In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.06.2021:
24.06.2021:
Die Schonfrist für die am 10.06.2021 fälligen Steuern endet am 14.06.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2021 ist der 28.06.2021.
12.07.2021:
26.07.2021:
Die Schonfrist für die am 12.07.2021 fälligen Steuern endet am 15.07.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2021 ist der 28.07.2021.
Am 21.05.2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) – vgl. unser Rundschreiben IV/2021 – in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/29843) beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf ergaben sich nur wenige Änderungen. Besonderes Augenmerk kommt jedoch den Änderungen in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, den Maßnahmen zur Verhinderung unversteuerter Einkünfte sowie den Klarstellungen in den Anwendungsregelungen zu.
Grundsätzlich hat die Option von Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer nur für das Ertragsteuerrecht Wirkung. D. h., dass die optierende Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht weiter als solche behandelt wird. Im Grunderwerbsteuergesetz bestehen beim Übergang von mehreren Miteigentümern oder einem Eigentümer auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) sowie beim Übergang von einer Gesamthand in das Miteigentum an der Gesamthand beteiligter Personen oder in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person (§ 6 GrEStG) Ausnahmen von der Steuererhebung. Voraussetzung im Fall des § 5 GrEStG-E ist, dass sich die Beteiligung des/der Veräußerer( s) innerhalb von 10 Jahren an der Gesamthand nicht vermindert. Im Fall des § 6 GrEStG-E darf ein Gesamthänder nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand erworben haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde nunmehr in diese Regelungen eingegriffen. Für optierende Personengesellschaften gilt zusätzlich, dass die Option im Falle des § 5 GrEStG-E ebenfalls länger als 10 Jahre vor dem Erwerbsvorgang ausgeübt worden sein muss. Außerdem wurde die Ausübung der Option durch einen neuen § 5 Abs. 3 Satz 3 GrEStG-E einer Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand gleichgesetzt, wenn nämlich die Option innerhalb der jeweils für § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG-E geltenden Frist (neu: 10 Jahre) ausgeübt und wirksam wird.
Zudem wurde die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 GrEStG durch eine neue Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 GrEStG-E für den Fall der Optionsausübung der erwerbenden Gesellschaft eingeschränkt. Bei der Übernahme von Grundbesitz einer Gesellschaft, die nicht nach § 1a KStG optiert hat, ist § 6 Abs. 1 GrEStG nicht anzuwenden, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt bereits länger als 10 Jahre zurück und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht ebenfalls bereits über 10 Jahre.
Zur Verhinderung der Entstehung von unbesteuerten („weißen“) Einkünften und niedrig besteuerten Einkünften aufgrund von internationalen Qualifikationskonflikten mit den optierenden Personengesellschaften wurde § 50d Abs. 14 EStG-E eingeführt. Solche Qualifikationskonflikte können sich u. a. dadurch ergeben, dass ein ausländischer Staat die in Deutschland getroffene Qualifikation als Körperschaft nicht oder nicht vollständig nachvollzieht und stattdessen von der zivilrechtlichen Rechtsqualität als Personengesellschaft ausgeht mit der Folge, dass der ausländische Staat diese weiterhin transparent besteuert. Nach § 50d Abs. 14 EStG-E sind Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 2 EStG aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft ungeachtet der Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen eines „Treaty Override“ (Überschreibung des DBA) nicht von der Kapitalertragsteuer auszunehmen, sondern zu versteuern, wenn die Kapitalerträge bzw. die Gewinne im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Steuerrecht abweichenden Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
Im beschlossenen Gesetzentwurf wurde zudem geregelt, dass der Antrag zur Option zur Körperschaftsteuer grundsätzlich elektronisch zu stellen ist. Der Antrag ist mit einer Frist von einem Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Option erstmals zum Tragen kommen soll, beim für die Körperschaftbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 1a Abs. 1 KStG-E). In § 1a Abs. 4 KStG-E wurden die Regelungen zur Rückoption beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters präzisiert. Es wurde klargestellt, dass die optierende Personengesellschaft Anspruchsberechtigte für Forschungszulagen ist und im Bewertungsrecht sowie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht ergeben sich Folgeänderungen, z. B. im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen und fortzuführenden Kapitalkonten, die im Ertragsteuerrecht durch die Option obsolet werden. Zudem wurde ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe der gewinnmindernden Rücklage gem. § 34 Abs. 6e Satz 11 KStG-E beim Wechsel von der Methode des Ausgleichspostens hin zu einer Einlagelösung in Organschaftsfällen eingeführt. Schließlich wurde die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG und des § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG-E).
