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Rundschreiben VIII/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.09.2020:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2020 fälligen Steuern endet am 14.09.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2020 ist der 28.09.2020.

12.10.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.10.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2020 fälligen Steuern endet am 15.10.2020

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist der 28.10.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter dem Datum vom 17.07.2020 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf soll notwendiger Änderungsbedarf bei Gesetzen aufgrund des EU-Rechts und der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des BFH umgesetzt werden. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz dem Erfordernis der Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs entsprochen werden. Dies betrifft Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht u.a. die Umsetzung folgender Regelungen vor:

  • die Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG, insbesondere die Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40 % Prozent auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Flexibilisierung der Nutzungsvoraussetzung sowie die Vereinheitlichung der Gewinngrenze; begünstigt sollen Wirtschaftsgüter sein, die zu mehr als 50 % (bisher: fast ausschließlich) betrieblich genutzt werden; eine Betriebsgrößengrenze soll einheitlich für alle Betriebe mit Gewinnermittlung durch Bilanzierung (§ 4, 5 EStG) bestehen, und zwar eine Gewinngrenze von € 125.000;
  • Bescheinigungen der Gemeindebehörden als Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung nach §§ 7h, 7i EStG sollen nur dann für die Finanzverwaltung bindend sein, wenn sie „nicht offensichtlich rechtswidrig“ sind;
  • die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG; mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden; die tolerierte Grenze für die verbilligte Überlassung von Wohnraum soll ab 01.01.2021 statt 66 % 50 % der Marktmiete betragen; beträgt das Entgelt mehr als 50 % aber weniger als 66 % soll nunmehr wieder eine Totalüberschussprognose erforderlich sein, um die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen; kann der Nachweis nicht geführt werden, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten;
  • die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt und bürokratischen Aufwand mindert, §§ 39 ff. EStG;
  • die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import- One-Stop-Shops, Neuregelung sogenannter Fernverkäufe, insbesondere durch Abschaffung der bisherigen Versandhandelsregelung sowie der derzeitigen Lieferschwellen, Einführung der Steuerschuldnerschaft der Betreiber elektronischer Schnittstellen bei Lieferungen aus dem Ausland sowie Abschaffung der € 22-Grenze für Kleinsendungen mit geringem Wert aus Drittstaaten und damit der entsprechenden Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer;
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer;
  • die erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige (sogenannte „dezentrale Erfassung“) für die Zeit der Anwendbarkeit des § 2b UStG.

Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens erfolgen durch

  • Erweiterung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG („Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen“) auf Sachleistungsschuldverschreibungen;
  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften; § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG (Einschränkung der Anerkennung insbesondere von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen für die Anwendung des Tarifsteuersatzes);
  • die Klarstellung, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind (§ 8 Abs. 4 EStG-E gesetzliche Definition der Begrifflichkeit „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gemäß der Verwaltungsauffassung und entgegen der bisherigen Rechtsprechung).

Der mit Bearbeitungsstand 30.06.2020 vorliegende Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sieht u. a. vor:

  • Erhöhung der Kinderfreibeträge ab dem Jahre 2021 von € 2.586 auf € 2.730 (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) bzw. von € 1.320 auf € 1.464 (Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes);
  • das Kindergeld erhöht sich ab dem Jahre 2021 auf € 219 für das erste und zweite Kind, auf € 225 für das dritte und auf € 250 für jedes weitere Kind;
  • der Grundfreibetrag für die Einkommensteuerveranlagung erhöht sich in zwei Stufen ab dem Jahre 2021 von derzeit € 9.000 auf € 9.696 und ab 2022 auf € 9.984;
  • der Unterhalthöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wird ebenfalls ab dem Jahre 2021 auf € 9.696 und ab 2022 auf € 9.984 angehoben.

Mit Bearbeitungsstand 19.06.2020 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) für die Veranlagungszeiträume ab 2021 bekanntgegeben.

  • Durch einen neu geschaffenen § 3 Abs. 2a EStG-E sollen Pauschbeträge für durch Behinderung veranlasste Fahrten (behinderungsbedingter Fahrkosten-Pauschbetrag) eingeführt werden; € 900 für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ und (alternativ) von € 4.500 jährlich für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“.
  • Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG sollen verdoppelt werden; die Staffelung nach dem Grad der Behinderung beginnt bei 20 % (bisher 25 %) und die jeweiligen Stufen betragen jeweils 10 % (bisher 5 %). Die höchste Pauschale für Hilflose und Blinde beträgt nach der Erhöhung damit statt € 3.700 folglich € 7.400. Die Pauschbeträge sollen nach dem geänderten § 33b Abs. 2 EStG-E alle behinderten Menschen erhalten, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 % festgestellt ist; die bisher geforderten Voraussetzungen entfallen.

Zur Änderung und Erweiterung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV), die auf der Ermächtigung in § 93a AO beruht, soll ein neuer § 12a MV eingeführt werden. Dieser sieht vor, dass eine Mitteilungspflicht des Bundes und der Länder eingeführt wird hinsichtlich der gewährten Coronahilfen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen und ähnliche Zuwendungen an Unternehmer). Die Finanzbehörden gehen bekanntlich davon aus, dass es sich bei diesen Hilfen um Betriebseinnahmen handelt.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 29.04.2020 – XI R 39/18 hat der BFH entschieden: Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag verschmolzen, der dem Tag folgt, zu dem das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, ist die Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in der steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall wurde – vereinfacht dargestellt – eine Mutter-GmbH auf ihre Tochter-GmbH zu Buchwerten verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte zum Ende des vom 01.07. bis 30.06. laufenden Wirtschaftsjahres (abweichendes Wirtschaftsjahr). Aufgrund der Verschmelzung zu Buchwerten waren die Wertansätze der Mutter-GmbH von der Tochter-GmbH zu übernehmen. In der Steuerbilanz wies die Mutter-GmbH eine Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG für eine vier Jahre zurückliegende Grundstücksveräußerung aus. Der BFH argumentierte, dass die Zwangsauflösung der Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen habe und dies im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bei der Erstellung der Steuerbilanz umzusetzen sei. Aus diesem Grund könne die Rücklage nicht mehr bei der Rechtsnachfolgerin passiviert werden. Die im entschiedenen Fall angedachte Gestaltung, die Rücklage auf ein zwei Tage vor dem Verschmelzungstag erworbenes Grundstück zu übertragen, scheiterte folglich.

Wäre die Verschmelzung vor Ablauf der Reinvestitionsfrist durchgeführt worden, hätte dies zum Übergang der § 6b- Rücklage auf die Tochter-GmbH geführt und wäre eine Übertragung der stillen Reserven auf das neu erworbene Grundstück möglich gewesen.

Der BFH hat mit Beschluss vom 28.04.2020 – VI R 54/17 entschieden, dass die gem. § 32d Abs. 3 (nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitalerträge) und 4 EStG (Einbezug der Kapitalerträge im Rahmen der Antragsveranlagung z. B. wegen eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags oder wegen depotübergreifender Verlustverrechnung) erhobene besondere Tarifsteuer eine Ermäßigung gem. § 35a EStG ausschließt.

Anmerkung:

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen führt nach dem Gesetzeswortlaut zu einer Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Allein vom Gesetzeswortlaut her ist damit eine Minderung der nach dem besonderen Tarif für Kapitalerträge erhobenen Einkommensteuer nicht möglich. Der BFH führt in seiner Entscheidung die Technik der Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen und der darauf entfallenden Pauschalsteuer an (Schedulensteuer), die nach dem Systemverständnis zu einer Bruttobesteuerung führt. Mit dieser Pauschalsteuer geht ein Abzugsverbot von Werbungskosten einher, daher sei es folgerichtig, auch Steuerermäßigungen auf diesen Teil der Einkünfte zu versagen.

Im Urteilsfall des BFH vom 28.04.2020 – IX R 14/19 waren den Gebäudeanschaffungskosten zuzurechnende Aufwendungen als Erhaltungsaufwand abgezogen worden. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung einigte man sich darauf, dass der Sofort-Abzug aufgehoben und die Anschaffungskosten sowie die Abschreibungen erhöht werden sollten. Die Korrektur des Sofortabzugs unterblieb jedoch und der Feststellungsbescheid zu den Einkünften war wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr änderbar. Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und des Finanzamts, dass die Abschreibungen, soweit sie auf die bereits als Erhaltungsaufwand geltend gemachten Aufwendungen entfielen, nicht zusätzlich noch im Wege der Abschreibungen steuerlich ansetzbar sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 26.05.2020 – IX R 33/19 müssen zur Überprüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten der Ferienwohnung an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das Tatsachengericht, d. h. das Finanzgericht, auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.

Vorbemerkung:

Ungeachtet der fehlenden eigenen Rechtsträgereigenschaft eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) werden Darlehen zwischen der Trägerkörperschaft (z. B. einer Kommune) und ihrem BgA steuerlicher anerkannt. Dies kommt allerdings – wie die nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des BFH zeigt – dann nicht in Betracht, wenn Darlehenszinsen für ein intern vereinbartes Darlehen gezahlt werden, das der Refinanzierung der Betriebsgrundlagen dient, die die Trägerkörperschaft in den BgA eingelegt hat. In diesem Fall stellt das Darlehen eine Gegenleistung für die Einlage dar.

Im Urteilsfall des BFH vom 10.12.2019 – I R 24/17 entschied das oberste deutsche Steuergericht: Legt eine Trägerkörperschaft wesentliche Betriebsgrundlagen in einen BgA ein und vereinbart zugleich mit diesem ein internes verzinsliches Darlehen zur Refinanzierung der von ihr getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen, ist das interne Darlehen für die Gewinnermittlung des BgA unbeachtlich. Die Zinsen sind wie verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewinn des BgA hinzuzurechnen.

Die Urteile des BFH vom 12.03.2020 – V R 20/19 und V R 24/19 – können wie folgt zusammengefasst wiedergegeben werden: Es besteht zwischen der Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittland als Empfängerland keine Konnexität. Die Steuerbefreiung ist jedenfalls zu gewähren.

Anmerkung:

Die Steuerbefreiung der Ausfuhr wird somit vollkommen unabhängig davon, ob im Drittland des Empfängers die steuerlich maßgeblichen Verhältnisse beachtet werden, gewährt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich Handlungen im Drittland schädlich auf das Steueraufkommen der Europäischen Union auswirken. Der Schutz des Steueraufkommens von Drittstaaten rechtfertigt keine in der Union wirkenden Sanktionsmaßnahmen. Es liegt nahe, dass dem der Gedanke zugrunde liegt, Deutschland und die anderen EU-Staaten können kein Interesse daran haben, Ausfuhren zu besteuern, nur um das Steueraufkommen der Drittstaaten zu schützen. Der BFH gesteht in der Urteilsbegründung jedoch dem deutschen Fiskus zu, die entsprechenden Behörden des Drittlandes darüber zu informieren, dass der Verdacht besteht, eine Besteuerung im Drittland werde nicht erfolgen.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 – V R 48/17 entschieden, dass eine fehlende Steuernummer des Lieferanten bzw. dessen USt-Identifikationsnummer und die völlig unpräzise Angabe des Leistungsgegenstands nicht vorsteuererhaltend rückwirkend ergänzt bzw. berichtigt werden kann.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um eine Gutschrift, mittels derer über eine Leistung abgerechnet wurde. In dieser Gutschrift fehlten gem. § 14 UStG notwendige Kernangaben bzw. wiesen Kernangaben erhebliche Mängel auf. Eine solche Rechnung/Gutschrift kann nach der Rechtsprechung nicht rückwirkend berichtigt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erhalten bleibt. Nur erforderliche Kernangaben enthaltene Rechnungen können nach der Rechtsprechung des BFH vorsteuererhaltend rückwirkend berichtigt werden. Eklatante Mängel in einer Rechnung sind jedoch nicht heilbar und der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Nachbesserung der Angaben erfolgt.

Mit Beschluss des BFH vom 03.06.2020 – II B 54/19 hat das oberste deutsche Finanzgericht u. a. entschieden, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt und das darauf entfallende Entgelt nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählt. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters (d. h. der Erstinstanz; Anm. des Verfassers), die Zweckbestimmung festzustellen.

Wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage resultierenden Einkünfte besteht, hat für zusammenveranlagte Ehegatten, die in GbR eine Fotovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung zu unterbleiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gemacht hat. So entschied der BFH mit Urteil vom 06.02.2020 – IV R 6/17.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Aufgrund des durch die Mindestlohnkommission einstimmig gefassten Beschlusses vom 30.06.2020 wird der gesetzliche Mindestlohn in folgenden Stufen erhöht:

01.01.2021     € 9,50

01.07.2021     € 9,60

01.01.2022     € 9,82

01.07.2022     € 10,45

jeweils brutto pro Zeitstunde.

Der von der Mindestlohnkommission beschlossene angepasste Mindestlohn wird von der Regierung durch eine Rechtsverordnung in Kraft gesetzt.

Das OLG München hat mit Schlussurteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19 entschieden, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe oder einer Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich nichtig i. S. d. § 138 BGB sind. Dieses gilt dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Ausschluss sachlich rechtfertigen. Solche Umstände könnten darin bestehen, dass eine Rückkauf- und Abtretungsvereinbarung gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter im Rahmen eines so genannten Managerbeteiligungsmodells vorliegt.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hielt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anteil von 25 %. Vereinbarungsgemäß sollte er bei Beendigung seines Dienstvertrags bzw. seiner Organstellung die Beteiligung an die GmbH verkaufen und abtreten. Nachdem ihm gekündigt und er als Geschäftsführer abberufen wurde, wurden ihm durch Beschluss die Anteile entzogen. Der mit der Angelegenheit befasst Senat des OLG hielt dies für unwirksam. Das Gericht stellte auf die Höhe der Beteiligung ab, die jenseits der im so genannten Managerbeteiligungsmodell üblichen 10 % lag. Es könne insoweit nicht von einem bloßen Annex zur Geschäftsführertätigkeit gesprochen werden.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 08.04.2020 – L 4 BA 825/20 ER-B reicht allein die Beschlussfassung zur Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH statusrechtlich nicht dazu aus, dass dies bei der Beurteilung des Bestehens einer durch die Geschäftsführerbestellung herrührenden Rechtsmacht berücksichtigt wird. Denn sozialversicherungsrechtlich entfalte ein solcher Gesellschafterbeschluss keine Relevanz, weil er außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen wurde und ohne notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister die erforderliche Publizität fehle. Für die statusrechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister maßgeblich.

Anmerkung:

Vor der Eintragung in das Handelsregister ist für den Versicherungsträger nicht erkennbar, ob die Eintragungsfähigkeit überhaupt gegeben ist. Erst durch den entsprechenden Handelsregisterauszug ist verbindlich der Nachweis erbracht, dass die Eintragung einer Rechtsprüfung unterzogen wurde.

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