Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.
Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.
Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.
Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.01.2026:
26.01.2026:
Die Schonfrist für die am 12.01.2026 fälligen Steuern endet am 15.01.2026.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Januar 2026 ist der 28.01.2026.
10.02.2026:
16.02.2026:
23.02.2026:
Die Schonfrist für die am 10.02.2026 fälligen Steuern endet am 13.02.2026. Für die am 16.02.2026 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 19.02.2026 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2026 ist der 25.02.2026.
Der Deutsche Bundestag hat am 04.12.2025 das umfassende Steuerentlastungspaket in Gestalt des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Über den Regierungsentwurf vom 10.09.2025 hatten wir mit unserem Rundschreiben IX/2025 berichtet. Dem im Bundestag beschlossenen Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen. Die letzte Bundesratssitzung in diesem Jahr wird am 19.12.2025 stattfinden. Ob der Bundesrat zustimmen wird, ist nicht sicher, da die Länder einen Ausgleich für Steuermindereinnahmen beanspruchen, die durch das Steuerentlastungsgesetz auch die Länder treffen. Die Bundesregierung hat bisher Kompensationen der Steuermindereinnahmen abgelehnt.
Hervorzuheben ist die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf dauerhaft 7 %, die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf € 3.300 (vorher € 3.000) bzw. € 960 (vorher € 840), die Anhebung der Entfernungspauschale auf € 0,38/Entfernungskilometer und die Aufhebung der Befristung der Mobilitätsprämie.
Der Regierungsentwurf wurde noch um 12 Änderungsanträge, denen der Finanzausschuss zugestimmt hatte, ergänzt. So werden mit Wirksamkeit ab 2026
Des Weiteren wird ab 2026
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe unser Rundschreiben IX/2025) zu einem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortförderungesetz)“ wurde nach erster Lesung im Bundestag an den Finanzausschuss verwiesen. Nun ist für den 19.12.2025, nachdem am 01.12.2025 eine öffentliche Anhörung stattgefunden hat, die Abstimmung im Bundestag anberaumt.
Der Entwurf zum „Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften“ (so genanntes Cuxhaven-Gesetz) sieht u. a. die vollständige Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG vor. Das Gesetz wurde in 2./3. Lesung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2632 v. 05.11.2025) am 06.11.2025 vom Bundestag angenommen. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht vorgesehen, so dass das Gesetz in Kraft treten kann, wenn der Bundesrat – wie beabsichtigt – keinen Einspruch einlegt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe unser Rundschreiben IX/2025) wurde in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung am 13.11.2025 im Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Das Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft die Entlastung von der Stromsteuer bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden. Nach dem Regierungsentwurf soll im Bereich der Elektromobilität durch einen neuen § 5a des Stromsteuergesetzes unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis geschaffen werden, womit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen innerhalb der Ladesäule entfallen. Für das bidirektionale Laden werden des Weiteren klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Zudem soll die so genannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgegeben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden. Schlussendlich sieht das Gesetz vor, dass das Strom- und Energiesteuerrecht hinsichtlich der Regelungen zur Stromerzeugung verschlankt und an das Unionsrecht angepasst wird.
Der Deutsche Bundestag hat am 06.11.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 („Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz“, KStTG) in der Fassung des Vorschlags des Finanzausschusses angenommen.
Es wurde eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu übermitteln. Parallel werden die bereits bestehenden Meldepflichten für Finanzkonten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, insbesondere elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld ausgeweitet.
Die Pflichten nach den Abschn. 2 bis 5 des Gesetzes für die betroffenen Dienstleister sollen erstmals für das Kalenderjahr 2026 verpflichtend werden. Materielle Steuerfolgen sollen dagegen durch das Gesetz nicht ausgelöst werden.
Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf zur „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (siehe unser Rundschreiben IX/2025) in geänderter Fassung am 05.11.2025 beschlossen.
Der Referentenentwurf sah u. a. für Anschaffungen bebauter Grundstücke Anordnungen zur Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Grund und Boden und das Gebäude sowie Anordnungen zur Schätzung einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden vor. Diese Regelungen sind im vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Dagegen ist es bei der Anhebung der Bagatellgrenze für steuerliches Betriebsvermögen in § 8 EStDV-Entwurf (30 qm oder € 40.000) geblieben. Derzeit liegt die Bagatellgrenze bei nicht mehr als einem Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als € 20.500.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 (IV C 6 – S 2145/00026/005/033) hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an Mindestinhalte von Bewirtungsrechnungen formuliert, die eingehalten werden müssen, um den Betriebsausgabenabzug bei betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zu ermöglichen.
Kleinbetragsrechnungen
Die Mindestinhalte der Bewirtungsrechnung bis zu einem Betrag von € 250 umfassen danach:
Für Rechnungen über € 250 sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:
Bei Einsatz von elektronischen Aufzeichnungssystemen mit Kassenfunktion, die den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV entsprechen müssen, gilt Folgendes:
Zu beachten ist, dass die Nachweisvoraussetzungen durch handschriftlich oder nur maschinell erstellte Rechnungen nicht erfüllt werden und solche Rechnungen folglich einen Betriebausgabenabzug nicht ermöglichen.
