Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.
Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.
Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.
Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.03.2026:
25.03.2026:
Die Schonfrist für die am 10.03.2026 fälligen Steuern endet am 13.03.2026.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2026 ist der 27.03.2026.
10.04.2026:
24.04.2026:
Die Schonfrist für die am 10.04.2026 fälligen Steuern endet am 13.04.2026.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2026 ist der 28.04.2026.
Das Bundeskabinett hat am 14.01.2026 den Regierungsentwurf für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Der Entwurf übernimmt umfänglich die Inhalte des Entwurfs eines „Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe“ (BT-Drs. 20/8669). Dieser Entwurf war mit Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität der Regierung zum Opfer gefallen. Im vorliegenden Entwurf wurde wieder die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen sowie die Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine aufgenommen. Die Vorschriften im Entwurf weisen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise Modifikationen auf.
Energieberaterinnen und Energieberater sollen künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen dürfen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
In materiell-steuerrechtlicher Hinsicht sieht der Entwurf vor, dass der Mindesthebesatz für die Erhebung der Gewerbesteuer gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 GewStG von 200 % auf 280 % angehoben wird.
Bei der Grunderwerbsteuer besteht derzeit noch die Gefahr, dass diese Steuer im Rahmen von Unternehmenserwerben beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft nach § 1 Abs. 3 GrEStG („Signing“) und Verfügungsgeschäft nach § 1 Abs. 2b GrEStG („Closing“) zwei Mal anfällt. Bisher ließ sich die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer nur dadurch verhindern, dass gem. § 16 Abs. 4a GrEStG ein Antrag auf Aufhebung gestellt wurde. Dieser Antrag war fristgebunden. Er war innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis zu stellen. Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, das Signing vorrangig der Besteuerung unterworfen werden soll. Dies soll in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt werden. Die Fristen gem. § 19 Abs. 3 GrEStG werden insgesamt auf einen Monat verlängert.
Unter dem Datum vom 24.02.2026 haben die Bundestagsfraktionen der CDU und der SPD ein gemeinsames Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz vorgestellt. Die nach unserer Auffassung für den betroffenen Immobilieneigentümer wichtigsten Aussagen, fassen wir wie folgt zusammen:
Der Regierungsentwurf für das Gesetz soll bis Ostern beschlossen und im Frühjahr im Bundestag behandelt werden. Es ist beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren so zu führen, dass das Gesetz vor dem 01.07.2026 in Kraft treten kann.
Der unter dem Datum vom 18.02.2026 veröffentlichte Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) sieht Änderungen im Preisangabengesetz, im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und in der Sanktionsverweisung in § 20 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Hintergrund der Änderungen sind vor allem Anpassungen an europäische Vorgaben (Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023), der Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie für einen Beitrag zur Umsetzung des Auftrags im Koalitionsvertrag „Preistransparenz öffentliche Ladesäulen“ zu sorgen.
Mit der Änderung soll der Vollzug europäischer Vorgaben zu Preisangaben bei Ladestrom ermöglicht und der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Regelungen über Preisangaben auf bis zu € 100.000 erhöht werden. Diese Bußgeldgrenze entspricht der Bußgeldandrohung für vergleichbare Bußgeldtatbestände zu Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und trägt nach der Mitteilung des BMWE Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse Rechnung. Danach müssen die nach den Richtlinien vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Erhöhung stellt nach Auffassung des BMWE einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen die Regelungen zu Preisangaben in der AFIR und der PAngV sicher.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg gemäß Urteil vom 06.06.2025 – 5 K 397/24 ist der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG hinsichtlich der Buchwertfortführung für die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils eindeutig: Die Buchwertfortführung ist nur zulässig, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist. Das Gericht hat keinen Spielraum dafür gesehen, die Buchwertfortführung im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung anzuerkennen.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IV R 13/25 beim BFH anhängig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.09.2025 – 9 K 2034/24 E entschieden, dass als Anschaffungskosten eines unter Nießbrauchvorbehalt geschenkten Gesellschaftsanteils im Sinne des § 17 EStG bei der Veräußerung dieses Gesellschaftsanteils nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Schenkers/Nießbrauchers anzusetzen sind. Diese Anschaffungskosten erhöhen sich noch um nachträgliche Anschaffungskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Gesellschafter vor der Veräußerung den Nießbrauch entgeltlich ablöst. Der Beschenkte sei nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer infolge der Schenkung geworden. Dabei sei das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bereits im Zeitpunkt der Schenkung übergegangen.
