In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.12.2019:
19.12.2019:
Im Monat Dezember 2019 endet die Schonfrist für die am 10.12.2019 fälligen Steuern am 13.12.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2019 ist der 23.12.2019.
10.01.2020:
27.01.2020:
Die Schonfrist für die am 10.01.2020 fälligen Steuern endet am 13.01.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2020 ist der 29.01.2020.
Nachdem der Bundestag das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet hatte, hat nunmehr mit Datum vom 08.11.2019 auch der Bundesrat der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Das Gesetzespaket, bestehend aus Änderung des Grundgesetzes und Änderung des Grundsteuersowie des Bewertungsgesetzes, kann nunmehr wie geplant in Kraft treten.
Ab dem Jahre 2025 werden die Bundesländer die Grundsteuer nach den dann neuen Regeln erheben. In Zukunft wird die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell erfolgen. Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert maßgeblich sein, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Bei bebauten Grundstücken werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge (z. B. Mieten) berücksichtigt. Um das Bewertungsverfahren handbar zu machen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.
Daneben besteht für die Bundesländer auch die Möglichkeit, anstelle des vorstehend beschriebenen wertabhängigen Modells die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Die hierfür erforderliche Grundgesetzänderung ermöglicht dies. Die aufgrund der Anwendung des wertunabhängigen Modells entstehenden Steuermindereinnahmen dürfen von den betroffenen Ländern allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.
Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuererhebung bleibt bestehen. Sie wird unverändert in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Zunächst erfolgt die steuerliche Bewertung der Grundstücke, dann werden die Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl multipliziert, auf die die jeweiligen hebeberechtigte Kommune ihren Hebesatz anwendet.
Ebenfalls am 08.11.2019 hat der Bundesrat auch dem vom Bundestag zwei Wochen zuvor beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Dieses tritt am 01.01.2020 in Kraft. Neu geregelt ist u. a., dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen Krankenschein auf Papier ablöst. Die Krankenkasse wird künftig den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer informieren. Ebenso wird der Meldeschein bei Übernachtungen im Hotel durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Die bisher bestehende Pflicht für Unternehmer, nach einem Wechsel der Steuersoftware die alten Datenverarbeitungsprogramme noch zehn Jahre vorzuhalten, entfällt. Sie können nunmehr fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerdaten vorhanden ist. Das Gesetz sieht weitere Steuervereinfachungen vor. U. a. soll für Firmengründer die monatliche USt-Voranmeldungspflicht abgeschafft werden. Diese haben künftig vierteljährlich die Voranmeldungen einzureichen. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze für den Vorjahresumsatz wird von € 17.500 auf € 22.000 angehoben.
In § 35c EStG in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (BR-Drucks. 514/19) ist vorgesehen, dass energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen dabei bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Die Mindestanforderungen an diese Maßnahmen sind durch eine Verordnung konkret zu regeln. Am 06.11.2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und an Ressorts, Länder und Verbände geschickt.
Wenn der Verordnungsentwurf das Bundeskabinett passiert hat, bedarf dieser noch der Zustimmung des Bundesrats.
Vorbemerkung:
Gem. § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG verlängert sich die Frist, innerhalb derer ein Ersatzwirtschaftsgut für die Übertragung einer zuvor gebildeten Reinvestitionsrücklage angeschafft sein muss, von vier Jahre auf sechs Jahre, wenn das Reinvestitionsgut ein neu zu errichtendes (herzustellendes) Gebäude ist. Diese Verlängerung setzt aber voraus, dass spätestens vor Ablauf der (regulären) vierjährigen Reinvestitionsfrist mit der Herstellung des Reinvestitionsguts begonnen wird. Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen vom BFH zu entscheidenden Fall, wie die gesetzliche Formulierung „…wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklagen folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist…“ zu verstehen ist. Im Urteilsfall hatte der Unternehmer noch keinen Bauantrag vor Ablauf von vier Jahren gestellt. Er war der Auffassung, dass es auf die Stellung des Bauantrags nicht ankomme, weil die Planungsarbeiten für das Reinvestitionsobjekt bereits als Beginn der Herstellung zu würdigen seien. Zudem wendete sich der Steuerpflichtige/Kläger gegen die Festsetzung von Zinsen in Höhe von 6 % auf den Zwangsauflösungsgewinn infolge der Versagung der Beibehaltung der Reinvestitionsrücklage durch das Finanzamt und das Finanzgericht.
Der BFH hat mit Urteil vom 09.07.2019 – X R 7/17 entschieden:
Vorbemerkung:
Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 die bis dahin angewendeten Grundsätze zum Kapitalersatz für steuerliche Zwecke aufgegeben. Dies führt dazu, dass die bisher als Anschaffungskosten auf die Anteile geltenden ausgereichten kapitalersetzenden Darlehen nicht mehr z. B. bei einem Verkauf der Anteile dem erzielten Verkaufspreis gegengerechnet werden können. Im Insolvenzfall führt dies dazu, dass in Höhe dieser verloren gehenden kapitalersetzenden Darlehen kein Veräußerungsverlust entsteht. Ursächlich für die Kehrtwende in der BFH-Rechtsprechung war das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahre 2008, mit dem das Eigenkapitalersatzrecht aufgegeben wurde.
Die Finanzverwaltung hat der vom BFH eingeräumten Vertrauensschutzregelung (ausdrücklich mit Urteil vom 02.07.2019 – IX R 13/18 nochmals bestätigt) mit BMF-Schreiben vom 05.04.2019 (BStBl. I 2019, 257) entsprochen: Für alle bis zum 27.09.2017 ausgereichten Finanzierungshilfen bzw. bis dahin eigenkapitalersetzend gewordenen Finanzierungshilfen gilt, dass für diese die anerkannten Grundsätze, die bis zum Ergehen des Urteils vom 11.07.2017 angewandt wurden, auch weiterhin Anwendung finden. Folglich können diese „Alt-Finanzierungshilfen“ weiterhin als Anschaffungskosten behandelt werden.
Mit dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil hat der BFH diesen Vertrauensschutz erneut aufgegriffen und zur Feststellung der Höhe der Finanzierungshilfen Rechtssätze gesetzt.
Mit Urteil vom 02.07.2019 – IX R 13/18 hat der BFH entschieden, dass die anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war. Weiterhin entschied der BFH, dass durch die Feststellung eines Jahresabschlusses durch die Gesellschafter im Verhältnis untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt wird, in welcher Höhe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht. Dies sei auch zumindest indiziell für die Besteuerung der Gesellschafter maßgeblich hinsichtlich des Bestands einer Verbindlichkeit der Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.08.2019 – VIII R 18/16 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Anmerkung:
Die Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG erfolgt in voller Höhe und wirkt sich mit der tariflichen Einkommensteuer, nicht mit dem Abgeltungsteuersatz aus (keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind; § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im Falle der Hinzurechnung zu den Anschaffungskosten für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wie es vor der BFH-Entscheidung vom 11.07.2017 gehandhabt wurde, träte die steuerliche Auswirkung solcher Verluste lediglich im Umfang der Teileinkünfteversteuerung (60 %) ein. Ein entsprechendes Nichtanwendungsgesetz als Reaktion des Gesetzgebers liegt in Gestalt des noch im parlamentarischen Verfahren liegenden Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) vor. Danach sollen Ausfälle von gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen oder von Bürgschaftsforderungen im Rahmen des § 17 EStG (doch) wieder zur Erhöhung eines Veräußerungs- oder Liquidationsverlustes im Anwendungsbereich des § 17 EStG führen. Ein Ansatz solcher Verluste im Normbereich der Kapitaleinkünfte ist durch die vorgesehene Ergänzung des § 20 Abs. 2 EStG („… Keine Veräußerung ist… 1. die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung…“) ausgeschlossen.
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster vom 13.08.2019 – 2 K 3783/18 E hatten die Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage aufgewendet. Es ging den Eltern darum, für ihren Sohn einen Medizinstudienplatz zu erstreiten, der ihm von der ZVS verwehrt worden war. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellen die in Rede stehenden Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass es sich bei den Aufwendungen um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Hierunter fielen auch Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren, wie im Fall des Vergabeverfahrens für Studienplätze, ausgelöst werden.
Vorbemerkung:
Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur derjenige Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hatte und folglich zusätzlich und freiwillig vom Arbeitgeber geleistet wurde. Hier ist aufgrund des nachfolgend wiedergegebenen BFH-Urteils ein Paradigmenwechsel festzustellen.
Anmerkung:
Damit dürften Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der einer Lohnsteuerpauschalierung zugänglichen Leistungen nicht mehr begünstigungsschädlich sein und eröffnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gestaltungsfreiräume für die Entlohnung.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18 entschieden:
Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks durch die Großeltern auf ein Kind und die im Anschluss an diese Schenkung erfolgte Weiterschenkung an das Enkelkind führt nicht zur Annahme einer Zuwendung der Großeltern an das Enkelkind, wenn die vorherige Zuwendung an das Kind keine Verpflichtung zur Weiterschenkung vorsah. Auch in dem Fall, wenn wie im Urteilsfall die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.10.2019 – 10 K 963/18E ist die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Deutschland ab 2017 möglich.
Mit Beschluss vom 13.08.2019 – III B 2/19, n.v. hat der BFH entschieden, dass die Verhängung von Dieselfahrverboten für davon betroffene Kraftfahrzeuge keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer hat.
Nach dem BFH-Urteil vom 26.06.2019 – XI R 5/18 hat das Finanzamt bei der Prüfung, ob ein als „Belastung“ bezeichnetes Dokument nur über Leistungen oder auch über Entgeltminderungen abrechnet, den Inhalt einer dem Finanzamt vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen, wenn in diesem Dokument auf die Vereinbarung hingewiesen wird. Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, führt nicht zu einer Steuerschuld im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 UStG.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgericht Brandenburg vom 27.06.2019 – 10 UF 139/17 werden bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten nicht nur die tatsächlich vorhandenen, sondern auch solche Mittel berücksichtigt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, u. U. auch im Wege eines Orts-, Arbeitsplatz- oder Berufswechsels, erreichen könnte.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 01.04.2019 – 1 Ta 29/19 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers als zugegangen angesehen, auch wenn der Arbeitgeber wusste, dass sich der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger nicht zu Hause aufhielt.
Mit Beschluss vom 21.05.2019 – 20 W 87/18 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die einem Geschäftsführer erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet. Diese Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens setzt sich selbst für den geborenen Liquidator, den Geschäftsführer, nicht fort. Die im Gesellschaftsvertrag dem Wortlaut nach nur die werbende Gesellschaft betreffende Befreiungsermächtigung ist nicht auf die Liquidationsgesellschaft übertragbar.