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Rundschreiben V/2018

|   2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.06.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

 

25.06.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im Juni für die am 11.06.2018 fälligen Steuern endet am 14.06.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist es der 27.06.2018.

10.07.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.07.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2018 fälligen Steuern endet am 13.07.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli ist der 27.07.2018.

II. Aus der Gesetzgebung

Im Zusammenhang mit den bereits im Oktober letzten Jahres vorgeschlagenen Grundsätzen für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums hat die EU-Kommission nach einer Pressemitteilung vom 25.05.2018 technische Änderungen an den EU-Vorschriften zur Mehrwertsteuer vorgestellt. In diesem Zusammenhang sind 200 der insgesamt 408 Artikel der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie zu ändern.

Nachfolgend stellen wir einige Eckpunkte dar:

Vereinfachung der Besteuerung von Warengeschäften

Derzeit ist im Mehrwertsteuersystem der Warenhandel in zwei Transaktionen aufgeteilt: den von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsmitgliedstaat und den besteuerten Kauf im Bestimmungsmitgliedstaat. Diese Aufspaltung soll aufgegeben werden. Der grenzüberschreitende Warenhandel soll als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ neu definiert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Beförderung der Waren endet. Zielvorstellung ist, den Mehrwertsteuerbetrug damit gravierend einzudämmen.

Zentrales Online-Portal für Händler

Der Kommissionsvorschlag sieht die Einrichtung eines Online-Portals für Businessto- Business-Händler der EU zur Abführung der Mehrwertsteuer vor. Dieses System soll auch für Unternehmen außerhalb der EU, die an Abnehmer innerhalb der Union verkaufen und sich ansonsten in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssten, zugänglich sein. Nach Einführung des Systems müssen diese Unternehmen lediglich einen Intermediär in der EU bestimmen, der die Abwicklung der Mehrwertsteuer übernimmt.

Ausmaß der Bürokratie wird verringert

Die Rechnungsstellung im EU-Raum wird den Gesetzen des Bestimmungsmitgliedstaates unterliegen. Zudem sollen bisher erforderliche Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerübergangsregelung entfallen.

Mehrwertsteuererhebung durch Verkäufer

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der Verkäufer die entsprechende Mehrwertsteuer erheben. Dabei soll der Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates zur Anwendung gelangen. Soweit der Kunde ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist, d. h. ein von der Steuerverwaltung als zuverlässig angesehener Steuerzahler, ist der Erwerber der Waren für die Abführung der Mehrwertsteuer zuständig.

Zum 01.03.2018 ist die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft getreten (www.disarb.org). Sie löst die DISSchiedsgerichtsordnung des Jahres 1998 ab und gilt für alle ab dem 01.03.2018 bei der DIS eingereichten Schiedsklagen. Die Schiedsgerichtsordnung ist für alle deutschen und internationalen Vertragsparteien relevant, die in ihren geschlossenen Verträgen vorgesehen haben, dass nicht die Gerichte für die Streitbeilegung, sondern die Schiedsgerichte nach den DIS-Regeln zuständig sind.

Die neuen Regeln sollen die Effizienz erhöhen, Kosten reduzieren und der gestiegenen Komplexität von Streitigkeiten angepasst sein.

Die neuen Regeln sehen erstmals den DISRat für Schiedsgerichtsbarkeit vor, der als neues Gremium eingeführt wird.

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 09.05.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen.

Verbraucher sollen sich leichter zusammenschließen können, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

Für den Fall, dass viele Verbraucher betroffen sind, können bestimmte Verbände künftig in einem Musterfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Namentlich benennt die Bundesregierung in der Publikation des Gesetzesvorhabens Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten und unfaire Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften.

Für die Verbraucher, die vielfach aus Kostengründen davor zurückschrecken, ihre Ansprüche einzuklagen, sollen nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände stellvertretend gegen ein Unternehmen in einem Musterfahren klagebefugt sein. Die Betroffenen müssen sich in einem Klageregister anmelden. Anwaltliche Hilfe ist nicht erforderlich.

Musterfeststellungsklagen sollen zulässig sein, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Diese Anmeldung ist kostenfrei und bis zum ersten Verhandlungstermin möglich. Sie kann auch elektronisch erfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für eine Musterfeststellungsklage wird unabhängig vom Streitwert bei den Landgerichten angesiedelt.

Das Verfahren kann durch Vergleich oder Urteil abgeschlossen werden. Die Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für die angemeldeten Verbraucher und das beklagte Unternehmen.

Im Gegensatz zu den Sammelklagen in den USA erlangen die Verbraucher aufgrund des Urteils jedoch keinen unmittelbaren Ersatzanspruch. Es handelt sich bei der Entscheidung lediglich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Für den Fall, dass diese zugunsten der Verbraucher ausfällt, erleichtert dies jedoch die individuelle Durchsetzung, die unverändert in einem weiteren Gerichtsverfahren zu verfolgen ist.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung

Bei Reparaturleistungen kann es vorkommen, dass diese nicht unmittelbar im Haushalt des Steuerpflichtigen verrichtet werden können. So werden u. a. auch die zu reparierenden Gegenstände ausgebaut, in der Werkstatt instandgesetzt und anschließend wieder im Haushalt des Steuerpflichtigen eingebaut. Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteil, ob die Arbeitskosten für die außerhalb des Haushalts erbrachten Reparaturleistungen dem Begriff der haushaltsnahen Handwerkerleistungen unterfallen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17 entschieden, dass die Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei als Leistung anzusehen ist, die als im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht gilt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Begriff „im Haushalt“ so auszulegen, dass die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden müssen und dem Haushalt dienen. Dies sei vorstehend der Fall. Es würde zwar ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Es reiche jedoch aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Dann sei die Leistung im räumlichen Bereich des Steuerpflichtigen erbracht. Es sei unschädlich, wenn für Zwecke der Reparatur der Gegenstand entfernt und nach Beendigung der Arbeiten wieder zurück gebracht würde.

Die Entscheidung ist (leider) nicht rechtskräftig, das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 4/18 anhängig ist.

Vorbemerkung

In Krisenzeiten eines Unternehmens kann es vorkommen, dass zugesagte betriebliche Altersversorgungen widerrufen und an deren Stelle neue Altersversorgungszusagen vereinbart werden, die zu niedrigeren Versorgungsbezügen führen. Im Streit befindlich war die im Zusammenhang mit der verschlechterten Zusage geleistete Zahlung des Arbeitgebers an den Versorgungsberechtigten. Wenn diese als Entschädigung qualifiziert, wird sie nach § 34 Abs. 1 EStG nach der 1/5- Methode begünstigt besteuert. Darin bestand das Interesse des Klägers.

Der BFH entschied mit Urteil vom 13.03.2018 – IX R 12/17 (nicht veröffentlicht), dass die Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Widerruf einer erteilten betrieblichen Versorgungszusage gegen Erteilung einer neuen Zusage mit geringeren Leistungen eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt.

Anmerkung

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass keine Wechselprämie und damit keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorläge, weil der bisherige Tatbestand der Einkünfteerzielung fortbestehe. Der BFH hatte aber bereits mit Urteil vom 25.08.2009 – IX R 3/09 im Fall einer Änderungskündigung oder vertraglich vereinbarten Verringerung der Arbeitszeit entschieden, dass das Erfordernis der Beendigung der Einkünfteerzielung aufzugeben sei. Dieses Urteil wurde vom BMF auch im Bundessteuerblatt 2010 II S. 1030 veröffentlicht. Insoweit ist die vorstehend wiedergegebene Entscheidung keine Überraschung.

Vorbemerkung:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines verwirklichten Lebenssachverhalts kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden. Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteil, ob durch Aufhebung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts auch die steuerliche Konsequenz der verdeckten Gewinnausschüttung nicht dem entgegenstehend im Nachhinein entfällt.

Mit Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 1157/16 hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der Vertrag, der zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung führte, nachträglich wieder aufgehoben wird.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatten die Vertragschließenden die Übertragung eines GmbH-Anteils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach den Regelungen des § 313 BGB rückgängig gemacht. Das Finanzgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage steuerlich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt. Die verdeckte Gewinnausschüttung mit ihren Folgen (Erhöhung des Einkommens der die verdeckte Gewinnausschüttung auslösenden Kapitalgesellschaft und Hinzurechnung einer fiktiven Ausschüttung beim Empfänger) konnten nicht verhindert werden.

Vorbemerkung:

Grundsätzlich kann in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen nicht sowohl ein lohnsteuerpflichtiges Regelarbeitsverhältnis und daneben noch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unterhalten werden. Im nachstehend wiedergegebenen Urteil unterhielt ein Arbeitgeber jedoch zwei getrennte Gewerbebetriebe mit jeweils eigener Steuernummer. Er beschäftigte dabei einige Arbeitnehmer in dem einen Betrieb im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und zugleich in dem anderen Betrieb als geringfügig Beschäftigte.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.09.2017 – 14 K 241/16 entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen ist, wenn diese vom selben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestattet sind. Es sei in der Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person eine geringfügig und eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. Dabei ist der Begriff des Arbeitgebers nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

Anmerkung:

Das Finanzgericht hat der „Gestaltung“ des Arbeitsverhältnisses die steuerliche Anerkennung versagt. Ohne sich mit der in der Literatur (beispielweise Wagner, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 40a Rz. 6) vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass bei einer nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Abgrenzbarkeit der Tätigkeiten eine geringfügige Nebentätigkeit beim Arbeitgeber der Haupttätigkeit in Betracht komme, versagte das Gericht dieser Gestaltung die Anerkennung. Dies scheiterte auch daran, weil die Beschäftigungsverhältnisse nicht nach objektiven Kriterien abgrenzbar seien. Es fehle insoweit an zeitlichen und objektiven Kriterien, wonach abgegrenzt werden könne.

Vorbemerkung:

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen auf eine mit Gewinn arbeitende andere Kapitalgesellschaft gehen die Verlustvorträge unter. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Gesellschaft mit Verlustvorträgen aufnehmender Rechtsträger einer mit Gewinnen arbeitenden anderen Kapitalgesellschaft als übertragendem Rechtsträger wird.

