In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.12.2020:
22.12.2020:
Die Schonfrist für die am 10.12.2020 fälligen Steuern endet am14.12.2020
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2020 ist der 28.12.2020.
11.01.2021:
25.01.2021:
Die Schonfrist für die am 11.01.2021 fälligen Steuern endet am 14.01.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2021 ist der 27.01.2021.
In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (BT-Drucksache 19/23551 vom 21.10.2020) hat der Bundesrat zusätzliche Steuergesetzänderungen sowie Modifikationen der im Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme dazu einige Vorschläge des Bundesrates abgelehnt, einigen zugestimmt und zu den meisten zugesagt, diese weiter zu prüfen. Besonders erwähnenswert erscheinen nachfolgende Vorschläge sowie die hierauf erfolgte Reaktion der Bundesregierung.
Einmal mehr schlägt der Bundesrat vor, die GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 EStG auf € 1.000 zu erhöhen und die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG abzuschaffen. Die Bundesregierung wird diesen Vorschlag prüfen.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG sowie die Sonderabschreibung nach dieser Vorschrift sollen auf immaterielle Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. Die Bundesregierung hat die Prüfung des Vorschlags zugesagt.
Die unlängst eingeführte Regelung für nachträgliche Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2a EStG soll für die Zeit ab 2021 wieder beseitigt werden. Diesen Vorschlag will die Bundesregierung ebenfalls prüfen.
Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG sollen von € 2.400 auf € 3.000 bzw. € 720 auf € 840 erhöht werden. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung zu.
Bei der im JStG 2020 vorgesehenen Herabsetzung der Relevanzschwelle für verbilligte Mieten nach § 21 Abs. 2 EStG von 66 % auf 50 % soll der im Regierungsentwurf enthaltene Korridor für eine Totalüberschussprüfung bei Mietpreisvorteilen zwischen 50 % und 66 % entfallen. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme den Vorschlag abgelehnt.
Die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.10.2020, BGBl. 2020 I, 2184, ist in Kraft getreten. Damit wird die CO2-Komponente für neue zugelassene Fahrzeuge stärker gewichtet. Die Steuer für Fahrzeuge mit hohen CO2-Werten erhöht sich, die Steuer für Fahrzeuge mit niedrigen Werten wird herabgesetzt. Die zehnjährige Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge, die zum Jahresende 2020 ausgelaufen wäre, wird bis 2025 verlängert. Reine Elektrofahrzeuge, die in den kommenden fünf Jahren erstmalig zugelassen werden, sind bis Ende 2030 steuerfrei. Den mittelständischen Handwerksbetrieben kommt der Gesetzgeber damit entgegen, dass eine bisherige belastende Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzufahrzeuge bis 3,5 t abgeschafft wird.
Die auch auf das Umwandlungssteuergesetz durchschlagende verlängerte Frist für im Jahr 2020 angemeldete rückwirkende Umwandlungen von acht auf zwölf Monate wurde mit dem Gesetz über Maßnhamen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 27 Abs. 15 UmwStG zu § 9 Satz 3 bzw. zu § 20 UmwStG gem. Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020, BGBl. 2020 I, 1385. Durch eine Rechtsverordnung (GesRGenR-COVMVV vom 20.10.2020, BGBL. 2020 I, 2258) ist die Regelung auf Umwandlungen bzw. Einbringungen ausgedehnt worden, die im Jahr 2021 beschlossen bzw. angemeldet werden.
Nach der Pressemitteilung vom 23.09.2020 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat soll der Förderzeitraum für Baukindergeld, der planmäßig zum 31.12.2020 ausläuft, bis zum 31.03.2021 verlängert werden.
Hintergrund der beabsichtigten Verlängerung ist, dass Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, bestimmte Fristen einhalten müssen, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie können diese viele Antragsteller nicht einhalten und zum Beispiel ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages wie vorgesehen nicht bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31. Dezember 2023.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf der Grundlage des § 109 Abs. 1 SGB III (Arbeitsförderung) verordnet, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kug) für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.12.2020 entstanden ist, über die gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert wird. Die dies regelnde Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV) tritt am 01.01.2021 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft.
