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Rundschreiben I/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.02.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.02.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.02.2019 fälligen Steuern endet am 14.02.2019 und für die am 15.02.2019 fälligen Steuern am 18.02.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar ist der 26.02.2019.

11.03.2019:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.03.2019 fälligen Steuern endet am 14.03.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2019 ist der 27.03.2019.

II. Aus der Gesetzgebung

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 ist § 22f UStG mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Danach hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Hierzu gehört vor allem das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen umsatzsteuerliche Erfassung.

Das BMF hat die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. v. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich erfasst ist, veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 17.12.2018).

Das Spitzentreffen auf Bund-Länderebene der Finanzminister am 14.01.2019 hat noch keine Einigung über die Grundzüge der Grundsteuerreform erbracht. Es ist daher ein weiteres Treffen am 01.02.2019 geplant.

Das BMF hatte am 29.11.2018 seine Arbeitsergebnisse zur Grundsteuerreform vorgestellt. Danach werden zwei Bewertungsansätze zur Diskussion gestellt: Das präferierte Modell sieht dabei vor, dass die Grundsteuer am tatsächlichen Wert der Immobilie ansetzt. Nach dem zweiten Modell soll wertunabhängig die Grundsteuer an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzen.

Es bleibt abzuwarten, wie eine Einigung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern aussehen wird.

Nach einer Pressemitteilung vom 30.12.2018 begrüßt die EU-Kommission das Inkrafttreten neuer Vorschriften, mit denen die gängigsten Praktiken zur Vermeidung der Körperschaftsteuer unterbunden werden sollen.

Die Vorschriften stützen sich dabei auf die Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015. Diese sollen geeignet sein, zu verhindern, dass Gewinne die EU verlassen und unversteuert bleiben.

Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • Alle Mitgliedstaaten werden in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen).
  • Um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung).
  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch).

Außerdem treten zum 01.01.2019 Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Steuerinkongruenzen zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden. Des Weiteren treten Vorschriften über Maßnahmen in Kraft, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten, wie z. B. Rechte am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden. Insoweit ist eine Wegzugsbesteuerung vorgesehen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem Urteil des BFH vom 25.09.2018 – IX R 35/17 ist eine Änderung des bislang gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer vermögensverwaltenden GbR dahingehend, dass einem neu eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, steuerrechtlich anzuerkennen. Vorauszusetzen sei jedoch, dass diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter zugestimmt haben. Die geänderte Ergebnisverteilungsabrede muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Anmerkung:

Insbesondere bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit Verlusten kommt der Entscheidung Bedeutung zu. Denn es wird im Interesse der Gesellschaft sein, dass Altgesellschafter auf die ihnen zustehenden Verlustzuweisungen zu Gunsten neu eintretender Gesellschafter verzichten, wenn beabsichtigt ist, Anreize für die Einbringung frischen Kapitals zu bieten. Der BFH ist im Urteil von seiner vorausgegangenen Entscheidung im Aussetzungsverfahren abgewichen.

Vorbemerkung:

Im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des Finanzgerichts Münster ging es um die durch einen Arbeitgeber veranstaltete Party, zu der neben Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen waren. Im Rahmen der pauschalierten Versteuerung bezog das Finanzamt die Gesamtaufwendungen der Veranstaltung ein. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den äußeren Rahmen wie die Anmietung der Räumlichkeit, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und die Aufwendungen für die Werbemittel für die Arbeitnehmer keinen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen deshalb nicht zu Einkünften führten.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L entschieden, dass in diesem Fall auch die Aufwendungen, die den äußeren Rahmen der Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen seien. Nach Auffassung des Finanzgerichts war es so, dass anders als bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens, es sich im Urteilsfall insgesamt um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt habe, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter einer solchen Veranstaltung hätte bei seiner Preiskalkulation für die Eintrittsgelder die Aufwendungen für den äußeren Rahmen mit einbezogen. Lediglich die Aufwendungen für die Werbemittel sah das Gericht nicht als Kosten, die typischerweise auf die Endkunden umgelegt würden. Sie stellten daher auch keine geldwerten Vorteile dar.

Nach dem BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 37/17 sind Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die den Zweck verfolgen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um umgehende geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer späteren Behandlung sicherstellen zu können, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen der Humanmedizin.

Anmerkung:

Im Urteilsfall hat der Arzt für einen Veranstalter einen Bereitschaftsdienst erbracht, indem er den Veranstaltungsbereich im Vorfeld auf potenzielle Gesundheitsgefahren kontrollierte, um etwaige Gesundheitsgefährdungen aufzuzeigen. Während der Veranstaltungen nahm der Arzt fortlaufend Rundgänge vor, um frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme zu erkennen. Bei Bedarf sollte der Arzt zudem ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durchführen.

Während das Finanzgericht eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung abgelehnt hatte, sah der BFH dagegen in den erbrachten Leistungen steuerfreie Heilbehandlungen.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31.10.2018 – 7 K 1015/18 Kg entschieden, dass ein Masterstudium, mit dem eine weiterführende Ausbildung verbunden ist, noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein kann, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Im Urteilsfall hatte der Sohn der Klägerin bereits eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen und aus diesem Grund hatte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld verweigert. Begründet wurde dies damit, dass es an einem engen zeitlichen Zusammenhang fehle, weil der Sohn nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss seiner ersten berufsqualifizierenden Ausbildung eine Bewerbung nachgewiesen bzw. keine schriftliche Erklärung abgegeben habe, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem konkreten Berufsziel bewerben zu wollen. Da der Sohn neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne er nicht für Kindergeldzwecke berücksichtigt werden. Das Finanzgericht hat dagegen auf den tatsächlichen Geschehensablauf abgestellt, wonach sich ergebe, dass die Absicht zur Fortsetzung des Studiums bereits feststand und die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt waren. Die verspätete Anzeige der beabsichtigten Fortsetzung der Familienkasse führe nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.06.2018 – 7 K 224/18 Kg einem Verwaltungsfachangestellten, der neben seiner Vollzeitbeschäftigung eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt absolvierte, zugestanden, dass er noch in einer einheitlichen Erstausbildung befindlich sei. Während die Familienkasse davon ausging, dass der Sohn mit der abgelegten Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten eine Erstausbildung abgeschlossen habe und danach einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, vertrat das Finanzgericht eine andere Auffassung. Danach befand sich der Sohn noch in einer einheitlichen Erstausbildung. Der fachliche Zusammenhang folge daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (öffentliche Verwaltung) beziehe und gemäß den Ausbildungsplänen aufeinander aufbauen. Hinsichtlich des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs reiche es aus, dass die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt im direkten Anschluss an die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgte. Die Aussage des Sohnes, dass er sich bereits nach dem Abitur für die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt beworben aber keine Antwort erhalten und sich deshalb zunächst für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten entschieden habe, sei schlüssig dargelegt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 44/18 anhängig.

Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 – Rs. C-374/17 „A-Brauerei“ entschieden, dass die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, wonach in bestimmten Fällen bei Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb eines Konzerns die grundsätzlich anfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, keine verbotene Beihilfe darstellt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung:

Nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz unterliegt ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung dem Stimmrechtsverbot, wenn er durch Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll. Ebenso darf er nicht mitstimmen, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm geschlossen oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn oder die Erledigung eines Rechtsstreits Gegenstand der Beschlussfassung ist. Einem Stimmverbot unterliegt ein Gesellschafter folglich nicht, wenn es z. B., wie im nachfolgenden Urteilsfall, darum geht, dass er als Geschäftsführer der GmbH freigestellt werden soll.

Wird ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer der GmbH freigestellt werden soll, bewusst in die Irre geführt, indem ihm mitgeteilt wird, dass sein Erscheinen in der anberaumten Gesellschafterversammlung entbehrlich sei, da er insoweit einem Stimmrechtsverbot unterliege, berechtigt ihn dies, den treuwidrig gefassten Beschluss anzufechten (OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2018 – 27 U 14/17).

Anmerkung:

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung hätte auf die Mitgesellschafter einwirken können und auch sein Stimmrecht nutzen dürfen, ist die Entscheidung des Gerichts durchaus nachvollziehbar.

Vorbemerkung:

In der Umsatzsteuererklärung bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen wird geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuer saldiert. Der Zahlbetrag oder das Guthaben ergibt sich aus deren Saldierung. In steuerstrafrechtlicher Hinsicht gilt das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO: eine Steuer ist auch dann verkürzt, wenn sie aufgrund Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann. Das gilt auch dann, wenn aus anderen Gründen die hinterzogene Steuer hätte ermäßigt werden können. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der BGH eine Kompensation von hinterzogener Umsatzsteuer mit abziehbaren Vorsteuern in der Vergangenheit abgelehnt. Hieran hält der BGH nach dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil und in einem Fall, wie er entschieden ist, nicht mehr fest.

Nach dem Urteil des BGH vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 können Vorsteuern dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs bei der Umsatzsteuer im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Nach der Begründung des BGH hat vielmehr – soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden – eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich sei allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG, insbesondere die Vorlage einer Rechnung, im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.

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