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11. Januar 2016

Rundschreiben XII/2015 und I/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Januar 2016

11.01.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 11.01.2016 fälligen Steuern endet am 14.01.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Februar 2016

10.02.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

23.02.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2016 fälligen Steuern endet am 15.02.2016.

Für die am 15.02.2016 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.02.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 25.02.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Steueränderungsgesetz 2015 verkündet

Das Steueränderungsgesetz 2015 ist im BGBl. 2015 I, S. 1834 ff. am 05.11.2015 verkündet worden. Wir haben über den Gesetzentwurf in der vom Bundestag und vom  Bundesrat beschlossenen Fassung im Rundschreiben X/2015 berichtet.

2. Regierungsentwurf eines Steuermodernisierungsgesetzes

Am 09.12.2015 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) beschlossen.

Während das Gesetzgebungsverfahren nach den Planungen mit der Beschlussfassung durch den Bundesrat im Juni 2016 abgeschlossen und das Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, wird sich die vollständige Umsetzung aller automationstechnischen Maßnahmen bis in das Jahr 2022 erstrecken.

Die im Gesetz vorgesehene vollautomatische Fallbearbeitung bezieht im nunmehr verabschiedeten Entwurf nicht alle Verwaltungsakte, sondern nur Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Verwaltungsakte (z. B. Feststellungsbescheide und Steuermessbescheide sowie Zinsbescheide) ein.

Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten sollen Verwaltungsakte mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Eine einmal erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird mit Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.

Die abrufberechtigte Person wird nach den neuen Regelungen per einfacher E-Mail oder in bestimmten Fällen per De-Mail über die Bereitstellung der Daten zum Abruf informiert. Der Datenabruf kann nach vorheriger Authentifizierung erfolgen.

Das Bekanntgabedatum der Verwaltungsakte, welches für Rechtsbehelfsverfahren maßgeblich ist, ist wie folgt geregelt:

Steuerbescheide, Feststellungs- und Steuermessbescheide sowie Zinsbescheide sollen grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben gelten. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang der Benachrichtigungsmail nachweisen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, sollen die Verwaltungsakte an dem Tag als bekannt gegeben gelten, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf nachweislich durchgeführt hat. Dieses soll auch dann gelten, wenn die abrufberechtigte  Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

Andere als die vorgenannten Verwaltungsakte wie z. B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Einspruchsentscheidungen und Stundungsbescheide sollen demgegenüber an dem Tag als bekannt gegeben gelten, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Die bereits geltenden Regelungen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), die bereits verpflichtend u. a. für Unternehmenssteuererklärungen und Steuerbilanzen die Übermittlung auf elektronischem Weg mittels vorgeschriebenem Datensatz vorsieht, werden aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen in die Abgabenordnung (AO) ausgelagert und gelten obligatorisch für alle Datenübermittlungen an die Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, nicht nur für Steuererklärungen.

Unverändert gilt, dass bestimmte Berufsangehörige (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare usw.) nicht von der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren zurückgewiesen werden dürfen, selbst wenn sie zum Vortrag in der jeweiligen Angelegenheit nicht geeignet sind.

Im Gesetzentwurf werden die Regelungen zu Mindest-Verspätungszuschlägen in so genannten Null- und Erstattungsfällen, d. h. in Fällen, in denen die Steuererklärungen oder -anmeldungen verspätet oder nicht eingereicht wurden, die Steuer jedoch auf Null lautet oder sich sogar eine Steuererstattung ergibt, unverändert beibehalten. Es wird in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass der Verspätungszuschlag in diesen Fällen die Pflichtverletzung der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ahndet und den Steuerpflichtigen anhalten soll, künftig seinen Erklärungspflichten pünktlich nachzukommen. Detailänderungen sind bei Vorabanforderungen von Steuererklärungen und beim Verspätungszuschlag für unterjährige Steueranmeldungen vorgesehen. Der Verspätungszuschlag wurde auch auf die Jahres-Lohnsteueranmeldung ausgedehnt.

Grundbedingung dafür, dass abweichend von den gesetzlichen Abgabefristen in Beraterfällen eine verlängerte Frist für die Abgabe von Steuererklärungen zugestanden wird, ist das Bestehen eines Beratungsauftrags. Endet der Beratungsauftrag vor dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist, endet auch automatisch die verlängerte Erklärungsfrist.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Kaufpreisaufteilung auf Grundstück und Gebäude gemäß kaufvertraglicher Regelungen

Mit Urteil vom 16.09.2015 – IX R 12/14 hat der BFH entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude der Berechnung der Abschreibungen auf das Gebäude zugrunde zu legen ist. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Ebenso findet diese Aufteilung steuerlich auch dann keine Berücksichtigung wenn sie einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Ebenso ist die Aufteilung dann steuerlich nicht zu beachten, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Gesamtumständen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

2. Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Mit Urteil vom 28.10.2015 – X R 22/13 hat der BFH in seinem neuesten Urteil zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels unter Einschaltung einer Personengesellschaft seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind ihm Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, zuzurechnen. Die Einbringung eines Grundstücks in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Die Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels folgt einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht zukommt. Gewerbesteuerlich führt die Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn. Die gilt auch bei der Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.

