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Neulken & Partner - Ihr Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Seit über 40 Jahren steht Neulken & Partner als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr für verlässliche und umfassende Beratung. Unsere Mandanten profitieren von fundierter Expertise in nationalem und internationalem Steuerrecht sowie in angrenzenden Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerstrafrecht. Unser Ziel ist es, Ihre steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ganzheitlich zu lösen – individuell und effektiv.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Interdisziplinäre Lösungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung aus einer Hand.
  • Langjährige Erfahrung: Über 40 Jahre fundierte Expertise.
  • Persönliche Betreuung: Fester Ansprechpartner für maximale Effizienz.
  • Internationale Kompetenz: Beratung auch in komplexen Cross-Border-Angelegenheiten sowie US-Steuererklärungen durch IRS-akkreditierte Partner.
  • Individuelle Strategien: Maßgeschneiderte Beratung für Ihre spezifischen Ziele.

Maßgeschneiderte Betreuung durch Ihren Steuerberater in Mülheim an der Ruhr

Unsere persönliche Betreuung und individuelle Beratung zeichnen uns aus. Wir begleiten Unternehmer, Familien, Privatleute und Organisationen bei allen steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Mit unserer Expertise in Rechtsberatung und unserer internationalen Ausrichtung, einschließlich der US-Steuererklärungserstellung durch unsere IRS-akkreditierten Partner, sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner – lokal, national und international.

Ganzheitliche Steuer- und Rechtsberatung für Ihren Erfolg

Unser interdisziplinärer Ansatz kombiniert Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, um Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens – wir stehen Ihnen als Steuerberater in Mülheim an der Ruhr mit Rat und Tat zur Seite. Auch in komplexen juristischen Angelegenheiten unterstützen wir Sie, sei es in außergerichtlichen Verfahren insbesondere mit Behörden oder vor Gericht, und bieten umfassende Sicherheit bei wichtigen Entscheidungen.


Werte, für die wir stehen

  • Kompetenz: Expertenwissen und kontinuierliche Weiterbildung.
  • Zuverlässigkeit: Termintreue und klare Absprachen.
  • Individualität: Lösungen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Verantwortung: Ethik und Nachhaltigkeit in jeder Entscheidung.
  • Transparenz: Klare Kommunikation und nachvollziehbare Ergebnisse.

Wofür wir nicht stehen

  • Standardlösungen: Keine Einheitslösungen für individuelle Anliegen.
  • Intransparenz: Versteckte Kosten oder unklare Kommunikation.
  • Unzuverlässigkeit: Verzögerungen oder unvollständige Beratung.
  • Oberflächlichkeit: Halbherzige Analysen und ungenaue Lösungen.
  • Kurzfristigkeit: Beratung ohne langfristige Perspektiven.

 


Mit Neulken & Partner als Ihrem Steuerberater in Mülheim an der Ruhr und erfahrenen Partner für Rechtsberatung profitieren Sie von fundierter Expertise, persönlichem Engagement und einem umfassenden Leistungsportfolio.


 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Rundschreiben V/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.06.2026:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2026 fälligen Steuern endet am 15.06.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2026 ist der 26.06.2026.

10.07.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

27.07.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2026 fälligen Steuern endet am 13.07.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juli 2026 ist der 29.07.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) am 27.03.2026 in 2. und 3. Lesung verabschiedet hatte (vgl. unser Rundschreiben IV/2026) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 08.05.2026 dem Gesetz seinerseits zugestimmt. Das Gesetz tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Neuregelungen finden ab dem Jahr 2027 Anwendung.

Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes, in das auch die Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von € 1.000 aufgenommen war, fand am 08.05.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit ist auch die Entlastungsprämie für Beschäftigte vorerst gestoppt. 

Um das Vorhaben dennoch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen. Dieser hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden. 

Die sogenannte Entlastungsprämie soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu € 1.000 auszuzahlen. Die vorgenannte Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte „Tankrabatt“, den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.

Der Bundestag hat am 24.04.2026 entsprechend den Beschlussempfehlungen des Bundestags- Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/5546 vom 22.4.2026) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes (BT-Drucks. 21/5321 vom 14.04.2026) angenommen. Dem Gesetz hat der Bundesrat am 24.04.2026 ebenfalls zugestimmt. Es sieht die Senkung der Energiesteuer für Benzin und Diesel um 14,04 Cent je Liter (einschl. USt entspricht dies rd. 17 Cent je Liter) für die Zeit vom 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 vor.

