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Rundschreiben IV/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.05.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2019 fälligen Steuern endet am 13.05.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2019 ist der 28.05.2019.

11.06.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

24.06.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.06.2019 fälligen Steuern endet am 14.06.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist der 26.06.2019.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Datum vom 17.04.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) veröffentlicht. Danach ist eine Forschungszulage vorgesehen, „… die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer festmacht“. Die Zulage soll gewinnunabhängig bei allen Unternehmen gleich wirken.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung soll sich auf die Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung beziehen und bei den Personalausgaben anknüpfen. Die Förderung soll für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von der Größe oder Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit ausgestaltet werden.

Die förderfähigen Aufwendungen werden mit dem Faktor 1,2 im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge multipliziert. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen, die zudem auf maximal € 2,0 Mio. begrenzt wird. Der höchstmögliche Förderbetrag wird daher € 500.000 pro Anspruchsberechtigtem und Wirtschafsjahr betragen. Zudem soll die Förderung in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt werden.

Das Bundeskabinett muss als nächstes den Referentenentwurf beschließen. Dies könnte entweder am 08.05.2019 oder am 15.05.2019 erfolgen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bisher geltende Methode der Ermessensentscheidung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Falle der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO erheblich eingeschränkt. Folge ist, dass die Finanzbehörde in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr selbst entscheiden kann, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dieser entsteht vielmehr ohne ihr Dazutun. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit seiner Online-Mitteilung vom 14.03.2019 hin.

Bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (ESt, KSt, GewSt, USt) und Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (ErbSt-Erklärung oder Erklärungen zur Feststellung von Einheits- und Grundbesitzwerten), beträgt der Verspätungszuschlag automatisch 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens € 25,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Verspätungszuschlag darf höchstens € 25.000,00 betragen.

Bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der automatische Verspätungszuschlag 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Auch in diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag auf € 25.000 begrenzt.

Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbemessbetrags und Zerlegungserklärungen entstehen automatisch Verspätungszuschläge von € 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Hier gilt ebenfalls die Begrenzung auf maximal € 25.000.

Der Verspätungszuschlag entsteht dabei bei einer Abgabe der Steuererklärungen nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunktes unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

Von dieser Automatik ausgenommen sind die Fälle, in denen die Finanzverwaltung eine Steuer von € 0 oder eine Steuererstattung festsetzt. In diesen Fällen steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzverwaltung.

Bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen (z. B. USt-Voranmeldungen) und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen ist bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge, die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Auch hier darf der Verspätungszuschlag € 25.000 nicht überschreiten. Es bleibt folglich bei diesen Steueranmeldungen bei der Festsetzung durch das Finanzamt ohne Automatik.

Für die Zusammenfassende Meldung sind bereits ab 2017 für die verspätete Abgabe keine Verspätungszuschläge mehr möglich. Andere Sanktionsmaßnahmen kommen jedoch nach wie vor in Betracht.

Der DStV hat in einer tabellarischen Darstellung einen guten Überblick über die in Betracht kommenden Einzelfälle gegeben. Diese ist unter

https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-051-19-de-verspaetungszuschlag

abrufbar. Aufgrund des Automatismus beim Entstehen von Verspätungszuschlägen versteht sich von selbst, dass alle Steuerpflichtigen im verstärkten Maße auf die Einhaltung der Abgabefristen achten sollten.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 5 K 99/16 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, soweit die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um einen Bundesbetriebsprüfer (Kläger) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), der an seinem Dienstsitz in Bonn über keinen eingerichteten Arbeitsplatz verfügte. Reisekostenrechtlich war somit der Wohnort des Betriebsprüfers als Dienstort anzuerkennen. Seine Reisekostenerstattungen für die bundesweiten Einsätze richteten sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der Kläger nutzte für die Dienstreisen regelmäßig die Bahn. Hierfür erhielt er die ihm entstandenen Fahrtkosten erstattet. Im Klageverfahren machte er dagegen € 0,20/km unter Abzug der ihm erstatteten Fahrtkosten als Werbungskosten geltend und bezog sich dabei auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG. Danach können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind. Das Finanzgericht Hamburg vertrat dagegen die Auffassung, dass pauschale Kilometersätze nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für Fahrten mit anderen als in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln in Betracht kommen. Von § 4 BRKG seien aber insbesondere regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel umfasst, d. h. Bahn oder Flugzeug. Daher sei die Anwendung der Pauschale ausgeschlossen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sie ist unter dem Aktenzeichen VI R 50/18 beim BFH anhängig.

Das Finanzgericht Hamburg hält auch dann eine dauerhafte Vermietungsabsicht für möglich, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll (Urteil vom 12.09.2018 – 2 K 151/17).