Der Bundestag hat ebenfalls am 21.05.2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz (vgl. Rundschreiben IV/2021) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/29848) beschlossen.
Der Deutsche Bundestag hat am 05.05.2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/28925) beschlossen. Diesem hat der Bundesrat am 28.05.2021 zugestimmt. Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Teilen bereits am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetz sieht eine Neufassung der Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern (§ 50c EStG) und eine Neuregelung der sog. Anti-Treaty-Shopping-Regelung in § 50d Absatz 3 EStG vor. Des Weiteren wurde eine Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug sowie der Übermittlungspflichten an das BZSt im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs, eine Änderung der Grundsätze zu Verrechnungspreisen und einige Anpassungen im InvStG vorgenommen.
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden auch auf Betreiben des Bundesrats weitere Änderungen aufgenommen, wie z. B.
Der Bundesrat hat am 07.05.2021 dem vom Deutschen Bundestag am 21.04.2021 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (vgl. Rundschreiben IV/2021) zugestimmt. Mit dem Gesetz wurde der Schwellenwert von 95 % in den verschiedenen Vorschriften des § 1 GrEStG auf 90 % reduziert und die dort vorgesehenen zeitlichen Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert. Des Weiteren wird eine der für Personengesellschaften geltenden Vorschrift (§ 1 Absatz 2a GrEStG: schädlicher Wechsel im Gesellschafterbestand) vergleichbare Vorschrift für Kapitalgesellschaften in § 1 Abs. 2b GrEStG (schädlicher Anteilseignerwechsel) eingeführt. Wir verweisen im Übrigen auf unser Rundschreiben IV/2021.
Vorbemerkung:
Nach § 82b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden im Privatvermögen, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies bietet dem Steuerpflichtigen den Vorteil, den Aufwand im oberen Progressionsbereich seiner Einkommensteuer über die Jahre verteilt steuermindernd geltend zu machen. Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall, ob bei einer Erbfolge der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger den noch nicht verteilten Aufwand des Erblassers in seinen Steuererklärungen ansetzen kann.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2020 – IX R 31/19 entschieden, dass die vom Erblasser noch nicht abgesetzten Erhaltungsaufwendungen nicht auf den Erben übergehen. Vielmehr sind sie im Veranlagungszeitraum des Versterbens als Werbungskosten beim Rechtsvorgänger anzusetzen.
Mit Urteil vom 16.12.2020 – VI R 46/18 hat der BFH die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG anerkannt, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen qualifizierten, jedoch wegen der zumutbaren Eigenbelastungen sich nicht auswirkten.
Dagegen sieht der BFH in der Haushalsersparnis, die bei der Ermittlung der absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, keine Aufwendungen, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ermöglichen.
Der BFH hat im Urteilsfall vom 22.02.2021 – IX R 7/20, in dem es um die Vermietung einer Eigentumswohnung an die Tochter ging, entschieden, dass ein regelmäßig aktualisierter örtlicher Mietspiegel, der nicht unter substanziellen Defiziten leidet, maßgeblich für die Ermittlung der Marktmiete der Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG ist. Das träfe auch dann zu, wenn die Steuerpflichtige eine vergleichbare Wohnung im selben Haus zu einem höheren Mietzins an einen Dritten vermietet. Für den Fall, dass kein örtlicher Mietspiegel vorliegt oder dieser ausnahmsweise substanziell unbrauchbar ist, hat das oberste deutsche Finanzgericht exemplarisch drei gleichrangige tragfähige Hilfslösungen für die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete aus den Bestimmungen in §§ 558 ff. BGB abgeleitet:
Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hatte den örtlichen Mietspiegel ignoriert und in unzutreffender Weise auf den durch Vermietung einer vergleichbaren Wohnung im selben Haus erzielten Mietzins abgestellt (Urteil v. 22.10.2019 – 3 K 316/19). Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Nach dem Urteil des BFH vom 16.12.2020 – X R 21/19 liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen auch dann vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführten Voraussetzungen irrtümlich geleistet hat.
Vorbemerkung:
In der nachfolgend dargestellten Entscheidung des BFH ging es um eine gemeinnützige Stiftung, die zu 100 % an einer niederländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war und dieser ein in den Niederlanden gelegenes Grundstück, das von der niederländischen Kapitalgesellschaft für deren operative Tätigkeiten genutzt wurde, verpachtete.
Nach dem Urteil des BFH v. 17.11.2020 – I R 72/16 wird das „Institut der Betriebsaufspaltung“ maßgeblich von dem „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen“ der hinter beiden Unternehmen stehenden Personen getragen. Dieser einheitliche Betätigungswille hebe die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens deutlich von einer üblichen Vermietung ab. In der Folge sei daher die Tätigkeit des Besitzunternehmens als originär gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Auf dieser dogmatischen Grundlage gebe es keinen sachlichen Grund, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu unterscheiden, ob ein als funktional wesentliche Betriebsgrundlage einzuordnendes Grundstück vor oder hinter der Landesgrenze belegen sei.
Nach dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 – XI R 13/19 hat eine Kapitalanlagegesellschaft keinen Vorsteuerabzug aus solchen Leistungen, deren Kosten in den Preis für die steuerfreien Verwaltungsleistungen, die den Anlegern berechnet werden, einbezogen werden.
Nach dem Urteil des EuGH vom 15.04.2021 – Rs. C-868/19 kann auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert seien.
Anmerkung:
Das FG Berlin-Brandenburg hatte dem EuGH mit Beschluss v. 21.11.2019 - 5 K 5044/19 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals Organgesellschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben des Art. 11 MwStSysRL vereinbar ist.
Ab dem Jahre 2005 sind die Renten aufgrund des Systemwechsels dieses Jahres steuerpflichtig. Da die Beiträge jedoch zuvor aus dem versteuerten Arbeitslohn zu entrichten waren, stellt sich die Frage, ob sich insoweit eine Doppelbesteuerung aus der nachgelagerten Besteuerung der Renten ergibt. In der Literatur wurde von Schindler/Braun (NWB 7/2021, S. 476) nachgewiesen, dass in dem untersuchten Fall einer Rentnerin der besteuerte Anteil der Rentenentgeltpunkte von 43,17 % nach § 22 EStG nur mit 24 % steuerfrei belassen wurden. Es lag in diesem Fall eine Doppelbesteuerung von 19,17 % rechnerisch vor. Im Hinblick auf die zu erwartenden steuerfreien Renteneinkünfte ergab sich aus einem Nominalsummenvergleich eine Überbesteuerung von rund € 24.000.
Das Finanzgericht des Saarlandes hatte sich mit der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher Renten-Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auseinanderzusetzen.
Das FG Saarland hielt es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. Doppelbesteuerung von Renten kommen könne. Im Streitfall hatte es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29.04.2021 – 3 V 1023/21).
Die hiergegen beim BFH eingelegte Beschwerde soll vom obersten deutschen Steuergericht am 31.05.2021 entschieden werden (Az. X B 53/21).
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFH in dem Aussetzungsverfahren sollten betroffene Rentner gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens geltend machen.
Der BFH hatte mit Datum vom 27.02.2019 – I R 73/16 entschieden, dass die Teilwertabschreibung eines an eine Konzerngesellschaft im Ausland gewährten unbesicherten Darlehens steuerlich nicht anzuerkennen ist. U. a. begründete dies der BFH damit, dass die fehlende Darlehensbesicherung grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG gehöre. Entsprechendes gelte für Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen, im entschiedenen Fall Art. 9 DBA Belgien.
Aufgrund der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurde mit Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19 das Urteil aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.
