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Rundschreiben VI/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.07.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.07.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.07.2021 fälligen Steuern endet am 15.07.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2021 ist der 28.07.2021.

10.08.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

16.08.2021:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.08.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.08.2021 fälligen Steuern endet am 13.08.2021, für die am 16.08.2021 fälligen Steuern am 19.08.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2021 ist der 27.08.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

Die verabschiedete Gesetzesfassung, der der Bundesrat am 28.05.2021 zugestimmt hat, wurde am 10.06.2021 im BGBl. I S. 1498 verkündet. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands umgesetzt werden. Vermeidbare Barrieren sollen abgebaut werden zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland. Dabei soll jedoch das vorhandene Schutzniveau nicht abgesenkt werden.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz attraktiver ausgestaltet werden. Daher soll mit Wirkung zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von € 360 auf € 1.440 pro Jahr angehoben werden (§ 3 Nr. 39 EStG).

Für Arbeitnehmer von Start-ups wurde in § 19a des Einkommensteuergesetzes eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Der zunächst nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt dann der Besteuerung und damit dem Lohnsteuerabzug, wenn die eingeräumte Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise veräußert oder unentgeltlich übertragen wird, im Falle der Liquidation des Unternehmens und bei Einlagen in ein Betriebsvermögen. Des Weiteren setzt die Besteuerung voraus, dass seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Sollte in diesem Fall der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen, gehört die übernommene Lohnsteuer nicht zum zu besteuernden Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber kann im Zeitpunkt der Hingabe der Vermögensbeteiligung den Sachbezugswert dieser Vorteilsgewährung für Zwecke der späteren Besteuerung im Rahmen einer Anrufungsauskunft bestätigen lassen.

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 sollen erhebliche Steuererleichterungen im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung greifen, weil folgende Tätigkeiten, ohne dass sie in die erweiterte Kürzung einbezogen werden, gewerbesteuerlich unschädlich sein sollen: a) Im Zusammenhang mit der Nutzung eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder. Die Einnahmen dürfen dabei im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung des Grundbesitzes selbst sein und hinsichtlich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht aus Lieferungen an Endverbraucher stammen, ausgenommen, diese sind Wohnungsmieter des Anlagebetreibers. b) Nebeneinnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den bislang unschädlichen Tätigkeiten, z. B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen, verloren bisher gänzlich die erweiterte Kürzung. Dies soll künftig auch in diesen Fällen erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen (schädlichen) Tätigkeiten nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks resultieren. Damit entfällt das bisherige Ausschließlichkeitsgebot.

Nachdem der Deutsche Bundestag am 05.05.2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/28925) beschlossen und diesem der Bundesrat am 28.05.2021 zugestimmt hat, konnte nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten dieses Gesetz im BGBl. I S. 1259 verkündet werden.

Wir verweisen hinsichtlich der wesentlichen Inhalte auf unser Rundschreiben V/2021.

Durch die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV (BT-Drucks. 17/289085), die am 20.05.2021 durch den Bundestag beschlossen wurde, werden Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen.

Im Hinblick auf die Verordnung wendet die Finanzverwaltung diese Ausnahmeregelungen bereits an, es besteht folglich keine Pflicht zur Umrüstung der Systeme (BMF-Schreiben vom 03.05.2021 – IV A 4 – S 0319/21/10001:001).

Am 25.06.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt und das Gesetz konnte damit verabschiedet werden. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften erhalten durch einen neuen § 1a KStG die Möglichkeit, auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Eine Rückoption ist möglich, ein automatischer Rückfall tritt ein, wenn die Voraussetzungen für die Besteuerung wie eine Körperschaft entfallen sind.

Das Gesetz gilt für Veranlagungszeiträume ab 2022.

Wegen der Einzelheiten zum Gesetz verweisen wir auf unser Rundschreiben V/2021.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Mit Schreiben vom 05.05.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10003:017 hat das BMF im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.09.2020 – IV R 14/18) die Verwaltungsanweisungen zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des Buchwertfortführungsgebots nach § 6 Abs. 3 EStG ergänzt und für Klarstellung gesorgt.

Grundsätzlich ist es weiterhin für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich in das Privatvermögen des Übertragenden überführt wird. Die Folge ist, dass eine tarifbegünstigte gewinnrealisierende Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vorliegt.

