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Rundschreiben XII/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.01.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.01.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2020 fälligen Steuern endet am 13.01.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2020 ist der 29.01.2020.

10.02.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.02.2020:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.02.2020:

  • Sozialversicherung

 

Im Monat Februar 2020 endet die Schonfrist für die am 10.02.2020 fälligen Steuern am 13.02.2020, für die am 17.02.2020 fälligen Steuern ist es der 20.02.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2020 ist der 26.02.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) zugestimmt.

Wir haben zuletzt im Rundschreiben X/2019 über die Stellungnahme und die Änderungswünsche des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes berichtet. Nachfolgend geben wir zu den letztendlichen Änderungen folgende Hinweise.

Grunderwerbsteuer

Die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vorgesehenen Änderungen der Grunderwerbsteuer insbesondere im Hinblick auf Share Deals wurden in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert und sind nicht mehr Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2019.

Einkommensteuer

Die im Referentenentwurf enthaltenen und im Regierungsentwurf herausgenommenen Verschärfungen zu den Regelungen zum Sachbezug sind nunmehr doch wieder im Gesetz aufgenommen worden. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, können danach grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Damit bleibt die € 44-Grenze hier anwendbar. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Gehaltsumwandlungen qualifizieren nicht.

Jobtickets für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Werden Job-Tickets nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben, z. B. im Rahmen einer Gehaltsumwandlung letztlich vom Arbeitnehmer kostenmäßig getragen, sind diese Sachbezüge vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) zu versteuern. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 erfolgt nicht. Diese Änderungen gelten bereits ab dem 18.12.2019.

Das Gesetz sieht eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vor (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). So ist eine Erhöhung von € 24 auf € 28 für Abwesenheiten von 24 Stunden und von € 12 auf € 14 für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

War im Regierungsentwurf nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen, wurde das Gesetz nunmehr in geänderter Fassung verabschiedet. Es wurde nun im Hinblick auf das zwischenzeitlich beschlossenen Klimapaket 2030 der Bundesregierung Gesetz, dass neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG) erfolgt. Hierzu zählen zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb € 40.000 liegt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Folgendes:

  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 gilt eine hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 wird die hälftige Bemessungsgrundlage maßgeblich, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.

Bei Führung eines Fahrtenbuchs sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 7, § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Ebenso ist eine Verlängerung der Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrads entsprechend vorgesehen.

Zudem wird die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall eingeführt, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen (Berufskraftfahrer), wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von € 8 pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Damit wird rechtlich sichergestellt, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Dabei gilt die Steuerbefreiung auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, z. B. nicht arbeitsplatzbezogene Sprachkurse oder Computerkurse. Hierunter fallen Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen allerdings keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Die Neuregelungen gelten bereits ab dem 18.12.2019.

In hochpreisigen Ballungsgebieten wird ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete einschließlich Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als € 25 pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Förderung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen wurde in der nun verabschiedeten Gesetzesfassung gestrichen.

Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird künftig auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt (§ 39 Abs. 3, § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers initiiert werden. Der Arbeitnehmer soll seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID bevollmächtigen können. In diesem Fall wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Lohnsteueranmeldung wird dergestalt geändert, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Änderung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten und gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2021.

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die in anderen Mitgliedstaaten der EU gerichtlich nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, können nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, sie unterliegen dem Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG). Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt zudem künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern. Die Neuregelung gilt ab dem 18.12.2019.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die als Bar- oder Sachunterhalt von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Unerheblich ist, ob eigene Einkünfte oder Bezüge vom Kind bezogen werden und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.

Die Änderung gilt ab dem 18.12.2019.

Der Kapitalertragsteuerabzug wird für neue Anlageformen erweitert. Künftig unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet- Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren (z.B. Crowdlending). Dies sieht die Fassung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG vor. Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.

Mit dem neu geschaffenen § 6e EStG wird die Rechtsprechung des BFH zur sofortigen Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten (BFH-Urteil vom 26.04.2018 – IV R 33/15) gesetzlich kassiert: Nach dieser Vorschrift gehören (rückwirkend) Fondsetablierungskosten nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 HGB auch alle an den Projektanbieter zu entrichtenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, das ein Steuerpflichtiger allein oder gemeinschaftlich mit anderen Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft. Die Neuregelung gilt ab dem 18.12.2019.

