In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.01.2023:
25.01.2023:
Die Schonfrist für die am 10.01.2023 fälligen Steuern endet am 13.01.2023.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2023 ist der 27.01.2023.
10.02.2023:
15.02.2023:
22.02.2023:
Die Schonfrist für die am 10.02.2023 fälligen Steuern endet am 13.02.2023. Für die am 15.02.2023 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.02.2023 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2023 ist der 24.02.2023.
Das Jahressteuergesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zugestimmt hat, wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 2294) verkündet.
Wir haben in unseren Mandanteninformationen vom Monat September und Monat November 2022 hierüber berichtet.
Entgegen diesbezüglicher Ankündigungen wurde das Gesetz in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung ohne Änderungen vom Bundesrat angenommen. Insbesondere auch die Änderungen im Bewertungsgesetz sind damit für Übertragungen ab dem 01.01.2023 zu beachten.
Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts beschlossen (BT-Drucks. 20/3426 vom 19.09.2022 und 20/4228 vom 02.11.2022). Grundlage der Gesetzesvorlage war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 09.11.2022 (BT-Drucks. 20/4376).
Die für den Steuerpflichtigen teilweise belastenden Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche:
Durch ein Plattform-Steuertransparenzgesetz werden den Betreibern digitaler Plattformen weitreichende Meldepflichten bezüglich der über ihre Plattform auftretenden Anbieter und ihrer Umsätze auferlegt. Die Nichterfüllung der Meldepflichten führt zu Haftungen und Sanktionen.
Durch Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes soll die Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Staaten nach Vorgabe des Unionsrechts verstärkt werden.
Durch zahlreiche Änderungen der AO werden die Vorschriften zur Betriebsprüfung „modernisiert“. Dies soll der Straffung der Durchführung von Betriebsprüfungen dienen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ein neues qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO-Entw.), dessen Verletzung die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach sich zieht.
Nach dem BFH-Urteil vom 29.09.2022 – IV R 20/19 ist die Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus einem Kundenbindungsprogramm geboten, wenn Bonuspunkte oder Gutscheine gewährt werden, die im Rahmen künftiger Warenkäufe eingesetzt werden können, deren Höhe aber von Wareneinkäufen abhängt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr getätigt wurden.
Mit Urteil vom 01.09.2022 – IV R 25/19 entschied der BFH hinsichtlich der Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter, dass Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei, dass sie dem Fremdvergleich standhalten. Davon ist bei einem Veräußerungsgeschäft nach Maßgabe des BFH-Urteils nicht auszugehen, wenn hinsichtlich der Kaufpreiszahlung und des Besitzübergangs vom vertraglich Vereinbarten abgewichen wird.
Anmerkung:
Im Urteilsfall veräußerte der allein am Vermögen einer GmbH & Co. KG beteiligte Kommanditist Grundstücke einschließlich eines Kiesvorkommens aus seinem landwirtschaftlichen Vermögen an seine Personengesellschaft. Der Kaufpreis war gemäß notariellem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags zur Zahlung fällig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises übergehen. Die KG leistete tatsächlich erst 20 Tage nach Fälligkeit einen Teilbetrag und die Restzahlung erst mehr als sieben Monate nach Vertragsabschluss. Dagegen hatte die KG bereits weinige Tage nach Vertragsabschluss begonnen, das Kiesvorkommen auf eigene Rechnung auszubeuten und machte entsprechend auch die Abschreibung für Substanzverringerung geltend.
Während vor dem Finanzgericht in der Erstinstanz das Vertragsverhältnis steuerlich anerkannt und die Abschreibung der KG zugestanden wurde, hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts wieder auf. Zwar sei die Veräußerung des Grund und Bodens mit dem darin enthaltenen Bodenschatz an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ein möglicher Gestaltungsweg, die Abschreibung für Substanzverringerung steuerlich geltend machen zu können.
Dieser Gestaltungsweg erfordert jedoch, dass die Vereinbarung über die Veräußerung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam geschlossen wurde und auch dementsprechend durchgeführt wird. Die vertraglichen Hauptpflichten müssen eingehalten werden. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass es schon problematisch sein kann, wenn der Fälligkeitstermin für die Kaufpreiszahlung nur um wenige Wochen überschritten wird.
Vorbemerkung:
In der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung des BFH ging es darum, dass in einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Betrieb eines Ingenieurbüros führte, ein Gesellschafter in Höhe von € 14.488,02 Betriebsausgaben ohne Zustimmung des Mitgesellschafters veranlasste, die steuerlich nicht anzuerkennen waren. Es handelte sich um die private Lebenshaltung betreffende Ausgaben. Die Gewinnermittlung der Gesellschaft erfolgte durch Einnahme-Überschussrechnung. Das Finanzamt hatte diese Ausgaben dem Gewinn hinzugerechnet und hälftig dem betrogenen Gesellschafter und dem Mitgesellschafter zugerechnet. Hiergegen wandte sich der betrogene Gesellschafter und forderte, dass der Mehrgewinn aufgrund der nichtabzugsfähigen Aufwendungen allein dem diese veranlassenden Gesellschafter zugerechnet werden.
Getragen vom Leitgedanken, dass ein Steuerpflichtiger kein Einkommen zu versteuern habe, dass einem anderen zugeflossen ist, hat der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 6/10 entschieden, dass ein Mehrgewinn, der daraus herrührt, dass Ausgaben steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil sie die private Lebenshaltung betreffen, allein dem Gesellschafter zuzurechnen sind, dem diese zugute gekommen sind. Der BFH hat dem Finanzamt vorgeschrieben, dass der Mehrgewinn aufgrund der Betriebsausgabenkorrektur nur dem dolos handelnden Gesellschafter zuzurechnen ist.
Anmerkung:
Bei bilanzierenden Gesellschaften würde in der Sonderbilanz des dolos handelnden Gesellschafters eine Sonderbetriebseinnahme angesetzt werden. Parallel dazu wäre eine Verpflichtung auf Rückzahlung an die Mitunternehmerschaft anzusetzen. Hiervon würde aber auch der betrogene Gesellschafter hälftig profitieren. Lediglich wenn der Ersatzanspruch der Gesamthand wertlos wäre, würde im Fall der Bilanzierung der Mehrgewinn final nur dem dolos handelnden Gesellschafter zugerechnet werden.
Vorbemerkung:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen netto ohne Umsatzsteuer 15 % der auf das Gebäude aufgewendeten Anschaffungskosten übersteigen und innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung geleistet werden. Fraglich war in der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des Finanzgerichts Münster, ob zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen auch die Kosten für Mieterabfindungen zählen, die diesen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen gezahlt wurden.
Mit Urteil vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts, dass Aufwendungen für Abfindungszahlungen an Mieter anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG darstellen können. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, wonach eine Umqualifizierung als Herstellungskosten bei Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sei, verlange nicht, dass die Aufwendungen aus Baukosten im technischen Sinne resultierten. Vielmehr drücke die Verwendung des Wortes „für“ aus, dass für die umzuqualifizierenden Kosten ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme ausreiche.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 19/21 anhängig.
Nach dem Beschluss des BFH vom 15.09.2022 – IX B 27/22 kann der Eigentümer einer wohnrechtsbelasteten Immobilie auch wenn er die Absicht der Fremdvermietung hat keine vorab entstandenen Grundstücksaufwendungen als Werbungskosten abziehen, solange der Wohnberechtigte der Vermietung nicht zugestimmt und auch nicht auf sein Wohnrecht verzichtet hat.
Vorbemerkung:
Kirchensteuererstattungen für einen vorausgegangenen Veranlagungszeitraum sind nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG im Jahr der Erstattung mit den Zahlungen für diesen Veranlagungszeitraum zu verrechnen. Ein etwaiger Überhang ist nach Satz 3 dieser Vorschrift dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Damit führen Erstattungsüberhänge zu steuerpflichtigem Einkommen.
Im Streit befindlich war im nachstehend wiedergegebenen Verfahren vor dem BFH der Sachverhalt, dass ein Steuerpflichtiger im Jahr des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs keine Kirchensteuer gezahlt hatte und es somit begrifflich zu einem Erstattungsüberhang über die geleisteten Zahlungen kommen konnte. Zudem war zu klären, ob eine Hinzurechnung des Kirchensteuer- Erstattungsüberhangs auch dann stattfindet, wenn sich die Kirchensteuerzahlung im Jahr der Verausgabung einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hatte.
Nach dem BFH-Urteil vom 29.06.2022 – X R 1/20 ist die Hinzurechnung eines Kirchensteuer- Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zum Gesamtbetrag der Einkünfte nicht davon abhängig, dass im Erstattungsjahr Kirchensteueraufwendungen geleistet worden sind. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung findet im Übrigen auch dann statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr steuerlich nicht ausgewirkt hatte.
Dem Urteil des BFH vom 30.06.2022 – V R 36/20 lag folgender verkürzt wiedergegebener Sachverhalt zugrunde:
Der ehemals als Universitätsprofessor tätige Kläger wurde Direktor und Chefarzt einer Klinik. In dieser Position war ihm nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt, im Krankenhaus Privatpatienten zu behandeln und hierfür Honorare zu liquidieren. Nach gesetzlichen Änderungen und Umstrukturierungen verzichtete der Kläger jedoch gegen laufende Ausgleichszahlungen der Klinik bis zum Eintritt in den Ruhestand auf diese Betätigung.
Der BFH entschied, dass hierin eine steuerbare Verzichtsleistung vorliegt, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 29.06.2022 4 U 214/21 entschieden, dass ein Einziehungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 3 GmbHG (Kapitalerhaltung, Einziehung von Geschäftsanteilen) nichtig ist, wenn bereits bei der Beschlussfassung über die Einziehung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Dies entspricht § 241 Nr. 3 AktG für Aktiengesellschaften.
Nach der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.12.2022 ist die Frist für die Einreichung der Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen durch prüfende Dritte bis zum 31.03.2023 verlängert worden. Die Endabrechnung muss online eingereicht werden.
Nach der Mitteilung des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) vom 30.11.2022 hat dieses die Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG) auf Einsichtnahme in das Transparenzregister aufgrund des Urteils des EuGH vom 22.11.2022 (Rs. C-37/20, Rs. C-601/20) bis auf Weiteres ausgesetzt. Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung der europäischen Geldwäscherichtlinie, wonach EU-weit vorgesehen ist, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderer juristischer Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, unwirksam sei. Die registerführende Stelle wird gem. Mitteilung zeitnah über die weiteren Auswirkungen des EuGH-Urteils für die Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit informieren.