Für die Prüfung und Beantwortung der Frage, ob Veräußerungen der Wirtschaftsgüter an Dritte oder Entnahmen in schädlicher Weise zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils vorgenommen werden, ist auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen im Wege einer zeitpunktbezogenen Prüfung abzustellen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Es ist unschädlich, wenn vor Übertragung des verbliebenen gesamten Mitunternehmeranteils funktional wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen durch Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden sind. Es ist ausreichend, wenn das Sonderbetriebsvermögen eine juristische Sekunde vor dem Mitunternehmeranteil veräußert oder entnommen wird.

Die gleichzeitige Anwendung der Buchwertprivilegien nach § 6 Abs. 5 EStG (Überführung in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen) und § 6 Abs. 3 EStG ist möglich. Damit steht es dem Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen, wenn die Ausgliederung der Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG zeitgleich erfolgt. Folglich entfällt das Gebot der Wahrung der „juristischen Sekunde“.

Wird aufgrund einheitlicher Planung zeitlich vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven entweder entnommen (z. B durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert, steht dies der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert gem. § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem verbleibenden Restbetriebsvermögen weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt. Die Anwendung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 EStG setzt allerdings in diesem Fall voraus, dass funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wird. Zeitgleiche Veräußerungen oder Entnahmen sind schädlich, hiervon ausgenommen sind wiederum Überführungen und Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG.

Die vorstehenden Beurteilungsgrundsätze gelten auch für die Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils.

Voraussetzung für eine Übertragung zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, d. h. bei Zurückhaltung fortbestehenden Sonderbetriebsvermögens, ist nicht, dass das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen dauerhaft zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört. Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird. Wird Betriebsvermögen/ Sonderbetriebsvermögen aufgrund einheitlicher Planung vor der möglichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der möglichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils entnommen oder unter Aufdeckung der stillen Reserven zum Verkehrswert veräußert, schließt dies eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht aus. Die zeitgleiche Entnahme oder Veräußerung ist jedoch in diesem Fall schädlich.

Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil v. 27.10.2020 die Rechtsprechung des VIII. Senats bestätigt. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Privatvermögen wird nach Einführung der Abgeltungsbesteuerung als steuerlicher Veräußerungsverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG anerkannt.

Im Streitfall des IX. Senats war der Verlust durch den Ausfall eines ungesicherten verzinslichen Darlehens an eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche und später liquidierte GmbH entstanden, das die Ehefrau des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der GmbH in einem Zeitpunkt gewährte hatte, zu dem die Darlehensrückzahlung noch möglich erschien.

Der BFH hat die Verlustentstehung sogar in einem Veranlagungszeitraum anerkannt, in dem die Liquidation der GmbH zwar noch nicht beendet, jedoch nach Lage der Dinge deutlich absehbar war, dass eine Darlehensrückzahlung ausgeschlossen ist.

Anmerkung:

Die Entscheidung bestätigt die jüngere Rechtsprechung des BFH, der sich auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich angeschlossen hat (BMF-Schreiben vom 03.06.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10003:002). Der Ausfall einer privaten, zur Einkünfteerzielung geeigneten Kapitalforderung stelle negative Einkünfte dar. Allerdings muss auch zur Kenntnis genommen werden, dass der Gesetzgeber die Verlustverrechnung zum einen auf Kapitalerträge und zum anderen auf den Höchstbetrag von € 20.000 p.a. beschränkt hat.

Der BFH hat im Urteilsfall vom 16.12.2020 – X R 31/19 entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. Der infolge der Bonuszahlungen entstehende partielle Verlust eines Erstattungsanspruchs auf Gesundheitsaufwendungen gegen die Krankenkasse berührt die für den Sonderausgabenabzug maßgebliche Beitragsebene nicht.

Vorbemerkung:

Die Unterhaltung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann für den Besitzer mit vielfältigen steuerlichen Belastungen einhergehen, die wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sind (Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuererklärung, Unterhaltung von Aufzeichnungen zur Umsatzsteuer und Vorsteuer, Gewinnermittlung, zusätzliche Anlage zur Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung). Hier hat die Finanzverwaltung reagiert und ermöglicht den Betreibern von bestimmten Kleinanlagen erhebliche Erleichterungen.

