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Rundschreiben VIII/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.09.2021:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2021 fälligen Steuern endet am 13.09.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2021 ist der 28.09.2021.

11.10.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.10.2021 fälligen Steuern endet am 14.10.2021

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2021 ist der 27.10.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

Die Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt ist umstritten. Die Maßnahme sieht vor, dass Reeder und Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge zwar die deutsche Lohnsteuer von der Heuer abziehen, diese aber als Wettbewerbsvorteil einbehalten und nicht an das Finanzamt abführen müssen.

Mit dem Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 12.05.2021, BGBl. 2021 I, 989, wurde der 100 %ige Lohnsteuereinbehalt um 72 Monate verlängert. Das Gesetz ist nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission v. 22.06.2021 erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 und auf ab dem 01.06.2021 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden. Auf Betreiben der Europäischen Kommission ist das Gesetz jedoch dahingehend geändert worden, dass die betroffenen Handelsschiffe in ein Seeschiffsregister eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats eingetragen sein müssen (bisher vorgesehen: Eintragung in einem deutschen Schiffsregister). Das Gesetz wurde am 29.06.2021, BGBl. 2021 I, 2047 bekannt gemacht.

Nach dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25.06.2021 sämtlichen vom Bundestag verabschiedeten Gesetzen zugestimmt hat (vgl. unser Rundschreiben VII/2021), wurden neben dem Fondsstandortgesetz und dem Abzugsteuerentlastungsgesetz die nachfolgenden Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet:

  • das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021, BGBl. 2021 I, 2050,
  • das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.06.2021, BGBl. 2021 I, 2036,
  • das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021, BGBl. 2021 I, 2056,
  • das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl. 2021 I, 2154,
  • die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 08.07.2021, BGBl. 2021 I, 2290,
  • das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2021, BGBl. 2021 I, 2931, und schließlich
  • das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021, BGBl. 2021 I, 2363.

Wenngleich die nachfolgend beschriebenen Hilfsmaßnahmen nicht auf gesetzgeberisches Handeln zurückzuführen sind, berichten wir nachfolgend aufgrund der Bedeutsamkeit gleichwohl an dieser Stelle hierüber.

Die Landesbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben mit Erlassen vom 16.07.2021 und der Freistaat Bayern mit Erlass vom 19.07.2021 für die Hochwasserschäden am 14. und 15.07.2021 umfängliche Hilfsmaßnamen angeordnet:

Stundung, Vollstreckung, Vorauszahlungsanpassung

Für nachgewiesenermaßen unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene werden bis zum 31.10.2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder unter erleichterten Nachweisbedingungen Stundungen längstens bis zum 31.01.2022 (und zwar zinsfrei) sowie Anpassungen der ESt- und KSt-Vorauszahlungen gewährt. Außerdem wird bis zum 31.01.2022 für bis zum 31.10.2021 fällige Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen; Säumniszuschläge werden erlassen.

Spenden

Als Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking: PC-Ausdruck), wenn auf speziell für den Katastrophenfall eingerichtete Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann ohne steuerschädliche Konsequenzen spenden, wenn ihre Satzung die Katastrophenhilfe nicht abdeckt. Soweit gemeinnützige Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine), zu nach der Satzung nicht begünstigten Spenden für die Hochwasseropfer aufrufen, sind auch diese Spenden für die jeweiligen Spender abzugsfähig bzw. für die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische jPdöR oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der Unwetteropfer weitergeleitet werden (dabei sind Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich).

Buchführungsunterlagen

Soweit infolge des Hochwasserschadens ein Verlust oder die Vernichtung von Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen eingetreten ist, sollen hieraus keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden (die Finanzverwaltungen empfehlen zeitnahe Dokumentationen).

Sonderabschreibungen für Betriebe

Soweit nicht ohnehin Erhaltungsaufwand vorliegt, sind auf die Herstellungskosten für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren insgesamt 30 % Sonderabschreibung zulässig; dazu sind für die Gebäudeabschreibungen spezielle Regelungen getroffen worden. Für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung vernichteter beweglicher Anlagegüter kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt 50 % erfolgen.

Steuerfreie Rücklagen

In „besonders begründeten Ausnahmefällen“ (z. B. sehr hohe Teilherstellungskosten oder Anzahlungen; ebenso, soweit durch die Sonderabschreibungen die Finanzierung nicht erreichbar ist) können in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzbeschaffung oder Ersatzherstellung steuerfreie Rücklagen gebildet werden, die zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen dürfen und dann gewinnerhöhend aufzulösen sind, wenn die Sonderabschreibungen erfolgen oder innerhalb einer festgelegten Frist nicht erfolgt sind. Die Verwaltungsanweisungen für Zuschüsse und Rücklagen für Ersatzbeschaffung (R 6.5 und 6.6 EStR) bleiben dabei unberührt.