Zu den vorstehend aufgeführten Rechnungen kann nach dem BMF-Schreiben der bewirtende Steuerpflichtige (Rechnungsempfänger) im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsmäßig erstellt und aufgezeichnet worden ist, vorausgesetzt, der vom elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg weist
aus (auch in Form eines QR-Codes).
Werden die Bewirtungsleistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa bei einer größeren Veranstaltung – abgerechnet oder sind dem Bewirtenden nur unbare Zahlungen möglich, gilt, soweit die unbare Zahlungsweise nicht auf der Rechnung vermerkt ist, dass der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung anstelle eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion ausreicht.
Für Verzehrgutscheine genügt für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Angaben zum elektronischen, digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg.
Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen (Leistungsempfänger) in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). In Papierform vorliegende Rechnungen können vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).
Sowohl für den Fall, dass ein digitaler Eigenbeleg digital erstellt wurde als auch für den Fall, dass ein digitalisierter Eigenbeleg in Papierform vorliegt und anschließend digitalisiert wurde, müssen diese Eigenbelege mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Der Betriebsausgabenabzug ist auch ermöglicht, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg angebracht wird.
Eine elektronische Verknüpfung (z.B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Lässt sich dagegen einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
In seinem nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 02.07.2025 – IV R 36/22 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt: Wenn ein Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft bestellt wird, ist der Nießbrauchsberechtigte nur dann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Ein Mitunternehmerrisiko trägt der Nießbraucher aber nicht, wenn der Nießbrauch dem gesetzlichen Leitbild folgend so ausgestaltet ist, dass der Nießbrauchberechtigte weder an den stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen noch unmittelbar am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Allein die Tatsache, dass der Nießbraucher Verluste mittelbar zu tragen hat, sofern diese den Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Pflichteinlage mindern und bis zur Auffüllung des Kapitalanteils keine Entnahmen getätigt werden dürfen, reicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos nicht aus. Folglich kann nur dann, wenn der Nießbrauchberechtigte abweichend vom gesetzlichen Leitbild in anderer Weise ein unternehmerisches Verlustrisiko trägt, durch das sein Vermögen belastet werden kann, davon ausgegangen werden, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt.
Nach dem BFH-Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23 gilt zum Zufluss von Zinsen eines Gesellschafterdarlehens Folgendes: Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft (im Urteilsfall eine Kapitalgesellschaft spanischen Rechts) vor der Fälligkeit eines Zinsanspruchs aus einem bereits getilgten Darlehen, dass die Zinsansprüche erst später fällig werden sollen (Prolongation), führt diese Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter.
Vorbemerkung:
Mit Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16 hatte der BFH entschieden, dass grundsätzlich – ungeachtet der Höhe der Erträge – die Beteiligung einer nur vermögensverwaltend tätigen Kommanditgesellschaft an gewerblichen Personengesellschaften (im Urteilsfall GmbH & Co. KG) gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abfärbende Wirkung hat. Demzufolge erzielt die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft aufgrund dieser schädlichen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht, wie im Urteilsfall, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings hat der BFH in dem vorgenannten Urteil auch klargestellt, dass ein so gewerblich infiziertes Unternehmen nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Die Finanzverwaltung hatte unter dem Datum vom 01.10.2020 wegen der Folgen des vorgenannten Urteils auf die Gewerbesteuer zunächst mit einem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Nichtanwendungserlass reagiert (BStBl 2020 Teil I S. 1032). Der Widerstand gegen die BFH-Rechtsprechung wurde jedoch aufgegeben.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.2025 – FM3-G 1401-2/6.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.06.025 – XI R 17/22 klargestellt, dass der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer berichtigten Eingangsrechnung nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern erst im Zeitpunkt des Rechnungseingangs. Dabei kann der Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die ordnungsgemäße Rechnung erst zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt und folglich für ihn als ausländischem Unternehmer das Vorsteuervergütungsverfahren zur Anwendung käme.
Anmerkung:
Im Urteilsfall war das Recht des Klägers auf Vorsteuerabzug bereits im Jahre 2018 entstanden. In diesem Jahr hatte er in Deutschland steuerpflichtige Eingangsleistungen bezogen und zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Daran scheiterte der Vorsteuerabzug zunächst. Die ordnungsgemäße Rechnung lag dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor, zu dem er nicht mehr am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnahm, weil er keine Umsätze im Inland ausführte. Das führte nach der Entscheidung des BFH nicht dazu, dass die Vorsteuer rückwirkend im Jahr der Entstehung des Rechts auf Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. Andererseits konnte der Kläger die Vorsteuer nach Vorlage der Eingangsrechnung im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens noch geltend machen, auch wenn er im Übrigen an diesem Besteuerungsverfahren nicht mehr teilnahm.