3. Einkommensteuer; nachträgliche Schuldzinsen im Anschluss einer nichtsteuerbaren Grundstücksveräußerung

Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 16.09.2015 – IX R 40/14:

Grundsätzlich sind Schuldzinsen, die nach Veräußerung der Immobilie noch anfallen, weiter berücksichtigungsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht ausreichte, um die Schulden hieraus zu tilgen. Auch Schuldzinsen für ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen können immer noch durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sein. Soweit Eheleute Schuldzinsen, die ein Ehegatte aus einem Darlehen, das früher der Erzielung von Vermietungseinkünften diente, aus einem gemeinsamen „Topf“ finanzieren, können auch diese als nachträgliche Werbungskosten des früheren Eigentümer-Ehegatten berücksichtigt werden. Voraussetzung für den weiteren Schuldzinsenabzug ist aber in jedem Fall, dass der Veräußerungserlös vorrangig – soweit dem nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Wurde in die Finanzierung eines Vermietungsobjekts eine Kapitallebensversicherung einbezogen und stellt sie damit einen wesentlichen Bestandteil der Darlehensfinanzierung dar, dann gehört die vereinnahmte Versicherungssumme auch zu den Mitteln, neben dem Veräußerungserlös, die für die Schuldentilgung verwendet werden müssen. Allerdings verpflichtet der maßgebliche Grundsatz der vorrangigen Tilgung den Steuerpflichtigen nicht, von sich aus die Beendigung des Versicherungsvertrags herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des verbliebenen Darlehens absichert.

4. Einkommensteuer; Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

Der BFH ist nach dem Urteil vom 02.09.2015 – VII R 32/13 der Auffassung, dass es nicht verfassungsgemäß geboten sei, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung zu verzichten. 

5. Einkommensteuer; Versorgungsausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten sind vorweggenommene Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E die Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs, die dieser zum Erhalt einer betrieblichen Altersversorgung leistet, als vorweggenommene Werbungskosten und damit als abzugsfähig anerkannt. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

6. Einkommensteuer; Gewinnverteilung bei durch Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne

Durch eine steuerliche Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.04.2015 – 8 K 1961/14 grundsätzlich allen Gesellschaftern entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Etwas andere gelte nur, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen seien und die anderen Gesellschafter ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer nicht durchsetzen könnten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 17/15 anhängig.

7. Umsatzsteuer; im Falle einer Grundstücksveräußerung erklärter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit

Der BFH stellt mit Urteil vom 21.10.2015 – VI R 40/13 klar, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur in dem der Lieferung zugrunde liegenden notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag erfolgen kann. Ein späterer Verzicht, mag dieser auch notariell beurkundet sein, ist unwirksam.

8. Umsatzsteuer; unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer

Die Einräumung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote gegenüber Arbeitnehmern löst nach dem Urteil des Finanzgericht Münster vom 01.10.2015 – 5 K 1994/13 U Umsatzsteuer aus.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt der Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 03.11.2015 – 28 Wx 12/15 entschieden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach §§ 325, 335 HGB wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch eine UG (haftungsbeschränkt) i. S. des § 5a GmbHG  rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die UG (haftungsbeschränkt) stelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und damit keine eigene Rechtsform dar. Die Bezugnahme auf eine normale GmbH genüge in diesem Fall. Im Übrigen nehme § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich auf § 264 HGB, somit auf die Anwendung des zweiten Abschnitts des dritten Buchs HGB, Bezug. Hierin finden sich auch die gesetzlichen Vorschriften zur Offenlegung.

2. Gesellschaftsrecht; Schriftformerfordernis bei Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per E-Mail gewahrt

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.09.2015 – 27 W 104/15 beinhaltet das in der Satzung eines Vereins für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vorgeschriebene Schriftformerfordernis auch die gewillkürte Schriftform i. S. d. § 127 Abs. 1 BGB. Folglich kann die in der Satzung festgelegte Schriftform dann durch die elektronische Form ersetzt werden und es bedarf in diesem Fall auch keiner Unterschrift.

