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Rundschreiben I/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

10.02.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2021:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.02.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2021 fälligen Steuern endet am 15.02.2021 und für die am 15.02.2021 fälligen Steuern am 18.02.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2021 ist der 24.02.2021.

10.03.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

25.03.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2021 fälligen Steuern endet am 15.03.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2021 ist der 29.03.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Bundestag haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, die Steuererklärungsfrist in Fällen der Mitwirkung der steuerberatenden Berufe und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zu verlängern (BT-Drucksache 19/25795). Nach dem Gesetzentwurf soll die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 ablaufende Frist um sechs Monate, d. h. bis zum 31.08.2021 verlängert werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Vorabanforderungen i. S. des § 149 Abs. 4 AO. Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll eine Verlängerung ermöglicht sein.

Zur Begründung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe u. a. voraussetze, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet.

Daher sei für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, aufgrund der besonderen Situation infolge der Corona-Krise eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen (Verspätungszuschläge und Zinsen) zu ermöglichen.

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen ist inzwischen um eine Regelung erweitert worden, die die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 auch für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert, und zwar vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021. Damit sollen die landwirtschaftlichen Buchstellen entlastet werden, um sicherzustellen, dass eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung nicht zulasten der Unterstützungs- und Beratungsleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie geht.

Das „Fristverlängerungsgesetz“ soll nach hier vorliegenden Informationen zusätzlich als „Trägergesetz“ für eine völlig fachfremde Fristverlängerung dienen, die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten. Nachdem die Pflicht von Geschäftsleitern zur Insolvenzantragstellung bei coronabedingter Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt wurde, zeichnet sich mittlerweile ab, dass auch die danach erfolgte Verlängerung bis zum 31.12.2020 nicht ausreichend sein wird. Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen deshalb, die Insolvenzantragspflichten für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, ein weiteres Mal bis zum 30.4.2021 auszusetzen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine Antragstellung im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021. Die Änderung in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz müsste also sehr schnell erfolgen. Die Aufnahme der Neuregelung in das steuerliche „Fristverlängerungsgesetz“ könnte dies ermöglichen.

Ginge der Plan des Gesetzgebers auf, könnte der dann um die COVID-19-Regelung erweiterte Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 am 28.1. vom Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Die Zustimmung des Bundesrats könnte auf seiner nächsten Sitzung am 12.2.2021 erfolgen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 19.01.2021 verkündet, dass die Überbrückungshilfe III erhöht und drastisch vereinfacht werden soll. Auch bei der Neustarthilfe soll nachgebessert werden.

In einer diesbezüglichen Pressemitteilung des BMWi kündigte Bundeswirtschaftsminister Altmaier an, dass die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu € 1,5 Mio. pro Unternehmen erhöht werde. Künftig sei nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung vorgesehen, nämlich ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum.

Für den Einzelhandel bedeutsam sei die Anerkennung weiterer Kostenpositionen. So würden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Laut Minister Altmaier können zudem Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.

Hier nun die Einzelheiten zur geänderten Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe:

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wird als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht:

Für die so genannte „November- und/oder Dezember-Hilfe“ soll eine Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen auch für Unternehmen erfolgen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So soll weiteren Unternehmen geholfen werden, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

Neu aufgrund der Einigung der Koalitionspartner vom 19.1.2021 ist, dass eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat auf nunmehr bis zu € 1,5 Mio. vorgesehen ist.

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung für alle Unternehmen ist, dass sie mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch erleiden. Sie können dann die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Laut Minister Altmaier wird es keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit geben.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.

Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt

Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten sollen ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden können. Dies könnte z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops betreffen.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbarer Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben, auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Nähere Details sind jedoch noch nicht bekannt.

Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III nunmehr einheitlich gewährt, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal € 100.000 für einen Fördermonat möglich anstelle der bislang geltenden € 50.000.

Für die Überbrückungshilfe III sind weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts zu beachten. Antragsteller sollen daher ein Wahlrecht haben, ob die Hilfe auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ in Anspruch genommen wird. Sollte die Hilfe auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ beansprucht werden (Zuschusshöhe € 1 Mio. – € 4 Mio.), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 Prozent oder 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen in Höhe von insgesamt bis zu € 1 Mio. kann die „Kleinbeihilfen-Regelung“ genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Darin unterscheidet sich praxisrelevant die Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.

Nach den geltenden Beihilfevorschriften sind insgesamt maximal € 4 Mio. an staatlichen Hilfen pro Unternehmen in Gestalt der Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Die vorgesehenen höheren Fördersätze müssen zunächst von der EU-Kommission genehmigt werden. Ab welchem Zeitpunkt die modifizierte Überbrückungshilfe III umgesetzt und beantragt werden kann ist daher noch offen.

Die Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Solo-Selbständige". Damit soll der besonderen Situation von Solo-Selbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden.

Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent des Umsatzes (statt bisher geplant 25 Prozent) im Vergleichszeitraum zählen.

Für Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, soll als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) herangezogen werden können.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu € 7.500 (bisher € 5.000 geplant) und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (2019 im Normalfall) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

So genannte unständig Beschäftigte sollen die Neustarthilfe ebenfalls beantragen können. Dies betrifft u. a. Schauspieler.

Die Neustarthilfe ist als Vorschusszahlung vorgesehen, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Soweit der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen sollte, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von € 500 liegt, ist eine Rückzahlung nicht erforderlich.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung im Rahmen einer Selbstprüfung erstellen. In diesem Zusammenhang sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Derzeit ist eine Antragstellung noch nicht möglich.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.

Anmerkung:

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist die steuerliche Anerkennung der Kosten für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (BFH, Urteil vom 3.9.2015 - VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Das Sächsische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass auch bei allein lebenden Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen: VI B 94/20 beim BFH geführt.

Vorbemerkung:

Vom steuerpflichtigen Gewinn kann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gewerblich grundstücksvermietender Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Regelkürzung von 1,2 % des Einheitswerts des vermieteten Grundstücks der Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Vermietung entfällt. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen diese Unternehmen jedoch nur ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und daneben nur bestimmte (selbst nicht begünstigte, aber für die erweiterte Kürzung nicht schädliche) Aktivitäten entfalten. In der Praxis ist häufig ein Ausschlussgrund für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder die über die übliche Grundstücksverwaltungstätigkeit hinausgehenden Aktivitäten (Leistungen an die Mieter oder Pächter des Grundstücks).

Im nachfolgenden (stark verkürzt wiedergegebenen) Urteilsfall hatte das Finanzamt darin eine für die erweiterte Kürzung schädliche Tätigkeit darin gesehen, dass die Kläger einen abgetrennten Streifen einer Halle auf dem Nachbargrundstück anmieteten und an den Mieter ihres Gewerbegebäudes mitvermieteten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war die Mitvermietung dieses Grundstücksstreifens für die sinnvolle Verwaltung des eigenen Grundbesitzes notwendig. Denn dieser diente als Lieferschlauch, d. h. als Zugang für Warenanlieferungen zum vermieteten „eigenen“ Gebäude. Das Finanzamt stützte sich bei der Versagung der erweiterten Kürzung darauf, dass das gesetzlich verankerte Ausschließlichkeitsverbot („… ausschließlich eigenen Grundbesitz…“) nicht beachtet sei. Zudem befand das Finanzamt die An- und Weitervermietung des Lieferschlauchs als nicht erforderlich, da den Klägern der Zugang zum eigenen Grundstück durch eine Grunddienstbarkeit gesichert war.

Nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2020 – IV R 4/19 verstößt die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes dann nicht gegen das für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestehende Gebot der ausschließlichen Nutzungsüberlassung eigenen Grundbesitzes, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur geringen Umfang hat.

Vorbemerkung:

Bei Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000 (bis 31.12.2019 € 17.500) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). Diesen Unternehmern steht andererseits auch kein Vorsteuerabzug zu und sie dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an ihre Kunden stellen. Sie können aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten (§ 19 Abs 2 Satz 1 UStG). An diese Erklärung sind sie fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG) gebunden. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Im Streitfall hatte der Unternehmer im Gründungsjahr 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet (§ 19 Abs. 2 UStG) und gab bis einschließlich 2016 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen er die steuerpflichtigen Umsätze erklärte. In den Jahren 2011 und 2012 wurde die für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten, in allen übrigen Jahren nicht. Für das Jahr 2017 wendete der Kläger erstmalig die Kleinunternehmerregelung an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Wechsel von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung für das Steuerjahr nicht möglich sei, da er innerhalb der letzten fünf Jahre von der Option zur Regelbesteuerung Gebrauch gemacht habe und daran gebunden sei. Das Finanzamt erließ einen Umsatzsteuerbescheid für die im Streitjahr 2017 erbrachten Lieferungen und Leistungen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 23.09.2020 – XI R 34/19, dass der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist weiter wirke, bis er widerrufen werde.