Anmerkung:
Das Gericht sah folgende, zur Stärkung der Rechtsstellung des Schenkers/Nießbrauchers getroffenen Vereinbarungen als nicht dem wirtschaftlichen Eigentum des Beschenkten entgegenstehend an: Erforderliches Einvernehmen für die Stimmabgabe im Vorfeld von Gesellschafts- und Poolversammlungen, ggf. bei Nichteinigung keine Stimmrechtsausübung durch den Gesellschafter; schuldrechtliches Verfügungsverbot zu Lasten des Gesellschafters; Rücktrittsrecht zugunsten des Schenkers/Nießbrauchers für bestimmte Konstellationen. Nach Auffassung des Gerichts verbleibt das wirtschaftliche Eigentum nur dann beim Schenker /Nießbraucher, wenn er darüber hinaus aufgrund der Sondervereinbarungen den Beschenkten/Gesellschafter von der Verfügung über die Anteile ausschließen kann.
In diesem Zusammenhang ist für die Gestaltung zu beachten, dass nach aktueller BFH-Rechtsprechung (BFH vom 11.02.2025 – IX R 14/24) die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft nur dann dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen sind, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist. Ist der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist er steuerlich nicht Bezieher der Ausschüttungen und ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in der oben wiedergegebenen Entscheidung die Frage, ob auch die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs in den Fällen, in denen der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist, zu den Anschaffungskosten des Gesellschafters gehören, nicht thematisiert. Sie bleibt insoweit damit ungeklärt.
Mit Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung eines PKW-Stellplatzes im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens € 1.000 monatlich angesetzt werden können. Vielmehr sind diese Kosten als Werbungskosten wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.
Vorbemerkung:
Nach den Regelungen des § 6 Abs. 5 EStG kommt die Buchwertfortführung bei Übertragungen im Rahmen eines Unternehmensverbundes von Einzelunternehmer-Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen (SBV) eines Mitunternehmers und Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in Betracht. Dabei sind bei folgenden Übertragungen die Buchwerte fortzuführen:
- zwischen den Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen;
- vom Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen SBV bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt;
- vom SBV in ein anderes SBV desselben Gesellschafters;
- vom Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft;
- vom SBV unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft und umgekehrt;
- vom SBV unentgeltlich in das SBV verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft;
- vom Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen, beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaft.
Soweit Übertragungen nicht unentgeltlich oder nicht nur gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen, liegt bei einer Gegenleistung unterhalb des Verkehrswerts eine teilentgeltliche Übertragung vor. Die Finanzverwaltung wendet in diesem Fall die strenge Trennungstheorie an. Danach wird im Verhältnis von Entgelt und Verkehrswert in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Im Umfang des entgeltlichen Anteils kommt es zur Aufdeckung der im übertragenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven.
Mit dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil des BFH tritt dieser der Sichtweise des Finanzamts erneut entgegen und wendet die modifizierte Trennungstheorie an.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23 entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG (vom SBV in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft) der Gewinn nicht nach der strengen Trennungstheorie zu ermitteln ist, indem der Buchwert dem Entgelt nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen Teilentgelt und Verkehrswert gegenübergestellt wird. Vielmehr gelangt nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 11.12.2025 – IV R 17/23 die modifizierte Trennungstheorie zur Anwendung, wonach der Buchwert dem Teilentgelt bis zu seiner Höhe gegenübergestellt wird. Überschreitet das Teilentgelt den Buchwert nicht, ergibt sich kein Gewinn.
Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich nunmehr der konsequent wiederholten Rechtsprechung des IV. Senats des BFH anschließen wird.
Mit Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 hat der BFH entschieden, dass auch in Ansehung der Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, Zinsen für die Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, aber Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Nach dem Urteil des BFH vom 16.12.2025 – VIII R 4/25 stellt die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Zudem ist der Widerruf des Bewilligungsbescheids trotz Ex-tunc-Wirkung (von Beginn an) kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Rückzahlung ist daher in der Gewinnermittlung des Jahres der Rückzahlung zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22.12.2025 – III C 3 - S 7015/00054/001/110 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit Wirkung ab 01.01.2026 geändert: Nach dem neu aufgenommenen Abs. 12 in Abschn. 10.1 ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von so genannten Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z. B. Büffet- oder Inklusivangebote) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Werden Beherbergungsleistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit Sonderleistungen (Liste in Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE, die unter anderem die Abgabe von Frühstück umfasst) verbunden, wird es nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises geschätzt wird (bisher 20 % des Pauschalpreises). Für die Nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 wird es nicht beanstandet, wenn noch der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
Vorbemerkung:
Eine Kapitalgesellschaft kann zivilrechtlich wirksam eigene Anteile erwerben und halten (§ 33 Abs. 2, 3 GmbHG, § 71 AktG). Diese vermitteln jedoch kein Stimmrecht oder Gewinnbezugsrecht. Bei der grunderwerbsteuerlichen Betrachtung bleiben die eigenen Anteile ebenfalls unberücksichtigt.