Das BMF-Schreiben v. 02.06.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 bringt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, sowie für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW einige Erleichterungen mit sich. Danach kann das Finanzamt auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen hin unterstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, d. h. es liegt grundsätzlich eine ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Anmerkung:

Soweit auf die Feststellung von Verlusten aus wirtschaftlichen Gründen (Steuerersparnis versus administrativer Aufwand) verzichtet werden kann, dürfte das BMF-Schreiben in der Tat für Vereinfachung sorgen. Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich Abschreibung würden sich damit steuerlich nicht auswirken.

Vorbemerkung:

Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 dürfen Veräußerungsverluste aus Aktienverkäufen nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Beschränkung der Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nach Ansicht des BFH als verfassungswidrig zu qualifizieren. Daher wurde die Norm mit BFH-Beschluss v. 17.11.2020 zur Überprüfung durch das BVerfG vorgelegt.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.03.2021 – 8 K 1438/19 GrE entschieden: Verpflichtet sich der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks, dieses in erschlossenem Zustand dem Erwerber zu übergeben, ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist Entgelt für den Grundstückserwerb und unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf v. 10.03.2021 – 4 K 2245/19 Erb ist der Erwerb einer vom Erblasser genutzten Wohnung, die Teil seines Grundvermögens war, mangels der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dann nicht steuerfrei, wenn der Entschluss zur Selbstnutzung der Wohnung aufgrund von vorhersehbaren, im Einflussbereich des Erwerbers liegenden Umständen, erst 18 Monate nach dem Erbfall umgesetzt wird.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte die Erwerberin geltend gemacht, dass ihr die tatsächliche Selbstnutzung zu Wohnzwecken der erworbenen Wohnung erst nach der Vornahme umfangreicher Beräumungsarbeiten und Renovierungen möglich war.

Um die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke zu bestimmen, müsse nach den Ausführungen des Gerichts der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Die bloße Absicht der Selbstnutzung sei ebenso unzureichend wie die Vornahme von Vorbereitungshandlungen, etwa Renovierungsarbeiten. Würde die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, könne zwar eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen, allerdings müsse der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten habe. Umstände im Einflussbereich des Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie z. B. eine Renovierung der Wohnung), seien nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10.05.2021 – 3 K 108/21 hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts des Arbeitnehmers ergangen ist, gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat.

Anmerkung:

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde (§ 616 Satz 1 BGB). Insoweit, wie der Arbeitgeber im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge nach den Grundsätzen der Lohnfortzahlung zu leisten habe, schließt dies nach Ansicht des Gerichts den Anspruch des leistenden Arbeitgebers auf Erstattung dieser Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Dabei schätzte das Gericht eine aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung von (höchstens) 14 Tagen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr als eine noch „nicht erhebliche“ Zeit ein.

Nach der gemeinsamen Pressemitteilung des BMWi und des BMF vom 09.06.2021 hat die Bundesregierung die Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus beschlossen. Die bisherigen Förderbedingungen werden weitgehend beibehalten. Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten können. Die Zuschusshöhe beträgt im Juli 60 %, im August 40 % und im September 20 % der Differenz der tatsächlichen Personalkosten zu den Personalkosten im Mai 2021. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu € 20.000 pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich auf bis zu € 1.500 pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden. Einzelheiten sind den FAQ zur Überbrückungshilfe III zu entnehmen, die sich in der Überarbeitung befinden. Die Änderungen sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.03.2021 – L 11 BA 2509/20 sind bei einer GmbH & Co. KG Kommanditisten, deren Mitarbeit auf einem Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden) Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall verneinte das Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen und erkannte auf Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Es verneinte auch ein Unternehmerrisiko des mitarbeitenden Gesellschafters, der der KG ein Darlehen gewährt hatte. Damit übernehme der Gesellschafter nur ein Haftungsoder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden sei. Bezüglich der Tätigkeit des Gesellschafters für die Gesellschaft ergäben sich aus der Darlehensgewährung keine erkennbaren finanziellen Auswirkungen. Er erhalte insoweit als Gegenleistung nach wie vor und weiterhin eine feste monatliche Vergütung.

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