In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
23.03.2018:
Die Schonfrist für die am 12.03.2018 fälligen Steuern endet am 15.03.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2018 ist es der 27.03.2018.
10.04.2018:
24.04.2018:
Die Schonfrist für die am 10.04.2018 fälligen Steuern endet am 13.04.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2018 ist es der 26.04.2018.
Der Pressemitteilung vom 18.01.2018 nach hat die Europäische Kommission neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Bestimmung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen und insbesondere die steuerlichen Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen zu verbessern.
Der bisher bestehende Positivkatalog für Lieferungen und Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz zugelassen ist, soll entfallen. Anstelle dessen soll ein Negativkatalog eingeführt werden für solche Lieferungen und Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen ist (z. B. für Waffen, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Glücksspiele). Die Mitgliedstaaten sollen neben dem Normalsteuersatz von mindestens 15 % zwei ermäßigte Steuersätze gewähren dürfen. Dabei soll der eine ermäßigte Steuersatz zwischen 5 % und dem Normalsteuersatz und der andere zwischen 0 % und dem ermäßigten Steuersatz liegen.
Des Weiteren sollen die Mitgliedstaaten berechtigt werden, Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 100.000 eine generelle Mehrwertsteuerbefreiung einschließlich innergemeinschaftlicher Lieferungen zu gewähren. Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu € 2 Mio. sollen administrative Erleichterungen in Anspruch nehmen können, u. a. im Zusammenhang mit der Registrierung, Rechnungsstellung, mit den Aufzeichnungen und zu den Mitteilungspflichten.
Nach der Pressemitteilung des Rates der EU vom 05.12.2017 haben die EU-Finanzminister gravierenden Änderungen beim E-Commerce und für den Versandhandel zugestimmt. Danach werden ab dem 01.01.2019 Vereinfachungen für innergemeinschaftliche Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer und ab dem 01.01.2021 umfangreiche Vereinfachungen für Versandhandelsunternehmen in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wird die MwStSystRL geändert ebenso wie die MwStDVO. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen der Richtlinie bis zum 31.12.2018 bzw. 31.12.2020 in nationales Recht umsetzen.
Unter anderem ist vorgesehen, dass beim E-Commerce ab dem 01.01.2019 ebenso wie beim Versandhandel eine Lieferschwelle von € 10.000 jährlich eingeführt wird, bis zu der keine Registrierung im Empfängerland für den liefernden Unternehmer erforderlich ist. Auf die Lieferschwelle kann jedoch verzichtet werden. Für den Mini-One-Stop-Shop registrierte Unternehmen müssen Rechnungen gemäß den Bestimmungen ihres Sitzstaates ausstellen. Ab dem 01.01.2019 entfallen folglich für deutsche Unternehmer, die als Mini-One-Stop-Shop-Unternehmer registriert sind, Rechnungen für im Ausland ansässige Abnehmer. Bei Business-to-Customer-Geschäften (B2C-Leistungen) soll der Beweis der Ansässigkeit im Ausland erleichtert werden.
Für Versandhandelsunternehmen ist u. a. vorgesehen, dass das Mini-One-Stop-Shop-System auf diese ausgedehnt wird. Bei Versand von Waren unter € 150 aus einem Drittland an Nicht-Unternehmer in der EU wird eine Leistungskette fingiert, ebenso wie beim Versand von Waren innerhalb der EU, wenn der Händler im Drittland ansässig ist. Dabei gilt die Plattform, über die die Ware verkauft wurde, als Verkäufer der Ware. Außerdem wird unterstellt, dass die Plattform die Ware vom eigentlichen Händler gekauft hat. Die bisherige Lieferschwelle für Versandhandel wird abgeschafft. Aus einem Drittland stammende Versandhandelslieferungen sollen von der EUSt befreit werden. Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinbetragssendungen soll entfallen.
Zudem soll das Mini-One-Stop-Shop-System ab dem Jahre 2021 auf sämtliche Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer ausgedehnt werden.
Nach dem Urteil des BFH vom 27.09.2017 – I R 53/15 kommt für die Verpflichtung, einen Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 ATZ leisten zu müssen, die Bildung einer Rückstellung weder in Gestalt einer Einmalzuführung im Jahr des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages noch in Gestalt einer Ansammlung während der Zeit der Laufzeit des Altersteilzeitvertrags in Betracht. Der BFH geht davon aus, dass die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Nachteilsausgleichs erst entsteht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer den Nachteil erleiden und den Nachteilsausgleich tatsächlich beanspruchen. Die aufgrund der Altersteilzeit bewirkten Rentenkürzungen treten nach Auffassung des BFH erst in Zukunft ein.
Anmerkung:
Dass die wirtschaftliche Verursachung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs bereits im Abschluss des Altersteilzeitvertrags angelegt ist, lässt der BFH unberücksichtigt.
