11.02.2019 fälligen Steuern endet am 14.02.2019 und für die am 15.02.2019 fälligen Steuern am 18.02.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar ist der 26.02.2019.
Der Bundesrat hat am 14.12.2018 den Gesetzesbeschluss des Bundestags zu den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt.
Zum Gesetzesvorhaben hatte der Bundesrat am 19.10.2018 Stellung genommen. Er hatte insbesondere eine fehlende Begrenzung der Miethöhe kritisiert. Er hatte des Weiteren darum gebeten, zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen. Zudem wurde bemängelt, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf € 3.000/qm nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat unter dem Datum vom 12.12.2018 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit-StBG) veröffentlicht. Die Aufgabe der EU-Mitgliedschaft hat insbesondere auch im steuerlichen Bereich erhebliche Konsequenzen, setzt doch eine Vielzahl von Vergünstigungen im nationalen Steuerrecht voraus, dass es sich um EU-Staaten übergreifende Sachverhalte handelt. Die Regelungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs sollen dabei sowohl in dem Fall zur Anwendung kommen, dass kein Austrittsabkommen („harter Brexit“) erreicht wird, als auch für den Fall, dass noch ein Austrittabkommen geschlossen wird. Das Gesetzesvorhaben bezieht sich dabei auf die Fälle, in denen alle wesentlichen steuerrechtlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen sind und sich somit der Brexit als schädliches Ereignis darstellt.
Es sind im Gesetzesentwurf Regelungen vorgesehen, zur Vermeidung einer
Ebenso soll der Brexit nicht dazu führen, dass dieser zu einem Widerruf der Stundung der Steuer im Falle der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 KStG führt.
Mit Datum vom 20.11.2018 wurde die „Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2019 auf brutto € 9,19 und ab dem 01.01.2020 auf brutto auf € 9,35 je Zeitstunde.
Vorbemerkung:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben und nicht verzinslich sind, mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst. Insbesondere bei Gesellschafterdarlehen, die zinslos und auf unbestimmte Dauer ausgereicht werden, kann es in diesem Fall zu empfindlichen Abzinsungsgewinnen kommen.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des BFH stand u.a. die Frage zur Klärung an, ob der Charakter eines zinslosen Darlehens dadurch geändert werden kann, dass vor dem Bilanzstichtag für eine Zeit nach dem Bilanzstichtag eine Verzinsung im Nachhinein vereinbart wird.
Mit Urteil vom 18.09.2018 – XI R 30/16 hat der BFH entschieden: Wird ein bislang bedingt verzinstes Darlehen, ohne dass die Bedingung für den Einsatz der Verzinsung eingetreten ist, in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz umgewandelt, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, liegt ein verzinsliches Darlehen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, wenn die Zinsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgt, der Zinslauf aber erst nach dem Bilanzstichtag beginnt.
Anmerkung:
Ob das Urteil einen steuerlich anzuerkennenden Gestaltungspielraum ermöglicht, über eine Minimalverzinsung hinaus auch mittels einer (nur) kurzfristigen Verzinsung ein Darlehen aus dem Kreis der abzuzinsenden Verbindlichkeiten herauszunehmen, erscheint sehr zweifelhaft. Während nach der Rechtsprechung des BFH eine verzinsliche Verbindlichkeit zwar angenommen werden kann, ohne dass es auf die Höhe der Verzinsung ankommt, erscheint das Hinzutreten einer zudem nur kurzfristigen Verzinsung jedoch den Einwand der Missbräuchlichkeit zu rechtfertigen.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15 entschieden, dass die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Der Veräußerer muss deshalb seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Die endgültige Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf feststellen. Die definitive Übertragung des Mandantenstamms hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die der Würdigung des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz unterliegen. Hierbei ist neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit vor allem die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
Vorbemerkung:
Wird eine Personengesellschaft zu Buchwerten gem. § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt und werden die im Zuge der Umwandlung ausgegebenen Anteile an der neu entstandenen Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren veräußert, sind rückwirkend zum Umwandlungsstichtag anstelle der Buchwerte die gemeinen Werte anzusetzen. Es kommt in diesem Fall folglich zu einer rückwirkenden Entstrickung (Auflösung und Versteuerung) der stillen Reserven (Einbringungsgewinn I).
