Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.
Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.
Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.
Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.
In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.04.2026:
24.04.2026:
Die Schonfrist für die am 10.04.2026 fälligen Steuern endet am 13.04.2026.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2026 ist der 28.04.2026.
11.05.2026:
15.05.2026:
22.05.2026:
Die Schonfrist für die am 11.05.2026 fälligen Steuern endet am 15.05.2026. Die Schonfrist für die am 15.05.2026 fälligen Steuern läuft am 18.05.2026 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2026 ist der 27.05.2026.
Zum „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.03.2026 vor.
Der Gesetzentwurf sieht die Einleitung einer umfassenden Modernisierung der Organisation sowie eine Stärkung der Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internaler Geldwäsche vor. Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme umgesetzt werden.
Nach dem Referentenentwurf ist Ziel des Gesetzes, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.
Der Entwurf greift die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, hier insbesondere die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung der Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Einrichtung eines administrativen und verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu stärken. Zur Stärkung der Strukturen und Kompetenzen, um eine Priorisierung der Geldwäschebekämpfung, vor allem internationaler und bedeutsamer Fälle mit Deutschlandbezug, sicherzustellen, sollen spezialisierte Einheiten zur Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche bei den Ortsbehörden des Zolls eingerichtet werden. Zugleich soll durch geeignete Prozesse eine enge Verzahnung der neuen Ermittlungseinheiten mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sichergestellt werden. Mit dem Gesetz soll ein Verwaltungsverfahren zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit auch in das Wirtschafts- und Finanzsystem eingeführt werden. Ziel dieses Verwaltungsverfahrens ist die Aufklärung von Vermögenswerten unklarer Herkunft.
Im Zuge der Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen unter anderem die Zusammenarbeit und der effektive Datenaustausch der FIU mit den beteiligten Akteuren der Geldwäschebekämpfung und der Sanktionsdurchsetzung verbessert werden.
Der ressortübergreifende Steuerungskreis soll gesetzlich verankert und die Aufsichtstätigkeit der Länder gesetzlich unter anderem durch die Verbesserung des Datenaustausches gestärkt werden. Die geldwäscherechtliche Aufsicht über Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften soll auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters auch im Hinblick auf die Umsetzung der Artikel 11 bis 15 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorzunehmen.
Mit Datum vom 23.03.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO)“ vorgelegt. Durch die neue ApO soll die Betriebsprüfungsordnung 2000 ersetzt werden.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl I, S. 2730) waren in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise mit dem Ziel, die Außenprüfung zu beschleunigen, geändert worden. Diese neuen oder geänderten Vorschriften wurden in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) eingearbeitet, gegliedert und neu gefasst sowie in „Außenprüfungsordnung - ApO“ umbenannt.
Wesentliche Inhalte der ApO stellen wir wie folgt dar:
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsvorschrift Betriebsprüfungsordnung außer Kraft.
Der unter dem Datum vom 10.02.2026 veröffentlichte Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines „Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes“ wurde unter dem Datum vom 18.03.2026 als Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz ermöglicht es der Familienkasse, nach der Geburt eines Kindes für Zwecke des steuerrechtlichen Kindergeldes auf einen Antrag zu verzichten. Diese Möglichkeit soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist.
Die Umstellung auf das neue antragslose Kindergeld soll ab Frühjahr 2027 in zwei Stufen erfolgen. Zunächst soll die Neuerung für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen, da deren relevanten Daten der Familienkasse vorliegen. Ende 2027 soll dann auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung wird sein, dass
Zum Verfahren führt die Regierung in ihrer Pressemitteilung vom 18.03.2026 aus, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID vergibt. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert das BZSt die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN und wenn diese bekannt ist, kann die Auszahlung beginnen.
Den Familien soll erspart werden, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen („Once-Only-Prinzip“). Durch den Datenaustausch werden zudem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert. Damit wird der Prozess der Gewährung von Kindergeld weiter entbürokratisiert und zugleich stärker qualitätsgesichert.
Das Gesetz führt zu entsprechenden Anpassungen der einkommensteuerlichen Vorschriften in §§ 64, 67, 68 und 69 EStG. Das Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.