Das Grunderwerbsteuerrecht sieht bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften als die Steuer auslösende Tatbestände auch Rechtsgeschäfte vor, die zu einer Anteilsvereinigung von 90 % aller Anteile (alte Rechtslage 95 %) in einer Hand führen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder, wenn kein Rechtsgeschäft dem vorausgeht, die Vereinigung als solche von 90 % (alte Rechtslage 95 %) der Anteile in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).
Bei der Prüfung, ob die Quote von 90 % (alte Rechtslage 95 %) bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsvereinigung erreicht ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, außer Betracht.
Der BFH entschied mit Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22: Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters bei Außerachtlassung der von der GmbH selbst gehaltenen Anteile rechnerisch auf mindestens 95 % (ab 01.07.2021: 90 %), ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22 entschieden, dass ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (übernommene dauernde Last) liegen nicht vor, da der Nießbrauch im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war und daher nicht als auf dem Erbbaurecht „ruhende“ dauernde Last qualifiziert werden kann.
Anmerkung:
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob neben dem Kaufpreis und dem kapitalisierten Erbbauzins auch der kapitalisierte Jahreswert des Nießbrauchs als (grunderwerbsteuerpflichtige) Gegenleistung heranzuziehen war. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Nießbrauchswert nicht einzubeziehen sei, da es sich um eine dauernde Last handele, die ausgenommen sei. Dem ist der BFH nicht gefolgt.
Mit Urteil vom 22.10.2025 – II R 32/22 setzt der BFH seine Linie zum Einbezug von im Rahmen eines Erwerbs übernommenen Belastungen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung fort. Danach erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Jahreswert eines vom Käufer übernommenen Wohnrechts. Dabei stellt ein persönliches Wohnrecht keine dauernde Last im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dar, dessen Wert vom Einbezug in die Gegenleistung ausgenommen ist.
Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 18.07.2025 – 12 U 73/24 im Fall eines Gewerberaummietverhältnisses entschieden, dass weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung besteht. Eine Bereitstellung der Belege nur in digitaler Form ist nicht ausreichend. Die Vorschrift des am 01.01.2025 in Kraft getretenen § 556 Abs. 4 BGB, der den Vermieter berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen, bezieht sich nur auf Wohnraummietverhältnisse. Eine rückwirkende entsprechende Anwendung auf Gewerbemietverhältnisse kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Enthält ein Gesellschaftsvertrag die Regelung, dass ein Gesellschafter „von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund i. S. der §§ 140, 133 HGB vorliegt“, ist nach dem Urteil des BGH vom 02.12.2025 – II ZR 134/24 davon auszugehen, dass für die Berechnung der erforderlichen Mehrheit allein auf die Stimmanteile der „übrigen“ Gesellschafter abzustellen ist. Der Anteil des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters ist nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des OLG München vom 21.07.2025 – 33 U 2755/24 e kann bei einer Schenkung ein vorbehaltenes lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht (§ 1093 BGB) dem Beginn der für ergänzungspflichtige Schenkungen nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB maßgeblichen Zehnjahresfrist entgegenstehen, wenn der Erblasser auch nach Vertragsabschluss den verschenkten Gegenstand noch im Wesentlichen weiterhin nutzen kann. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Anmerkung:
Eine Leistung i. S. von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Der Gesetzgeber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen habe. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen gesehen. Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse. Werde bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, sei der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden.
Im Urteilsfall bejahte das Gericht die endgültige Aufgabe und damit den Anlauf der Frist zu diesem Zeitpunkt. Denn der Erblasser hatte sich und seiner Ehefrau das Wohnrecht lediglich an einem Teil der verschenkten Immobilie vorbehalten. Es sei für die Annahme der endgültigen Aufgabe der Immobilie unschädlich, dass der zur eigenen Nutzung vorbehaltene Teil mehr als 50 % der Gesamtwohnfläche umfasste und darüber hinaus dem Erblasser auch die Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte gestattet war. Entscheidend war für das Gericht, dass der Erblasser durch die Übertragung der Immobilie die Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen aufgegeben hatte.
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