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die infolge der COVID-19-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken mussten, können weitreichende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird sowohl für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert als auch ausgeweitet.
Die Überbrückungshilfe kann nur von Freiberuflern und Soloselbständigen „im Haupterwerb“ beansprucht werden. Dabei wird auf das Jahr 2019 Bezug genommen, alternativ kann der Monat Februar 2020 als Bezugspunkt dienen. Daneben ist die Überbrückungshilfe auf KMU beschränkt. Es sind auch solche Unternehmen mit Beschäftigten antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe setzt voraus, dass ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingetreten ist.
Die noch bei der Überbrückungshilfe I für Kleinunternehmer bis zehn Beschäftigte maßgebliche Deckelung des Förderbetrags auf € 9.000 oder € 15.000 entfällt. Die maximale Förderung von bis zu € 50.000/Monat ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten möglich. Die Antragsberechtigung setzt jedoch voraus, dass zum Stichtag 29.02.2020 mindestens ein Beschäftigter im Unternehmen tätig war.
Die Fixkosten werden zu 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % (bisher: 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei eine Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher: 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei eine Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher: bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch) erstattet.
Die Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Es werden die Kosten für Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen sowie Kosten für Gas und Kälte einbezogen. Für die Reisebranche wurden umfangreiche Neuregelungen eingeführt.
Wie bisher ist das Verfahren zur Beantragung vollständig digitalisiert. Anträge können seit dem 21.10.2020 über einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt gestellt werden. Die Antragsbearbeitung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt ab dem Monat November 2020.
Nach einer Pressemitteilung der EUKommission vom 20.11.2020 ist die „Bundesregelung Fixkosten“ genehmigt worden. Durch die Genehmigung ist offiziell die beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe II geschaffen worden. Die Bundesregelung stellt auch den beihilferechtlichen Rahmen für die Überbrückungshilfe III sowie die zweite Stufe der Novemberhilfe (Novemberhilfe Plus). Die Erweiterung des Beihilferahmens bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2021.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.05.2020 – VI R 4/18 entschieden, dass die Aufwendungen für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht wie die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus als haushaltsnahe Dienstleistung gem. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt ist. Soweit ein Handwerker Arbeiten in seiner Werkstatt erbringt, stellen die darauf entfallenden Lohnkosten keine als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigten Aufwendungen im Sinne von § 35a Abs. 3 EStG dar.
Anmerkung:
Die Klägerin wurde gem. § 1 des Straßenreinigungsgesetzes – Berlin (StrReinG) zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentliche Straße und des (Geh)-Wegs verpflichtet. Die Kosten wurden gem. § 7 StrReinG auf die Anlieger abgewälzt. Die Handwerkerleistungen resultierten aus der Reparatur eines Hoftors.
Der BFH schränkte die Geltendmachung der Reinigungskosten für die Straße für die Steuerermäßigung insoweit ein, weil die Kosten nicht mehr unter den räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff zu subsumieren seien. Während der Gehweg noch dem Haushalt zuzurechnen ist, gilt dies nicht mehr für die öffentliche Straße. Die Kosten wären durch die den Anliegerbeitrag erhebende Kommune in den Gebührenbescheiden notwendigerweise auch aufzuteilen.
Hinsichtlich der Handwerkerleistungen wendet der BFH ebenfalls den räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff an: Der Werkstattlohn ist von den haushaltsbezogenen Lohnbestandteilen zu trennen. Nur die Dienstleistungen, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, qualifizieren für die Begünstigung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Vorbemerkung:
In den nachstehend wiedergegebenen Urteilsfällen ging es zum einen darum, dass ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ein Fahrzeug, welches er zu 25 % beruflich und zu 75 % privat nutzte, seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Die private Nutzung berücksichtigte er, indem er 75 % der laufenden Aufwendungen und der Abschreibung als Nutzungsentnahme den Betriebseinnahmen zugerechnet hatte. Im Jahr der Veräußerung des Fahrzeugs gab er nur ¼ des Veräußerungsgewinns als Betriebseinnahme an.