(11.01.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

11. Januar 2016

Rundschreiben XII/2015 und I/2016

In monatlicher Abfolge möchten wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Januar 2016

11.01.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

25.01.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 11.01.2016 fälligen Steuern endet am 14.01.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.01.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. Februar 2016

10.02.2016:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.02.2016

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

23.02.2016:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2016 fälligen Steuern endet am 15.02.2016.

Für die am 15.02.2016 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.02.2016.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 25.02.2016 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Steueränderungsgesetz 2015 verkündet

Das Steueränderungsgesetz 2015 ist im BGBl. 2015 I, S. 1834 ff. am 05.11.2015 verkündet worden. Wir haben über den Gesetzentwurf in der vom Bundestag und vom  Bundesrat beschlossenen Fassung im Rundschreiben X/2015 berichtet.

2. Regierungsentwurf eines Steuermodernisierungsgesetzes

Am 09.12.2015 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) beschlossen.

Während das Gesetzgebungsverfahren nach den Planungen mit der Beschlussfassung durch den Bundesrat im Juni 2016 abgeschlossen und das Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, wird sich die vollständige Umsetzung aller automationstechnischen Maßnahmen bis in das Jahr 2022 erstrecken.

Die im Gesetz vorgesehene vollautomatische Fallbearbeitung bezieht im nunmehr verabschiedeten Entwurf nicht alle Verwaltungsakte, sondern nur Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Verwaltungsakte (z. B. Feststellungsbescheide und Steuermessbescheide sowie Zinsbescheide) ein.

Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten sollen Verwaltungsakte mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Eine einmal erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird mit Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.

Die abrufberechtigte Person wird nach den neuen Regelungen per einfacher E-Mail oder in bestimmten Fällen per De-Mail über die Bereitstellung der Daten zum Abruf informiert. Der Datenabruf kann nach vorheriger Authentifizierung erfolgen.

Das Bekanntgabedatum der Verwaltungsakte, welches für Rechtsbehelfsverfahren maßgeblich ist, ist wie folgt geregelt:

Steuerbescheide, Feststellungs- und Steuermessbescheide sowie Zinsbescheide sollen grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben gelten. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang der Benachrichtigungsmail nachweisen. Ist dieser Nachweis nicht möglich, sollen die Verwaltungsakte an dem Tag als bekannt gegeben gelten, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf nachweislich durchgeführt hat. Dieses soll auch dann gelten, wenn die abrufberechtigte  Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

Andere als die vorgenannten Verwaltungsakte wie z. B. Haftungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Einspruchsentscheidungen und Stundungsbescheide sollen demgegenüber an dem Tag als bekannt gegeben gelten, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Die bereits geltenden Regelungen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), die bereits verpflichtend u. a. für Unternehmenssteuererklärungen und Steuerbilanzen die Übermittlung auf elektronischem Weg mittels vorgeschriebenem Datensatz vorsieht, werden aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen in die Abgabenordnung (AO) ausgelagert und gelten obligatorisch für alle Datenübermittlungen an die Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, nicht nur für Steuererklärungen.

Unverändert gilt, dass bestimmte Berufsangehörige (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare usw.) nicht von der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren zurückgewiesen werden dürfen, selbst wenn sie zum Vortrag in der jeweiligen Angelegenheit nicht geeignet sind.

Im Gesetzentwurf werden die Regelungen zu Mindest-Verspätungszuschlägen in so genannten Null- und Erstattungsfällen, d. h. in Fällen, in denen die Steuererklärungen oder -anmeldungen verspätet oder nicht eingereicht wurden, die Steuer jedoch auf Null lautet oder sich sogar eine Steuererstattung ergibt, unverändert beibehalten. Es wird in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass der Verspätungszuschlag in diesen Fällen die Pflichtverletzung der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ahndet und den Steuerpflichtigen anhalten soll, künftig seinen Erklärungspflichten pünktlich nachzukommen. Detailänderungen sind bei Vorabanforderungen von Steuererklärungen und beim Verspätungszuschlag für unterjährige Steueranmeldungen vorgesehen. Der Verspätungszuschlag wurde auch auf die Jahres-Lohnsteueranmeldung ausgedehnt.

Grundbedingung dafür, dass abweichend von den gesetzlichen Abgabefristen in Beraterfällen eine verlängerte Frist für die Abgabe von Steuererklärungen zugestanden wird, ist das Bestehen eines Beratungsauftrags. Endet der Beratungsauftrag vor dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist, endet auch automatisch die verlängerte Erklärungsfrist.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Kaufpreisaufteilung auf Grundstück und Gebäude gemäß kaufvertraglicher Regelungen

Mit Urteil vom 16.09.2015 – IX R 12/14 hat der BFH entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden und Gebäude der Berechnung der Abschreibungen auf das Gebäude zugrunde zu legen ist. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Ebenso findet diese Aufteilung steuerlich auch dann keine Berücksichtigung wenn sie einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Ebenso ist die Aufteilung dann steuerlich nicht zu beachten, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Gesamtumständen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

2. Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Mit Urteil vom 28.10.2015 – X R 22/13 hat der BFH in seinem neuesten Urteil zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels unter Einschaltung einer Personengesellschaft seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind ihm Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, zuzurechnen. Die Einbringung eines Grundstücks in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Die Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels folgt einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht zukommt. Gewerbesteuerlich führt die Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn. Die gilt auch bei der Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.