Begrenzung der Sonderabschreibungen und Rücklagen

Die zugestandenen Sonderabschreibungen und Einstellungen in steuerfreie Rücklagen dürfen insgesamt den Betrag von € 600.000 und pro Jahr nicht mehr als € 200.000 betragen.

Erhaltungsaufwendungen

Die Aufwendungen für die Wiederherstellung werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die Aufwendungen bei Gebäuden € 70.000 nicht überschreiten. Aufwendungen für Schadensbeseitigung am Grund und Boden, an Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sind sofort absetzbar. Erhaltungsaufwendungen „größeren Umfangs“ können darüber hinaus alternativ auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Sonderregelungen für Land- und Forstwirte

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und auf die Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer erlassen werden, soweit nicht durch Versicherungsansprüche gedeckte Ertragsausfälle eingetreten sind. Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederbepflanzung zerstörter Dauerkulturen können ohne nähere Prüfung sofort als Aufwand abgesetzt werden. Weitere Sonderregelungen bestehen hinsichtlich Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden sowie für die Behandlung von Kalamitätsholz.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die für Betriebsgebäude vorgesehenen Regelungen zu Sonderabschreibungen gelten auch für Gebäude im Privatvermögen, die fremdüberlassen werden, sinngemäß. Die Obergrenzen beziehen sich auf alle einem Stpfl. zuzurechnenden Objekte. Wie im Betriebsvermögen wird bei der Schadensbeseitigung an Gebäuden ein Aufwand bis zu € 70.000 ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Grundlage hierfür ist der tatsächliche Gesamtaufwand, auch wenn er teilweise durch Entschädigungen gedeckt ist. Als Erhaltungsaufwand abzugsfähig ist aber nur der Aufwand, der die Entschädigungen übersteigt und wenn wegen des Schadens keine Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen werden.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Beihilfen sowie Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein; die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen müssen dabei nicht erfüllt sein. Soweit die Beihilfe oder Unterstützung den Betrag von € 600 je Kalenderjahr übersteigt, ist dieser nur steuerfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Hiervon ist bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern auszugehen. Zinsvorteile oder -zuschüsse für Kredite zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind steuerfrei. Arbeitslohnspenden (z. B. Verzicht auf Arbeitslohn zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmers oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG) werden anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen

Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden in einem eigengenutzten Wohneigentum erkennt die Finanzverwaltung ohne weitere Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von R 33.2 EStR an. Es kann auch ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden.

Grund- und Gewerbesteuer

Für Stundung und Erlass (z. B. nach § 33 GrStG) sind die zuständigen Gemeinden zuständig, hierzu verhalten sich die Erlasse folglich nicht.

Umsatzsteuer

Für die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sind mit BMF-Schreiben III C 2 – S 7030/21/10008:001 v. 23.07.2021 folgende Billigkeitsmaßnahmen getroffen worden: (a) Für die Zeit bis zum 31.12.2021 wird bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Betroffene sowohl bei Unternehmern der öffentlichen Hand als auch bei privaten Unternehmern § 3 Abs. 9a UStG und § 15a UStG nicht angewandt. In der Folge bleibt der Vorsteuerabzug trotz Unentgeltlichkeit unberührt. (b) Bis zum 31.10.2021 erfolgt keine Besteuerung unentgeltlicher Gestellung von Gegenständen und Leistungen zur Bewältigung der Unwetterkatastrophe. (c) Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 kann für Betroffene bis auf Null herabgesetzt werden. (d) Schließlich werden Sachspenden an Betroffene nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert, wobei der Vorsteuerabzug gleichwohl gewährt wird.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge (z. B. Kaufvertrag) abgeschlossen wurden. Fraglich war aber im nachstehend wiedergegebenen Fall, wie es sich verhält, wenn zur Wirksamkeit des Kaufvertrags für ein in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegendes Grundstück die schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorliegen muss, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht vorlag.

Der BFH hat mit Urteil vom 25.03.2021 – IX R 10/20 entschieden, dass eine „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).

Anmerkung:

Der BFH hat im Ergebnis seiner Erwägungen zur Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gemeinde weiter ausgeführt, dass bei zunächst noch fehlender Vorlage der gemeindlichen Zustimmung der abgeschlossene Kaufvertrag schwebend unwirksam sei. Diese schwebende Unwirksamkeit erstrecke sich sowohl auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft in Gestalt des notariellen Kaufvertrags (§§ 433 ff., § 311b BGB) als auch auf das dingliche Verfügungsgeschäft (§§ 873, 925 BGB). Haben sich die Parteien aber bereits vor Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung auf die Vertragsinhalte geeinigt und sich mithin dergestalt gebunden, dass sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen kann, seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäfts innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfüllt.

