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Rundschreiben VII/2018

|   2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.08.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.08.2018:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

27.08.2018:

  • Sozialversicherung

 

 

Die Schonfrist im August für die am 10.08.2018 fälligen Steuern endet am 13.08.2018.

Für die am 15.08.2018 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.08.2018 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat August ist es der 29.08.2018.

10.09.2018:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

24.09.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2018 fälligen Steuern endet am 13.09.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September ist der 26.09.2018.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter dem Datum vom 26.06.2018 den Referentenentwurf zu einem Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen in den Steuergesetzen laut diesem Entwurf.

Nach § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet, Angaben zu den Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies soll der Finanzverwaltung helfen, nachprüfen zu können, ob liefernde Unternehmer, die ihre Geschäfte über das Internet abschließen, ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach dem Referentenentwurf für die nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen eines Unternehmens, die auf dem vom Betreiber bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden. Er kann diese Haftung jedoch vermeiden, wenn er seine Sorgfaltspflichten erfüllt.

Die Unterscheidung von Wertgutscheinen und Warengutschein im Umsatzsteuerrecht soll aufgegeben werden. Gemäß § 13 Abs. 13 UStG handelt es sich nach dem Referentenentwurf künftig dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen einzusetzen. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind solche Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, jedoch nicht das Recht verleihen, gegen Hingabe Gegenstände oder Dienstleistungen zu erlangen.

Nach dem im Jahre 2015 eingeführten § 3a Abs. 5 UStG sind Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese Regelung soll künftig nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von € 10.000 netto überschritten wird. Kleineren Unternehmen wird damit wieder gestattet, die Umsatzversteuerung im Inland vorzunehmen.

Die vorgenannten umsatzsteuerlichen Änderungen sollen ab dem 01.01.2019 Anwendung finden.

Entsprechend dem Gesetzesänderungsauftrag des BVerfG (Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11) wird § 8c Satz 1 KStG a.F. rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Hintergrund ist, dass das BVerfG den anteiligen Wegfall der Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis 50 % für verfassungswidrig erachtet hatte. Der neu vorgesehene § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sieht schädliche Beteiligungserwerbe im Ergebnis erst vor, wenn diese nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Allerdings sind Beteiligungserwerbe als Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG einzubeziehen.

Die neue Vorschrift gilt für alle offenen Fälle.

Mit Urteil vom 22.06.2017 – C-20/16 hatte der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit des Sonderausgabenabzugsverbots bestimmter Vorsorgeaufwendungen festgestellt. Künftig sollen folglich Vorsorgeaufwendungen auch dann berücksichtigt werden können, wenn

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWRStaat bezogenen Arbeitseinkommen stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei gestellt werden und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Das BMF hat bereits im Vorgriff auf diese gesetzliche Änderung das Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge entsprechend gelockert (BMF-Schreiben vom 11.12.2017).

Die neue Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Der Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und Familienkassen soll verbessert werden. In diesem Zusammenhang wird künftig obligatorisch bei der Beantragung der Kinderzulage gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) EStG die Identifikationsnummer des Kindes anzugeben sein.

Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Bei der Grunderwerbsteuer wird § 20 geändert und sieht künftig verpflichtend vor, dass folgende zusätzlichen Daten zu übermitteln sind:

  • Geburtsdatum des Veräußerers und des Erwerbers;
  • der Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie der Name und die Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;
  • bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;
  • der Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungsund Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
  • die Urkundennummer;
  • für den Fall, dass der Vertrag unter einer Bedingung steht, die Bezeichnung der Bedingung;
  • die Anschrift der Urkundsperson.

Diese gesetzliche Änderung soll zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird.

Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 führte zu einer grundlegenden Änderung des Investmentsteuerrechts. Nach § 20 InvStG ist eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vorgesehen. Kapitalgesellschaften erhalten dabei eine höhere Steuerbefreiung als natürliche Personen. Bei Organschaften kann dies zu nicht gewollten Verwerfungen führen, denn Organträger können neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen sein. § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2018 bestimmt daher, dass die Regelungen der §§ 20, 21 InvStG bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben. Somit können die Vergünstigungen für Kapitalgesellschaften nicht auf die Ebene des Organträgers hochgeschleust werden.

Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitrum 2019.

Nach § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a) EStG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.08.2017 sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

  • einen Pensionsfonds,
  • eine Pensionskasse oder
  • eine Lebensversicherung (Direktversicherung)

angespart werden, steuerfrei übertragbar, wenn sie auf eben einen solchen anderen Träger übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer gelangen.

Damit eine solche Übertragung auch keine schädliche Verwendung geförderten Vermögens darstellt, wird in § 93 Abs. 2 Satz 2 EStG eine entsprechende Ergänzung eingeführt.

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2018.

Aufgrund der Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015 wird die Steuerbefreiungsvorschrift für weitergeleitete Pflegegelder (§ 3 Nr. 36 Satz 1 EStG) angepasst. Weitergeleitete Pflegegelder sollen danach bis zur Höhe des Pflegegeldanspruchs des Pflegebedürftigen nach § 37 SGB XI steuerfrei sein, sofern die Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder anderen Personen ausgeführt werden, die damit eine sittliche Verpflichtung erfüllen.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2019.

Altenheime, Altenpflegeheime und Pflegeheime konnten bis zum Erhebungszeitraum 2016 die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG in Anspruch nehmen, wenn die Bewohner die in § 61 Abs. 1 SGB XII in der bis dahin geltenden Fassung enthaltenen Kriterien erfüllten. Diese Kriterien wurden durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz vom 23.12.2016 in § 61a SGB XII übernommen. Dies wurde im Gewerbesteuergesetz nicht entsprechend nachvollzogen. Im vorliegenden Jahressteuergesetz wird dies nun nachgebessert und soll ab dem Erhebungszeitraum 2017 gelten.

Die Finanzminister der Länder haben am 21.06.2018 in Berlin den Entwurf eines Gesetzes über eine Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen vorgestellt. Der Entwurf entstand unter Federführung der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, war aber zuvor von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe erarbeitet worden.

Die Anzeigepflicht richtet sich u. a. auf die Ertragsteuern, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer. Anzeigepflichtig sollen nach dem Gesetzesentwurf (§ 138d AO) nationale Gestaltungen sein, die dazu bestimmt sind, den deutschen Steueranspruch zu verringern, die Entstehung des Steueranspruchs in andere Besteuerungszeiträume zu verlagern oder Ansprüche auf Steueranrechnung bzw. Steuererstattung zu begründen. Anzeigepflichtig sind vorrangig die Anbieter solcher Steuergestaltungsmodelle (Intermediäre).

Die Anzeigepflicht soll auf bedeutsame und haushaltsrelevante Steuergestaltungen beschränkt werden, daher sind Anzeigen nicht erforderlich, wenn

  • die Steuergestaltung nachweislich bekannt ist,
  • der Barwert des im Einzelfall entstehenden Steuervorteils einen Betrag von insgesamt € 50.000 nicht übersteigt,
  • die positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen in zwei der vergangenen drei Jahre nicht mehr als € 500.000 betrugen oder
  • die Gestaltung ihrem Konstrukt nach nicht auf Großbetriebe oder Konzerne zugeschnitten ist.

Die Anzeige soll so angelegt sein, dass – ohne Namensnennung des Steuerpflichtigen – eine abstrakte Beschreibung zu erfolgen hat, einschließlich der steuerlichen Auswirkungen. Sie hat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses in elektronischer Fassung mittels vorgeschriebenem Datensatz gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Intendiert ist, dass im Anschluss an die Meldung entschieden wird, ob Gesetze im Hinblick auf möglicherweise bestehende unbeabsichtigte Lücken anzupassen sind. Die Anzeigepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 379a AO) und kann zur Zahlung einer Geldbuße bis zu € 100.000 führen.

Die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen ergänzt die EU-Richtlinie 2011/16 EU, über die wir im Rundschreiben VI/2018 berichtet haben (Abschn. II „Aus der Gesetzgebung“, Nr. 2).

Ein weiteres Gesetzesvorhaben wurde unter dem Datum vom 21.06.2018 durch die Finanzministerkonferenz zur Grunderwerbsteuer angestoßen.

