In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.07.2022:
25.07.2022:
Die Schonfrist für die am 11.07.2022 fälligen Steuern endet am 14.07.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2022 ist der 27.07.2022.
10.08.2022:
15.08.2022:
25.08.2022:
Die Schonfrist für die am 10.08.2022 fälligen Steuern endet am 15.08.2022, für die am 15.08.2022 fälligen Steuern am 18.08.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August 2022 ist der 29.08.2022.
Das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022 ist am 22.06.2022 im BGBl. 2022 Teil I Nr. 20 S. 911 ff. verkündet worden und ist damit in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hatte in 2. und 3. Lesung am 20.05.2022 den Regierungsentwurf mit kleineren Änderungen angenommen. Die Verabschiedung durch den Bundesrat erfolgte am 10.06.2022.
Wir haben über den Regierungsentwurf im Rundschreiben II/2022 und über den durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf mit Rundschreiben V/2022 berichtet.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund Veranlassung des Finanzausschusses im Rahmen der Beratungen im Bundestag die Steuererklärungsfristen in so genannten beratenen Fällen für Steuererklärungen des Jahres 2020 bis zum 31.08.2022 verlängert wurden. Die Steuererklärungsfristen des Jahres 2021 wurden ebenso in beratenen Fällen bis zum 31.08.2023, für beratene Land- und Forstwirte bis zum 31.01.2024 verlängert. In nicht beratenen Fällen läuft die verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2021 am 31.10.2022 und für nicht beratene Land- und Forstwirte am 02.05.2023 ab. Für die Steuererklärungen der Jahre 2022 bis 2025 sind ebenfalls verlängerte Abgabefristen vorgesehen, jedoch werden die verlängerten Fristen Jahr für Jahr abgeschmolzen.
Nachdem der Bundestag am 12.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet und der Bundesrat dem Gesetz am 20.05.2022 zugestimmt hat, wurde das Gesetz am 27.05.2022 im BGBl. 2022 Teil I S. 749 ff. veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Zum Inhalt des Gesetzes verweisen wir auf unsere Hinweise im Rundschreiben V/2022.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20.05.2022 beschlossen, gegen den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gemäß Art. 76 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zinsen für Steuernachzahlungen und Steuerguthaben nach §§ 233a, 238 Abs. 1a AO auf 0,15 % für jeden Monat und 1,8 % für jedes Jahr ab dem 01.01.2019 festgelegt werden. Hinsichtlich der für die Zeit ab dem 01.01.2019 zu erwartenden nachträglichen Zinserhebungen und Zinsgutschriften nach Verkündung des Gesetzes im BGBl. verweisen wir auf unser Rundschreiben IV/2022.
Das Energiesteuersenkungsgesetz ist am 24.05.2022 im BGBl. 2022 Teil I Nr. 15, S. 810 f. verkündet worden und damit in Kraft getreten. Hinsichtlich der für die Monate Juni bis August 2022 vorgesehenen Entlastung von der Energiesteuer verweisen wir auf unsere Erläuterungen im Rundschreiben V/2022.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21 entschieden: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn bzw. nach Beendigung des Kalenderjahr gezahlt werden (Zehntagefrist), zu dem sie wirtschaftlich gehören, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn sie auch innerhalb des Zehntagefristraums fällig sind.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte ein Handwerksunternehmer die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 erst am 08.01.2018 geleistet. Seinen Gewinn ermittelte dieser mittels einer Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Er machte die Zahlungen vom 08.01.2018 als Betriebsausgaben für das Jahr 2017 geltend.
Der BFH lehnte dies ab und bestätigte die Verwaltungsauffassung. Obwohl der Wortlaut der anzuwendenden Norm dies nicht vorsieht, ging der BFH dabei im Rahmen einer teleologischen Reduktion davon aus, dass neben der Zahlung innerhalb der 10 Tage nach dem 31.12. auch die Fälligkeit der Zahlungen in diesem Zeitraum liegen müsse. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 EStG. Es sei aber aus dem Gesetzeszweck abzuleiten, solche Zufälligkeiten zu vermeiden, die bei strikter Anwendung des für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich geltenden Zu- und Abflussprinzips entstünden. Je weiter der Zahlungstermin vom Jahresende entfernt liege, desto weniger bestünde die Gefahr, den Besteuerungszeitpunkt zufällig zu verschieben. Würden auch zeitlich lange Zeit nach der Fälligkeit entrichtete regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nur deswegen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung als Betriebsausgabe zugeordnet werden, weil sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet werden, führte dies zu einer Annäherung der Gewinnermittlung an den Betriebsvermögensvergleich. Dies ginge über den mit der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck hinaus.
Vorbemerkung:
Nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn das innerhalb der Dreijahresfrist angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ebenso setzt dies auch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG (bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) voraus: In beiden Fällen ist demnach eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich.
Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall, ob die Anwendung der 1 %-Regel infolge eines verworfenen Fahrtenbuchs auch dazu führt, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung im vorstehenden Sinne nicht mehr angenommen werden könne und daher im Rahmen einer Betriebsprüfung die gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung für ein Kfz rückgängig zu machen seien.
Mit Urteil v. 16.03.2022 – VIII R 24/19 schließt sich der VIII. Senat des BFH der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 15.7.2020 - III R 62/19) an, wonach der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw, für den ein Steuerpflichtiger den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen kann. Ein solches Beweismittel kann auch eine Zeugenvernehmung sein.
Mit Erlass vom 22.02.2022 – 900 S 2145- 1/2016-1586061/2021 hat der Senator der Freien Hansestadt Bremen die Verwaltungsauffassung dargestellt hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, die nicht vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein können, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt. Aufwendungen, die von einem Dritten getragen wurden, sind nicht abzugsfähig. Zu den verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollen danach folgende Grundsätze gelten.
(1) Bei Immobilien im Miteigentum von Ehegatten oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist zwischen grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen), die nur anteilig in Höhe der Miteigentumsquote abzugsfähig sind, und nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B. Reinigungskosten, Renovierungskosten, Energie- und Wasserkosten), die im Umfang der vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten abzugsfähig sind, zu unterscheiden. Vom Steuerpflichtigen getragen sind sie auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.
(2) Mietzahlungen für eine gemietete Immobilie ordnet die Finanzverwaltung den grundstücksorientierten Aufwendungen zu. Maßgeblich für die Berücksichtigung ist – unabhängig von der Zahlung –, wer den Mietzins schuldet. Sind beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Schuldner der Mietaufwendungen und erfolgen die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto, unterscheidet die Finanzverwaltung:
(a) Soweit der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche beträgt, kann der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige die auf die betriebliche bzw. berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebs- bzw. Werbungskosten absetzen. (b) Beträgt die Nutzungsfläche des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche, sind die gemeinsam getragenen Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen lediglich hälftig zu berücksichtigen. Die nutzungsbezogenen Aufwendungen sind wie bei einem Arbeitszimmer im Miteigentum abzugsfähig. (c) Ist der nicht das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte bzw. Lebenspartner Schuldner der Mietaufwendungen und erfolgen die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto, soll nicht abzugsfähiger Drittaufwand vorliegen. Zahlt der Nutzende die Mietaufwendungen vom alleinigen Konto, liegt abziehbarer Eigenaufwand vor.
(3) Die Grundsätze gelten entsprechend, wenn Ehegatten oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinschaftlich nutzen.
(4) Nutzen beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in dem Objekt ein eigenes Arbeitszimmer, sind für jeden die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit gesondert zu prüfen. Ist der Abzug gesetzlich auf € 1.250 begrenzt, steht jedem Ehegatten bzw. Partner dieser Höchstbetrag zu.
Vorbemerkung:
Der BFH hat mit Urteil v. 20.11.2019 – XI R 42/18 (BStBl. 2020 II S. 271) entschieden, dass bei mehreren einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen ist. Das BMF übernimmt mit Schreiben vom 02.05.2022 die Rechtsauffassung des BFH zum Finanzierungsendalter von Pensionszusagen.
Mit BMF-Scheiben vom 02.05.2022 hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisungen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums an die Rechtsprechung angepasst:
(1) R 6a Abs. 11 Satz 10 EStR 2012, der zufolge die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwerts zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltsumwandlungen maßgeblich ist, ist nicht mehr anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Ist bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter bisher demzufolge entsprechend bei einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Abs. 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29.06.2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung des Wahlrechts zurückgenommen werden.
(2) Zur Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums ist Rz. 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 08.12.2018, BStBl. 2018 I, 1013 überholt. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 23.03.2022 – III R 14/21 sind bei einem Unternehmen, das Produkte entwickelt und herstellt, die es nicht direkt vertreibt, sondern über ein Händlernetz, Aufwendungen für die Ausstellung seiner Produkte auf turnusmäßig stattfindenden Messen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.
Anmerkung:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Hinzurechnung darauf an, ob die angemieteten Messeflächen fiktives Anlagevermögen darstellen. Im Streitfall verneinte der BFH dies, weil die Klägerin ihre Produkte nicht selbst vertrieben hat, sondern über ein Händlernetz. Der Senat schlussfolgerte daraus, dass die Klägerin deshalb nicht auf ständige Messepräsenz für den Vertrieb ihrer Produkte angewiesen sei.
Im Umkehrschluss ist es aber demnach auch denkbar, dass im Einzelfall Aufwendungen für ständige, für den eigenen Vertrieb erforderliche Messeteilnahmen zur Hinzurechnungspflicht führen.
