In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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17.02.2020:
24.02.2020:
Die Schonfrist für die am 10.02.2020 fälligen Steuern endet am 13.02.2020 und für die am 17.02.2020 fälligen Steuern am 20.02.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar ist der 26.02.2020.
25.03.2020:
Die Schonfrist für die am 10.03.2020 fälligen Steuern endet am 13.03.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2020 ist der 27.03.2020.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 10.12.2019 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vorgelegt. Dieses Gesetz gründet sich auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 (ABl L 193 vom 19.7.2016, S. 1), welche Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand hat. Diese Richtlinie war mit Datum vom 29.05.2017 durch Artikel 1 Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl L 144 vom 7.6.2017, S. 1) geändert worden.
Die insoweit geänderte Richtlinie 2016/1164 enthält ein Paket von rechtlich verpflichtenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die von allen Mitgliedstaaten gegen gängige Formen von aggressiver Steuerplanung angewendet werden müssen.
Wenngleich nach Auffassung des BMF Deutschland die ATAD-Vorgaben im Mindestmaß zwar bereits weitgehend erfüllt, wird der Gesetzentwurf damit begründet, dass noch in einigen Bereichen Anpassungsbedarf besteht.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Artikel 9, 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) reformiert und zeitgemäß sowie rechtssicher ausgestaltet werden.
Der Gesetzentwurf sieht ein Bündel von Maßnahmen vor, das die Steuerverstrickung und Steuerentstrickung im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz sowie darüber hinaus in besonderem Maße das Außensteuergesetz ändert. Diese Änderungen haben überwiegend verschärfende Wirkung.
Nach Auffassung des BMF werden in diesem Zusammenhang die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.
Bei hybriden Gestaltungen, d. h. bei Einsatz von Gesellschaften, deren Rechtsform von Land zu Land unterschiedlich (Personengesellschaft/ Kapitalgesellschaft) behandelt wird, ist eine umfangreiche Regelung in einem neuen § 4k EStG-Entw. vorgesehen.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Auf Antrag der Länder Nordrhein- Westfalen (BR-Drucks. 492/19 vom 11.10.2019) und Berlin hat der Bundesrat die Entschließung angenommen, den Kommunen weitere zwei Jahre Zeit bis zur zwingenden Anwendung des § 2b UStG einzuräumen.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 hatte der nationale Gesetzgeber die notwendigen Folgerungen aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU für die Umsatzsbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gezogen. Damit ging eine grundlegende Neuregelung der Umsatzsteuerpflichten für juristische Personen des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2017 einher.
Nach altem Recht galten juristische Personen des öffentlichen Rechts vorrangig nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Nach dem im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 neu geschaffenen § 2b UStG beschränkt sich die Nicht-Unternehmereigenschaft dagegen grundsätzlich auf Tätigkeiten, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechs im Rahmen der Wahrnehmung der öffentlichen Gewalt obliegen. Diese Suspendierung von der Eigenschaft als Unternehmer soll aber dann nicht greifen, wenn dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden, die insbesondere in der Wahrnehmung von privatrechtlichen Tätigkeiten und auch in der Leistungserbringung gegenüber anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts begründet sein könnte.
Um in diesem Zusammenhang vielzählig aufkommende steuerliche Auslegungs- und Abgrenzungsfragen vor Anwendung der neuen Vorschrift klären zu können, hatte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG eine Übergangsregelung geschaffen. Diese ermöglichte es den juristischen Personen bislang, die alten Vorschriften über die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 01. Januar 2021 weiter anzuwenden.
Der Bundesrat setzt sich mit der Entschließung dafür ein, dass die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert wird.
Mit dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz, BGBl 2019, S. 2135) wird die Haftung für Elternunterhalt erheblich eingeschränkt.
Soweit die eigenen Einkünfte eines im Heim lebenden Elternteils (z. B. aus Rente, Pension, Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. Leistungen aus der Grundsicherung) für die Heimkosten nicht ausreichen, decken die Sozialleistungsträger dieses Defizit. Zugleich geht aber auch der Anspruch auf Elternunterhalt gegen ein Kind des Elternteils auf die Sozialleistungsträger über.
Die Neuregelung führt nunmehr dazu, dass dieser Anspruch auf die Fälle beschränkt ist, in denen das unterhaltspflichtige Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von € 100.000 oder mehr erzielt. Hierzu gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Wertpapierhandel. Dagegen bleibt vorhandenes Vermögen unberücksichtigt.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt für Unterhaltsansprüche seit dem 01.01.2020; eine rückwirkende Anwendung der Regelung ist nicht vorgesehen.
Keine Entlastung ist mit dem Gesetz für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten verbunden. Soweit folglich ein Ehepartner für die Unterbringung des anderen Ehepartners in ein Pflegeheim oder in eine Einrichtung des betreuten Wohnens auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen wird, wird dieser nicht durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet.
Wir haben über die besonders interessierenden Gesetzesvorhaben in unseren Informationen 2019 berichtet. Hier nun eine Übersicht über die zwischenzeitlich verkündeten Steuergesetze:
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.08.2019 – 12 K 2903/15 G, F kann für Steuernachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, eine Rückstellung für die Mehrsteuern nicht bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung, sondern erst im Jahr der Aufdeckung gebildet werden.
Vorbemerkung:
Nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Aufwand aus der Erhöhung einer Pensionsrückstellung, soweit diese Erhöhung auf der erstmaligen Anwendung geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, nur auf drei Jahre verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der BFH hatte mit Beschluss vom 13.02.2019 – XI R 34/16 entschieden, dass eine solche Verteilung jedoch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Pensionszusage im Jahr der Veröffentlichung der neuen Rechnungsgrundlagen erst erteilt wird.
Mit Schreiben vom 17.12.2019 – IV C 6 – S 2176/19/10001 hat das BMF zur Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung genommen. Danach wird an der bisher (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl 2005 I, S. 1054) vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten. Die betroffenen Rückstellungen, d. h. die im Jahr der Veröffentlichung der neuen Heubeck-Richttafeln erteilten Pensionszusagen, sind vielmehr zum Bilanzstichtag in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der aktuellen Heubeck-Richttafeln anzusetzen.
Mit Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 22/17 hat der BFH entschieden:
Wird ein Pflichtteilsverzicht gegen ein festgelegtes Entgelt vereinbart, das jedoch verzinslich erst später zur Auszahlung gelangt, sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlten Zinsen Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall hatten sich Eheleute wechselseitig zu Erben eingesetzt und mit ihren Kindern jeweils einen Pflichtteilsverzicht gegen Barabfindung vereinbart. Die Barabfindung war mit 5 % zu verzinsen. Fällig sollte der Abfindungsanspruch nebst Zinsen jedoch erst nach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Die Auszahlung erfolgte jedoch vorzeitig rund 20 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung. Die für die abgelaufenen Jahre entstandenen Zinsen sah der BFH als Kapitaleinkünfte an.
Vorbemerkung:
Dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt (verkürzt dargestellt) zugrunde:
Die Mutter der Klägerin erwarb ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus. Diese Immobilie nutzte sie bis zur späteren Veräußerung (nach Übertragung auf ihre Tochter unentgeltlich) zu eigenen Wohnzwecken. Vier bzw. fünf Jahre nach der Anschaffung wurde ein Nebengebäude mit einer Wohnfläche von 60 qm errichtet. Hierin wohnte die Klägerin an den Wochenenden. Sechs Jahre nach dem Erwerb übertrug die Mutter das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Tochter übernahm die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden, nicht aber die zugrunde liegenden Darlehen, die weiter von der Mutter bedient wurden. Mit der Übertragung bestellte die Tochter der Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht. Knapp neun Jahre nach der Anschaffung durch die Mutter wurde das Grundstück durch die Tochter veräußert. Vom Kaufpreis wurden die Darlehen zurückgezahlt und der Restbetrag ausgekehrt.
In Streit war, in welchem Umfang der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht war und ob der an die darlehensgebenden Gläubiger weitergeleitete Betrag (Restdarlehen der Mutter) als nachträgliche Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten zu berücksichtigen war.
Der BFH entschied mit Urteil vom 03.09.2019 – R 8/18, dass die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte. Der Erwerb des Grundstücks durch die Tochter von der Mutter sei unentgeltlich erfolgt. Hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts sei im Hinblick auf die 10jährige Spekulationsfrist auf den Erwerb durch die Mutter abzustellen. Eine die Besteuerung ausschließende Selbstnutzung habe lediglich hinsichtlich des Nebengebäudes stattgefunden. Insoweit war der auf dieses entfallende anteilige Veräußerungserlös aus der Besteuerung herauszunehmen. Die Bedienung der durch Grundschulden abgesicherten Darlehen aus dem Veräußerungspreis führe weder zu nachträglichen Anschaffungskosten noch zu Veräußerungskosten.
Zur Begründung führt der BFH an, dass die Eintragung der Grundschulden keine Einschränkung der Nutzungsbefugnisse zur Folge hatte und die spätere Zahlung auf die Darlehen nicht die Verfügungsbefugnisse der Grundstückseigentümerin erweiterte. Die Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Mutter stände mit der Veräußerung weder unmittelbar noch mittelbar in einem Zusammenhang.
Der BFH hat zur Frage des vortragsfähigen Gewerbeverlustes mit Urteil vom 20.10.2019 – IV R 59/16 entschieden, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust untergeht, wenn zwar die einkommensteuerliche Existenz durch einen ruhenden Gewerbebetrieb im Falle der Betriebsverpachtung unberührt bleibt, gewerbesteuerrechtlich aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. In diesem Fall entfällt die für die Verlustfeststellung erforderliche Unternehmensidentität.
Nach dem BFH-Urteil vom 15.10.2019– V R 29/19 ist in der Rechnung die Bezeichnung „Trockenbauarbeiten“ im Hinblick auf die notwendige Leistungsbezeichnung für den Vorsteuerabzug des Abnehmers ausreichend, wenn das Bauvorhaben und das Gewerk genannt werden, für das die Arbeiten durchgeführt worden sind. Die ausdrückliche Angabe eines Leistungszeitpunkts ist entbehrlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser in dem Monat liegt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde bekanntlich der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt.
Im Schreiben v. 21.1.2020 – III C 2 – S 7244/19/10002 nimmt das BMF nun zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Schienenbahnverkehr Stellung. Der ermäßigte Steuersatz ist danach auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgebend ist dabei stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteueranwendungserlass [UStAE]). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es dagegen ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Mit Urteil v. 15.5.2019 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dies gelte unabhängig davon, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst vom Erben beauftragt worden sei.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 21.03.2019 – 3 Sa 67/19, dass eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer für vom Arbeitgeber übernommene Fort- und Weiterbildungskosten, die erst nach Beginn der Weiterbildung getroffen wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB unwirksam ist.
Nach dem Urteil des BGH vom 19.09.2019 – IX ZR 22/17 hat ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten der Zivilprozessordnung ermittelt werden kann. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall beim Mandanten führt, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Unter den verfügbaren Vollstreckungsmaßnahmen muss er diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.06.2019 – 13 UF 6177/18 rechtskräftig entschieden, dass Steuererstattungen und -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner nach der Trennung aufgeteilt nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind. Auch nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 bestünde die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten gemäß einer Verständigung der Steuerbehörden auf Bund-Länder-Ebene bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandskräftig geworden ist.
Anmerkung:
Auch nach der Trennung besteht regelmäßig die Verpflichtung, in eine vom anderen Ehepartner für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen. Dabei kann ein Ehepartner nicht den Mehrbetrag, den er zuvor wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom anderen ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls bis zur Trennung. Daher kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich abhängig gemacht werden, die steuerliche Mehrbelastung für die Steuerklasse V vom anderen ausgeglichen zu erhalten.
Der BGH hat im Rahmen eines Versäumnisurteils vom 05.07.2019 – VI ZR 278/17 entschieden, dass es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wenn die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft hat die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung.