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Rundschreiben VII/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.08.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

26.08.2019:

  • Sozialversicherung

 

Im Monat August 2019 endet die Schonfrist für die am 12.08.2019 fälligen Steuern am 15.08.2019, für die am 15.08.2019 fälligen Steuern ist es der 19.08.2019. Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2019 ist der 28.08.2019.

10.09.2019:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2019 fälligen Steuern endet am 13.09.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2019 ist der 26.09.2019.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 28.06.2019 hat der Bundesrat, obwohl er den vom Bundestag bereits im Dezember 2018 verabschiedeten Gesetzesbeschluss damals von seiner Tagesordnung abgesetzt hatte, nun doch seine Zustimmung zur Einführung der Sonderabschreibungen nach § 7b EStG erteilt.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Befristet für 4 Jahre können private Investoren 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung neben der linearen Abschreibung in Höhe von 2 % in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 3.000 je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Wohnungen müssen dauerhaft vermietet werden, Ferienwohnungen sind folglich von der Regelung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt des Weiteren voraus, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal € 2.000 je Quadratmeter.

Die Sonderabschreibungen werden im Übrigen nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen zu den De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen den Betrag von € 200.000 nicht übersteigen.

Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die so genannte Übungsleiterpauschale von € 2.400 auf € 3.000 und die so genannte Ehrenamtspauschale von € 720 auf € 840 zu erhöhen. Die Bundesregierung hat sich dazu noch nicht abschließend positioniert und aufgrund einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion mitgeteilt, dass die Prüfung des Vorschlags noch andauere.

Ebenso sei auch noch nicht zum Vorschlag der Länderkammer entschieden worden, den Grenzbetrag für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe sind, von bisher € 35.000 auf € 45.000 zu erhöhen. Bei innerhalb dieses Grenzbetrags liegenden Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer unterliegen diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe mit ihrem Gewinn nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23.05.2019 – 3 K 1007/18 E entschieden, dass die in einer Summe ausbezahlten Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte nach der so genannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.02.2019 – 2 K 273/17 führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung zu einem Lohnzufluss. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und die er sich spart, da er die Nutzungsmöglichkeit vom Arbeitgeber eingeräumt bekommt. Dabei führt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.

Im Urteilsfall des BFH vom 21.03.2019 – III R 17/18 ging es um die Frage, ob nach abgeschlossener Berufsausbildung zum Bankkaufmann ein volljähriges Kind sich bei einer anschließenden Weiterbildung zum Bankfachwirt noch in einer mehraktigen Berufsausbildung befindet. Der BFH hat dies für den Fall verneint, wenn die vom Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellt. Allerdings hat der BFH auch konstatiert, dass die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil diese neben einer öffentlich-rechtlich geordneten auch eine nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsmaßnahme umfasst.

Auf den selben Rechtssätzen basierend hatte der BFH bereits mit Urteil vom 20.02.2019 – III R 42/18 entschieden, dass eine Verbindung von zwei Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung nicht allein deshalb abgelehnt werden könne, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt würde.

Auch außerhalb bestehender Betriebsaufspaltungen, bei denen die Beteiligung an der Betriebs-Kapitalgesellschaft regelmäßig zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört, stellt sich auch in den übrigen Fällen die Frage, nach welchen Abgrenzungskriterien die Zuordnung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eines Einzelunternehmers zu treffen ist. Der BFH hat mit Urteil vom 10.04.2019 – X R 28/16 folgende Rechtssätze aufgestellt. 1) Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn diese dazu bestimmt ist, die branchengleiche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. 2) Maßgebend für die Beurteilung der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmers ist die Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen. 3) Für den Fall, dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen zu der Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar mit dieser bestehen, sondern über eine diese beherrschende Beteiligungsgesellschaft unterhalten werden, steht dies der Zuordnung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens nicht entgegen.

Mit Urteil vom 15.01.2019 – VIII R 24/15 hat der BFH entschieden, dass die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehle es, wenn dieser den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Allein die Tatsache, dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall für die Gewährung der Tarifbegünstigung nicht.

In einem niederländischen Fall hat der EuGH mit Urteil vom 13.06.2019 – C- 420/18 „IO“ entschieden, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, das zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, weil er unabhängig von der Teilnahme an Sitzung und seinen geleisteten Arbeitsstunden eine feste Vergütung erhält, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Die dem Urteilsfall unterliegenden Umstände mögen auf eine Vielzahl von Aufsichtsratstätigkeiten zutreffen, die im deutschen Umsatzsteuerrecht stets als unternehmerische Tätigkeiten angesehen wurden. Es bleibt abzuwarten, ob hier künftig eine andere Beurteilung Platz greifen wird.

Ein fehlender Bewirtungsbeleg führt nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gemäß Urteil vom 09.04.2019 – 5 K 5119/18 nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn im Übrigen die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Das Gericht führt des Weiteren hierzu aus, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen darstelle.

Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA) ist gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 ErbStG i.d.F. 2009 begünstigt, wenn u. a. die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Werden Anteile in einem geringeren Umfang übertragen, ist eine Poolvereinbarung erforderlich, aufgrund derer die Gesellschafter der in die Poolvereinbarung einbezogenen Vertragspartner sich untereinander verpflichten, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG i.d.F. 2009).

Der BFH hat mit Urteil vom 20.02.2019 – II R 25/16 entschieden, dass die für eine Poolvereinbarung erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben können. Die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Unzureichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist, wenn die einheitliche Stimmrechtsausübung aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung erfolgt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem BGH-Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 (Pressemitteilung Nr. 82/2019) liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dann vor, wenn eine Grundstücksschenkung unter der (konstitutiven) Annahme erfolgt, die Beziehung zwischen den beschenkten Lebenspartnern werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die räumliche Grundlage des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, die Lebenspartner sich aber weniger als zwei Jahre nach der Schenkung trennen.

Gehen Schenker davon aus, dass die Beschenkten die Partnerschaft zumindest längere Zeit fortsetzen, ist diese Annahme Geschäftsgrundlage der Schenkung. Diese entfällt, wenn sich die Beschenkten bereits kurze Zeit nach der Schenkung trennen. In diesem Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 02.04.2019 – 5 Sa 221/18 entschieden, dass solange nicht von einer stillschweigenden Annahmeerklärung des Arbeitnehmers auszugehen ist, soweit die für ihn nachteiligen Änderungen der Arbeitgeberpflichten im Bereich der Hauptleistungspflichten (Lohnzahlung) nicht unmissverständlich hervorgehoben sind.

Im entschiedenen Fall vermisste der Senat im Verhalten des von der pauschalen Kürzung von Lohn und Urlaubsgeld betroffenen Arbeitnehmers das Verhalten, aus dem bei verständiger Betrachtung sein Einverständnis hätte abgeleitet werden können. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hatte nach Aussage des Arbeitgebers der Arbeitnehmer lediglich keine Einwände erhoben, d. h., sich nicht geäußert. Dies aber sowie das Fehlen sonstiger positiver Signale des Arbeitnehmers reichen nach Auffassung des Senats nicht aus, auf dessen Bereitschaft zur Hinnahme der angedachten Kürzung zu schließen. Dieses auch deshalb, da nicht erkennbar gewesen sei, welches Interesse der Arbeitnehmer zum besagten Zeitpunkt an einem solchen Verzicht gehabt haben könnte.

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