Diese Gestaltung ist dem Finanzamt nachvollziehbar ein Dorn im Auge und so versuchte ein Betriebsprüfer, einer solchen Verschmelzung wegen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) die Anerkennung zu versagen.

Mit Urteil vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 hat das Hessische Finanzgericht die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft mit dem Buchwert auf eine Verlustkapitalgesellschaft nicht als einen Gestaltungsmissbrauch beurteilt. Das Finanzgericht begründet dies u. a. damit, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 12 Abs. 3 UmwStG (Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers) und § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen bei Anteilseignerwechsel) eine missbräuchliche Nutzung von Verschmelzungsvorgängen gesehen habe. Durch diese Bestimmungen habe der Gesetzgeber zugleich aber auch eine Missbrauchsgrenze gezogen, die nicht teleologisch extensiviert werden darf.

Gegen die Entscheidung ist die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/18 anhängig.

Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – II R 44/15 (vgl. unser Rundschreiben III/2018, III. Nr. 6) entschieden, dass ein nur Vermietungsleistungen erbringendes Wohnungsvermietungsunternehmen ungeachtet des Umfangs des Wohnungsbestands und der Vielzahl der Beschäftigten nicht über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt. Auch eine gewerbliche Prägung (Vollhafter einer Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist eine GmbH) reiche nicht aus, um die Verschonungsbegünstigungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes zu erlangen. Diese erforderten vielmehr, dass neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Damit drohte, dass die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG, die das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen erfordert, wirkungslos wird.

Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung mit gleich lautenden Erlassen vom 23.04.2018 – 3–S–381/2b/14 mit einem Nichtwendungserlass belegt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der EuGH gesteht Handelsvertretern Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird. Die Regelung zu den Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen sei keine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm entstanden sind, entschädigen (Urteil vom 19.04.2018 – Rs. C- 645/16, CMR).

Anmerkung:

Der EuGH begründet dies u. a. damit, dass nur bei einer Auslegung, wie im Urteilsfall angestellt, der Intention der Richtlinie zum Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer hinreichend Rechnung getragen wird. Würde die Gewährung der Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder seiner Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit abhängig gemacht werden, läge darin eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung des Handelsvertreters.

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 26.10.2017 – 10 U 31/17, rkr., dass für den Fall, dass ein Mann seinen Sohn enterbt und sein Vermögen anderen Erben vererbt, seinem Enkel ein Pflicht- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

Anmerkung:

Im entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der Erblasser seinem Sohn wirksam sowohl das Erbrecht als auch das Pflichtteilsrecht entzogen hatte. Mit dem hinterlassenen Testament zu Gunsten seines Bruders und seiner Lebensgefährtin hatte der Erblasser auch den Enkel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das Gericht befand, dass aufgrund der Anordnung im Testament im Gegensatz zum Sohn der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren hatte. Folglich waren die gegen die Erben gerichteten Ansprüche auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch berechtigt. Die Tatsache, dass es sich bei dem Enkel um das nichteheliche Kind des enterbten Sohnes handelte, war für die Entscheidung unerheblich.

Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen des Versicherten führt hinsichtlich der daraus resultierenden Einkünfte zu einer Minderung der Rente für volle Erwerbsminderung. Diese Einkünfte stellen rentenschädliche Hinzuverdienste dar. Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 20.04.2018 – L 5 R 256/16 ausgeführt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst gleistet wird. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Ob dabei der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt, ist nach Auffassung des Gerichts irrelevant.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte ein Versicherter Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Daneben erzielte er aus der Verpachtung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zunächst rentenunschädlich rd. € 3.600. Im Jahre 2012 überführte er einen Rinderstall in sein Privatvermögen, was steuerlich einen Entnahmegewinn verursachte und seine steuerlichen Einkünfte in diesem Jahr auf € 8.000 hochtrieb. Damit lag er über der Hinzuverdienstgrenze und die Erwerbslosenrente wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids gekürzt. Er musste zu viel erhaltene Rentenbezüge zurückzahlen.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.01.2018 – 1 W 204/17 der Regelung in einer Gemeinschaftsordnung in einem besonders gelagerten Fall die Anerkennung nicht versagt.

Die Gemeinschaftsordnung enthielt im Fall des Kammergerichts eine Regelung für den Fall, dass ein Miteigentumsanteil mehreren gemeinschaftlich zustand. Danach sollten die die den Miteigentumsanteil Haltenden zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sein. Zudem sollte ihr Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung bis zur Bestellung des Bevollmächtigten ruhen.

Diese Regelung war nach Auffassung des Kammergerichts zu akzeptieren.

Das Kammergericht zog bei seiner Entscheidung auch die Regelungen des § 69 AktG heran, wonach mehrere Berechtigte an einer Aktie die Rechte aus dem Wertpapier nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können sowie zur gesellschaftsrechtlich zulässigen Möglichkeit, für die Ausübung von Stimmrechten in einer GmbH-Gesellschafterversammlung die Bestellung eines Bevollmächtigten vorzusehen.

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