In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.10.2023:
25.10.2023:
Die Schonfrist für die am 10.10.2023 fälligen Steuern endet am 13.10.2023
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2023 ist der 27.10.2023.
10.11.2023:
15.11.2023:
24.11.2023:
Die Schonfrist für die am 10.11.2023 fälligen Steuern endet am 13.11.2023, für die zum 15.11.2023 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 20.11.2023 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2023 ist der 28.11.2023.
Bekanntlich ist der Regierungsentwurf für das Wachstumschancengesetz nicht wie vorgesehen am 16.08.2023 aufgrund des Vetos der Familienministerin verabschiedet worden. Der geänderte Entwurf wurde am 30.08.2023 vom Bundeskabinett verabschiedet.
Über die bisher vorgesehenen Gesetzesänderungen (vgl. unser Rundschreiben VII/2023) hinaus, sind u. a. folgende Regelungen nunmehr in das Gesetzesvorhaben eingezogen:
Der bisher vorgesehene Begünstigungszeitraum für die 15 %ige Investitionsprämie nach dem Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz soll verlängert werden: Jeder Anspruchsberechtigte soll nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2032 maximal vier Anträge stellen können. Begünstigt sind Investitionen, die nach Gesetzesverkündung begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden.
Der Anwendungszeitraum für die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 2 EStG soll auf Anschaffungen oder Herstellungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 ausgedehnt werden.
Für Wohnungsneubauten wird vorübergehend eine geometrisch-degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG-E). Die degressive Abschreibung soll bei Wohngebäuden mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 anstelle der linearen AfA in Anspruch genommen werden können.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für Betriebe, die die Gewinngrenze von € 200.000 im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, soll von derzeit bis zu 20 % auf bis zu 50 % der Investitionskosten angehoben werden.
Die im Referentenentwurf noch vorgesehenen Änderungen der Zinsschrankenregelung in § 4h EStG entfallen teilweise. Die Zinsaufwandsgrenze von € 3 Mio. nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG soll eine Freigrenze bleiben, sie soll demnach nicht in einen Freibetrag umgestaltet werden. Die Standalone-Klausel und die Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und c EStG sollen bestehen bleiben. Die Standalone-Klausel soll aber nicht mehr an die Zugehörigkeit zu einem „Konzern“ anknüpfen, sondern daran, dass der Steuerpflichtige nicht einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine ausländische Betriebsstätte verfügt.
Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG soll künftig auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf € 10 Mio. bzw. auf € 20 Mio. (Zusammenveranlagung) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.
Die sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG soll nicht ausgesetzt, sondern der über € 1 Mio. hinausgehende Verlustvortrag lediglich statt bis zu 60 % bis zu 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (zeitlich begrenzt bis 2027) verrechenbar sein. Entsprechendes soll für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG gelten.
Nach § 23 Abs. 25 GrEStG-Entw. sollen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Satz 1 (Nachfrist beim Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand), § 6 Abs. 3 Satz 2 (Nachfrist beim Übergang von einer Gesamthand), § 7 Abs. 3 Satz 1 (Vorfrist bei der Grundstücksteilung) und § 19 Abs. 2 Nr. 4 (Anzeigepflicht bei Vereinigung von Anteilen) des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bis zum Ablauf der im Gesetz genannten Fristen für verwirklichte Übergänge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG sowie Umwandlungen von Flächeneigentum nach § 7 Abs. 2 GrEStG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden sein, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen im Sinne des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt.
Das Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen (Zukunftssicherungsgesetz – ZuFinG) wurde unter dem Datum vom 16.08.2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Über den Referentenentwurf hatten wir mit unserem Rundschreiben V/2023 berichtet. Der Bundestag hat am 21.09.2023 in erster Lesung den Entwurf beraten.
Ebenfalls am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie- Umsetzungsgesetzes beschlossen. Über den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hatten wir in unserem Rundschreiben IV/2023 berichtet. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Der BFH hatte mit Urteil vom 16.09.2021 – IV R 7/18 unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die für die Entstehung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch vorliegen kann, wenn die an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter die Besitz-Personengesellschaft lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beherrschen. Nach dem BMF-Schreiben IV C 6 - S 2240/20/10006 :002 v. 21.11.2022 soll aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung der personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen sein. Das BMF hat im Übrigen im vorgenannten Schreiben klargestellt, dass die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften weiter angewendet wird.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2022 – 9 K 933/20 F gilt für die Zwangsgewinnrealisierung durch Wegfall des Besitzunternehmens Folgendes: Stellt die Betriebsgesellschaft im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung ihre Tätigkeit ein, gibt die Besitz-Personengesellschaft damit nicht zwangsläufig ihren Betrieb auf, solange sie unverändert über die wesentlichen Betriebsgrundlagen verfügt, eine spätere neuerliche gewerbliche Tätigkeit damit nicht ausgeschlossen ist und keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. In diesem Fall handelt sich insoweit nur um eine Betriebsunterbrechung beim Besitzunternehmen.
Im Urteilsfall des BFH vom 15.06.2023 – VI R 27/20 hatte der Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen (überwiegend Veranstaltungskosten) nicht der Sozialversicherung unterworfen. Der Arbeitgeber vereinbarte mit dem Sozialversicherungsträger die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Sammelbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV. Die pauschale Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge führte nach Auffassung des BFH nicht zu Arbeitslohn.
Nach dem Beschluss des BFH vom 17.08.2023 – V R 7/23 ist eine Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ebenso wie die Vermietung von Räumen als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn sie eine Nebenleistung zu dieser umsatzsteuerfreien Verpachtung des Gebäudes als Hauptleistung darstellt. Das Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt in diesem Fall nicht.
Anmerkung:
Der BFH führt in seiner Begründung aus, dass das Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht auf die Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden ist, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die ihrerseits umsatzsteuerfrei ist. Liegt eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vor, teilt die Vermietung der Betriebsvorrichtung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
Damit wird die bisherige Rechtsprechung obsolet, der zufolge eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen stets als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde, auch wenn es sich um eine (wirtschaftlich) unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Gebäudevermietung als Hauptleistung handelt.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.05.2023 – V R 28/20 entschieden, dass eine zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nötige wirtschaftliche Eingliederung sich nicht nur aus unmittelbaren Beziehungen zum Organträger ergeben kann, sondern auch aus wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften.
Anmerkung:
Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger voraus, dass die Organgesellschaft auch wirtschaftlich mit dem Organträger verflochten ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach der jüngsten Entscheidung des BFH auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die wirtschaftliche Verflechtung nicht unmittelbar zum Organträger, sondern mit den anderen Organgesellschaften des Organkreises besteht.
Einmal mehr kommt der wirtschaftlichen Eingliederung für die Bejahung der umsatzsteuerlichen Organschaft Bedeutung zu und wird sowohl in der gestaltenden Beratung als auch in der Abwehrberatung besonders zu beachten sein.
Nach dem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 19.07.2023 – S 7200-3/02-005 ist es nicht zu beanstanden, wenn – solange der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsleistungen noch anzuwenden ist (voraussichtlich bis zum 31.12.2023) – die Bewertung unentgeltlicher oder sehr verbilligter Mahlzeitengewährung nebst Getränken durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgenommen wird. Der Getränkeanteil kann dabei entsprechend Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE mit 30 % geschätzt werden.
Die bloße Behauptung eines Beteiligten, dass die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH noch Vermögenswerte besitze, reicht für die Bestellung eines Nachtragsliquidators (§ 66 Abs. 5 GmbHG) nicht. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.07.2023 – I 3 Wx 72/23 muss der Beteiligte in diesem Fall durch substanziierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 03.07.2023 – 11 U 109/22 entschieden, dass ein Kasko-Versicherungsvertrag nicht deshalb nichtig ist (§ 134 BGB), weil das versicherte Kfz objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen.
Anmerkung:
Im Urteilsfall nahm die Versicherungsnehmerin die Versicherung aus dem Teilkasko-Vertrag mit der Behauptung in Anspruch, ihr Motorrad sei gestohlen worden. Nach Auffassung des OLG Celle steht – im Gegensatz zur Vorinstanz – der Versicherungsnehmerin dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung aus dem Versicherungsvertrag zu. Es gebe kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-)Verträgen für Kraftfahrzeuge verbiete, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügten, so das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Nach dem Urteil des BGH vom 11.07.2023 – II ZR 98/21 sind Beschlüsse einer Aktiengesellschaft, die gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßen und bei denen die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten werden, jedenfalls anfechtbar.
Anmerkung:
Im Fall des BGH wurden in einer Hauptversammlung in Abweichung von der Satzung Änderungen zur Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten beschlossen. Danach sollte auf eine Prüfung verzichtet werden, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht.