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Neulken & Partner - Ihr Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Interdisziplinäre Lösungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung aus einer Hand.
  • Langjährige Erfahrung: Über 40 Jahre fundierte Expertise.
  • Persönliche Betreuung: Fester Ansprechpartner für maximale Effizienz.
  • Internationale Kompetenz: Beratung auch in komplexen Cross-Border-Angelegenheiten sowie US-Steuererklärungen durch IRS-akkreditierte Partner.
  • Individuelle Strategien: Maßgeschneiderte Beratung für Ihre spezifischen Ziele.

Maßgeschneiderte Betreuung durch Ihren Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.

Ganzheitliche Steuer- und Rechtsberatung für Ihren Erfolg

Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.


Werte, für die wir stehen

  • Kompetenz: Expertenwissen und kontinuierliche Weiterbildung.
  • Zuverlässigkeit: Termintreue und klare Absprachen.
  • Individualität: Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Verantwortung: Ethik und Nachhaltigkeit in jeder Entscheidung.
  • Transparenz: Klare Kommunikation und nachvollziehbare Ergebnisse.

Wofür wir nicht stehen

  • Standardlösungen: Keine Einheitslösungen für individuelle Anliegen.
  • Intransparenz: Versteckte Kosten oder unklare Kommunikation.
  • Unzuverlässigkeit: Verzögerungen oder unvollständige Beratung.
  • Oberflächlichkeit: Halbherzige Analysen und ungenaue Lösungen.
  • Kurzfristigkeit: Beratung ohne langfristige Perspektiven.

 


Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.


 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Rundschreiben VIII/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.09.2026:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.09.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2026 fälligen Steuern endet am 14.09.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat September 2026 ist der 28.09.2026.

12.10.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.10.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2026 fälligen Steuern endet am 15.10.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2026 ist der 28.10.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 02.07.2026 (vgl. hierzu unser Rundschreiben Juni 2026) ist im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 (BGBl. I) Nr. 197 verkündet worden. Es tritt nach Art. 13 Abs. 1 mit Ausnahme der in Abs. 2 und 4 genannten Vorschriften zum 01.09.2026 in Kraft. 

Ebenso wurde das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge (Altersvorsorgegesetz) vom 29.05.2026 (vgl. unser Rundschreiben Mai 2026) im BGBl. I 2026 unter der Nr. 156 verkündet. Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten gem. Art. 14 des Gesetzes teils mit der Gesetzesverkündung, teils am 01.01.2027 bzw. am 01.01.2028 in Kraft. 

Des Weiteren wurde im BGBl. II 2026 Nr. 108 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 01.01.2026 verkündet. Das Mehrseitige Übereinkommen, auf das sich das nun verkündete Gesetz bezieht, ist die völkerrechtliche vertragliche Verständigung zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 24.11.2016 als Ergebnis des BEPS-Aktionsplanpunktes 15 der OECD und G20. 

Schließlich ist auch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte vom 22.12.2025 verkündet worden (BGBl. I 2025 Nr. 355). Nunmehr können Mini-Jobber verlangen, dass eine bislang beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

Die Regierungskoalition hat am 02.07.2026 die im Koalitionsausschuss am 01.07.2026 gefassten Beschlüsse für ein Reformpaket zur Einkommensteuer als Bestandteil des Programms für Aufschwung und Beschäftigung mitgeteilt. Unter anderem sind folgende Änderungen danach geplant: 

  • Abflachung des Einkommensteuertarifs für kleine und mittlere Einkommen mittels Tarifänderung, Kinderfreibetragserhöhung bzw. Erhöhung des Kindergeldes, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie des Grundfreibetrags ab 2027 bzw. 2028;
  • die Gegenfinanzierung soll durch Senkung der Eintrittsgrenze für die so genannte Reichensteuer von € 277.826 auf € 250.000 und durch die Erhöhung der Reichensteuer von 45 % auf 47 % ab einem zu versteuernden Einkommen von € 280.000, die Reduzierung des Steuerabzugs für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % und die Erhöhung der pauschalen Steuer auf Minijobs von 2 % auf 5 % erfolgen;
  • weiter ist geplant, den Höchstbetrag für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von € 50 auf € 75 je Stunde zu erhöhen und sollen steuerliche Begünstigungen für Abfindungen gewährt werden, wenn schnell eine neue Arbeitsstelle angetreten wird. 

Im Herbst sollen zudem gemeinsam mit den Bundesländern Vorschläge zur Vereinfachung des Steuerrechts erarbeitet werden.

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Die wesentlichen Inhalte lassen sich auf Grundlage des Gesetzentwurfs1 wie folgt wiedergeben: 

  • Für jedes Kind vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundeshaushalt € 10 pro Monat in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt, der für das anspruchsberechtigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstartrente startet zum 01.01.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Frühstartrente für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt.
  • Zuzahlungen in den individuellen Vertrag können begrenzt bis zur Höhe von € 6.840 pro Jahr geleistet werden.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Dieses Standardprodukt in Form eines einfachen Sparplans ist besonders gut erklärbar und leicht verständlich und unterstützt damit auch den mit der Frühstartrente verbundenen Bildungsauftrag. Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen dieses Standardprodukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätzlich in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten in Höhe von 1 %.  
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Volljährigkeit kann das Startkapital aber auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Dies bedingt die Errichtung eines Sondervermögens.
  • Die kollektive Kapitalanlage startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, um Eltern ausreichend Zeit einzuräumen, einen individuellen Vertrag für ihr Kind zu schließen.
  • Die kollektive Anlage erfolgt global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.

1 Veröffentlichung im Internet unter https://www.bundesfinanzministerium.de [Abruf 18.08.2026]

Unter dem Datum vom 24.06.2026 und dem Sammelbegriff „Tax Omnibus“ hat die EU-Kommission ihre Vorschläge veröffentlicht, der für innerhalb der EU tätige Unternehmen umfangreiche steuerrechtliche Erleichterungen und Vereinfachungen erwarten lässt. Wie bereits in verschiedenen Bereichen verabschiedete „Omnibus“-Pakete sollen Gesetzesinitiativen und bestehende EU-Rechtsakte gebündelt werden, um Regelungen zu vereinfachen, Kohärenz zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. 

Die Eckpunkte der Vorschläge lassen sich wie folgt darstellen: 

  • Wegfall von Quellensteuer auf konzerninterne, grenzüberschreitende Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der EU;
  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU);
  • Einführung eines unionsweiten Mindeststandards für die steuerliche Behandlung von Investitionen in materielle Wirtschaftsgüter mit Forschungs- und Entwicklungsbezug (Sofortabzug der Investition);
  • Überarbeitung der Zinsschrankenregelung der Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD): Fremdkapitalfinanzierungen durch unabhängige Dritte sowie marktkonforme Finanzierungsstrukturen sollen aus dem Anwendungsbereich herausfallen, soweit kein nennenswertes Risiko der Gewinnverschiebung besteht;
  • Ausdehnung der Fusionsrichtlinie (EU-Fusionsrichtlinie 2009/133/EG v. 19.10.2009, ABl EU Nr. L 310, 34, idF der Richtlinie 2013/13/EU v. 13.05.2013, ABl EU Nr. L 141, 30) auf sämtliche gesellschaftsrechtlich zulässige Umstrukturierungsformen. 

In einem nächsten Schritt wird der Vorschlag dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. Durch das Erfordernis der Einstimmigkeit ist zu erwarten, dass sich die Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen werden.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Im Urteilsfall des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12.03.2026 – 3 K 26/25 nutzte der Inhaber eines Betriebs ein Grundstück, das ihm der Eigentümer verpachtet hatte. Dieser übertrag das Grundstück unter Nießbrauchvorbehalt unentgeltlich an den Betriebsinhaber. Der Schenker verpachtet als Nießbraucher die Immobilie an den Betriebsinhaber. 

Das Gericht entschied, dass das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen des Betriebsinhabers geworden sei. Die Einräumung des Nießbrauchs sei in der Folge als Nutzungsentnahme zu werten. Der Wertung als Betriebsvermögen des Betriebsinhabers stünde auch nicht entgegen, dass das Finanzamt infolge einer steuerlichen Außenprüfung das Grundstück unzutreffend nicht als Betriebsvermögen gewertet hatte. Es läge nach Auffassung des Finanzgerichts auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, dass das Grundstück in späteren Jahren durch das Finanzamt von der bisher vertretenen Auffassung abweichend wieder dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall ging es letztlich um den Buchwert des Grundstücks, der dem Verkaufserlös im Rahmen der Veräußerung im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen war. Die Betriebsinhaberin hatte der Betriebsprüfung folgend hingenommen, dass das nach der Übertragung von ihr bereits bilanzierte Grundstück noch kein bilanzierungsfähiges eigengenutztes Grundstück war, weil angeblich, so die Auffassung der Betriebsprüfung, die Nutzung des Grundstücks für eigenbetriebliche Zwecke aufgrund des mit dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrags erfolgte und nicht aufgrund der Eigentümerstellung. Infolge dessen legte die Betriebsinhaberin das Grundstück erst nach Erlöschen des Nießbrauchs infolge Ablebens der Nießbraucherin mit dem Teilwert in ihr Betriebsvermögen ein. Das Finanzamt ging jedoch entgegen der in der Betriebsprüfung vertretenen Auffassung davon aus, dass das Grundstück bereits ab Übertragung zum Betriebsvermögen gehörte mit der Folge, dass dem Verkaufserlös ein geringerer Buchwert gegenzurechnen war. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision trägt das Aktenzeichen III R 7/26.

Mit Urteil vom 21.04.2026 – VIII R 26/23 hat der BFH die jahrelang erlittenen geringen Verluste eines nebenberuflich als Steuerberater tätigen im Hauptberuf nichtselbständig Beschäftigten anerkannt. Grundlage hierfür war, dass der BFH dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht zugestand. Der Kläger konnte glaubhaft machen, dass er beabsichtigte, seine Steuerberatungstätigkeit nach altersbedingtem Ende seines Arbeitsverhältnisses auszuweiten und er dabei voraussichtlich im Alter von 70 Jahren die Totalgewinnschwelle überschreiten würde.

Das BMF hat mit Schreiben vom 17.07.2026 – IV C2 – S 2770/00042/002/081 seine Auffassung von den Voraussetzungen für das Vorliegen einer anzuerkennenden körperschaftsteuerlichen Organschaft neugefasst. Das bisher insoweit maßgebliche BMF-Schreiben vom 10.11.2005, BStBl. 2005 I, 1038 wurde damit ersetzt. 

Die Mindestlaufzeit der Gewinnabführungsverträge von fünf Jahren für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG beginnt danach erst mit deren Eintragung im Handelsregister. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des Vertrags erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden. 

Wenn Organträger eine Personengesellschaft ist, erfordert die Anerkennung der Organschaft u.a., dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen gehalten werden. Die erforderliche eigene gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft darf nicht nur geringfügig sein. 

Reine Holdinggesellschaften können nur dann Organträger sein, wenn sie an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig sind. Die erforderliche gewerbliche Tätigkeit kann anerkanntermaßen darin bestehen, dass die Gesellschaft Dienstleistungen (z. B. Führung der Buchführung, EDV-Dienstleistungen) gegen fremdübliches Entgelt nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Die gewerbliche Infektion einer im Übrigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft reicht dagegen allein nicht aus. Besitzgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, die ansonsten nur vermögensverwaltend tätig sind, können Organträger sein. Zwar müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt sein, jedoch muss die Organträger- Personengesellschaft nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewerblich tätig sein.

Nach dem Beschluss des BFH vom 29.06.2026 – II B 68/25 haben die Finanzbehörden und Finanzgerichte grundsätzlich das Erbrecht zu beachten, wie es im Erbschein angegeben ist. Erkennbar gewichtige Gründe, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, berechtigen und verpflichten sie jedoch, das Erbrecht und bei Miterben die Erbanteile selbst zu ermitteln. 

Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils kann dabei der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, der durch das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. 

Anmerkung: 

Dem Testament zufolge sollte der Kläger die zur Erbmasse gehörenden finanziellen Mittel erhalten und ein zum Verfahren Beigeladener den Grundbesitz. Die Betroffenen hatten den Grundbesitz mit € 450.000 eingeschätzt. Dies führte zu einer rechnerischen Erbquote des Klägers von 37 %. Das Finanzamt stellte dagegen im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts den Grundstückswert mit € 609.594 fest. Dies führte zu einer rechnerischen Erbquote des Klägers von nur 30 %. Der BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf Grundlage des maßgeblichen Verkehrswerts des Grundvermögens an das Finanzgericht zurück.

Vorbemerkung: 

Für die steuerbegünstigte Übertragung eines Familienheims bestehen je nach Person des Erwerbers, also Ehegatte oder Kinder, sowie zur Erwerbsform, d. h. Schenkung zu Lebzeiten oder Erwerb von Todes wegen, unterschiedliche Voraussetzungen, jedoch sind allen steuerbegünstigten Übertragungen zu eigen, dass es sich um den Übergang von bebauten Grundstücken im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG handelt und darauf sich die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet. 

Streitanfällig war in der Vergangenheit oftmals, in welchem Umfang der Grund und Boden zur eigengenutzten Wohnung gehört, da eine nähere Bestimmung hierzu in der vorgenannten Vorschrift nicht besteht und diese Frage höchstrichterlich ungeklärt war. Es wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Gestaltungen versucht, benachbarte Grundstücke durch Zusammenlegung zu einer zivilrechtlichen Einheit in die Familienheimbegünstigung einzubeziehen. Fraglich für den Umfang der Begünstigung war, ob auf den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff oder an die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG abzustellen ist. Der BFH ist in seinem nachfolgend wiedergegebenen Urteil der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt. 

Nach dem BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II - R 27/23 ist der Grundstücksbegriff im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen, sondern ist die wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BewG, die nach § 70 Abs. 1 BewG das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet, ausschlaggebend. Die Feststellung, in welchem Umfang eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BewG besteht, trifft das Belegenheitsfinanzamt im Rahmen des Feststellungsverfahrens. 

Anmerkung: 

Der BFH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit nicht auf die zivilrechtlichen Kriterien ankommt. Vielmehr bestimmt sich die wirtschaftliche Einheit nach der Verkehrsauffassung, der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung und der Zweckbestimmung. Zudem ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Danach können zivilrechtlich zusammengehörige Flächen wirtschaftlich unterschiedlichen Grundstücken zuzuordnen sein, andererseits zivilrechtlich unterschiedliche Grundstücke wirtschaftlich zu einer Einheit zusammengefasst werden.

Damit kommt dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert auch in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zu. Die darin getroffene Feststellung zur wirtschaftlichen Einheit entfaltet Bindungswirkung auch für die Familienheimbefreiung. 

Hinzuweisen ist auch auf die Nachbesteuerungstatbestände gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 und Nr. 4c Satz 5 ErbStG. Die Familienheimbefreiung im Erbfall entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eignen Wohnzwecken nutzt. Würden somit zur wirtschaftlichen Einheit zugeordnete Flächen im Nachbetrachtungszeitraum bspw. veräußert, träte die Folge ein, dass insoweit rückwirkend die Steuerbefreiung entfällt.

Der Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 13.05.2026 S 4503 – 2026/001 – 53 gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder, wonach Entgelte für thermische Solaranlagen (Solarkraftwerke) bei Grundstücksveräußerungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Bei Photovoltaikanlagen ist aber zu unterscheiden: Entgeltanteile, die auf Aufdachanlagen entfallen, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, weil sie als Zubehör des Grundstücks gelten. Dagegen stellen dachintegrierte Photovoltaikanlagen wesentliche Bestandteile des Grundstücks dar. Auf diese entfallende Entgeltanteile gehören zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Im Urteil vom 08.04.2026 – II R 2/23 befasste sich der BFH mit dem Begriff „herrschendes Unternehmen“ im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 6a Satz 1 GrEStG bei Umstrukturierungen im Konzern. Danach kommt die Steuerbefreiung nach § 6a Satz 3 GrEStG für einen nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG oder einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage nur dann in Betracht, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. 

Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen ist, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerlichen Sinne und kann deshalb auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein.

Vorbemerkung: 

Nach den gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerb nicht erhoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet, nicht erfüllt werden und deshalb ein vertraglicher Anspruch auf Rückgängigmachung besteht, von dem auch Gebrauch gemacht wird. 

Im Urteilsfall des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.08.2025 – 2 K 302/25 hatte ein Grundstückseigentümer seiner Lebensgefährtin einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück unentgeltlich übertragen, sich aber dabei den Widerruf vorbehalten, wenn die zwischen ihm und der Lebensgefährtin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert. Der Widerruf wurde nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft erhoben, jedoch war das Grundstück in der Zwischenzeit bebaut worden. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass auch in diesem Fall die Grunderwerbsteuer nicht zu erheben sei gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG und der vormalige Grundstückerwerb wegen der Unentgeltlichkeit nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. Die Norm des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG setze lediglich voraus, dass die Identität des Grundstücks gegeben ist. Auf den Zustand des Grundstücks komme es nicht an.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der BGH hat mit Urteil vom 15.07.2026 – XII ZR 7/24 entschieden, dass im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblichen Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) besteht. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.Der BGH hat mit Urteil vom 15.07.2026 – XII ZR 7/24 entschieden, dass im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblichen Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) besteht. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Vorbemerkung: 

Die gesetzliche Regelung des § 51a Abs. 1 GmbH-Gesetz legt den Geschäftsführern die Pflicht auf, jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gewähren. Nach Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift dürfen die Geschäftsführer Auskünfte und Einsicht verwehren, wenn erwartet werden muss, dass der Gesellschafter die erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen hieraus ein erheblicher Nachteil droht. Die Verweigerung bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der nachfolgend wiedergegebene Beschuss des Landgerichtes Stralsund zeigt allerdings die Grenzen auf, innerhalb derer das Verweigerungsrecht geltend gemacht werden kann. 

Nach dem Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.07.2026 – 3 HK O 10/26 dürfen die Geschäftsführer den Anspruch eines Minderheitsgesellschafter auf Auskunft und Einsicht nicht verweigern, wenn selbst bei vollständiger Wahrunterstellung aller herangezogenen tatsächlichen Umstände eine konkrete und tatsachenbasierte, über bloße Verdachtsmomente hinausgehende Besorgnis, die Auskünfte würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt, nicht besteht. 

Anmerkung: 

Das Gericht führt u. a. aus, dass im Urteilsfall lediglich die abstrakte Möglichkeit von Missbrauch attestiert werden könne. Verhärtete Fronten der Gesellschafter untereinander können nicht den Ausschlag geben, vielmehr sei dies der typische Fall, wenn das Auskunfts- und Einsichtsrecht, ggf. gerichtlich, eingefordert wird. Auch die frühere Geschäftsführertätigkeit oder die Tätigkeit des antragstellenden Minderheitsgesellschafters für ein Konkurrenzunternehmen rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts nicht eine Beschränkung des Einsichtsrechts.

Mit Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 hat der BGH entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann. 

Anmerkung: 

Zu den in § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgezählten Maßnahmen, die privilegiert sind und deren Umsetzung jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, zählt der Einbau eines Klima-Splitgeräts nicht. Der BGH gesteht dem Wohnungseigentümer jedoch einen Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG zu. Voraussetzung dafür sei, dass sich kein Wohnungseigentümer, der der baulichen Veränderung nicht zustimmt, sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Im entschiedenen Fall stehe nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führten. Zudem könnten Wohnungseigentümer wegen der störenden Folgen der späteren Nutzung auch nach einer Gestattung noch rechtlich begegnen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 906 BGB).

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