In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.12.2021:
23.12.2021:
Die Schonfrist für die am 10.12.2021 fälligen Steuern endet am13.12.2021
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Dezember 2021 ist der 28.12.2021.
10.01.2022:
25.01.2022:
Die Schonfrist für die am 10.01.2022 fälligen Steuern endet am 13.01.2022.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2022 ist der 27.01.2022.
Der Bundestag und der Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. In den wesentlichen Punkten traten die Änderungen am 24. November 2021 in Kraft. Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ wird nicht verlängert, sie endete mit Ablauf des 25. November 2021. Mit dem Gesetz wurde der betriebliche Infektionsschutz in wesentlichen Punkten neu geregelt. Des Weiteren ist auch § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergänzt und die SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) neu gefasst und verlängert worden.
Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet und können einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestages um drei Monate verlängert werden.
Die wesentlichen Punkte lassen sich wie folgt wiedergeben:
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen
Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber): Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Hierfür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereitgehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.
Die Homeoffice-Pflicht wird reaktiviert. Mit dem neuen IfSG (§ 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG n. F.) muss Beschäftigten mit Büro- und vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden, es sei denn, dass dies aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Beschäftigte müssen ein solches Angebot annehmen, wenn keine Gründe, z. B. räumliche Enge, fehlende technische Infrastruktur oder fehlende IT-Ausstattung im häuslichen Umfeld entgegenstehen. Soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, an denen körperliche Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind, ist der Zutritt für Arbeitgeber und Beschäftigte ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ausgeschlossen (§ 28b Abs. 1 IfSG n. F.). Eine Ausnahme kommt dann zur Anwendung, wenn vor Arbeitsaufnahme im Betrieb ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen werden soll (§ 28b Abs. 1 Satz 3 IfSG n. F.). Des Weiteren gelten gesonderte Anforderungen für den Testnachweis in Einrichtungen der Vorsorge, Rehabilitation oder der Pflege (§ 28b Abs. 2 IfSG n. F.).
Arbeitgeber unterliegen der Pflicht, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dabei liegt der Fokus auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status als „getestet“. Die Arbeitnehmer trifft zukünftig eine Auskunftspflicht: Sie müssen auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (§ 28b Abs. 3 IfSG).
Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten. Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.
Die Bundesländer können landesrechtliche Regelungen treffen zu
Ergänzend zu § 18 Abs. 3 des ArbSchG wird auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG) der Erlass von befristeten Rechtsverordnungen zur Sicherung der Transformationsphase aus der Pandemie in die Endemie ermöglicht. Diese Verordnungsbefugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales endet spätestens sechs Monate nach Aufhebung der bis zum 25.11.2021 befristeten Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, demnach spätestens Ende April 2022.
Länderöffnungsklausel
Nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Bundesländer strengere Regelungen treffen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land dies feststellt. Nicht mehr möglich sind jedoch Ausgangssperren, die flächendeckende vorsorgliche Schließung von Schulen und Kitas, der Gastronomie oder des Einzelhandels. Gottesdienste und Versammlungen dürfen nicht flächendeckend verboten werden, die Sportausübung darf nicht untersagt werden. Ebenso dürfen Reisen und Übernachtungsangebote nicht untersagt werden.
Im Hinblick auf bestehendes Landesrecht gilt eine Übergangsfrist: Bis längstens zum 15. Dezember 2021 können die weitergehenden landesrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage des bisherigen Umfangs des Schutzmaßnahmen-Katalogs angewendet werden, sofern die jeweilige Rechtsverordnung oder Anordnung bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten ist.
Unterstützung für Krankenhäuser und Heilmittelerbringer
Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Der Aufschlag wird fallbezogen für die Zeit vom 1. November 2021 bis 19. März 2022 gewährt.
Therapeutinnen und Therapeuten können weiterhin (bis zum 25. November 2022) eine Hygienepauschale von 1,50 Euro je Heilmittelverordnung abrechnen.
Pflege-Schutzschirm und weitere Sonderregelungen
Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall auch weiterhin Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen. Bei der Entscheidung ist der Wunsch der Versicherten, persönlich untersucht zu werden, zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung gilt bis Ende März 2022.
Bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen, wenn sie dies wünschen.
Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert
Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
Die Reform des Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a SGB IV tritt zum 01.04.2022 in Kraft (BGBl. 2021 I S. 2970, 2990). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Unternehmen und Erwerbstätige künftig schneller, einfacher und mit weitergehender Rechtssicherheit den Status einer Tätigkeit bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) klären können. Diese Reform ändert jedoch nichts an der materiellen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit, die durch die Gesamtabwägung aller typusbildenden Kriterien erfolgt.