Vorbemerkung:
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des BGB über Grundstücke unterliegen, unterfallen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diese Haltefrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden. Hiervon sind wiederum Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall erwarben die klagenden Eheleute im Juni 2020 ein neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von € 323.046. Dieses Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Es wurden somit sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt. Im Monat März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zu einem Preis von € 315.216. Das Finanzamt ermittelte unter Hinzurechnung nicht steuerwirksam gewordener AfA einen Veräußerungsgewinn von € 14.514. Die Kläger beriefen sich darauf, dass das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen sei. Das Finanzgericht teilte die Auffassung der Kläger. Der BFH hatte aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts die Revision zugelassen, wies sie aber im nachstehend wiedergegebenen Urteil zurück.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25 entschieden, dass bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Eine Nutzung an jedem Tag ist nicht erforderlich. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Anmerkung:
Damit war im Urteilsfall der Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig. Allerdings, wenn ein Veräußerungsverlust erzielt worden wäre, wäre dieser ebenfalls steuerlich unbeachtlich und könnte nicht mit etwaigen Gewinnen aus anderen steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Vorbemerkung:
Soweit an einen Vermögensverwalter oder an das depotführende Kreditinstitut für Wertpapieranlagen Verwaltungskosten gezahlt werden, unterliegen diese Kosten dem Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsvergütungen, die im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften als so genannte Transaktionskosten anfallen. In diesem Zusammenhang ist die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt von Bedeutung.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.07.2024 – 4 K 725/21 entschieden, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen Kosten einer privaten Vermögensverwaltung (hier: in Gestalt einer dem Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Vermögensverwaltergebühr) und Kosten einer depotführenden Bank, die sich nicht bestimmten Erwerbsgeschäften oder Veräußerungsgeschäften als Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten zuordnen lassen, insgesamt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG einzuordnen sind. Werbungskosten fallen im System der Abgeltungsteuer unter das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG und mindern die Einkünfte nicht. Hingegen wirken sich Veräußerungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, steuermindernd aus. Als durch den Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungkosten sind im Wesentlichen Provisionen oder Gebühren umfasst, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (Bank, Broker, Börse) zu zahlen sind. Es wird von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen anerkannt, dass bei der so genannten „all-in-fee“- Gebühr, wenn diese auch Transaktionskosten abdeckt, diese mit einem Anteil von bis zu 50 % pauschal anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die in der all-in-fee-Gebühr enthaltene abziehbare Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall nicht erfüllt.
Anmerkung:
Es ist daher wohl ratsam, vom Vermögensverwalter oder der Bank eine Kostenaufteilung zu verlangen, die beim Finanzamt vorgelegt werden kann. In analoger Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl. 2016, S. 85, Rz. 96 wird in der Praxis teilweise auch ein Anteil von 50 % pauschal anerkannt.
Vorbemerkung:
Im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Mitarbeiterin (Klägerin) als versicherte Person im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen. Die aus einer Entgeltumwandlung resultierenden an die Versicherung bezahlten Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG in der Ansparphase steuerfrei belassen. Die Klägerin hatte nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf lebenslange Rente oder – ohne weitere Voraussetzungen – einen solchen auf Kapitalauszahlung. Von der Kapitalisierung hatte die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie unterlag folglich mit der Auszahlung in voller Höhe der nachgelagerten Versteuerung. Der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG blieb ihr verwehrt.
Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2025 – X R 25/23 entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die aus der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen resultieren, keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 entschieden, dass die vom Arbeitgeber ausgerichtete Feier anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitnehmers entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR) nicht zu Arbeitslohn führt. Die Teilnahme von Angehörigen des Arbeitnehmers ist unschädlich.
Anmerkung:
Grundsätzlich sieht der BFH in der vorliegenden Entscheidung bei einer vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer ausgerichteten Feier in der Regel Arbeitslohn als gegeben an. Dem Arbeitnehmer werden die ihm ansonsten entstehenden Bewirtungsaufwendungen erspart. Erforderlich ist nach Auffassung des BFH jedoch, dass es sich um eine Veranstaltung des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers handelt: Handelt es sich um eine Arbeitgeber-Veranstaltung, liegt kein Arbeitslohn vor. Dabei ist die Abgrenzung einzelfallbezogen vorzunehmen. Im entschiedenen Fall sprach die Auswahl der Gäste durch den Arbeitgeber, die Art und die Anzahl der Gäste gegen den Charakter einer privat durch den Arbeitnehmer veranlassten Feier. Die Frage, ob die Feier eine des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers ist, ist vorrangig durch die tatrichterliche Würdigung des Finanzgerichts zu beantworten. Der BFH stufte die Würdigung des Finanzgerichts als naheliegend ein, die den ganz überwiegenden betrieblichen Charakter betont, wofür neben der Gästeauswahl auch die Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sprach.
Von besonderer Bedeutung ist bei der Entscheidung auch, dass der VI. Senat die Anwesenheit der acht Familienangehörigen des Arbeitnehmers als unbeachtlich einstufte und auch die hierfür angefallenen Aufwendungen als nicht zu Arbeitslohn führend ansah. Soweit die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftlich üblich ist, handelt es sich nach Auffassung des BFH um eine Begleiterscheinung der betrieblichen Feierlichkeit. Da die Klägerin jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren ihren Antrag auf die Kosten beschränkt hatte, die nicht auf die Familienangehörigen entfielen, konnte der BFH über den beim Finanzgericht gestellten Klageantrag nicht hinausgehend entscheiden.
Auf ihrer Homepage informiert die Minijob-Zentrale darüber, dass infolge der Erhöhung des Mindestlohns auf € 13,90 pro Stunde sich ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenze für Minijobs auf € 603,00 pro Monat und € 7.236 jährlich erhöht hat. Der Übergangsbereich für Midijobs erstreckt sich von € 603,01 bis € 2.000 monatlich.
Nach dem BFH-Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22 ist eine dem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension, die ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert wird, auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (zum Beispiel wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung). Wird eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart, ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt. Zudem hat das oberste deutsche Finanzgericht entschieden, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.