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 1730/17 entschieden, dass ein Altersentlastungsbetrag auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 beim BFH anhängig.

Vorbemerkung:

Nach § 8 Nr. 1it e) GewStG ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer um ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erhöhen, die im Eigentum eines anderen stehen. Dies erfordert eine fiktive Zurechnung dieser Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, d. h., es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn dieser Eigentümer wäre.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt. Das Finanzgericht sah keine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin als gegeben an.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um ein Produktionsunternehmen, das im Jahre 2015 auf einer fünftägigen Fachmesse sein Produktsortiment präsentierte. Diese Fachmesse fand alle drei Jahre statt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Prüfung der Frage der (fiktiven) Zuordnung zum Anlagevermögen sich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu orientieren habe. Zu prüfen sei, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhalten der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Für das Produktionsunternehmen der Klägerin sei es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb zu unterhalten. Ihr Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern unter dem Aktenzeichen III R 15/91 beim BFH anhängig.

Vorbemerkung:

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verfolgt den Zweck, die Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Nur eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltende und nicht im Übrigen gewerblich tätige Gesellschaften aller Unternehmensformen können auf Antrag daher die Kürzung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke in Höhe des auf die Vermietung entfallenden Gewerbeertrags beantragen.

Ob dies auch für die Beteiligungserträge einer gewerblich geprägten, im Übrigen aber nur vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft aus einer nach der vorstehenden Vorschrift begünstigten ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden (anderen) Personengesellschaft gilt, war zweifelhaft. Der I. Senat des BFH sowie die Finanzverwaltung verneinten dies, während der IV. Senat des BFH dies bejahte.

Der Große Senat musste zur Sicherung der Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Frage abschließend klären. Im Entscheidungsfall ging es darum, dass eine nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG an einer ihrerseits nur eigenen Grundbesitz verwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt war.

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16 entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Anmerkung:

Tragend für die Entscheidung des Großen Senats war, dass nach allgemeinem Verständnis die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO hier greift. Danach werden die Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen einer Personalgesellschaft deren Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet.

Der Zweck der Kürzungsvorschrift des Gewerbesteuergesetzes, die Doppelbelastung von Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden, rechtfertigt es nach Auffassung des Großen Senats, insoweit für die beteiligte Personengesellschaft (hier: die GmbH & Co. KG) von eigenem Grundbesitz auszugehen. Diese gewerblich geprägte Personengesellschaft (hier: die GmbH & Co. KG) verwaltete den eigenen ihr mittelbar zuzurechnenden Grundbesitz, indem sie ihre Gesellschafterrechte an der GbR wahrgenommen hatte.

Die Entscheidung des Großen Senats deckt allerdings nicht auch den Fall ab, dass die den Grundbesitz unmittelbar haltende Personengesellschaft gewerblich geprägt ist.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des OLG München vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17 haftet eine Person, die nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens faktisch wie ein Organmitglied einer GmbH agiert und dabei pflichtwidrig Überweisungen zulasten des Bankkontos der Gesellschaft tätigt, wie ein Geschäftsführer und hat der GmbH den aus den Überweisungen resultierenden Schaden zu ersetzen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um einen Prokuristen einer GmbH, der vom Konto der GmbH Überweisungen an eine von ihm neu gegründete GmbH vornahm, die er allein gegründete hatte. Die Überweisungen dienten der Erbringung seiner Einlageverpflichtung. Darüber hinaus hatte er Überweisungen auf sein Privatkonto veranlasst. Er konnte nicht nachweisen, dass diese Transaktionen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG) entsprochen hatten. Dies wäre z. B. dann möglich gewesen, wenn er eigene gegen die GmbH, von deren Konto er die Überweisungen vornahm, gerichtete Forderungen hätte nachweisen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 entschieden, dass ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen kann (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Schuldner der Lohnsteuer sei ausschließlich der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Erstattungsanspruch habe seinen Entstehungsgrund in dem steuerrechtlichen Pflichtengefüge, das das Arbeitsverhältnis überlagere. Folglich unterfalle dieser Erstattungsanspruch auch nicht einer arbeitsvertraglichen Verfallsklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche umfasst, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um den Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Rückzahlung von € 4.500. Der Arbeitsvertrag sah eine Verfallsklausel vor für „Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis“. Hierunter fällt nach Auffassung des BAG nicht die Nachentrichtung von Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Besteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen. Die Gesamtschuld zwischen Arbeitgeber als Haftungsschuldner und dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner finde ihre Grundlage allein im Steuerrecht. Damit sei auch der Inhalt des streitbefangenen Erstattungsanspruchs vorgegeben.

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