Der Bundestag hat am 07.05.2026 den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (BT-Drucks. 21/3735) angenommen. Das Gesetz soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten, somit voraussichtlich am 01.10.2026. 

Notare sollen danach dem zuständigen Finanzamt Anzeigen über Rechtsvorgänge nach dem GrEStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 22a GrEStG-Entw. und des § 93c AO erstatten. Form und Inhalt der Datenübermittlung sollen sich auf der Grundlage des § 22a GrEStG-Entw. gemäß dem Referentenentwurf für eine Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der GrESt (GrESt-eAV) ergeben. Der Referentenentwurf für diese Verordnung trägt das Datum vom 20.04.2026. Der Datensatz soll dabei neben den Inhalten des § 20 GrEStG auch die für die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlichen Daten enthalten. Notare werden verpflichtet sein, der Anzeige eine maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF beizufügen. Kann die Abschrift aufgrund der Dateigröße nicht über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden, soll dagegen eine gesonderte Übermittlung in Papierform erfolgen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24 entschieden, dass die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG nicht von der individuellen Betroffenheit des Arbeitnehmers abhängt. Erforderlich sei jedoch, dass der Arbeitgeber eine zweckbestimmte Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im begünstigten Zeitraum erbringt. Dabei ist dieses Zusätzlichkeitserfordernis auch dann erfüllt, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere, aber bisher freiwillig geleistete Arbeitgeberleistungen (im Urteilsfall freiwillig gezahltes Urlaubsgeld / Bonus) angerechnet wird. Dies gilt auch ungeachtet der Existenz der Norm des § 8 Abs. 4 EStG. 

Anmerkung: 

Der Gesetzgeber hat mit § 8 Abs. 4 EStG einen Negativkatalog eingeführt, in dem für das gesamte Einkommensteuergesetz die Fälle definiert werden, in denen eine Leistung nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Der Katalog beinhaltet: 

  • die Leistung wird auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn wird zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die Leistung wird anstelle einer vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gezahlt und
  • bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht. 

Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine Anrechnung von Zusatzleistungen auf (zuvor) freiwillig gewährte Arbeitgeberleistungen unschädlich ist.

Mit Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24 entschied der BFH, dass für den Fall, dass dem Aufzeichnungserfordernis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG nicht entsprochen wird, wonach u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind, der Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Die Norm stelle eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug auf und gelte auch in den Fällen, in denen anstelle einer Bilanz eine Einnahmeüberschussrechnung der Gewinnermittlung zugrunde liegt. 

Anmerkung: 

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 7 EStG, dass für bestimmte Aufwendungen Aufzeichnungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorzunehmen sind und andernfalls ein Abzugsverbot dem Grunde nach droht. Die der gesonderten Aufzeichnungspflicht unterfallenden Aufwendungen betreffen Geschenke an Empfänger, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, von mehr als € 50 je Empfänger im Wirtschaftsjahr, Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass, Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen, häusliche Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung und Aufwendungen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind und die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren. Diese Aufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und – ohne, dass dies dem Gesetzestext zu entnehmen ist – zeitnah aufgezeichnet werden. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung im Sinne einer Zehn-Tagesfrist, in Ausnahmefällen allenfalls als Monatsfrist, kann zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs – wie im Urteilsfall geschehen – führen. Dies wird z. B. dann besonders relevant, wenn die Erfassung der Aufwendungen aufgrund der umsatzsteuerlich gewährten Dauerfristverlängerung erst zu Beginn des zweiten Folgemonats nach ihrem Entstehen erfolgt. 

Für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt die Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl 2023 I S. 1551, Tz. 25) zu den besonderen Aufzeichnungspflichten Erleichterungen. Es bestehen demnach keine Bedenken, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Finanzierungsaufwendungen im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des finanzierenden Kreditinstituts erfolgt. Entsprechendes gilt auch für die verbrauchsabhängigen Aufwendungen, wie z. B. für Wasser und Energie. Zudem soll es auch ausreichend sein, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufzuzeichnen. 

Der BFH lässt offen, ob er dem folgt. Er weist aber darauf hin, dass im Streitfall etwa die Gas- oder Wasserkosten nicht zeitnah erfasst worden seien, da die Jahresabrechnung am 20.03.2018 erging, die Aufzeichnung aber erst im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung Ende Mai 2018 vorgenommen wurde. Für weitere, erst im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung aufgezeichnete Aufwendungen, so für die Heizungswartung, Wohngebäudeversicherung, Rollladenreparatur und Haushaftpflichtversicherung, sollen die von der Finanzverwaltung gewährten Aufzeichnungserleichterungen von vornherein nicht gelten. 

Dagegen ist davon auszugehen, dass bei Ansatz der Jahrespauschale von € 1.260 für das häusliche Arbeitszimmer, sofern dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auf Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht bestehen (siehe Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 15.08.2023).

Der BFH hat mit Urteil vom 02.12.2025 – X R 32/23 im Fall eines sogenannten qualifizierten Anteilstausches die Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 wegen verspäteter Antragstellung nicht anerkannt. Dieses, obwohl er bestätigt, dass die Antragstellung keiner bestimmten Form bedarf, demnach sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen kann. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 bestimmt für das Ende der Antragsfrist die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst. Die fristgebundene Antragstellung sei mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handele sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahre.

Mit Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23 hat der BFH entschieden, dass auch vor Einführung der Regelung des § 152 Abs. 6 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 ein Verspätungszuschlag bei nicht fristgemäßer Einreichung der abzugebenden Gewinnfeststellungserklärung geboten ist, selbst wenn sich auf Grund der Feststellung eine Steuererstattung ergibt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldung und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellen. Anmerkung: Bislang war anerkannt, dass Voranmeldungen und Steuererklärungen eine einheitliche prozessuale Tat bilden können. Diese Ansicht hat der BGH nun aufgegeben. Unternehmer müssen künftig die Abgabe jeder unrichtigen oder unvollständigen Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Nichtabgabe der einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldung als eigenständige, strafrechtlich relevante Handlung betrachten. Damit gewinnen die monatlichen oder vierteljährlichen Erklärungspflichten strafrechtlich an Gewicht. Der Fehler in Gestalt der unzutreffenden oder fehlenden Umsatzsteuer-Voranmeldung geht nicht mehr im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat auf, sondern kann isoliert verfolgt werden. Damit wird es strafrechtlich problematisch sein, aufgefallene Fehler später in der Jahreserklärung zu berichtigen oder aber kumuliert in der Voranmeldung für Dezember zu korrigieren.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 entschieden, dass Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht allgemein vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet sind, Vergleichsangebote einzuholen. 

Anmerkung: 

Der BGH hat der langjährigen gerichtlichen Praxis, wegen fehlender Vergleichsangebote Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen für ungültig zu erklären, damit eine Absage erteilt. 

Im Urteilsfall reichten nach Auffassung des BGH, ausgehend vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers, die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Es ging um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit der Vornahme dieser Maßnahmen konnten ohne weiteres – so wie geschehen – bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden. Zudem haben die klagenden Wohnungseigentümer nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht, dass die Angebote objektiv ungeeignet und/oder überteuert seien. Hierfür sei im Übrigen – so das Gericht – auch nichts ersichtlich.

Mit Urteil vom 16.04.2026 – 4 A 2068/23 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, mit dem die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen während der Coronakrise gesichert werden sollte und das eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten beinhaltete, im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ stand. 

Anmerkung: 

Dem Gericht zufolge hat sich das Land NRW bei der Überbrückungshilfe III NRW „im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie“ an die europäischen beihilferechtlichen Vorgaben gehalten, „wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte.“ Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, damit insoweit dazu beizutragen werden konnte, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Hierauf gründend habe die Bezirksregierung Köln die zwischen den Beteiligten streitige Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 30.09.2025 – 22 W 24/25 entschieden, dass für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs anknüpfen kann, die Regeln der so genannten wirtschaftlichen Neugründung gelten. Wie bei einer Neugründung muss die Kapitalgesellschaft den Nachweis erbringen, dass sie über das vorgesehene Stammkapital als Reinvermögen verfügt. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall hatte das Kammergericht den Wechsel der Unternehmenstätigkeit von der Vermietung von Kraftfahrzeugen und Unternehmens- und Managementberatung zum Bereich des Hoch- und Tiefbaus binnen fünf Monaten als für eine wirtschaftliche Neugründung sprechend angesehen. Im Zusammenhang mit der Anmeldung der Satzungsänderung konnte jedoch kein Nachweis anhand einer aktuellen Bilanz vorgelegt werden, dass die Gesellschaft über das Stammkapital als Reinvermögen verfügt. Das Amtsgericht verfügte einen Zurückweisungsbeschluss und half der hiergegen gerichteten Beschwerde auch nicht ab. Dem folgte auch das Kammergericht und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück.

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