In seiner Entscheidung vom 10.10.2017 – X R 1/16 hat der BFH festgestellt, dass für die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes als kleinste Zurechnungseinheit abzustellen ist.
Wird demnach eine Doppelgarage zu mindestens 50 % nichtbetrieblich genutzt, kann diese kein notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Denkbar ist aber in diesem Fall das Vorhandensein von gewillkürtem Betriebsvermögen, was allerdings eine eindeutige Handlung des Steuerpflichtigen bezüglich der Zuordnung zum Betriebsvermögen voraussetzt, z. B. in Gestalt der Bilanzierung.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.11.2017 – 6 K 6199/1 klarstellend entschieden, dass weder ein erstmalig angebrachter Außenputz an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Zufahrt oder einer Terrasse oder die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen eines Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes begünstigte Handwerkerleistungen darstellen.
Anmerkung:
Das Finanzgericht führt dabei u. a. aus, dass eine Neubaumaßnahme nicht mit dem Einzug und der Begründung des Haushalts abgeschlossen ist. Bei wertender Betrachtung sei darauf abzustellen, ob die zu bewertende Maßnahme noch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Neubau steht oder nicht. Putzarbeiten gehören noch zur Neubaumaßnahme, wenn diese noch Gegenstand einer Teilleistung eines Werkvertrags zur Errichtung eines Einfamilienhauses darstellen. Handwerkliche Maßnahmen seien darauf hin zu würden, ob sie der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstandes oder der Herstellung eines neuen Gegenstands dienen. Das Gericht hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 53/17 anhängig ist.
Ebenso wie im Urteilsfall vom 07.11.2017 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25.10.2017 – 3 K 3130/17 entschieden, dass Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge nicht zu begünstigten Aufwendungen nach § 35a EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen) führen.
Nach dem BFH-Urteil vom 09.11.2017 – IV R 37/14 generiert ein ruhender Gewerbetrieb, sei es ein verpachteter oder unterbrochener Gewerbebetrieb, originäre gewerbliche Einkünfte. Im Fall des Ruhens des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG handelt es sich demzufolge auch nicht um eine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Bei einer zahlungsfähigen GmbH fließt die Tantieme dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits mit Feststellung des Jahresabschlusses fiktiv zu. Auf den tatsächlichen Zufluss kommt es nicht an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt mit Urteil vom 14.08.2017 – 6 K 1418/14 die Auffassung, dass im Fall verzögerter Feststellung des Jahresabschlusses der fiktive Zufluss einer Tantieme bereits zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine ordnungsgemäße Feststellung hätte spätestens erfolgen müssen. Gegen diese Entscheidung ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 44/17 beim BFH anhängig.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.09.2017 – II R 54/15 klargestellt, dass Zahlungen überhöhter vertraglicher Entgelte einer GmbH (z. B. Mietzahlungen) an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person ist, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Anmerkung:
Das hatte die Finanzverwaltung bislang anders gesehen. Allerdings ist aber auch zu beachten, das der BFH in den Urteilsgründen darauf hingewiesen hat, dass Schenkungen des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliegen können (in Abkehr von seinem Urteil vom 07.11.2007 – II R 28/06).
Nach dem Urteil des BGH vom 27.10.2017 – V RZ 189/16 ist eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und über die Hausgeldrückstände nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG). Die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung kann folglich nicht darauf gestützt werden, dass der Verwalter eine von ihm freiwillig erstelle Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung vorlegt.
Mit Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16 hat der BGH entschieden, dass ein Kommanditist nicht Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen kann (keine „actio pro socio“).
Anmerkung:
Die Ansprüche der Kommanditisten können dagegen im Wege der actio pro socio gegenüber der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden. Sie können folglich einen Titel gegen die Komplementär-GmbH erstreiten und daraus auf Grundlage des Anspruchs der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer direkt gegen diesen nach § 43 Abs. 2 GmbH vorgehen.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.02.2018 – 9 W 15/18 rechtskräftig entschieden, dass die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwands in der Satzung der GmbH jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden können.
Anmerkung:
Das Gericht teilt die Auffassung des Registergerichts, das die Streichung der Satzung im Rahmen des Eintragungsantrags abgelehnt hatte. Ein Entfall der Regelungen zum Gründungsaufwand sei nach Auffassung des Registergerichts jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung nicht zulässig. Die Auffassung, dass die Karenzfrist für die Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand zehn Jahre zu betragen hat, so das OLG Celle, fände sich auch in der neueren Literatur wieder. Es sei auf die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs abzustellen. Dies setze voraus, dass eine Mindestdauer sichergestellt sei. Für die Dauer dieser Frist habe man sich an den im Recht der GmbH geltenden Verjährungsfristen zu orientieren, so z. B. § 9 Abs. 2 GmbHG (Haftung für den Fehlbetrag bei einer Sacheinlage).