Arbeitnehmer mit Kapitaleinkünften ohne Steuerabzug (z. B. ausländische Kapitalerträge) müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). Im Regierungsentwurf war diese Regelung noch nicht enthalten. Sie gilt ebenfalls bereits ab dem 18.12.2019.

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer kommt es zu einer Halbierung der Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 8 Nr. 1d Satz 2 GewStG). Diese Regelung soll allerdings nur für Verträge gelten, die nach dem 31.12.2019 geschlossen werden und längstens bis zum Ende des Erhebungszeitraums 2030.

Zudem werden die Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland geändert. Nach § 9 Nr. 7 GewStG sollen Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland nur noch dann gekürzt werden können, wenn der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % am Nennkapital beträgt. Eine Unterscheidung, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt, erfolgt nicht mehr. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung, die bisher bestanden, entfallen. Die bisherige Beteiligungsvoraussetzung für Beteiligungen an einer EU-Gesellschaft von mindestens 10 % entfällt. Damit kommt es dazu, dass die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine Beteiligungshöhe von 10 % vorsieht, für gewerbesteuerliche Zwecke nicht beachtlich sind. Die Neuregelung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2020. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind die für Drittstaatensachverhalte geltenden gleich lautenden Ländererlasse vom 25.01.2019 weiter anzuwenden.

Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer werden künftig bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrags gem. § 24 Satz 1 KStG in Höhe von € 5.000 ausgenommen. Dies betrifft in- und ausländische Investmentfonds im Sinne des § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge beim Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG darstellen.

Umsatzsteuer

In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht wird die Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen tatbestandliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sie hat die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers zu enthalten, die diesem im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und die er gegenüber dem liefernden Unternehmer verwendet. Eine unvollständige oder nicht korrekte Meldung ist innerhalb eines Monats zu berichtigen. Auf die bisher tolerantere Rechtsprechung des EuGH, der insoweit nur eine formale Voraussetzung sah, kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr berufen.

Bei den innergemeinschaftlichen Reihengeschäften kommt es erstmals zu einer gesetzlichen Definition. Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt vor, wenn über einen Gegenstand mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, der Gegenstand vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbar durch Beförderung oder Versendung gelangt und die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt. Die Transportverantwortlichkeit ist grundsätzlich demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert.

Die neue Regelung wirkt sich vor allem auf die Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer die Transportverantwortung hat, sondern diese beim Zwischenhändler liegt. Grundsätzlich ist es dabei so, dass in dem Fall, in dem dem Zwischenhändler die Beförderung oder Versendung zugerechnet wird, die Warenbewegung (bewegte Lieferung) der Lieferung an ihn zuzuordnen ist. Dieses wäre dann die steuerbefreite Lieferung. Weist in einem solchen Fall der Zwischenhändler nach, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm. Verwendet er dabei die ihm im Abgangsstaat zugeteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, wird die bewegte Lieferung der Lieferung durch den Zwischenhändler zugeordnet.

Die Neuregelungen zur Ortbestimmung gelten ab dem 01.01.2020.

Bei Warenlieferungen in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat wird das Verbringen dorthin einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn:

  • Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
  • Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f UStG nach.

Die Lieferung an den Abnehmer muss außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands erfolgen. Andernfalls soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten. Auch diese Neuregelung gilt ab dem 01.01.2020.

Mit dem Gesetz wird eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt (§ 25f UStG). Sofern ein Unternehmer in Kenntnis, an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein, sollen ihm

  • die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;
  • der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen;
  • der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie
  • der Vorsteuerabzug aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (Reverse-Charge)

versagt werden. Wissentlich bedeutet dabei, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er erbracht oder bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Dabei kann die Steuerhinterziehung beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein. § 25d UStG (Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer) wird aufgehoben.

Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2020.

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll wie für Printausgaben ein ermäßigter Steuersatz gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Anders, als im Regierungsentwurf, ist die Regelung zudem neu aufgenommen worden, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die den Zugriff auf elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen beinhalten, begünstigt wird. Diese Neuregelung gilt ab dem 01.01.2020.

Abgabenordnung

Eine Fristverlängerung für die Einreichung von Steuererklärungen kann künftig vollständig automationsgestützt angeordnet werden (§ 109 Abs. 4 AO). Laut Art. 22 Abs. 2 DSGVO ist für die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage Voraussetzung. Der Antrag auf Fristverlängerung kann voll automationsgestützt beschieden werden, wenn diesem durch ein automatisiertes Prüfverfahren uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen kann die Verlängerung auch von Amts wegen, d. h. ohne Antrag, angeordnet werden.

Dies gilt ab dem 18.12.2019.

Ebenfalls ab dem 18.12.2019 gilt die Neuregelung, wonach ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO). Die Festsetzung erfolgt dabei hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, ein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich steht dem Finanzamt nicht mehr zu.

Steuerberatungsgesetz

In § 32 Abs. 2 StBerG wird mit Wirksamkeit ab dem 18.12.2019 klargestellt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Organ der Steuerrechtspflege sind.

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzpaket zugestimmt. Wir haben über den Gesetzentwurf der Bundesregierung im Rundschreiben X/2019 berichtet.

Das (geänderte) Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht kann damit wie geplant zum 01.01.2020 in Kraft treten, nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Ab 2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz für Bahntickets im Fernverkehr auf 7 %. Die Pendlerpauschale wird ab dem 01.01.2021 auf € 0,35 angehoben. Für Geringverdiener wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Diese beträgt 14 % der erhöhten Pauschale und wird ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses hatte der Bundestag darüber hinaus beschlossen, in den Jahren 2024 bis 2026 die Pendlerpauschale für Fernpendler auf € 0,38 zu erhöhen.

Energetische Maßnahmen zur Gebäudesanierung werden steuerlich entlastet. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen Fördermaßnahmen können zukünftig auch Aufwendungen für so genannte Energieberater abgesetzt werden.

Der Lastenausgleich zwischen Bund und Länder wurde neu geregelt, zunächst mittels eines Umsatzsteuerfestbetrags zu Gunsten der Länder für die Jahre 2021 bis 2024 in Höhe von € 1,5 Mrd. zur Kompensation der Mindereinnahmen.

Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen. Die entsprechenden Passagen wurden auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses gestrichen. Hierzu soll es im neuen Jahr ein eigenes Gesetzgebungsverfahren geben.

Der Bundesrat hat ebenfalls am 20.12.2019 dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ zugestimmt.

Wir haben über den Gesetzentwurf in unserem Rundschreiben IV/2019 berichtet. Auf den Gesetzentwurf aufgesattelt wurde noch eine essentielle Regelung bezüglich der Geltendmachung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

U. a. ist nunmehr zusätzlich geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur in Höhe von € 10.000 mit Gewinnen im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 ausgeglichen werden. Soweit der Ausgleich nicht möglich ist, können die Verluste bis zur Höhe von € 10.000 jährlich vorgetragen werden. Dies gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen. Darüber hinaus dürfen Verluste aus der teilweisen oder ganzen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG allenfalls bis zur Höhe von € 10.000 mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können im Folgejahr bis zur Höhe von € 10.000 mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies gilt bereits für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Zudem wurde die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die Versteuerung nach den vereinnahmten Entgelten beantragen kann, von € 500.000 auf € 600.000 angehoben.

Der Bundesrat hat bereits am 29.11.2019 den Gesetzesbeschluss des Bundestags über die Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 gebilligt.

Die Freigrenze, bis zur der kein Zuschlag erhoben wird, wird für den Solidaritätszuschlag von derzeit € 972 auf € 16.956 angehoben. Bei zu einem zu versteuernden Einkommen von € 61.717 ist zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr zu entrichten.

Oberhalb der Freigrenze folgt zukünftig die so genannte Milderungszone. Zur Vermeidung von Belastungssprüngen wird der Solidaritätszuschlag insoweit kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Diese Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von € 96.409. Damit müssen lediglich 3,5 % der Steuerzahler noch den ungekürzten Solidaritätszuschlag zahlen.

Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte am 12.12.2019, damit ist das Gesetz bereits in Kraft getreten.