Bekanntermaßen ist die Tragweite einer Falschbeurteilung des Status eines Beschäftigten oder einer Gruppe von Beschäftigten sehr groß. Es besteht die Gefahr der Nachforderung nicht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber einschließlich der Arbeitnehmeranteile für die letzten vier Jahre, bei Vorsatz sogar der letzten 30 Jahre. Zudem fallen Säumniszuschläge an. Alles in allem kann sich eine Nachforderung zu extrem hohen Summen aufaddieren. Des Weiteren knüpft auch die Besteuerung daran an, welchen Status ein Beschäftigter einnimmt, mit der Folge der Nachveranlagung von Lohnsteuern bis hin zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Fälschlicherweise nicht abgeführte Unfallversicherungsbeiträge können zu einem Regress der Unfallversicherung gegenüber dem Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls führen, sowohl für Heilbehandlung, Reha-Maßnahmen, Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente. Das Risiko des Auftraggebers ist daher riesig und das Bedürfnis an einer verbindlichen Einschätzung der Beschäftigung verständlich.
Anstelle der „Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung“ wird künftig im Verfahren nach § 7a SGB IV n. F. isoliert der „Erwerbsstatus“, also das Bestehen von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit festgestellt. Ein reduzierter Prüfungsumfang kann eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglichen. Erstmals wird ermöglicht, eine Selbständigkeit feststellen zu lassen.
Zukünftig ist es auf Antrag der Beteiligten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich, eine Entscheidung über den Erwerbsstatus einzuholen (§ 7a Abs. 4a SGB VI n. F.; „Prognoseentscheidung“). Dabei handelt es sich um keine vorläufige, sondern eine reguläre und endgültige Statusentscheidung. Später eintretende, für die Beurteilung maßgebliche Änderungen sind vom Antragsteller mitzuteilen. In diesem Fall hebt die DRV Bund die Entscheidung auf (§ 7a Abs. 4a Satz 4 SGB IV n. F. i. V. mit § 48 SGB X). Dabei gilt die Aufnahme der Tätigkeit als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (vgl. § 7a Abs. 4a Satz 5 SGB IV n. F.).
Das neu eingeführte Instrument der Gruppenfeststellung (§ 7a Abs. 4b Satz 1 SGB IV n. F.) ermöglicht, mehrere gleichartige (auch zukünftige) Auftragsverhältnisse eines Auftraggebers zu verschiedenen Erwerbstätigen in einem einheitlichen Verfahren zu klären. Die Feststellung erfolgt dabei durch gutachterliche Äußerung. Der Auftraggeber hat künftigen Erwerbstätigen eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV n. F.). Der Vertrauensschutz auf den gutachterlichen Befund besteht für die Dauer von längstens zwei Jahren.
Mithilfe der Gruppenfeststellung können künftig mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse eines Erwerbstätigen zu demselben Auftraggeber beurteilt werden (wiederkehrende Zusammenarbeit; § 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV n. F.). Damit wird dem Risiko begegnet, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt und Beiträge nachgefordert werden, obwohl hinsichtlich früherer Phasen der Zusammenarbeit nie eine Beanstandung erfolgt war.
Mit dem Stand vom 15.11.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen für die vierte Phase des Förderprogramms des Bundes „Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ den aktuellen Katalog der FAQ veröffentlicht. Der FAQ-Katalog richtet sich als Hintergrundinformation an antragsberechtigte Unternehmen und prüfende Dritte (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte).
In den FAQ-Katalog wurde insbesondere die Regelung zur Eintragung ins Transparenzregister nach Abschaffung der Mitteilungsfiktion und zur interaktiven Anwendung „Reisewarnungen“ aufgenommen.
Die Umstrukturierung des Transparenzregisters aufgrund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, führte u. a. dazu, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG gestrichen wurde. Danach waren Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter sich aus öffentlich zugänglichen Registern ergibt, und börsennotierte Gesellschaften von der Meldepflicht zum Transparenzregister befreit. Mit dem Wegfall dieser Befreiung ist das Transparenzregister zu einem Vollregister erstarkt.
Der Wegfall der Mitteilungsfiktion führt dazu, dass GmbH, die bei der Gründung automatisch über das Handelsregister gemeldet werden, für die Meldung ihrer Daten zum Transparenzregister eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 und Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022 in Anspruch nehmen können. Nach dem 31.07.2021 neu gegründete Gesellschaften müssen sich im Transparenzregister ohne Übergangsfristen verzeichnen lassen.
In den FAQ wird ausgeführt, dass im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus zu erklären ist, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister im Sinne von § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) offengelegt werden. Die Erklärungspflicht gilt nicht
Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen. Hierüber erhalten diese auch sofort und automatisch einen Nachweis. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Nach dem Urteil des XI. Senats des BFH v. 02.07.2021– XI R 29/18 berechtigt nicht jeder Kursverlust bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Diese liegt nach Auffassung des BFH jedenfalls dann doch vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.
Auf gleicher Linie liegt die Entscheidung des IV. Senats des BFH gemäß Urteil vom 10.06.2021 – IV R 18/18. Danach ist eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wiedereinstellen. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d. h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.
Anmerkung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurden Teilwertzuschreibungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren stets abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass die Währungsschwankungen sich in der Regel ausgleichen würden (BFH, Urteil v. 23.04.2009 - IV R 62/06, BStBl 2009 II S. 778, Rz. 20). Diese generelle Ablehnung hat der BFH nunmehr aufgegeben. Er lehnt die Möglichkeit der Teilwertzuschreibung in den Fällen nicht ab, in denen bei fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten mit zu vermutender Dauerwirkung von der Erhöhung der in fremder Währung aufgenommenen Darlehen Wechselkurse auszugehen ist.
Während das Urteil des XI. Senats eine Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren betraf und daher keine Notwendigkeit dazu bestand, auf die Zulässigkeit von Teilwertzuschreibungen auf Verbindlichkeiten mit geringerer Restlaufzeit einzugehen, lag der Fall des IV. Senats anders und hat dieser seine insoweit bisherige ablehnende Rechtsprechung geändert. Die Teilwertzuschreibung ist bei nachhaltiger Veränderung der Wechselkurse für alle Fremdwährungsdarlehen, unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt (BFH, Urteil v. 10.06.2021 - IV R 18/18, Rz. 31), zulässig.
Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass es bei den Darlehen um in Schweizer Franken zurückzuzahlende Schulden ging. Aufgrund der Aufwertung des Schweizer Frankens insbesondere nach Aufgabe der Währungskäufe durch die Schweizer Nationalbank zur Stützung der ausländischen Währungen und gleichzeitig Schwächung des Schweizer Franken (Ziel: Euro 1 = Sfrs. 1,20) ergaben sich für Darlehensnehmer in Schweizer Franken nachhaltig erhebliche Erhöhungen ihrer Darlehensrückzahlungsverpflichtungen umgerechnet in Euro. Dies rechtfertigte nach Auffassung des BFH die Teilwertzuschreibung zu den in Euro bilanzierten Schulden.
Vorbemerkung:
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist auch die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer Tochter-Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Enkel-Personengesellschaft zu Buchwerten möglich. Allerdings sieht § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG vor, dass der Teilwert anzusetzen ist, wenn in den Fällen der Übertragung der Anteil einer Körperschaft an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG regelt des Weiteren, dass in dem Fall, in dem sich der Anteil einer Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach der Übertragung unmittelbar oder mittelbar erhöht, ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen ist.
Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall, ob ein Sperrfristverstoß auch dann vorliegt, wenn die Mutter-Personengesellschaft, die selbst an dem Übertragungsakt nicht beteiligt war, innerhalb des 7-Jahres-Zeitraums formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft gewandelt wird.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.07.2021 – IV R 36/18 entschieden: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG aus dem Betriebsvermögen einer Tochter-Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Enkel-Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) zu Buchwerten übertragen, liegt auch dann ein Sperrfristverstoß gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG vor, wenn die Mutter-Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts in eine Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt wird und wenn dadurch ein mittelbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an dem zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgut begründet wird. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG hält der BFH für nicht möglich.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.07.2021 – IX R 29/19 entschieden, dass für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften eine gesonderte Feststellung ausscheidet, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.
Der BFH hat gemäß Urteil vom 01.09.2021 – III R 50/19 aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 77 EStG keine Zweifel daran, dass eine Kostenerstattung in Kindergeldverfahren nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen in Betracht kommt, nicht jedoch für erfolgreich geführte Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Mit Urteil vom 22.07.2021 – 10 K 1707/20 E, G hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der Abzinsungssatz von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für bestimmte Verbindlichkeiten, die zum 31.12.2016 angesetzt wurden, verfassungskonform sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zinssatz nach § 238 AO (0,5 % pro Monat z. B. für Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen) seien insofern nicht auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG übertragbar.
Anmerkung:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt die Abzinsung in Höhe von 5,5 % für zinslos zur Verfügung gestellte Verbindlichkeiten, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag nicht weniger als 12 Monate beträgt und die Verbindlichkeiten auf keiner Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 2014 bis 2016 festgestellt, dass für zwei Darlehen, die einem Autohändler gewährt wurden, weder Vereinbarungen zur Verzinsung noch zur Laufzeit zugrunde lagen. Nach Auffassung des Betriebsprüfers handelte es sich demnach um unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit. Folglich wandte das Finanzamt den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG festgesetzten Abzinsungssatz von 5,5 % an. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos in dem Finanzgerichtsverfahren.
Die Abzinsung führt zu einem Ertrag in der Steuerbilanz. Dies kann folglich ohne Mittelzufluss von außen und ohne durch ein erwerbswirtschaftliches Wirken dazu führen, dass eine Besteuerung ausgelöst wird.
Das Finanzgericht sieht im Hinblick auf die Abzinsung die verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere das Willkürverbot, nicht als überschritten an. Das Abzinsungsgebot beruhe auf einer sachgerechten, typisierenden Vorstellung, dass erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtungen den Schuldner weniger belasten als sofortige Leistungspflichten. Dieser Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen. Gegenläufig entsteht durch die sich stetig verkürzende Restlaufzeit in den Folgejahren ein Aufzinsungsaufwand, bis zum Rückzahlungszeitpunkt der Nominalwert der Verbindlichkeit erreicht ist. Ebenfalls halte der BFH die steuerrechtliche Abzinsung von Verbindlichkeiten für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Auch die Höhe des Abzinsungssatzes erachtete das FG Münster zum 31.12.2016 als nicht willkürlich überhöht. Hierzu trügen zum einen Fremdkapitalmarktzinssätze im Dezember 2016 zwischen 2,45 % und 3,71 % bei; zum anderen seien auch weitere Faktoren für die Höhe der Zinssätze auf dem Fremdkapitalmarkt zu berücksichtigen, wie die Bonität des Schuldners und eine fehlende Besicherung des Darlehens.
Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO seien auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht übertragbar, da der Abzinsungssatz von 5,5 % keinen Nutzungsvorteil für das Verfügen über eine Geldsumme abschöpfen solle, sondern eine interne Rechengröße zur Bewertung einer langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeit darstelle.
Das Finanzgericht erteilt aber erstaunlicherweise noch einen Gestaltungsrat: Eine Abzinsung könne durch den Steuerpflichtigen vermieden werden. Da gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von unter 12 Monaten nicht stattfindet, könne durch eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten, die wiederholt verlängert wird, eine Abzinsung vermieden werden. Zudem könne auch ein Zinssatz von knapp über 0 % vereinbart werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da im Urteil die Revision zugelassen wurde.
Vorbemerkung:
Hat der Aussteller einer Rechnung zu Unrecht oder zu hoch einen Steuerbetrag offen ausgewiesen, schuldet er diese Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug steht dem Rechnungsempfänger insoweit nicht zu. Der Aussteller kann den aufgrund des unrichtigen Steuerausweises entstandenen Steuerbetrag berichtigen. Dies setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus. Dieses erfordert, dass ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger rückgängig gemacht wird. Die in Anspruch genommene Vorsteuer ist an das Finanzamt zurückzuzahlen. Die Berichtigung des Steuerbetrags erfordert zudem einen schriftlichen Antrag, dem das Finanzamt zustimmen muss. Die Berichtigung erfolgt für den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BFH im nachfolgend wiedergegebenen Urteil nachvollziehbar.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.07.2021 – V R 43/19 entschieden: Hat der Rechnungsempfänger auf einen unberechtigten Steuerausweis Vorsteuern geltend gemacht, erfolgt die Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte der Rechnungsempfänger aufgrund einer Außenprüfung bereits im Jahre 2010 die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt. Der Rechnungsaussteller, vertreten durch den Insolvenzverwalter, beantragte im Jahre 2013 die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2011 mit dem Argument, er habe vor Insolvenzeröffnung im Jahr 2011 berichtigte Rechnungen erteilt. Der BFH stellt für die Berichtigung ausschließlich auf das Jahr der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens ab. Das war das Jahr 2010. Das Jahr der Rechnungsberichtigung oder der Antragstellung sei belanglos. Aufgrund der Verlegung des Berichtigungszeitraums in die Zeit vor Insolvenz konnte das Finanzamt mit dem entstandenen Vergütungsanspruch andere Steueransprüche wirksam aufrechnen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.10.2021 die Verlängerung bestimmter umsatzsteuerlicher Maßnahmen aus dem BMF-Schreiben vom 23.07.2021 (BStBl 2021 I S. 1024) im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 über den 31.10.2021 hinaus bis zum 31.12.2021 mitgeteilt. Die vorgesehene Verlängerung betrifft die unentgeltliche Überlassung von Investitionsgütern bzw. sonstigen Hilfen (z. B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und/oder Personal) sowie die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden durch Unternehmen.