Der BFH hat mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 zum Zeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung für eine in fünf Jahresraten zu zahlende Vergütung von insgesamt € 1 Mio. für eine Grundstücksvermittlung im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 28.10.2021 – C-324/20 entschieden:
1) Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet in der Regel keine (vorübergehende) Uneinbringlichkeit der später fällig werdenden Raten im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. (2) Die sofortige Entstehung der Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. (3) Zu prüfen ist, ob in Fällen eines ratenweise zu zahlenden Entgelts Teilleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vorliegen. Teilleistungen sind dann zu bejahen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird und die Leistung einen kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter aufweist.
Anmerkung:
Im Urteilsfall kam es zu einer sofortigen vollen Versteuerung der Vermittlungsleistung. Etwas anderes wäre wohl dann anzunehmen, wenn sich aus den zugrundeliegenden Vereinbarungen zeigt, dass der Vermittler bis zum Ende des Ratenzahlungszeitraums noch weitere Leistungen zu erbringen hat. Bezogen auf den Streitfall wäre folglich zu fragen, ob das Honorar von € 1 Mio. nur für die Vermittlung geschuldet war oder ob nicht damit die Gesamtbegleitung des Immobilienprojekts Gegenstand des Auftrags war. Aus diesem Grund wurde die Vorentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und zurückverwiesen mit der Maßgabe, zu prüfen, ob ggf. Teilleistungen weitere Feststellungen zur Steuerentstehung erfordern.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 handelt es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung. Die Kosten seien vielmehr denen des Erwerbs von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen. Daher seien sie betriebskostenrechtlich nicht umlagefähig.
Anmerkung:
Über die Anmietung von Rauchwarnmeldern wird es folglich nicht möglich sein, die beim Erwerb von Rauchmeldern nicht umlagefähigen Anschaffungsosten in betriebskostenrechtlich abzugsfähige Betriebskosten umzuwandeln.
Die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geben mit Stand 23.05.2022 folgende Informationen:
Antragsteller, die dringend finanzielle Hilfe benötigen und bis zum 19.05.2022 einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, werden, sofern die Vorprüfung positiv ausfällt, zeitnah einen Vorschuss erhalten.
Antragsteller, die erst nach dem 19.05.2022 einen Antrag stellen, erhalten Auszahlungen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids und nicht wie bisher nach erfolgreich durchlaufener Vorprüfung.
Die verlängerte Antragsfrist für Erstanträge endet am 15.06.2022.
Änderungsanträge sowohl hinsichtlich der Neustarthilfe 2022 für das erste als auch für das zweite Quartal können seit dem 23.05.2022 bis zum 30.09.2022 gestellt werden.
Die Neustarthilfe 2022 kann nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV beantragt werden. Es ist aber möglich, nach Beantragung der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Umgekehrt können Soloselbständige, die nach Beantragung der Überbrückungshilfe IV feststellen, dass sie bei geringen Fixkosten über die Überbrückungshilfe IV weniger Zuschuss als bei der Neustarthilfe 2022 erhalten, nachträglich zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Einzelheiten sind Ziff. 7 FAQ zu entnehmen.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechts zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln (Ziff. 7.7. FAQ).
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 17.03.2022 – 10 U 16/21 entschieden, dass der Vorstand eines Vereins die Grenze der zulässigen Delegation von Geschäftsführungsaufgaben (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1, § 664 Abs. 1 Satz BGB) überschreitet, wenn er einen Dritten mit lediglich beispielhaft umschriebenen „Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung des Auftraggebers“ beauftragt, die tatsächlich einen wesentlichen Teil der zum Wirkungskreis des Vorstands gehörenden Aufgaben umfassen. Dies gilt auch dann, wenn dem Vorstand nach Delegation noch ein eigenständig wahrzunehmender Aufgabenbereich verbleibt. In dem Fall, in dem die Beauftragung des Dritten zudem entgeltlich erfolgt, kann der Abschluss des Vertrags dann zugleich gegen die Satzungsbestimmung verstoßen, wenn die Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich ausgeübt werden soll.
Anmerkung:
Im Streitfall ging es um Honorarforderungen für gegenüber dem Verein erbrachte Dienstleistungen. Diese standen der Klägerin, einer Verwaltungsgesellschaft, bereits deshalb nicht zu, weil nach Auffassung des Gerichts der entsprechende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen war. Es lag nicht nur ein verbotenes Insichgeschäft (§ 181 BGB) wegen Personenidentität der seinerzeitigen Vertragspartner vor, sondern auch ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch den aktuellen Vereinsvorstand. Denn dieser hatte die Verwaltungsgesellschaft entgegen der Satzung gegen eine „Aufwandsentschädigung“, demnach entgeltlich beauftragt.