Vorbemerkung:

Die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 7g EStG (Ansparabschreibung, Sonderabschreibung) setzt u a. voraus, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzt. Bei PKW ist fraglich, wie der Nachweis der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung zu führen ist. Ein Fahrtenbuch ist nämlich insoweit gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.07.2019 – 7 K 2862/17 E zusammenhanglose Nachweise verschiedener Art nicht anerkannt und offengelassen, ob der Nachweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann.

Die Frage, wie der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung zu erbringen ist, ist Gegenstand des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 24/19.

Mit Urteil vom 19.09.2019 – IV R 50/16 hat der BFH entschieden, dass zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils ist. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbliebenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen. Hieraus folgt, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.

Im Urteil vom 28.05.2019 – R 4/16 hat der BFH zur Bewertung einer Grundstücksschenkung und zur Bewertung des im Gegenzug für die Grundstücksübertragung eingeräumten vorbehaltenen Nießbrauchs entschieden. Es ging im Urteilsfall darum, dass die Schenker (Eltern des Klägers) für die Dauer des Nießbrauchs nach den getroffenen Vereinbarungen nicht nur sämtliche Grundstücksaufwendungen, sondern auch die anfallenden Zinsen und Tilgungen für noch valutierende Schulden zu tragen hatten, die im Rahmen der Schenkung vom Beschenkten persönlich übernommen wurden.

Der BFH hält fest, dass der Wert des Nießbrauchrechts die Bereicherung des Beschenkten mindert. Es handle sich im Hinblick auf das Nießbrauchrecht um eine teilentgeltliche Übertragung. Wenn jedoch, wie im Urteilsfall, die Nießbraucher während der Nießbrauchdauer die Darlehenstilgungen zu tragen haben, dann liege eine voll unentgeltliche Übertragung vor. Insoweit sei die Belastung aus den übernommenen Verbindlichkeiten aufschiebend bedingt. Daher lehnt der BFH einen Abzug der übernommenen Verbindlichkeiten, z. B. in Höhe der auf den Tag des voraussichtlichen Endes des Nießbrauchs abgezinsten noch valutierenden Schulden ab. Allerdings sei die Steuerfestsetzung nach § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 2 BewG zu berichtigen, sobald der Beschenkte die Tilgung nach Wegfall des Nießbrauchs selbst zu tragen hat.

Die Bewertung des Nießbrauchs, der als Auflage vom Wert der Schenkung abzuziehen ist, erfolgt mit dem Jahreswert der Nutzungen unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Nießbraucher. Die Zinsen, die die Nießbraucher zu zahlen haben, mindern dabei den Wert des Nießbrauchs.

Im Übrigen bestätigt der BFH die gängige Praxis, den Jahreswert des Nießbrauchs aus den durchschnittlichen Mieteinnahmen der letzten drei Jahre abzüglich aller vom Nießraucher zu tragenden laufenden Grundstücksaufwendungen, jedoch ohne AfA, abzuleiten.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18 entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, Auskünfte über insbesondere elektronisch gespeicherte Vermerke zu den mit dem Versicherungsnehmer geführten Telefonaten und sonstigen Gesprächen zu erteilen.

Nach dem Urteil des OLG Jena vom 30.08.2019 – 4 U 8588/18 treffen den Erwerber einer vermieteten Immobilie unter dem Gesichtspunkt „Kauf bricht nicht Miete“ nur solche Pflichten, die auch als solche mietrechtlich qualifizieren oder zumindest in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Hierzu gehöre die vertragliche Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung für eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht.

Anmerkung:

Im Urteilsfall forderte die ehemalige Mieterin von der ehemaligen Vermieterin die zwischen ihnen für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Abstandszahlung. Es kam aber vor Erreichen des Mietvertragsendes zur Grundstücksveräußerung. Dies nahm die ehemalige Vermieterin zum Anlass, gegenüber der ehemaligen Mieterin die Auffassung zu vertreten, dass die Abstandszahlung Sache der Erwerberin sei. Das Gericht war anderer Auffassung. Die Entschädigung für die veränderte Vertragslaufzeit selbst stelle keine Leistung oder Verpflichtung aus dem Mietverhältnis dar.

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