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Neulken & Partner - Ihr Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Interdisziplinäre Lösungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung aus einer Hand.
  • Langjährige Erfahrung: Über 40 Jahre fundierte Expertise.
  • Persönliche Betreuung: Fester Ansprechpartner für maximale Effizienz.
  • Internationale Kompetenz: Beratung auch in komplexen Cross-Border-Angelegenheiten sowie US-Steuererklärungen durch IRS-akkreditierte Partner.
  • Individuelle Strategien: Maßgeschneiderte Beratung für Ihre spezifischen Ziele.

Maßgeschneiderte Betreuung durch Ihren Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.

Ganzheitliche Steuer- und Rechtsberatung für Ihren Erfolg

Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.


Werte, für die wir stehen

  • Kompetenz: Expertenwissen und kontinuierliche Weiterbildung.
  • Zuverlässigkeit: Termintreue und klare Absprachen.
  • Individualität: Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Verantwortung: Ethik und Nachhaltigkeit in jeder Entscheidung.
  • Transparenz: Klare Kommunikation und nachvollziehbare Ergebnisse.

Wofür wir nicht stehen

  • Standardlösungen: Keine Einheitslösungen für individuelle Anliegen.
  • Intransparenz: Versteckte Kosten oder unklare Kommunikation.
  • Unzuverlässigkeit: Verzögerungen oder unvollständige Beratung.
  • Oberflächlichkeit: Halbherzige Analysen und ungenaue Lösungen.
  • Kurzfristigkeit: Beratung ohne langfristige Perspektiven.

 


Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.


 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Rundschreiben I/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.02.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
     

16.02.2026:

  • Gewerbesteuer
     
  • Grundsteuer

23.02.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2026 fälligen Steuern endet am 13.02.2026 und für die am 16.02.2026 fälligen Steuern am 19.02.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2026 ist der 25.02.2026.

10.03.2026:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2026 fälligen Steuern endet am 13.03.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2026 ist der 27.03.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Nachdem der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 zugestimmt hatte, konnte das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten verkündet werden und trat damit in Kraft. Wir haben über den Inhalt in unseren Rundschreiben XII/2025 und IX/2025 berichtet.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Aktivrentengesetz) ist ebenfalls verkündet worden und damit in Kraft getreten. Wir verweisen hierzu auf unsere Darstellung im Rundschreiben XII/2025. 

Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Bezüge eines über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigten Arbeitnehmers vorliegen, stellt sich zu den Sozialversicherungsbeiträgen folgendes Bild (Beispielsrechnung):

         Gesamt                AN                AG
KV14,6%7,3%7,3%
Zusatzbeitrag3,0%1,5%1,5%
PV3,6%1,8%1,8%
RV9,3%0,0%9,3%
AL1,3%0,0%1,3%

 

Das „Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften“ (so genanntes Cuxhaven-Gesetz) ist, nachdem der Bundesrat gegen das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz keinen Einspruch eingelegt und der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat, im BGBl. I 2025 Nr. 341 verkündet worden. 

Wir haben im Rundschreiben XII/2025 über das Gesetzvorhaben berichtet. Mit dem Gesetz wird die Freizone Cuxhaven aufgehoben und treten weitere Änderungen in Kraft, u. a. die Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 EnergieStG. Ab dem 01.01.2027 werden Lieferungen über den Hafen von Cuxhaven nur noch unter den allgemeinen Bedingungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen als steuerfrei behandelt. Lieferungen in das (ehemalige) Freihafengebiet von Cuxhaven sind dann nicht mehr steuerfrei.

Das „Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ wurde am 22.12.2025 verkündet und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Wir haben zuletzt im Rundschreiben XII/2025 über das Gesetzesvorhaben berichtet. 

Wesentlicher Inhalt ist die Entfristung der Stromsteuerbegünstigung für produzierende Unternehmen nach § 9b StromStG sowie zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung.

Schließlich ist, nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 19.12.2025 zugestimmt hat, auch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 in Kraft getreten. Wir verweisen insoweit auf unser Rundschreiben XII/2025. 

Mit dem Gesetz wird Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Pflicht auferlegt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet.

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium haben aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung die „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir verweisen auf unser Rundschreiben XII/2025 zu den besonders interessierenden steuerlichen Aspekten.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24 entschieden, dass der entgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch an einem zum steuerlichen Privatvermögen gehörenden Grundstück zu nachträglichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei dem bisherigen Nießbraucher gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG führt, wenn der Nießbraucher bisher mit der Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt hat. 