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2018 – 6 K 2507/16 unterliegt der Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Rd.-Nr. 22.07 des Umwandlungssteuererlasses vom 11.11.2011). Dieses gelte auch dann, wenn die Anteile sukzessiv veräußert werden.
Gegen das Urteil ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 26/18 beim BFH anhängig.
Vorbemerkung:
Von Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 17.500 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich € 50.000 nicht übersteigen wird, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Dies könnte zu der Überlegung führen, seine unternehmerische Tätigkeit auf mehrere Unternehmen zu verteilen, um so mehrfach in den Genuss der Kleinunternehmerregelung zu gelangen. Insbesondere wäre dies interessant, wenn die Abnehmer der unternehmerischen Leistung ihrerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Ärzte, Zahnärzte). Hier hat der BFH jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.07.2018 – XI R 26/17 liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in den Fällen vor, wenn mehrere Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen nacheinander erbringen.
Anmerkung:
Im Urteilsfall unterhielt eine Steuerberatungs-GmbH sechs Tochter-Gesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KG. Ihre zunächst von ihr selbst gegenüber Kunden erbrachten Buchführungsleistungen erbrachte die Steuerberatungs-GmbH fortan im Namen der Tochtergesellschaften auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Die somit den Tochtergesellschaften zuzurechnenden Umsätze wurden dabei so gesteuert, dass diese jeweils die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten. Der BFH hat diese Vorgehensweise mit dem Vereinfachungszweck der eng auszulegenden Kleinunternehmerreglung als nicht vereinbar angesehen.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2018 – II R 57/15 entschieden, dass die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. d. § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG zwei getrennte Feststellungen seien, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sein müssten. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme ließe sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte habe und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliege.
Vorbemerkung:
Der Gesetzgeber strebt bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen in § 15 SGB IV eine volle Parallelität von Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht ausdrücklich an. Im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist diese Parallelität fraglich, denn sie erfordert einen persönlichen Einsatz des Vermietenden. Allerdings, wie das nachstehend aufgezeigte Urteil zeigt, findet die Parallelität nur dort ihre Grenze, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zugrunde liegt.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2018 – OVG 12 B 27.17 können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht als Einkommen zu erfassen sind, dennoch anrechenbares Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte sein, wenn sie jedenfalls einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind.
Anmerkung:
Hiervon ist wohl dann auszugehen, wenn z. B. ein Rechtsanwalt eine in seinem Eigentum stehende Immobilie an die Rechtsanwaltssozietät vermietet, an der er selbst beteiligt ist. Denn in diesem Fall stellt die Immobilie Sonderbetriebsvermögen dar und werden die Mieteinnahmen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit unqualifiziert.
Die fehlende Erwerbsabsicht eines Prüfingenieurs, der für einen gemeinnützig organisierten Verein, der selbst über keine angestellten Prüfer verfügte, als angestellter Prüfer für einen Stundenlohn von € 8,00 bis € 15,00 beschäftigt ist, spricht gegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. So entschied der das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.09.2018 – L 6 U 2078 18.
Anmerkung:
Im Urteilsfall sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Art der Tätigkeit, ihre Inrechnungstellung und ihre Bezahlung gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprachen. Das Fehlen eines die Tätigkeitsverrichtung betreffenden Weisungsrechts und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers werde durch erhärtet, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Prüfauftrag tatsächlich zu übernehmen. Das Gericht sprach dem Prüfer auch ab, als „Wie-Beschäftigter“ (§ 2 Abs. 2 SGB VII) tätig geworden zu sein. Er habe zwar bei Übernahme des Auftrags eine dem Willen des Vereins entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die aber in ihrer Grundstruktur typischerweise in selbständiger Form verrichtet wird.