Wenngleich das BVerfG sich durchaus kritisch mit den tragenden Argumenten des BFH in dessen Urteilsfindung im Übrigen auseinandersetzt und es z. B. als unverständlich bezeichnet, warum der BFH für den gebotenen Fremdvergleich von einer Vollbesicherung der Darlehensgewährung ausgeht, war für das BVerfG entscheidend, dass der BFH mit seinem Urteil der Klägerin/Beschwerdeführerin den gesetzlichen Richter vorenthalten habe und daher diese in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der gesetzliche Richter sei der Gerichtshof der Europäischen Union und es habe sich eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gezeigt. Die Vorlagepflichtverletzung habe sich daraus ergeben, dass der BFH – ausgehend von der vom EuGH aufgestellten „CILFIT-Doktrin (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs. C-283/81) – von einer „acte clair-Situation“ oder von einer „acte éclaire-Situation“ ausgegangen war. Danach ist eine Vorlagepflicht nicht gegeben, wenn entweder das Auslegungsergebnis offenkundig von vornherein eindeutig ist oder die Rechtslage durch EuGH-Rechtsprechung insoweit geklärt ist, dass in keiner Weise vernünftige Zweifel offenbleiben.
Im entschiedenen Fall sei der BFH aber unzutreffend davon ausgegangen, dass diese verfahrensökonomisch begründete Doktrin Anwendung findet. Denn der BFH sei angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) im Hinblick auf die zwischen konzernangehörigen Gesellschaften vereinbarten und vom BFH (erstmals) in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AStG einbezogenen Bedingungen von einer zweifelsfrei geklärten Rechtlage ohne hinreichende sachliche Begründung ausgegangen und habe damit den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten.
Dass der EuGH wegen bestehender Verfassungswidrigkeit ein Urteil des obersten deutschen Steuergerichts aufhebt, ist sicherlich äußerst bedeutsam. Denn neben dem Verstoß gegen die Vorlagepflicht hat sich das BVerfG auch materiell dahingehend geäußert, dass sich der BFH auch mit der Frage hätte befassen müssen, ob die fehlenden Sicherheiten über einen Risikozinsaufschlag kompensiert waren.
Für die Zukunft bleibt zu erwarten, ob der BFH sich in unionsrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr ohne Weiteres auf die CILFIT-Situation beruft und von einer Vorlage an den EuGH absieht. Auch kann sich die Finanzverwaltung künftig nicht mehr auf Grundlage der CILFIT-Doktrin der Rückendeckung durch den BFH sicher sein. Zudem wird die Bedeutung des Gerichtshofs der Europäischen Union deutlich aufgewertet.
Vorbemerkung:
Im Falle der Insolvenz des Mieters besteht ein Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände (Immobilien) zu Lasten der Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ansprüche des Vermieters aus einem solchen Mietverhältnis sind folglich Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn – wie im nachstehend wiedergebenden Fall – ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Ansprüche aus dem Mietverhältnis für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Vermieter dagegen nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 108 Abs. 3 InsO). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch bei Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ist die Leistung aufteilbar, ist die Gegenforderung nur in einem der Leistung an die Insolvenzmasse entsprechenden Teil Masseverbindlichkeit.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20 entschieden, dass bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit ist, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.
Der GKV-Spitzenverband weist im Rundschreiben vom 20.04.2021 darauf hin, dass für vom aktuellen Lockdown betroffene Arbeitgeber möglich ist, die Stundung von Beiträgen für die Monate Januar – April 2021 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 unter den gleichen Voraussetzungen zu beantragen, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Insoweit gelten uneingeschränkt die Rahmenbedingungen für den erleichterten Zugang in das vereinfachte Stundungsverfahren (siehe auch Rundschreiben RS 2020/817 v. 17.11.2020). Es wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar – April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind. Sofern der ausstehende Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen durch den Arbeitgeber bemängelt wird, können zudem die Beiträge für den Monat Dezember 2020 weiterhin im vereinfachten Verfahren gestundet werden. Auch hier gilt unter der Annahme, dass die Dezemberhilfen zeitnah zur Auszahlung gelangen, dass die Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden. Die Regelungen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Lockdown betroffen sind.
Für die Beantragung der Corona-Hilfen wird in den elektronischen Antragsformularen die Angabe der bundeseinheitlichen Steuernummer verlangt. Da diese je nach Bundesland in unterschiedlichen Formaten ausgegeben wird, stellt das BMWi einen Steuernummer-Umrechner zur Verfügung, mit dem aus der landesspezifischen Steuernummer (nicht zu verwechseln mit der Steuer-Id.-Nr.) die bundeseinheitliche 13-stellige ELSTER-Steuernummer berechnet wird. Damit können die Anträge zügiger im Fachverfahren geprüft werden.