Vorbemerkung:
Nach § 20 Abs. 2 AStG gilt für Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte, die nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Rahmen der Freistellungsmethode von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind, in bestimmten Fällen anstelle der Freistellung doch die Anrechnungsmethode („switch-over“). Das ist dann der Fall, wenn diese Einkünfte, wären sie solche einer ausländischen, von einem im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrschten Kapitalgesellschaft, als Zwischeneinkünfte im Sinne des § 7 ff. AStG gelten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Ausland durch diese Gesellschaft keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sondern nur so genannte passive Einkünfte bezogen werden und zudem die Einkünfte dieser Gesellschaft im Ausland einer niedrigen Besteuerung (< 15 %) unterliegen. Während im Falle der ausländischen Zwischengesellschaft ein Gegenbeweis hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden kann, ist dies für Betriebsstätten gesetzlich nicht vorgesehen. Im Betriebsstättenfall kann das Entfallen von Zwischeneinkünften somit durch einen Gegenbeweis zur Aktivität nicht erbracht werden.
Der BFH hat mit Vorlagebeschluss vom 03.06.2025 an den EuGH – IX R 39/21 die Frage vorgelegt, ob die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG, wonach bei Vorliegen ausländischer passiver (nicht begünstigter) Einkünfte statt der im betreffenden DBA vorgesehenen Freistellungs- die für den Steuerpflichtigen nachteiligere Anrechnungsmethode gilt, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Vorbemerkung:
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von diesem Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Dies bezieht sich sowohl auf Erbanfälle von Todes wegen, als auch auf Schenkungen. Für die Festsetzungsfrist der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gilt die allgemeine Frist von vier Jahren. Innerhalb dieser Frist hat das Finanzamt grundsätzlich die Steuer festzusetzen. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht bzw. erstattet wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Vorschrift regelt aber nicht ausdrücklich, ob bereits eine ordnungsgemäß erstattete Anzeige gem. § 30 Abs. 1 oder 2 ErbStG die Anlaufhemmung beendet oder ob es bei der allgemeinen Regelung der Beendigung der Ablaufhemmung durch Abgabe der Steuererklärung bzw. durch Zeitablauf bleibt.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.08.205 – II R 1/23 entschieden, dass die Festsetzungsfrist nach erfolgter Schenkungsanzeige und darauf erfolgter Aufforderung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe der Steuererklärung, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung zu laufen beginnt.
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.11.2025 – 5 U 15/24 ist eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers gerechtfertigt, wenn er seine Überwachungs- und Kontrollpflichten im Hinblick auf die Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern verletzt. Dies gilt selbst dann, wenn er für das Personalwesen nicht zuständig war.
Anmerkung:
Das Gericht bejaht im Urteilsfall das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen. Auch wenn der Geschäftsführer für das Personalwesen nicht zuständig gewesen sei, sei er gleichwohl anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Er habe die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet und sei in den streitgegenständlichen Fällen in die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführer eingebunden gewesen. Damit habe begründet Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 22.10.2025 – 4 U 9/24 die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers für gerechtfertigt erachtet, der bei der Beantragung von Coronahilfen im Jahr 2021 bewusst falsche Angaben gemacht und in der Folgezeit pflichtwidrig Gelder an eine andere Gesellschaft ausgezahlt hat.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13.08.2025 – 2 SLa 735/24 verletzt ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch aussagt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, in erheblicher Weise seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.
Anmerkung:
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erhob der Arbeitnehmer u. a. einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus und legte dazu ein als „Arbeitsvertrag“ bezeichnetes Beweismittel vor, welches aber vom arbeitgeberseitigen Vertragsentwurf abwich. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin außerordentlich fristlos. Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers einen versuchten Prozessbetrug, da der Arbeitnehmer versucht hatte, eine Forderung durch schlüssige Täuschung geltend zu machen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Kündigung sei nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.08.2025 – 4 CS 25.602 entschieden, dass ein Geschäftsführer für formelle Buchführungsmängel verantwortlich ist. Dies berechtigt die Finanzbehörde, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO), soweit die Mängel Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln und diese Mängel nicht nur unwesentlicher Art sind.
Anmerkung:
Der Geschäftsführer hat im Beschlussfall gegen seine Pflicht, die Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben, verstoßen, weil er zu niedrige Erträge der Gaststättenbetriebe-GmbH in den abgegebenen Steuererklärungen der Jahre 2013 – 2015 angegeben hat. Im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung für den Zeitraum wurden formelle Buchführungsmängel bei der Erfassung von Betriebseinnahmen (Fehlen der Grundprogrammierung elektronischer Kassendaten, von Änderungsprotokollen, Bedienberichten und Kassenschnitten) festgestellt. Der steuerrechtliche Pflichtenverstoß erfolgte auch (zumindest) grob fahrlässig (§ 69 Satz 1 AO). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH indiziert der objektive Verstoß eines Vertreters gegen steuerrechtliche Pflichten regelmäßig den für eine Haftung nach § 69 AO erforderlichen gesteigerten Schuldvorwurf in Form grober Fahrlässigkeit.
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JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt
Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater