Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2008 (AZ. XI R 62/07) entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen, in denen der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung vereinnahmt, auch dann zwingend anzugeben hat, wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Fleischerei wollte die Vorsteuern aus einer Rechnung für die Lieferung einer Kochstrecke gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil weder aus der Rechnung, noch aus dem Lieferschein das Lieferdatum ersichtlich war. Hervorzuheben ist, dass in dem hier entschiedenen Fall zwar der Bezug zwischen Lieferschein und Rechnung hergestellt werden konnte, aber der Lieferschein lediglich mit einem Ausstellungsdatum versehen war. Ein Lieferdatum enthielt weder die Rechnung, noch der Lieferschein.
Der Einspruch der Fleischerei gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt blieb ebenso erfolglos wie die Klage der Fleischerei beim Sächsischen Finanzgericht. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof im wesentlichen aus, dass die Pflichtangaben in der Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG das Ziel verfolgen, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (die Fleischerei) argumentiert, dass dort das Rechnungs- und Leistungsdatum identisch gewesen sei und deswegen das Leistungsdatum nicht hätte angegeben werden müssen. Dies reicht aber keinesfalls aus. Denn für diesen Fall bestünde, so der BFH, für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ersteres aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldezeitraums wäre mit einem derartigen Verständnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nicht zu vereinbaren.
Da im hier zu entscheidenden Fall weder in der Rechnung noch im Lieferschein das Leistungsdatum angegeben war, brauchte sich der Bundesfinanzhof nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob § 31 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung von der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG gedeckt ist, als danach in einem Dokument alle andere Dokumente bezeichnet sein müssen, aus denen sich die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben.
Fazit:
Unsere Mandantschaft sollte sich für die Praxis folgendes merken:
Das Lieferdatum ist in jedem Fall entweder in die Rechnung aufzunehmen oder in den der Rechnung zugehörigen Lieferschein. Lediglich die Angabe des Lieferscheindatums reicht nicht aus.
Für den Fall, dass zufällig das Rechnungsdatum mit dem Lieferdatum identisch ist, führen die Umsatzsteuer-Richtlinien in Absatz 16 der Richtlinie 185 zu § 14 UStG aus, dass in diesen Fällen es genügt, zusätzlich eine Angabe in die Rechnung aufzunehmen wie zum Beispiel „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
Die Umsatzsteuer-Richtlinien binden jedoch nur die Verwaltung, wonach nicht auszuschließen ist, dass die hiervon in Ihrer Entscheidung unabhängigen Finanzgerichte unter Berufung auf das jetzt ergangene BFH-Urteil die ausdrückliche Nennung des Lieferdatums verlangen werden.
Wir empfehlen daher in Zukunft unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung stets entweder in die Rechnung oder in den dazugehörigen Lieferschein das Lieferdatum aufzunehmen bzw. bei Eingangsrechnungen darauf zu achten, dass die Angabe des Lieferdatums entweder in der Rechnung enthalten ist oder sich dieses unzweideutig aus dem Lieferschein ergibt.
(Redaktion: Neulken & Partner)