Nach dem Beschluss des BFH vom 14.04.2021 – III R 30/20 sind als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Der Abzug setze Aufwendungen voraus, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. In dem Umfang, wie der Steuerpflichtige Zuschüsse durch den Arbeitgeber erhalte, sei er nicht belastet. Die Anrechnung steuerfrei erstatteter Aufwendungen stehe im Einklang mit dem Gesetzeszweck gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl 2000 I, S. 1383, Rz. 21) mit Urteil vom 01.03.2021–R 27/19 entschieden:

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der 10jährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Anmerkung:

Gewinne aus der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien sind auch bei Verstoß gegen die 10jährige Behaltefrist von der Besteuerung freigestellt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Finanzverwaltung hatte jedoch die Auffassung vertreten, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken diene und deshalb insoweit nicht für die angeführte Ausnahmeregelung qualifiziere. Das hat der BFH jedoch anders gesehen und entschieden.

Nach dem BFH-Urteil vom 24.02.2021 – VI R 8/19 liegt eine partielle Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vor, wenn der Erwerber das zunächst vom Veräußerer gepachtete – teilweise eigenbetrieblich genutzte und teilweise untervermietete – Grundstück nach dem Erwerb weiterhin teilweise vermietet.

Vorbemerkung:

Die Familienstiftung ist ein beliebtes Instrument, das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Früchte langfristig den gewollten Destinatären zukommen zu lassen. Allerdings begründet die Errichtung Schenkungsteuer, deren Höhe u. a. davon abhängig ist, wer Begünstigter ist. Dabei gilt, dass für die Bemessung des in Frage kommenden Freibetrags der von den Errichtern entfernteste Berechtigte zu betrachten ist.

Zu den „entferntest Berechtigten“ gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören nach dem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.07.2021 – 3 K 5/21 alle Personen, die nach der Satzung der Stiftung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben.

Anmerkung:

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung, die die angemessene Versorgung der Eheleute selbst sowie der gemeinsamen Tochter zum Zweck hat. Vorgesehen ist zudem die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge der Familie, dieses jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung waren noch keine Enkelkinder vorhanden. Die Klägerin übertrug u. a eine Immobilie als Vermögen auf die Familienstiftung. Im Schenkungsteuerbescheid ordnete das Finanzamt den Vorgang der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) zu und ließ gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ einen Freibetrag von 100.000 € zum Abzug zu. Als „entferntest Berechtigten“ i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG sah das Finanzamt die weiteren Abkömmlinge nach der Satzung an. Begünstigt sein könnten später auch Enkel und Urenkel der Stifter, auch wenn diese bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren seien. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, es handele sich um einen Anfall zwischen den Eltern und der Tochter, zumal zu dem Zeitpunkt nur diese eine Tochter tatsächlich existiere. Deshalb sei der entsprechende Freibetrag in Höhe von € 400.000 bei der Festsetzung der Schenkungsteuer in Abzug zu bringen.

Das Finanzgericht folgte der Klägerin jedoch nicht und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 die typisierende Festlegung des Zinssatzes auf 0,5 % pro Monat wegen der grundlegenden Änderung der Verhältnisse als nicht mehr zu rechtfertigen angesehen.

Das BVerfG sieht in der Verzinsung von Steuernachforderungen nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in diametralem Gegensatz zur 6 %igen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Diese Ungleichbehandlung sieht das Gericht für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume als noch als verfassungsgemäß an. Dies gilt jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst dabei auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das BVerfG differenziert jedoch insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt wird. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen nicht mehr in Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber den an ihn gerichteten Auftrag bis zum 31.07.2022 erledigen wird. Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung liegt noch nicht vor.

Anmerkung:

Lediglich für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 „nachbessern" und eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung einführen. Hiervon profitieren diejenigen, die gegen den entsprechenden Zinsbescheid Einspruch eingelegt haben oder deren Zinsbescheid nach § 165 AO vorläufig ist. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk können im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Neuregelung nicht mehr geändert werden.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.06.2021 – 10 Sa 122/21 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigte und dabei als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit fehlerhaft zu lang gewählter Kündigungsfrist benannte. Das Gericht entschied, dass die Auslegung der Kündigung nach dem Empfängerhorizont des Gekündigten ergebe, dass trotz des erkennbaren Willens, das Beschäftigungsverhältnis schnellstmöglich zu beenden, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum erfolgt.

Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19 entschieden, dass das hohe Alter eines Mieters für sich alleine ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf den durch die Kündigung erzwungenen Wohnungswechsel noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe, die einen Widerspruch gegen die Kündigung und die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertige. Der BGH führt weiter aus, dass die Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, eine unzulässige Kategorisierung der abzuwägenden Interessen zugrunde liege. Zudem ließe eine langjährige Mietdauer für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Vermietung schließen. Vielmehr hänge deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des Mieters (Pflege sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) ab.

Anmerkung:

Danach kann eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB nicht alleine mit dem hohen Alter begründet werden. Vielmehr sind die weiteren Umstände bei der gebotenen Gesamtwürdigung einzubeziehen. Hierzu zählt vor allem auch die auf einer langen Mietdauer beruhende tiefe Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung und die sich hieraus ergebenden Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels.

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