Im anderen Fall des BFH gehörte das Arbeitszimmer eines nebenberuflich tätigen beratenden Ingenieurs zum notwendigen Betriebsvermögen. Für das Arbeitszimmer konnte der Steuerpflichtige jedoch nur € 1.250,00 als Betriebsausgaben geltend machen, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betriebsüblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet hatte. Im Jahr der Betriebsaufgabe wandte der Steuerpflichtige sich dagegen, dass das Finanzamt vom Buchwert des Arbeitszimmers die Abschreibung absetzte, die sich steuerlich nicht auswirken konnte, da die Beschränkung der Arbeitszimmerkosten auf € 1.250,00 griff. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Aufgabegewinns der Buchwert für das häusliche Arbeitszimmer nicht um die nichtabzugsfähige Abschreibung zu erhöhen sei.
Der BFH entschied in seinen Urteilen vom 16.06.2020 – VIII R 9/18 und VIII R 15/17, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe eines zuvor gemischt genutzten Wirtschaftsguts der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungs- bzw. Aufgabeerlös und Buchwert den Gewinn im Sinne der §§ 4, 5 erhöht. Eine Beschränkung der stillen Reserven auf den beruflichen Nutzungsanteil finde nicht statt.
Anmerkung:
Steuerpflichtige sind gut beraten, die Zuordnung von mehr als 10 % aber nicht mehr als 50 % betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen im Hinblick auf den Einbezug der stillen Reserven im Rahmen der Entstrickung gut zu überlegen. Gleiches gilt für die Deklaration von Arbeitszimmern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet und die Kosten somit sowieso nur bis zum Höchstbetrag von € 1.25,00 steuerlich deklariert werden können.
Vorbemerkung:
Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers, die beruflich begründet sind (z. B bei Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte), sind Rahmen der Pauschalen nach § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. Stellt der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter eine Mahlzeit zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 20 % für Frühstück und um 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH stellte der Dienstherr, die Bundeswehr, dem Kläger in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Vom Kläger wurde nur das Mittagessen in Anspruch genommen. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug in voller Höhe, da die Mahlzeiten dem Kläger zur Verfügung gestellt waren.
Der BFH entschied mit Urteil vom 07.07.2020 – VI 16/18, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die dieser nicht einnimmt.
Vorbemerkung:
Der Kläger, der nach der Ausbildung als Pilot einer Fluggesellschaft des X-Konzerns tätig wurde, hatte nach dem Schulungsvertrag mit der X-GmbH von den Gesamtkosten der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer einen Eigenanteil von € 40.903 zu tragen, die ihm von der X-AG, nach deren Standards die Schulung auch erfolgte, als Darlehen bereitgestellt wurden. Er machte die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte lediglich € 4.000 als Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Nach dem Beschluss des BFH vom 07.07.2020 – VI R 18/20 waren die Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG stattfand.
Anmerkung:
Der Beschluss findet sich auf der Linie, die das BVerfG vorgegeben hatte. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14 sind nämlich Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses verfassungsgemäß vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dass es sich bei der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer um eine Erstausbildung handelte, war unstreitig, da der Kläger die Ausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss antrat. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Ausbildung auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG. Damit schieden die hohen Ausbildungskosten und auch die Zinsen für das hierfür aufgenommene Darlehen als Werbungskosten aus.
Nach dem Urteil des BFH vom 13.08.2020 – VI R 1/17 leistet der Arbeitgeber (Paketzustelldienst) als Halter eines Kfz die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen einer ihm gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung stellt somit keinen Arbeitslohn bei den Auslieferungsfahrern dar, die die Parkplatzverstöße wissentlich zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Rahmen ihrer Auslieferungsdienste in Kauf nahmen.
Der BFH verwies die Sache jedoch zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurück. Dieses habe zu klären, ob der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegen die Arbeitnehmer habe, die das Verwarngeld wegen Falschparkens veranlasst hatten. Sollte das Finanzgericht feststellen, dass der Arbeitgeber wegen der Parkverstöße einen realisierbaren Schadenersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zustand, würde es weiter zu prüfen haben, ob wegen des Erlasses dieser Forderungen von einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer auszugehen sei, der lohnsteuerpflichtig sei.
Anmerkung:
Die Zahlung der Verwarngelder ist nach Auffassung des BFH eine eigene Schuld des Arbeitgebers, somit kein Arbeitslohn. Jedoch führt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dann doch zu Arbeitslohn, wenn nämlich auf diesen Anspruch verzichtet wird. Wenn Paketzustelldienste im betrieblichen Interesse ihren Paketdienstmitarbeitern nahelegen, Verwarngelder in Kauf zu nehmen, wird regelmäßig wohl auf die Rückforderung vom Arbeitgeber gezahlter Verwarngelder verzichtet. Damit kommt es letztlich doch wieder zur Entstehung von Lohnsteuer auf die Verwarngelder. Der BFH rechtfertigt dies u. a. damit, dass ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann. Im konkreten Streitfall war es sogar so, dass der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hatte, sich stets an die geltenden Verkehrsregeln zu halten.
Der BFH hat aufgrund bei ihm aufgetretener Zweifel, ob seine Rechtsprechung, wonach sogenannte finale Verluste aus ausländischen Freistellungsbetriebsstätten nicht bei der deutschen Besteuerung des Mutterhauses berücksichtigt werden können, Bestand haben kann, angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH.
Mit Beschluss vom 06.11.2019 – I R 32/18 hat der BFH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser möge entscheiden, ob Verluste berücksichtigt werden müssen, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt, unter welchen Voraussetzungen Auslandsverluste final sind und ob die Verluste nach in- oder ausländischem Recht zu ermitteln sind.
Anmerkung:
Der Vorlage liegt der klassische Fall zugrunde, dass ein deutsches Mutterhaus in einer Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat Verluste erlitten hat. Aufgrund dessen wird die Betriebsstätte eingestellt. Infolge der Einstellung der Betriebsstätte im anderen EU-Staat sind die erlittenen Verluste dort nicht mehr steuerlich absetzbar. Aufgrund des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens sind zudem in diesem klassischen Fall Gewinne der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat zu versteuern, im Ansässigkeitsstaat freigestellt. Damit wären auch Verluste nur im Betriebsstättenstaat abzugsfähig.
Es wäre sehr begrüßenswert, wenn nunmehr geklärt werden könnte, ob das Gebot der Niederlassungsfreiheit nicht dazu zwingt, dass finale Verluste im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens anzusetzen sind und unter welchen Voraussetzungen die Verluste „final“ sind.
Vorbemerkung:
Ist im Falle von Bauleistungen der Leistungsempfänger selbst Bauunternehmer, unterliegt er der Pflicht, die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen anzumelden und abzuführen. Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn innerhalb einer Unternehmensgruppe Bauleistungen erbracht werden, ob die insoweit im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Innenumsätze zu qualifizierenden Umsätze maßgeblich für die Beantwortung der Frage sind, ob der Leistungsempfänger selbst als Bauunternehmer gilt und daher Steuerschuldner für die an ihn erbrachten Bauleistungen ist. Im Urteilsfall des nachstehend wiedergegebenen BFH-Urteils war ein Einzelunternehmer Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Eine der GmbHs erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für deren Umsätze, die nach § 4 Nr. 9 a) des Umsatzsteuergesetzes steuerfreie Bauträgertätigkeiten darstellten. Die vorstehende GmbH beauftragte Drittunternehmer mit der Durchführung der Bauleistungen. Fraglich war, ob aufgrund des Bezugs der Bauleistungen dieser GmbH und aufgrund des Bauvertragsverhältnisses zu den Schwestergesellschaften die Steuerschuldnerschaft dieser GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG alte Fassung/§ 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 UStG neuer Fassung begründet war.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.07.2020 – V R 32/19 bezieht bei einer wirksamen umsatzsteuerlichen Organschaft ausschließlich der Organträger Eingangsleistungen, womit es für die Frage der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen allein auf die Außenumsätze des Organkreises und nicht auf etwaige Innenumsätze ankommt.
Anmerkung:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass zunächst in der angetroffenen Konstellation der Einzelunternehmer mit den verschiedenen Gesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet habe. Weiterhin führt der BFH aus, dass die Außenumsätze nur dem Organträger als Unternehmer zuzuordnen sind. Nur diese Außenumsätze seien zudem maßgeblich für die Klärung, ob Bauleistungen erbracht werden, die zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen können. Auf die Innenumsätze innerhalb der zur Organschaft zählenden Unternehmen komme es nicht an. Somit unterlag der Organträger nicht den Regelungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2020 – II R 38/17 entschieden, dass die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG bei der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen nur gewährt werden kann, wenn die Übertragung gleichzeitig mit der Übertragung des Anteils an der Personengesellschaft erfolgt.
Anmerkung:
Dem Urteilsfall liegt die hinlänglich oft anzutreffende Gestaltung zugrunde, dass ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück und der Anteil an einer Kommanditgesellschaft übertragen wurden. Während die Übertragung und Abtretung des KG-Anteils jedoch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditisten im Handelsregister erfolgte, erfolgte die Auflassung im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung ohne eine aufschiebende Bedingung. Im Urteilsfall erfolgte die Eintragung im Handelsregister zeitlich zwei Wochen später als die wirksame Übertragung des Grundstücks. Damit unterlag die Grundstücksübertragung nicht der Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen sondern es entstand Schenkungsteuer auf Grundlage des Schätzwerts des Grundbesitzes.
Vorbemerkung:
Nach § 16 Abs. 3 GrEStG kann auf Antrag die Grunderwerbsteuer im Nachhinein niedriger festgesetzt werden, wenn die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer stattfindet. Zudem muss der Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Im nachstehenden Urteilsfall hatten Käufer und Verkäufer sich 1 ½ Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags auf einen niedrigeren Kaufpreis vertraglich geeinigt. Die Käuferin stellte darauf hin einen Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses. Das scheiterte jedoch.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.07.2020 – II R 15/18 entschieden, dass die Herabsetzung der Gegenleistung im Sinne des § 16 Abs. 3 GrEStG keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermögliche.
Die steuerrechtliche Wirkung für die Vergangenheit sei für das jeweilige materielle Steuergesetz autonom zu beurteilen. Entscheidend für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung einer Kaufpreisminderung, ob sie ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO sei und auch im Grunderwerbsteuerrecht Anwendung finde, sei, dass bejahendenfalls die Vorschrift des § 16 Abs. 4 GrEStG leer liefe. Danach endet bei Eintritt eines Ereignisses nach § 16 Abs. 3 GrEStG (nachträgliche Kaufpreisminderung) die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt dieses Ereignisses. Würde dagegen ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 AO anzunehmen sein, dann würde die vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erneut beginnen. Dann bedürfte es nicht der Regelung des § 16 Abs. 4 GrEStG. Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik und sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Aus diesem Grund sei die notariell beurkundete nachträgliche Kaufpreisherabsetzung kein rückwirkendes Ereignis.
Anmerkung:
Die Klägerin hatte keinen Antrag nach § 16 Abs. 3 GrEStG rechtzeitig gestellt. Stattdessen ist sie von der Anwendung der Grundsätze eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne von § 175 AO ausgegangen. Dies scheiterte jedoch beim Finanzgericht wie auch beim BFH. Der (zutreffende) Antrag gem. § 16 Abs. 3 GrEStG konnte nicht mehr gestellt werden, da die Frist hierfür abgelaufen war.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandburg vom 30.01.2020 – 15 UF 176/18 haften Eheleute für Steuerschulden – soweit keine andere Regelung greift – nicht nach der gesetzlichen Grundregel gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei der Einzelveranlagung angefallen wären.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 430/19 die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung festgestellt. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber eine Weisung getroffen, der der Arbeitnehmer mit der Drohung entgegentrat, sich krankschreiben zu lassen. Das Gericht sieht es dabei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung als unerheblich an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.