Mit Zustimmung der anderen Ertragsteuersenate weicht der IX. Senat von den Urteilen des BFH (X R 34/89 vom 25.11.1992, BStBl. 1996 II, 663 und X R 161/88 vom 24.10.1990, BStBl. 1991 II, 337) ab. Dabei ist es nach Auffassung des IX. Senats irrelevant, ob der Nießbrauchsverzicht aufgezwungen wurde oder freiwillig erfolgte. 

Anmerkung: 

Aufgrund der Rückverweisung im Rahmen der Revision an das Finanzgericht ist noch zu klären, ob es sich bei der Entschädigung für den Verzicht auf den Nießbrauch um „außerordentliche“ Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, die wegen des zusammengeballten Zuflusses im Streitjahr eine Steuertarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen können. 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Entgelte für den Nießbrauchsverzicht bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nichtsteuerbar sind, wenn der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war und sich der Nießbrauch – ohne weitergehende Mitgliedschaftsrechte (z. B. Stimmrecht) – auf die Ziehung der Nutzungen aus den Geschäftsanteilen (z. B. der anteilige Bilanzgewinn) beschränkt (BFH, Urteil vom 11.02.2025 – IX R 14/24).

Nach den Regelungen des § 3 Nr. 46 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BStBl. 2016 I, 1211) sind vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (oder eines verbundenen Unternehmens) und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung einkommensteuerfrei. Zudem sind geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zum Erwerb und Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer mit 25 % pauschalierungsfähig (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das hierzu ergangene Anwendungsschreiben vom 29.09.2020 (BStBl. 2020 I, 972) durch das Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl. 2025 I, 1929) ersetzt. Die maßgeblichen Änderungen lassen sich wie folgt darstellen: 

Unter Rn. 6 bis 11 erfolgte eine Aktualisierung der Beschreibung der begünstigten Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Elektrofahrräder (soweit sie nicht unter § 3 Nr. 37 EStG fallen) und Elektrokleinstfahrzeuge. 

In den Rn. 18 und Rn. 19 werden die bisherigen Verwaltungsanweisungen zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ergänzt. Der unentgeltlich oder verbilligt überlassene Ladestrom ist auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens betrieben wird. Wenn die Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen weiteren Nutzern derselben Liegenschaft offensteht, nicht aber fremden Dritten, und der Arbeitgeber die Stromkosten für die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom insoweit nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. 

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Stromkosten für vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassene Fahrzeuge, sieht die Finanzverwaltung dies als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreien Auslagenersatz an (Rn. 26). Dabei unterscheidet das BMF zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Stromkosten unter Rn. 27 bis 31 zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und einer Strompreispauschale, die sie für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2030 zur Vereinfachung zulässt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die für die Ladungen aufgewandte Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachweist (Rn. 27). Die Vereinfachungsregelung basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreis einschl. Steuern, Abgaben und Umlagen). Dieser kann für die Ermittlung des durch die Ladung des Fahrzeugs zusätzlich angefallenen Ladestroms zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschl. Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Der Gesamtstromdurchschnittspreis ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

Nach dem BFH-Urteil vom 09.09.2025 – IX R 12/24 zählen die Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und für die steuerliche Deklaration nicht zu den Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG. 

Anmerkung: 

Der BFH wertet Steuerberatungskosten dann als Veräußerungskosten, wenn das auslösende Moment ihrer Entstehung in der Anteilsveräußerung begründet ist, nicht jedoch, wenn die Steuerberatungskosten auf dem Entschluss beruhen, einen Steuerberater mit der Deklaration der Einkünfte zu beauftragen. 

Die Entscheidung könnte auch auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 EStG) ausstrahlen. Gleiches gilt für die Ermittlung eines steuerfreien Gewinns aus dem Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG) oder für die Ermittlung eines Spekulationsgewinns im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG.

Vorbemerkung: 

In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des Finanzgerichts Münster ging es um die Beurteilung folgenden, kurz zusammengefassten Sachverhalts: 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war zu einem Drittel an dieser beteiligt. Diese GmbH erwarb die Anteile der Mitgesellschafter und hielt sie zunächst als eigene Anteile. Zu einem späteren Zeitpunkt übertrug die GmbH ihre eigenen Anteile auf den Gesellschafter- Geschäftsführer ohne Gegenleistung. 

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 29.10.205 – 9 K 1180/22 Kap entschieden, dass die Übertragung der eigenen Anteile durch eine GmbH ohne Gegenleistung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Diese sei jedoch mit € 0 zu bewerten, weil der Gesellschafter keinen Vermögensvorteil erhalten habe. 

Anmerkung: 

Nach den Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung hat der Gesellschafter-Geschäftsführer als alleiniger Gesellschafter durch den Hinzuerwerb der eigenen Anteile der GmbH seine Gesellschafterstellung weder rechtlich noch wirtschaftlich verbessert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Stimm- und Gewinnbezugsrecht für eigene Anteile ruht. Somit hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer vor und nach dem Erwerb 100 % dieser Rechte.

Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2025 – XI R 31/23 bestätigt, dass auch bei Rückzahlung einer mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellten Anzahlung für einen unternehmerischen Leistungsbezug der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen ist. Die Leistung eines Bürgen, der für den Schuldner die empfangene Anzahlung zurückzahlt, ist der Bruttobetrag, der die Umsatzsteuer umfasst, so dass sie herauszurechnen ist. 

Anmerkung: 

Im Streitfall hatte der Kläger eine Anzahlung für die Lieferung einer Halle geleistet, die wegen Insolvenz des Vertragspartners jedoch nicht erfolgte. Die Rückzahlung erfolgte durch eine Bank, die eine Bürgschaft geleistet hatte.

Der BFH hat mit den Urteilen vom 12.11.2025 – II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 die Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Grundstücken nach dem sogenannten Bundesmodel bestätigt. Im Einzelnen hat der BFH entschieden, dass 

  • das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 formell verfassungsgemäß ist; dem Bund die Gesetzgebungshoheit aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) zugestanden habe; die Nichtausschöpfung der gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten die Gesetzgebungskompetenz nicht entfallen lässt;
  • die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 verfassungsgemäß sind;
  • die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt, der Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist;
  • der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten innerhalb eines Gemeindegebiets gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt;
  • im Hinblick darauf, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast vorliegt;
  • die Aufklärungsplichten des Finanzgerichts nicht verletzt werden, wenn die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte ohne weitere Sachaufklärung zugrunde gelegt werden;
  • Anlass für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte nur dann besteht, wenn Verstöße bei der Ermittlung des Bodenrichtwerte substantiiert vorgetragen werden oder im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen. 

Anmerkung: 

Die drei entschiedenen Fälle betrafen Grundstückseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. In der Pressemitteilung 078/25 vom 10.12.2025 weist der II. Senat des BFH darauf hin, dass die drei getroffenen Entscheidungen sämtliche Bundesländer betreffen, in denen das „Bundesmodell“ angewendet wird, nämlich auch Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen, nicht dagegen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, die eigene Grundsteuermodelle eingeführt haben. 

Die Revisionsführer haben nach vorliegenden Informationen verlauten lassen, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des OLG München vom 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e ist eine Klausel in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann, nicht schon deswegen unwirksam, weil in der Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt ist.

Anmerkung: 

Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag keine solche Frist enthalte, sei dies nach Auffassung des Gerichts nicht mit einer – unzulässigen – unbefristeten Ausübungsmöglichkeit gleichzusetzen. Auch einen Verstoß gegen § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) sah das Gericht in dieser Konstellation nicht. Es sei zwar zuzugeben, dass die Festlegung einer Frist für die Ausübung des Einziehungsrechts sinnvoll wäre. Ob eine solche Regelung anfechtbar sei, ließ das Gericht offen. Dies unterliege nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachen hat mit Beschluss vom 30.10.2025 – 8 LA 96/24 entschieden, dass ein berufsständisches Versorgungswerk nicht verpflichtet ist, schwerbehinderten Mitgliedern eine abschlagfreie Inanspruchnahme von Alterssicherungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in gleicher Weise zu ermöglichen wie die gesetzliche Rentenversicherung (GRV; § 236a SGB VI). 

Anmerkung: 

Berufsständische Versorgungswerke sind nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, identische Leistungsansprüche zu gewähren. Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und das berufsständische Versorgungsrecht seien insoweit eigenständige Rechtsmaterien. Hinsichtlich einer privilegierten Behandlung schwerbehinderter Mitglieder können sie eigene Wege gehen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R die Regelung des § 97a SGB VI, demzufolge auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet wird, für verfassungskonform erklärt. 

Anmerkung: 

Im Streitfall begehrte eine Rentenversicherte erfolglos die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags, den die Deutsche Rentenversicherung (DRV) i. H. von 1,1760 Entgeltpunkten berechnet hatte. Gleichwohl wurde der darauf beruhende Rentenanteil jedoch nach Anrechnung des Einkommens der Versicherten und ihres Ehemanns nicht geleistet. Nach Auffassung des BSG stellt die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von verheirateten Berechtigten gegenüber Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar. Das oberste deutsche Sozialgericht sah hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert sei als ein nichtverheirateter Versicherter, sei eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruhe.

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