Vorbemerkung:
Der BFH hält mit seinem nachfolgend wiedergegebenen Urteil vom 09.06.2021 – I R 32/17 an seiner Rechtsauffassung zum Umfang der bei Einkünfteberichtigungen nach § 1 Abs. 1 AStG zu betrachtenden Darlehensbedingungen fest. Danach ist nicht nur der Zinssatz als solcher, sondern auch die übrigen Bedingungen, insbesondere die Besicherung der Darlehen in die Würdigung einzubeziehen.
Der BFH hat entschieden:
Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann. Gleiches gilt für die Betrachtung der Regelungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA USA 1989 und Art. 5 DBA Frankreich 1959).
Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter − ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen − das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als „fremder Dritter“ kommt insoweit nicht nur eine Bank, sondern auch ein anderer Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem ein solcher Kreditgeber tätig ist.
Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen.
Im Rahmen von Feststellungen zum Fremdvergleich ist die Ausreichung unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an die Konzernobergesellschaft nicht geeignet, die Würdigung des einer (Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab einer fremdüblichen Kreditgewährung zu ersetzen.
Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA USA 1989 und Art. 5 DBA Frankreich 1959) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf so genannte Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Das Vorliegen einer „gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung“ i. S. des § 1 Abs. 4 AStG i. d. F. des StVergAbG ist unter Heranziehung des für die ausländische Tochtergesellschaft maßgebenden materiellen Gesellschaftsrechts zu beurteilen.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 26.10.2021 – 22 W 44/21 entschieden, dass der von einer GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand jedenfalls dann nicht pauschal auf einen Betrag von 10 % des Stammkapitals begrenzt ist, wenn der Gesellschaft freies Kapital im Umfang eines Mehrfachen des Stammkapitals tatsächlich zur Verfügung steht.
Anmerkung:
Nach Auffassung des Senats ist eine pauschale Begrenzung weder gesetzlich angeordnet noch sei sie aus anderen Gründen zwingend. Zwar sei bei einer GmbH die maßgebliche Regelung des § 26 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtaufwand, der an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihrer Vorbereitung ausgereicht wird, in der Satzung gesondert festzusetzen. Dies diene dem Gläubigerschutz. Dieser Schutz sei aber durch die Offenlegung gewahrt. Soweit auch Begrenzungen anzunehmen sind, wenn überhöhte oder belegbare Kosten in Ansatz gebracht werden, rechtfertigt dies jedoch keine starre Grenze. Auch ließe sich ein noch zulässiger Gründungsaufwand nicht allein in Abhängigkeit der Stammkapitalziffer bestimmen.
Das Landessozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27.08.2021 – L 28 BA12/21 B ER darüber befunden, dass ein Bauarbeiter, der gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden ist, keine eigenen Geschäftsräume unterhalte, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen habe und dessen Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden erfolge und zudem kein unternehmerisches Risiko zu tragen habe, als abhängig Beschäftigter anzusehen sei.
Anmerkung:
Im Fall des Landessozialgerichts Berlin beauftragte eine auf Fragen der Haustechnik spezialisiertes Untergesellschaft im Rahmen diverser Bauvorhaben 32 ungarische Subunternehmer (Monteure), mit denen jeweils vermeintliche Werkverträge abgeschlossen waren. Der Einwand des Unternehmens gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt € 263.284,65 wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge war erfolglos.
Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10.09.2021 – 22 W 51/21 kommt die Löschung der Firma einer GmbH nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft noch als Beklagte Partei in einem laufenden Zivilprozess ist.
Anmerkung:
Der anhängige, gegen die GmbH geführte Gerichtsprozess stellt nach Auffassung des Senats ein nicht behebbares Hindernis dar, das der Löschung entgegensteht. Die GmbH würde im Fall der Löschung sehenden Auges ihre Rechts- und Parteifähigkeit verlieren. Zwar würde eine Gesellschaft auch im Passivprozess in einer Reihe von Konstellationen als parteifähig behandelt, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht würde. Daraus ließe sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, eine Löschung der GmbH sei zulässig. Für Passivprozesse sei die Wahrnehmung der Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten eine sonstige Abwicklungsmaßname, deren Erfordernis eine Löschung im Handelsregister ausschließe.