Nach derzeitiger Rechtslage führt ein Gesellschafterwechsel innerhalb eines Zeitraums 5 Jahren und von mindestens 95 % bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zur Steuerpflicht.

Künftig soll dies auch für grundbesitzende Kapitalgesellschaften gelten. Bisher war hier nur die Anteilsvereinigung in einer Hand erfasst, wenn 95 % der Anteile in einer Hand gebündelt wurden.

Sowohl für Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften soll die maßgebliche Quote für den Gesellschafterwechsel auf 90 % abgesenkt werden, die Frist von 5 Jahren soll dagegen auf 10 Jahre angehoben werden. Der mittelbare Grundstückserwerb wird in der Folge nur dann nicht zur Grunderwerbsteuer führen, wenn weniger als 90 % der Anteile erworben werden. Zudem dürfen in diesem Fall innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren auch keine Anteile zusätzlich erworben werden.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 27.06.2018 sieht vor, dass der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum ab dem Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil von bisher € 2.394 auf € 2.490 erhöht wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist eine weitere Erhöhung auf € 2.586 vorgesehen.

Der Grundfreibetrag wird für 2019 von bisher € 9.000 auf € 9.408 angehoben.

Im Einkommensteuertarif sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifsatzes für die Proportionalzone, die Progressionszone, die obere Proportionalzone und die Grenze für die so genannte Reichensteuer für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nochmals um 1,95 % angehoben werden („Kalte Progression“).

Das Kindergeld wird pro Kind ab dem 01.07.2019 um € 10 erhöht.

Entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags wird auch der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG (Unterhalts- bzw. Ausbildungskosten) erhöht.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung

Fraglich ist bei Vorschusszahlungen an Handelsvertreter für zwar vermittelte, aber noch nicht ausgeführte Geschäfte, wie diese bei ihm bilanziell zu erfassen sind (Umsatz oder erhaltene Anzahlung). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Aufwendungen des Handelsvertreters im Zusammenhang mit diesen vermittelten Geschäften, die bei ihm noch nicht zu Provisionsumsätzen führen, bereits als Aufwand verrechnet werden können. Hierzu vertritt das Finanzgericht Münster die Auffassung, dass bei gegebener Erfolgsneutralität der erhaltenen Anzahlungen diese Aufwendungen als Unfertige Leistungen zu aktivieren sind und damit ebenfalls erfolgsneutral wären (Urteil vom 28.04.2016 – 9 K 843/14 K, G, F, Zerl; Revision eingelegt und anhängig unter XI R 32/16).

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BFH nunmehr entschieden.

Mit Urteil vom 26.04.2018 – III R 5/16 hat der BFH entschieden, dass solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, der Provisionsanspruch noch nicht zu aktivieren ist. Die Provisionsvorschüsse stellen „erhaltene Anzahlungen“ dar. Die korrespondierenden Aufwendungen des Handelsvertreters sind nicht als „Unfertige Leistungen“ zu aktivieren, denn hieraus ist kein Wirtschaftsgut entstanden.

Vorbemerkung

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt es zur Kürzung der abzugsfähigen Kontokorrentzinsen und sonstiger nicht mit der Finanzierung von Anlagevermögen im Zusammenhang stehender Schuldzinsen, wenn Überentnahmen getätigt werden. Überentnahmen liegen vor, wenn mehr als der Gewinn zuzüglich geleisteter Einlagen entnommen wird. Hierzu hat der BFH im nachfolgend wiedergegebenen Urteil eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.03.2018 – X R 17/16 entschieden, dass für die Berechnung der Überentnahme zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen ist. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Schuldzinsen ist im Wege einer teleologischen Reduktion zu begrenzen. Die Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.

Anmerkung

Im Ergebnis ermittelt der BFH ausgehend vom Periodenergebnis, der Einlagen und der Entnahmen die rechnerischen Überentnahmen pro Veranlagungszeitraum und schreibt diesen Betrag ausgehend von 1999 bis zum jeweiligen aktuellen Jahr fort. Ebenso ermittelt der BFH durch Gegenüberstellung von Einlagen und Entnahmen den Saldo pro Veranlagungszeitraum, der tatsächlich zu einem Entnahmenüberschuss führt und schreibt diesen ebenso fort. Die nichtabzugsfähigen Zinsen bestimmen sich dann von dem jeweils niedrigeren fortgeschriebenen Saldo.

Es bleibt für die Praxis abzuwarten, ob das BMF dem folgt und das BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (BStBl. 2005 I, 1019) ändert, denn hier wird eine andere Auffassung zur Berechnung vertreten.

Mit Urteil vom 16.05.2018 – XI R 50/17 hat der BFH entschieden, dass bei bestandskräftig gewordenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden eine Änderung des Bescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur möglich ist, wenn eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte noch möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.

Anmerkung:

Im Urteilsfall waren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheid bestandskräftig geworden. Das Finanzamt hatte eine Betriebsausgabe, die zu einem noch höheren Verlust geführt hätte, nicht anerkannt. Der Kläger begehrte einen höheren zum Ende des Veranlagungszeitraums festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag. Dies lehnte sowohl die Vorinstanz als auch der BFH ab, da die Steuerbescheide, die erst die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ermöglichten, nicht mehr änderbar waren.

Selbst wenn die Steuerveranlagungen mit Null enden, dürfen bei Streitigkeiten über den verbleibenden Verlustvortrag diese nicht bestandskräftig werden oder müssten nach den Berichtigungsvorschriften der AO noch änderbar sein. Ansonsten können den steuerlichen Verlustvortrag betreffende Einwendungen nicht mehr erfolgreich erhoben werden.

Vorbemerkung:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG unterfallen Instandsetzungsarbeiten, die binnen drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden und den auf das Gebäude entfallenden anteiligen Kaufpreis um mehr als 15 % übersteigen, den Anschaffungskosten. Sie können nicht im Jahr der Verausgabung in voller Höhe abgesetzt werden, sondern lediglich – zusammen mit den Anschaffungskosten für das Gebäude – abgeschrieben werden, wenn die Immobilie der Erzielung von Einkünften dient.

Hierzu hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung neuerlich Stellung genommen.

Mit Urteil vom 13.03.2018 – IX R 41/17 hat der BFH entschieden, dass auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungen, selbst wenn sie lediglich dazu dienten, Schäden, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache entstanden sind, zu beseitigen, unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, d. h. dem Steuerpflichtigen beim Kauf verborgen gebliebene Mängel behoben werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits vorlagen.

Anmerkung:

Es empfiehlt sich, beim Erwerb einer Immobilie mit Instandsetzungsmaßnahmen in steuerrechtlicher Sicht vorsichtig umzugehen. Über die 15 %-Grenze hinausgehende Aufwendungen unterfallen in Gänze den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Besser, man warte mit diesen Maßnahmen und nimmt notfalls für diese Übergangszeit eine niedrigere Miete in Kauf.

Vorbemerkung:

Größere Erhaltungsaufwendungen an einer Immobilie können gem. § 82b EStDV auf 2 – 5 Jahre als Werbungskosten verteilt werden. Das Recht zur Geltendmachung steht neben dem Eigentümer auch dem Nießbraucher zu, soweit ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Bei einer Veräußerung der Immobilie im Verteilungszeitraum können die noch nicht abgesetzten Werbungskosten im Jahr der Veräußerung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH, ob im Falle des Ablebens des Nießbrauchers der noch nicht abgesetzte Teil der Erhaltungsaufwendungen auf den Erben, der zugleich Eigentümer der Immobilie war, übergehen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 13.03.2018 – IX R 22/17 (nicht veröffentlicht), dass der infolge Ablebens des Nießbrauchers von ihm noch nicht geltend gemachte verbliebene Teil der größeren Aufwendungen nach § 82b EStDV nicht vom Eigentümer bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Anmerkung:

Im Urteilsfall verstarb die Mutter des Klägers, die die Immobilie zuvor gegen Nießbrauchsvorbehalt auf ihren Sohn übertragen hatte, bevor sie die von ihr aufgewendeten größeren Erhaltungsaufwendungen, die sie auf fünf Jahre verteilt hatte, vollständig steuerlich absetzen konnte. Während verschiedene Finanzgerichte (z. B. Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.05.1994 – 11 K 495/90 E; Finanzgericht München, Urteil vom 22.04.2009 – 13 K 1870/05 den Übergang des Absetzungspotenzials auf den Erben bejahten, hat der BFH dies anders gesehen. Nachdem der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 17.12.2017 – GrS 2/04, BStBl. 2008 II, 608) den Übergang von Verlusten als mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit für unvereinbar gehalten hatte, konnte der IX. Senat des BFH hier die Entscheidungen der Finanzgerichte wohl nicht mehr mittragen.

Der BFH hat mit Urteil vom 06.02.2018 – IX R 14/17 entschieden: 1) Soweit sich ein örtlicher Mietspiegel nicht auch auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen bezieht, erfordert dies zur Bestimmung der ortsüblichen Miete einen Zuschlag, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt. 2) Dieser Zuschlag kann sich nicht aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassene Küche oder der überlassenen Möbel bestimmen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob unter Berücksichtigung der Möblierung die vereinbarte Miete noch 66 % der ortsüblichen Miete betrug. In diesem Fall wäre kein Abschlag bei den Werbungskosten der Kläger im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorzunehmen. Die Kläger haben die Wohnung an ihren Sohn vermietet. Der BFH gab dem Finanzgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, auf, dass kein Möblierungszuschlag ausgehend von der Abschreibung der Möblierung zum Ansatz kommt. Vielmehr führe die Möblierung zu einer Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem des Mietspiegels. Der BFH weist – ohne Bindungswirkung für das Finanzgericht – darauf hin, dass für eine Einbauküche eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors um 0,03 Punkte vorzusehen ist.

In der Praxis wird aufgrund der Entscheidung zu beachten sein, dass bei der Überlassung von möblierten Wohnungen kein Mietzuschlag für die überlassenen Einrichtungsgegenstände zum Ansatz kommt, sondern im Rahmen des Mietspiegels der erhöhte Ausstattungsfaktor zu beachten ist.

Vorbemerkung:

Mit Urteil vom 15.03.2018 – VI R 8/16 hat der BFH zu der Frage des Einflusses des Arbeitsverhältnisses im Falle der verbilligten Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sowie zur Bewertung der Anteile entschieden. Diese Entscheidung ist insbesondere von Bedeutung, wenn Arbeitnehmern Anteile zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis veräußert werden.

Der BFH entschied, dass der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Angestellten des Arbeitgebers auch dann zu Arbeitslohn führt, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. Im Falle der Veräußerung durch den Arbeitgeber oder einer diesem nahestehenden Person an einen Arbeitnehmer sowie auch im umgekehrten Fall handle es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Der Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Bedingungen des Verkaufs liege nahe. Die Ableitung des Werts aus Verkäufen komme in diesem Fall in der Regel nicht in Betracht. Sei der Wert einer Beteiligung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen, habe das Finanzgericht ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsbewertung durch das Finanzamt begründet bestreitet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Finanzamt ausnahmsweise selbst nicht über die erforderliche Sachkunde zur Bewertung verfügt.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte die Vorinstanz sich auf die Bewertung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gestützt. Dieses berücksichtigte aber nur die Ertragsaussichten, nicht auch das Vermögen der zu bewertenden Gesellschaft.

Es wäre sicherlich für jeden Betroffenen von Nutzen, wenn vor der Einkommensteuerveranlagung bereits eine durch einen Sachverständigen erstellte Anteilsbewertung vorläge, zur Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Vorbemerkung:

Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft entfallen nach § 8c Abs. 1a KStG im Falle der Anteilsübertragung nicht, wenn die Anteilsübertragung zu Zwecken der Sanierung des Unternehmens erfolgt. Die EUKommission hatte diese Sanierungsklausel als rechtswidrige Beihilfe angesehen und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, alle so gewährten Beihilfen von den Betroffenen zurückzufordern. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) als Unterinstanz hatte die gegen den Kommissionsbeschluss gerichtete Klage verworfen (EuG, Urteil vom 04.02.2016 – Rs. T-287/11).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) aufgehoben (Urteil vom 28.06.2018, Rs. C-203/16 P). Begründet wird dies damit, dass der selektive Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt worden sei.

Anmerkung:

Die Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG war vom Bundesfinanzministerium im Hinblick auf das Verfahren ausgesetzt worden (BMF-Schreiben vom 30.04.2010, BStBl I 2010, 488). Mit der Entscheidung des EuGH ist die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wieder rückwirkend anwendbar, soweit die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Mit Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 hat der BFH „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geäußert. Die Entscheidung erging in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung, in der Sache selbst liegt noch keine Entscheidung vor.

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf die Entscheidung entsprechend reagiert und mit Schreiben vom 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005 die Finanzämter angewiesen, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Zinsen ab dem Monat April 2015 entstanden sind, unabhängig von der Steuerart und dem Besteuerungszeitraum.

Anmerkung:

Da Zinsen, die im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zunächst nicht zu zahlen sind, selbst bei einem für die Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang des Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nicht ihrerseits verzinst werden, könnten Aussetzungsanträge „gefahrlos“ gestellt werden.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Im Urteilsfall des BGH vom 04.05.2018 (V ZR 163/17) ging es um die Auslegung der in der Teilungserklärung vorgesehenen Regelung zur Kostentragungspflicht zu Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind. Ausdrücklich verhielt sich die Teilungserklärung zu Balkonen und Loggien. Der BGH entschied, dass die Regelung in der Teilungserklärung so auszulegen ist, dass sie auch die einzelnen Wohnungen zugeordneten Terrassen im Dach der Anlage erfassen und die Instandsetzung sowohl der im Sonder-, aus auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

Besteht eine gesetzliche Vorgabe (z. B. § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) und werden aufgrund dieser Vorgaben Betriebskosten ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen abgerechnet, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche maßgebend.

Anmerkung:

Es kommt in diesem Fall folglich auf die objektive Größe der Wohnfläche an, nicht auf die, die im Mietvertrag vereinbart war. Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 31.01.2007 – VIII ZR 261/06), wonach Abweichungen bis zu 10 % von der vereinbarten zu der tatsächlichen Wohnfläche auch im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung als unbeachtlich anzusehen seien, aufgegeben. Wird für die Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf objektiv entstandene Betriebskosten auch ein objektiver Aufteilungsmaßstab vereinbart, dann ist dieser auch verbindlich. Die subjektiven Vorstellungen von der Wohnungsgröße bei Abschluss des Mietvertrags sind insoweit unbeachtlich.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 klargestellt: Sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien sind auf die erstmalige Begründung des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt und jede erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber ist verboten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 07.02.2018 – 7 U 132/16 festgestellt, dass die den (ehemaligen) Geschäftsführer in Anspruch nehmende GmbH dessen Pflichtwidrigkeit in seiner Amtsführung darzulegen und ggf. zu beweisen hat, und dass bzw. inwieweit durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden entstanden ist.

Der Geschäftsführer seinerseits hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um die Beschäftigung der Ehefrau des Geschäftsführers. In der Beschäftigung der eigenen Ehefrau mit Dienstleistungen für die GmbH sah das Gericht noch kein pflichtwidriges Verhalten. Dies gelte dann, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen konnte, mit dieser Maßnahme zum Wohle der GmbH zu handeln und die Ehefrau die versprochene Leistung auch tatsächlich erbracht hat und nicht ein Scheinvertrag eingegangen wurde.

Interessant ist zudem die Aussage des Gerichts, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer bereits mit der Entstehung des Schadens einsetzt und es auf die Kenntnis der Gesellschafter der GmbH oder der GmbH von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst dann nicht ankommt, wenn der Geschäftsführer diese verheimlicht. Dies ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG, die – anders als die regelmäßige Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB – nicht an die Kenntnis anknüpft.

Die Entscheidung zeigt auf, dass die Arbeit eines Geschäftsführers nicht ohne Beaufsichtigung bleiben darf.

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