Anmerkung:
Bei genauer Abwägung der in der Zusage enthaltenen, in Aussicht gestellten Leistungen könnte es sein, dass doch davon auszugehen ist, dass die Finanzierung der Zusage nicht ausschließlich durch den Arbeitnehmer erfolgt. Soweit in diesem Fall hinsichtlich der Zusage von fehlender Erdienbarkeit bzw. einer Zusage ohne vorherige Probezeit und unmittelbar nach der Unternehmensgründung erteilter Zusage auszugehen ist, kommt eine Aufteilung des Pensionsaufwands in einen solchen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach der Entscheidung des BFH nicht in Betracht. Der Pensionsaufwand ist insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Im Urteilsfall hatte nach Auffassung des BFH das Finanzgericht nicht hinreichend geprüft, ob die Finanzierung der Pensionszusage durch den Arbeitgeber (mit-)finanziert ist, obwohl hierfür wohl Anhaltspunkte vorlagen.
Wenn in der Direktzusage eine Garantieverzinsung vereinbart wird, wie es im Urteilsfall der Fall war, ist zur Prüfung einer Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber festzustellen, ob sie zu einer Risiko- oder Kostensteigerung für das Unternehmen führt. Das Risiko, die vereinbarten Zinsen tatsächlich erwirtschaften zu können, trägt nämlich das Unternehmen. Der BFH hat aufgrund fehlender tatrichterlicher Feststellungen die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22 nimmt der BFH-Stellung zu der Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die steuerliche Anerkennung einer Organschaft nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraussetzt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Die Erfüllung der Ansprüche und Verpflichtungen hat zudem zeitnah zu erfolgen. Der I. Senat des BFH hält dabei einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Die Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.
Vorbemerkung:
Nach Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist in dem Fall, in dem der Leistungsbezug und der Rechnungsempfang zeitlich auseinanderfallen, der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen (Leistung und Rechnung) erfüllt sind. Die nachstehend wiedergegebene Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) führt insoweit zu einem Paradigmenwechsel.
Im Fall eines polnischen Unternehmers hat das EuG mit Urteil vom 11.02.2026 – T-689/24 entschieden, dass der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Leistung vorzunehmen ist, wenn der Unternehmer die Rechnung dafür erst später, aber bis zur Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) erhält.
Anmerkung:
Das EuG führt aus, dass der Zeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, mit dem Zeitraum übereinstimmen muss, für den das Abzugsrecht ausgeübt wird. Liegt die Rechnung für die im Vormonat bezogene Leistung bis zur Abgabe der Voranmeldung für diesen Monat vor, ist der Vorsteuerabzug für den Monat des Leistungsbezugs geltend zu machen. Diese für die Praxis bedeutsame Entscheidung des EuG führt dazu, dass Unternehmen ihre Organisation des Rechnungswesens ändern müssen, damit für nachträglich, jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eingehende Rechnungen sichergestellt ist, dass im zutreffenden Voranmeldungszeitraum die Vorsteuer angesetzt wird. Hinsichtlich der hiervon abweichenden Regelungen im deutschen UStAE macht es wohl erforderlich, dass die Finanzverwaltung mit einer vertrauensschützenden Übergangsregelung reagieren muss und es für die Vergangenheit nicht beanstandet, dass die Unternehmen die bisherigen Verwaltungsanweisungen angewandt haben.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.08.2025 – 1 L 1890/25 ist die Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei einer Steuerhinterziehung in vier Fällen und erheblichen Steuerrückständen rechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Steuer- und Sozialabgabeschulden zwischenzeitlich beglichen wurden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die Zahlungen erst durch den Druck des Verwaltungsverfahrens erzwungen wurden.
Anmerkung:
Im Urteilsfall ging es um die Untersagung des ausgeübten Gewerbes „Friseurhandwerk“. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der die Gewerbeuntersagung verfügenden Behörde. Das Gesamtbild des Verhaltens des Gewerbetreibenden aus der Begehung der Straftaten und im Zusammenhang mit den Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, der Erffüllung von Steuer- und Sozialabgabeschulden sowie der Auflagen zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens nur auf erheblichem Druck in den entsprechenden Verwaltungsverfahren rechtfertigt die Annahme, dass der Gewerbetreibende als unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO einzuschätzen und die Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtmäßig ist. Aufgrund des besonderen Schutzinteresses der Allgemeinheit bejahte das Gericht sogar ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Untersagung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm führt mit Beschluss vom 19.02.2026 – 9 Ta 319/25 aus, dass ein Arbeitszeugnis in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Das Arbeitszeugnis muss jedenfalls mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Wenn der Arbeitgeber einen Firmenbogen besitzt und im Geschäftsleben benutzt, ist das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen. Andernfalls ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.
Anmerkung:
Durch die gewählte äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Aussteller sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziert. Im Verfahren des LAG hatte die Arbeitgeberin das ursprünglich erstellte Zeugnis vollständig ohne Briefkopf erteilt. Gegen sie setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft fest. Das LAG bestätigte diese Entscheidung der Vorinstanz.
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JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt
Diplom-Kaufmann (FH)
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