3. Einkommensteuer; nachträgliche Schuldzinsen im Anschluss einer nichtsteuerbaren Grundstücksveräußerung

Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 16.09.2015 – IX R 40/14:

Grundsätzlich sind Schuldzinsen, die nach Veräußerung der Immobilie noch anfallen, weiter berücksichtigungsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht ausreichte, um die Schulden hieraus zu tilgen. Auch Schuldzinsen für ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen können immer noch durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sein. Soweit Eheleute Schuldzinsen, die ein Ehegatte aus einem Darlehen, das früher der Erzielung von Vermietungseinkünften diente, aus einem gemeinsamen „Topf“ finanzieren, können auch diese als nachträgliche Werbungskosten des früheren Eigentümer-Ehegatten berücksichtigt werden. Voraussetzung für den weiteren Schuldzinsenabzug ist aber in jedem Fall, dass der Veräußerungserlös vorrangig – soweit dem nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Wurde in die Finanzierung eines Vermietungsobjekts eine Kapitallebensversicherung einbezogen und stellt sie damit einen wesentlichen Bestandteil der Darlehensfinanzierung dar, dann gehört die vereinnahmte Versicherungssumme auch zu den Mitteln, neben dem Veräußerungserlös, die für die Schuldentilgung verwendet werden müssen. Allerdings verpflichtet der maßgebliche Grundsatz der vorrangigen Tilgung den Steuerpflichtigen nicht, von sich aus die Beendigung des Versicherungsvertrags herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des verbliebenen Darlehens absichert.

4. Einkommensteuer; Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

Der BFH ist nach dem Urteil vom 02.09.2015 – VII R 32/13 der Auffassung, dass es nicht verfassungsgemäß geboten sei, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung zu verzichten. 

5. Einkommensteuer; Versorgungsausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten sind vorweggenommene Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E die Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs, die dieser zum Erhalt einer betrieblichen Altersversorgung leistet, als vorweggenommene Werbungskosten und damit als abzugsfähig anerkannt. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

6. Einkommensteuer; Gewinnverteilung bei durch Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne

Durch eine steuerliche Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.04.2015 – 8 K 1961/14 grundsätzlich allen Gesellschaftern entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Etwas andere gelte nur, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen seien und die anderen Gesellschafter ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer nicht durchsetzen könnten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 17/15 anhängig.

7. Umsatzsteuer; im Falle einer Grundstücksveräußerung erklärter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit

Der BFH stellt mit Urteil vom 21.10.2015 – VI R 40/13 klar, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur in dem der Lieferung zugrunde liegenden notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag erfolgen kann. Ein späterer Verzicht, mag dieser auch notariell beurkundet sein, ist unwirksam.

8. Umsatzsteuer; unentgeltliche Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer

Die Einräumung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit eines Fitnessstudios und anderer Sportangebote gegenüber Arbeitnehmern löst nach dem Urteil des Finanzgericht Münster vom 01.10.2015 – 5 K 1994/13 U Umsatzsteuer aus.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt der Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 03.11.2015 – 28 Wx 12/15 entschieden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach §§ 325, 335 HGB wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch eine UG (haftungsbeschränkt) i. S. des § 5a GmbHG  rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die UG (haftungsbeschränkt) stelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und damit keine eigene Rechtsform dar. Die Bezugnahme auf eine normale GmbH genüge in diesem Fall. Im Übrigen nehme § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich auf § 264 HGB, somit auf die Anwendung des zweiten Abschnitts des dritten Buchs HGB, Bezug. Hierin finden sich auch die gesetzlichen Vorschriften zur Offenlegung.

2. Gesellschaftsrecht; Schriftformerfordernis bei Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per E-Mail gewahrt

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.09.2015 – 27 W 104/15 beinhaltet das in der Satzung eines Vereins für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vorgeschriebene Schriftformerfordernis auch die gewillkürte Schriftform i. S. d. § 127 Abs. 1 BGB. Folglich kann die in der Satzung festgelegte Schriftform dann durch die elektronische Form ersetzt werden und es bedarf in diesem Fall auch keiner Unterschrift.

(11.01.2016, Redaktion: Neulken & Partner)

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