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Rundschreiben XII/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

 

11.01.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.01.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.01.2021 fälligen Steuern endet am 14.01.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2021 ist der 27.01.2021.

10.02.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2021:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.02.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2021 fälligen Steuern endet am 15.02.2021

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2021 ist der 24.02.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

Unter dem Datum vom 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 in der vom Bundestag unter dem Datum vom 16.12.2020 verabschiedeten Fassung zugestimmt.

Das Gesetz hat abweichend vom Regierungsentwurf vom 02.09.2020 (vgl. unser Rundschreiben IX/2020) noch wesentliche Änderungen erfahren, die wir nachstehend stichwortartig wiedergeben:

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale,
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen,
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 01.01.2022,
  • Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers,
  • Anhebung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag,
  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale,
  • Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende,
  • Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen (Aufnahme verbundener Unternehmen, juristischer Person des öffentlichen Rechts),
  • Anhebung der verrechenbaren Verluste auf 20.000 EUR bei Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag,
  • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis,
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und - vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen,
  • Einführung einer Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
  • Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften,
  • Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke und Aufnahme eines neuen Zweckbetriebs,
  • Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung,
  • Anordnung der Einziehung eines Tatertrags bereits verjährter Taten.

Mit Datum vom 27.11.2020 hat der Bundestag dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Wir haben über die damit einhergehenden Erhöhungen des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrags in unserem Rundschreiben X/2020 berichtet. Der Höchstbetrag für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person einen Kindergeldanspruch hat, wird für den Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408 auf € 9.744 sowie für den Veranlagungszeitraum 2022 auf € 9.984 angehoben. Entsprechend wurde im Rahmen des Tarifverlaufs der Grundfreibetrag angepasst.

Zum Zwecke der Ankurbelung der Konjunktur war der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % vorübergehend gesenkt worden. Zum 01.01.2021 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Die nach dem Coronahilfesteuergesetz eingeführte Steuererleichterung für Gastronomen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort von 19 % auf 7 % gilt noch bis zum 30.06.2021. Allerdings wirkt sich diese Hilfestellung nicht aus, wenn die Gastronomiebetriebe weiterhin zwangsgeschlossen bleiben.

Hinsichtlich der in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erhaltenen Anzahlungen könnten sich Schwierigkeiten ergeben, wenn der Auftrag erst im Folgejahr 2021 abgerechnet wird. Denn die Anzahlungen sind in diesem Fall – wie die Schlusszahlung – mit 19 % zu versteuern, was zu einer Nachversteuerung führt. Aus Vereinfachungsgründen durften diese Nachzahlungen auch bereits im Jahre 2020 mit 19 % abgerechnet werden.

Arbeitgeber können den Corona-Bonus bis zum Höchstbetrag von € 1.500 längstens bis zum 30.06.2021 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Die ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 31.12.2020 wurde um ein halbes Jahr verlängert.

Insgesamt ist der Corona-Bonus jedoch nur einmal steuerbefreit. Ist der Höchstbetrag bereits im Jahre 2020 ausgeschöpft worden, besteht für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für das Jahr 2021 kein Raum mehr.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Corona-Bonus zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen ist.

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungs-Gesetz (SanInsFoG) wird Unternehmen in der Finanzkrise künftig ein vorgerichtlicher Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung gestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass den Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit zwar droht, sie aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Diesen Unternehmen wird außerhalb des regulären Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, einen Restrukturierungsplan aufzustellen, dem nur noch 75 % der Gläubiger, nicht mehr alle Gläubiger, zustimmen müssen. Die Einschaltung des Gerichts ist hierfür nicht zwingend erforderlich, sie ist aber möglich. Hierzu sollen spezielle Restrukturierungsgerichte bei den Amtsgerichten geschaffen werden.

Des Weiteren können überschuldete Unternehmen und Verbraucher künftig bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz aus diesem Verfahren entlassen werden. Voraussetzung ist dabei nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger bzw. die Begleichung von Verfahrenskosten. Der Bundesrat hat im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach rückwirkend für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren eintritt. Voraussetzung ist wie bisher, dass

a) der Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommt und

b) in der Wohlverhaltensperiode nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unangemessene Verbindlichkeiten begründet.

Insolvenzbedingte Verbote bestimmter beruflicher Tätigkeiten treten mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft.

Für zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. Der bisher maßgebliche Zeitraum für die Restschuldbefreiung von sechs Jahren vermindert sich um die Zahl an vollen Monaten, die seit Inkrafttreten der EU-Insolvenz-Richtlinie am 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist erneut eine Genehmigung einzuholen. Die zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. In einem zweiten Insolvenzverfahren beträgt die Verfahrensdauer für die Restschuldbefreiung dann fünf Jahre.

Ab dem 01.01.2021 sind die Regelungen zur Überbrückungshilfe III für den Programmzeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend auch für den Monat Dezember 2020 maßgeblich. Anspruchsberechtigt sind u.a. Unternehmen, die vom harten Lockdown seit dem 16.12.2020 direkt oder indirekt betroffen sind. Ebenso sind Unternehmen anspruchsberechtigt, die – ohne von Schließungen betroffen zu sein – bestimmte Umsatzeinbruchgrenzen überschreiten. Die Höhe der Zahlungen orientiert sich nicht am Umsatz, sondern ausschließlich an den Betriebskosten. Je nach Umsatzeinbruch werden bis zu 90 % der monatlichen Fixkosten erstattet. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 %, bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu € 20.000 sowie Marketing- und Werbekosten.

Außerdem wurde das Corona-Hilfspaket für Startups und kleine Mittelständler über die KfW bis Ende Juni 2021 verlängert. Kleinere Unternehmen können über die Landesbanken Finanzierungshilfen bis maximal 800.000 Euro erhalten, Startups und junge Unternehmen können mittelbar über akkreditierte Venture Capital Fonds öffentliche Gelder erhalten.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 zum Kauf einer Eigentumswohnung entschieden, dass die vom BMF im Internet angebotene „Arbeitshilfe“ zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nicht geeignet ist, die im Kaufvertrag vorgesehene Aufteilung – selbst wenn sie ausnahmsweise nicht akzeptabel ist – zu verdrängen. Die „Arbeitshilfe“ weise nämlich schwerwiegende Mängel auf. Der BFH hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses den vertraglich vereinbarten, offenkundig unangemessenen Bodenwertanteil durch eine Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens und des Gebäudes, die durch Sachverständigengutachten nach Maßgabe der Immobilienwertverordnung ermittelt werden, ersetzt.

Anmerkung:

Grund und Boden ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschreibbar. Naturgemäß hat der Käufer einer für die Vermietung vorgesehenen Immobilie das Interesse, einen möglichst hohen Anteil des Gesamtkaufpreises dem abschreibbaren Gebäudeteil zuzuordnen. Der BFH hat im vorgenannten Urteil zunächst seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass der in Kaufverträgen über bebaute Grundstücke vereinbarten Aufteilung des Kaufpreises zu folgen ist. Hiervon sei abzuweichen, wenn die Aufteilung nur zum Schein und damit missbräuchlich erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt sind und damit wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen. Anhaltspunkt hierfür könnte ein krasses Abweichen vom Bodenrichtwert sein. In diesen Fällen oder wenn überhaupt keine Kaufpreisaufteilung vereinbart wurde sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis des zu schätzenden Realwerts für den Boden und die Gebäude aufzuteilen. Der Senat attestiert der in der Praxis vielgenutzten „Arbeitshilfe“ zur Kaufpreisaufteilung schwerwiegende systematische Mängel, insbesondere weil sie die anerkannten verschiedenen Bewertungsverfahren auf das Sachwertverfahren verengt und keinen Orts- oder Regionalisierungsfaktor vorsieht. Anstelle der „Arbeitshilfe“ sei eine Wertermittlung unter Zugrundelegung der Immobilienwertverordnung geboten. In Zweifels- und Streitfällen befürwortet der BFH das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.

Vorbemerkung:

In die Krise geratene Unternehmen verwenden häufig eine Rangrücktrittsvereinbarung mit dem Gläubiger, um der Gefahr der Überschuldung und einer ggf. bestehenden Insolvenzantragspflicht aus dem Weg zu gehen. In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass die Erfüllung der Verpflichtung nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen und aus sonstigem freien Vermögen erfolgt. Eine solche Vereinbarung führt nicht dazu, dass die Verbindlichkeit als Folge eines Forderungsverzichts erfolgswirksam auszubuchen ist.

Fraglich ist jedoch, wie es sich bei einer GmbH dann verhält, wenn sie bei einem bestehenden qualifizierten Rangrücktritt gar keine operative Geschäftstätigkeit mehr ausübt.

Nach dem BFH-Urteil vom 19.08.2020 – XI R 32/18 löst eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung seines Vermögens voraussichtlich auch nicht eintreten wird.

Vorbemerkung:

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die steuerlich begünstigte Übertragung eines Mitunternehmeranteils gem. § 13a ErbStG nur dann eröffnet ist, wenn neben dem Anteil an einer Personengesellschaft auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers übertragen wird. Behält der Schenker funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurück und überträgt nur den Mitunternehmeranteil, kommen danach die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nicht zum Tragen (R E 13b.5 Abs. 3 Satz 8 ErbStR 2019).

Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH übertrug die alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG zwischen 1995 und 2006 in drei Tranchen Teilmitunternehmeranteile sowie die entsprechenden Anteile an der Komplementär-GmbH an ihren Neffen. Mit der Übertragung der letzten Tranche im Jahre 2006 verband sie die Übertragung des Mitunternehmer-Restanteils damit, dass das der GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassene in ihrem Eigentum stehende Grundstück in eine neu gegründete Grundstücks-GmbH & Co. KG übertragen wurde. Der Beschenkte veräußerte seinerseits – ebenfalls in Tranchen – Teilkommanditanteile an den ihm übertragenen Anteilen im Jahre 2007 und 2008, d. h., teilweise innerhalb der so genannten Behaltensfrist.

Die Finanzverwaltung versagte von vornherein die Steuerverschonung der Übertragungen an den Neffen aus den eingangs dargestellten Gründen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.06.2020 – II R 33/17, dass die taggleich mit der Schenkung vorgenommene Ausgliederung von Grundstücken in eine neu gegründete Grundstücks GmbH & Co. KG der Anwendung der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. (vor 2009) nicht entgegen steht. Gleiches gelte für die Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG n.F.

Des Weiteren entschied der BFH, dass im Falle von Weiterveräußerungen in Tranchen für die Prüfung der Einhaltung der 5-jährigen Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F.) bzw. dem rückwirkenden Wegfall der Begünstigung zu unterstellen ist, dass die zuerst erhaltenen Anteile auch als erstes als veräußert anzusehen sind (first-in, first-out).

Anmerkung:

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.11.2019, BStBl 2019 I S. 1291) die Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ohne Übertragung auch des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens möglich, wenn dieses nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen überführt oder übertragen wird. Diese Überführung oder Übertragung kann dabei auch im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgen. Ob folglich tatsächlich eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgende Entnahme oder Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens für die Buchwertübertragung schädlich ist, wird durch den BFH im Verfahren IV R 14/18 derzeit noch geklärt.

Vorbemerkung:

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen und bei mehr als 5 beschäftigten Mitarbeitern wird für die Regelverschonung bzw. die Optionsverschonung auch vorausgesetzt, dass die Ausgangslohnsumme im Zeitraum von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) nach dem Erwerb bestimmte Grenzen nicht unterschreitet.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass sich aufgrund der Corona-Krise viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden und Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur beziehen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird (R E 13a.5 ErbStR). Nach den gleichlautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020 ist das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld von diesem Aufwand nicht abzuziehen. Wird das von der Bundesagentur an den Arbeitgeber ausgezahlte Kurarbeitergeld bilanziell als durchlaufenden Posten behandelt und weder ein Ertrag noch ein Aufwand erfasst, kann dieses bei entsprechendem Kontennachweis zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme berücksichtigt werden.

Vorbemerkung:

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Kläger wehrte sich mit dem Argument gegen die Höhe der Säumniszuschläge, dass diese nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufweisen würden. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus sei der Zinsanteil in verfassungswidriger Weise zu hoch.

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29.05.2020 – 12 V 901/20 AO begegnet die Höhe der Säumniszuschläge trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Zinsen im Steuerrecht von 6 % seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar.

Der Erwerb eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks durch einen Miterben im Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses ist grunderwerbsteuerfrei. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2020 – 8 K 809/18 GrE gilt dies auch dann, wenn Geschwister als Miterben in einer notariellen Vereinbarung das bestehende Gesamthandeigentum in Bruchteilseigentum umwandeln und gleichzeitig die Übertragung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks gegen Ausgleichzahlung regeln. Das Gericht begründet dies u. a. damit, dass die Begründung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück bei einer Erbauseinandersetzung von vornherein eine Zwischenlösung darstelle, wenn wirtschaftlich gewollt ist, dass der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den eine Ausgleichszahlung leistenden Miterben übergeht und dieser Alleineigentum erwerben soll.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.09.2020 – 5 Sa 188/19 die Arbeitsbereitschaft wie auch den Bereitschaftsdienst als eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung i. S. des § 611a BGB angesehen. Allerdings muss nach dem vorstehenden Urteil der Bereitschaftsdienst nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 01.12.2020 – 21 W 137/20 die Beschwerde einer GmbH wegen eines gegen sie verhängten Zwangsgeldes zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren während der Corona-Pandemie nicht dadurch erfüllt werde, dass ein lediglich 13 qm großer, mit zahlreichen nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellter Kellerraum zur Verfügung gestellt wird.

Anmerkung:

Die GmbH war dazu verurteilt worden, der Gesellschafterin und zwei von ihr bevollmächtigten Vertretern Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008 bis 2019 zu gewähren. Die GmbH stellte hierfür einen Kellerraum bereit. Die Vertreter der Gesellschafterin brachen wegen der Unzumutbarkeit der Räumlichkeit den Termin ohne Einsicht in die Bücher ab. Das Gericht teilte hinsichtlich der Unzumutbarkeit die Auffassung der Gesellschafterin und ordnete ein Zwangsgeld an, damit das Einsichtsrecht in zumutbarer Weise ausgeübt werden könnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde im Ergebnis vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

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