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Rundschreiben V/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

Rundschreiben V/2020

10.06.2020:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2020 fälligen Steuern endet am 15.06.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist der 26.06.2020.

10.07.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.07.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2020 fälligen Steuern endet am 13.07.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2020 ist der 29.07.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 29.05.2020 hat der Deutsche Bundestag dem von der Regierung eingebrachten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) mit den über den Finanzausschuss noch eingebrachten Änderungen zugestimmt. Wir haben im Rundschreiben IV/2020 über den Regierungsentwurf berichtet.

Corona-Sonderzahlungen

Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurde der Regierungsentwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes um eine gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu € 1.500 ergänzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Erlass vom 09.04.2020 bereits ermöglicht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei auszahlen können. Diese Regelung wird nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf nun in § 3 Nr. 11a EStG in das Gesetz aufgenommen.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Aufgrund der von der Krise im besonderen Maße betroffenen Gastronomie wird der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) von 19 % auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2 UStG).

Die zeitlich begrenzte Änderung zu Gunsten der Gastronomie ist auch anderen Bereichen, wie Cateringunternehmen, dem Lebensmitteleinzelhandel, den Bäckereien und Metzgereien eröffnet, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Verlängerung der Anwendung von § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nach dem beschlossenen Gesetz soll die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG auf Grund der vordringlicheren Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a UStG).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des neuen § 2b UStG handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen. Die Leistungen der jPdöR sind damit, mangels Unternehmereigenschaft, nicht steuerbar. Damit diese Sonderregelung greift, müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Die jPdöR muss eine Tätigkeit ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, und
  • die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Die meisten jPdöR hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 01.01.2021 noch nicht anzuwenden. Der Übergang hätte jedoch umfangreiche Prüfungs- und Anpassungsmaßnahmen bedurft, um auch künftig den umsatzsteuerlichen Anforderungen zu genügen. Diese Arbeiten seien jedoch infolge der Corona-Krise weitgehend zum Erliegen gekommen und es sei unklar, wie lange die Verzögerungen noch anhalten werden. Auch aus diesen Gründen sei somit eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten. Die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelung ist nach Auffassung der Regierung der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zwischen sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Behandlung wird hinsichtlich der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld ein Gleichklang hergestellt. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Allerdings ist die Steuerbefreiung zeitlich begrenzt. Sie gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden.

Die vorgenannten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Hierfür hat der Arbeitgeber sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Rückwirkungszeiträume für Umwandlungen

Um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des (handelsrechtlichen) Rückwirkungszeitraums gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) i. d. F. d. Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (COVID-19-Gesetz) mit den steuerlichen Rückwirkungszeiträumen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) herzustellen, werden diese vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert.

Somit könnten Umwandlungen noch mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2019 erfolgen, wenn bis zum 31.12.2020 der Handelsregisterantrag gestellt wird.

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG sieht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021 vor, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Fristverlängerung für die Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Im Gesetz wurde auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen, die unionsrechtliche Frist für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu verlängern. Hierzu soll das BMF in Art. 97 § 33 EGAO Abs. 5 ermächtigt werden, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden, die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020 zu erstatten ist.

Zustimmung des Bundesrates

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Bekanntlich können die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei sind für die steuerliche Behandlung von Umzugskosten die Regelungen im BUKG relevant, wenn beispielsweise der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Umzugskosten steuerfrei erstatten will.

Ab 01.06.2020 gelten folgende Sätze:

  • Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt € 1.146.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) € 860 und für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) € 573.
  • Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG € 172.

Maßgebend für die Ermittlung der Pauschalen ist nach dem Hinweis des BMF der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts (BMF, Schreiben v. 20.05.2020, IV C 5).

Der Bundesrat hat dem sog. Sozialschutz-Paket II am 15.05.2020 zugestimmt, das der Bundestag am 14.05.2020 beschlossen hatte.

Das Gesetz sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds vor. Für Bezieher von Kurarbeitergeld, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 % auf 70 %.

Arbeitnehmer/innen mit Kindern erhalten 7 % mehr.

Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder 87 % für Haushalte mit Kindern.

Das Gesetz weitet zudem die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens Hinzuverdienste erlangt werden, unter Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf systemrelevante Berufe.

Die Regelungen gelten bis zum Jahresende.

Arbeitslose, deren Bezugsberechtigung zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 endet, erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 05.11.2019 – X R 38/18 ist ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es nicht an den nicht mehr lebenden Bezugsberechtigten i. S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.

Vorbemerkung:

Nach § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste aus der Beteiligung an Steuerstundungsmodellen nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Dabei liegt ein Stundungsmodell nach § 15b Abs. 2 der Vorschrift dann vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen, wenn nämlich aufgrund eines vorgefertigten Konzepts durch steuerliche Verluste in der Anfangsphase Investitionen erleichtert werden sollen.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 21.02.2020 – 4 K 294/19 F entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Anfang an erzielbaren Renditen wirbt. Dies gelte auch dann, wenn das Konzept in betrügerischer Absicht in Umlauf gebracht wird.

Anmerkung:

Im vorstehenden Urteilsfall ging es um Kaufverträge über Blockheizkraftwerke und den Abschluss von Standortmietverträgen, Verwaltungsverträgen und Premium- Service-Verträgen. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke nie geliefert und der Investor erlitt einen Schaden.

Das ihm vorgelegte Konzept sah über einen 20jährigen Betrachtungszeitraum jährliche Überschüsse von € 20.000 bis € 30.000 vor. Es wurde in den zugrunde liegenden Prospekten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt seien. Die Planrechnungen beinhalteten Abschreibungen und Fixkosten und sahen eine Eigenkapitalverzinsung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts beruhte die Attraktivität des vorgestellten Modells – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Daher entschied das Finanzgericht zu Gunsten des Klägers. Ob die Anwendung von § 15b EStG bereits deswegen ausgeschlossen war, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den (betrügerischen) Initiatoren nie beabsichtigt war, sah das Finanzgericht als nicht entscheidungserheblich an.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 – III R 36/17 ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch eine grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft auch dann im Hinblick auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags schädlich, wenn die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen den gewerblichen Tätigkeiten der Mieter dienen.

Ob in der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ggf. ein unschädliches Nebengeschäft im Hinblick auf die erweiterte Kürzung liegt, ist im jeweiligen Erhebungszeitraum anhand der dann vorliegenden Verhältnisse zu prüfen. Es kommt nicht darauf an, dass das Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen wäre.

Eine schädliche Mitvermietung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung bereits in einem Mietvertrag vereinbart war, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist.

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 14.02.2020 – 14 K 2450/18 L, dass Zahlungen eines Arbeitgebers in Höhe von € 21,00/Monat an seine Arbeitnehmer, die Werbung für den Arbeitgeber anbringen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Baden-Württemberg war im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Grundstückslieferung gem. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet worden.

Das Finanzgericht entschied, dass dieser Verzicht nachträglich bis zur materiellen Bestandskraft (Unabänderbarkeit) der Umsatzsteuerfestsetzung rückgängig gemacht werden kann, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 9.2 Abs. 9 Satz 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses. Dem würde nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg weder § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG noch das Unionsrecht entgegenstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen XI R 22/19 beim BFH anhängig.

Das BFH-Urteil vom 05.12.2019 lässt sich wie folgt zusammengefasst wiedergeben:

(1) Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.

(2) Eine vertraglich vereinbarte Miete ist dann nicht mehr als üblich anzusehen, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20 % höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.

Der BFH hat mit Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe dem Abzug nicht entgegen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.01.2020 – 11 U 90/19 ist im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals eine vormals bestehende Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten (entsprechend § 160 Handelsgesetzbuch (HGB)) auf fünf Jahre begrenzt. Für den Beginn dieser Frist des § 160 HGB ist dabei nicht erst auf die spätere Eintragung der Herabminderung der Haftsumme im Handelsregister abzustellen, wenn die Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals hatten.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19 entschieden:

Wenn sogar im Falle eines ehrenamtlichen Vereinsvorstandsmitglieds, das zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwendungen liegt, eine insgesamt abhängige Beschäftigung angenommen, so gelte dies erst recht für eine Geschäftsführerin, die zugleich Vereinsvorstandsmitglied sei.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.01.2020 – 9 U 138/19 ist die Neufestsetzung einer Prämie und die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbestimmungen (§ 203 Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) nur wirksam, wenn das von der Versicherung dem Versicherungsnehmer vorgelegte Begründungsschreiben den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe entspricht (§ 203 Abs. 5 VVG).

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.05.2020 – 16 L 787/20 entschieden, dass im gerichtlichen Eilverfahren eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden muss, wenn die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens vorliegen würde, sondern sie sich auf eine private Existenzgefährdung beruft.

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