Mit der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, in welcher der Steuerpflichtige die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen berechne, verzichte er konkludent auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG. In gleicher Weise könne er auch durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung konkludent den Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklären. Es gelten für den Widerruf die gleichen Regeln wie für die Erklärung des Verzichts. Aus der Verwendung des Wortes „mindestens“ in § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG sowie aus § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG ergebe sich, dass der Verzicht i. S. des § 19 Abs. 2 UStG nicht nach Ablauf von fünf Jahren (automatisch) unwirksam werde, sondern bis zu einem Widerruf fortwirke. Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Kläger im Streitjahr 2017 wirksam seinen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen. Er habe im Gründungsjahr 2006 durch Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung die fünfjährige Bindungsfrist in Gang gesetzt, die mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Der Verzicht habe jedoch gleichwohl fortgewirkt, so dass im Jahr 2011 kein erneuter Verzicht notwendig gewesen sei. In den Jahren 2010 und 2011 sei wegen der Überschreitung der Umsatzgrenzen ohnehin eine Regelbesteuerung durchzuführen gewesen. Jedoch habe dieser Übergang zur Regelbesteuerung nicht zum (konkludenten) Widerruf des erklärten Verzichts geführt. Das Überschreiten der Umsatzgrenze habe daher nicht – wie das Finanzamt meint – eine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. Vielmehr sei dieser Verzicht auch in diesen Jahren wirksam, er entfaltete nur keine Wirkungen. Auch im Jahr 2014 und darüber hinaus sei er weiterhin wirksam gewesen, so dass die Umsatzsteuererklärungen 2014 bis 2016 – entgegen der Ansicht des Finanzamts – keine erneute Erklärung eines Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung dargestellt habe. Mit der Umsatzsteuererklärung 2017 habe der Kläger diesen Verzicht aus dem Gründungsjahr widerrufen.

Anmerkung:

Der einmal erklärte Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt zeitlich unbegrenzt. Er wirkt auch dann, wenn die Umsatzgrenzen (€ 22.000/€ 17.500) überschritten werden, was jedoch ohne Auswirkung bleibt. Das einfache Überschreiten der Umsatzgrenzen stellt keinen Verzicht durch konkludentes Handeln dar.

Nach dem Urteil des BFH vom 16.09.2020 – II R 49/17 kommt beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum (Eigentumswohnung) eine Minderung der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer durch Abzug der anteiligen Instandhaltungsrückstellung vom Kaufpreis nicht in Betracht.

Mit Verordnung vom 18.12.2020 hat das BMF von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

Damit können Umstrukturierungen im Jahre 2021 auf den 01.01.2021 bis zu zwölf Monate zurückwirkend gestaltet werden.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach Auffassung des OLG München gemäß Urteil vom 25.11.2020 – 7 U 1297/20 ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Allgemeinen nicht auf die Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften anwendbar, da deren Vergütung, wozu auch die Ruhegeldregelungen zählen, individuell ausgehandelt wird.

Anmerkung:

Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass bei jeder Anstellung eines Geschäftsführers eine individuelle Altersversorgung ausgehandelt worden war. Gegen eine Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Geschäftsführer einer GmbH spreche die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf (Fremd-)Geschäftsführer. Prüfungsmaßstab für Anstellungsbedingungen und damit auch für Ruhegeldregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des AGG seien allein die Regelungen der §§ 138 und 242 BGB.

Nach dem Urteil des OLG München vom 02.12.2020 – 7 U 4305/20 führt bei einer fehlenden Satzungsregelung über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft nach einem Beschluss über die Ausschließung erst ein Gestaltungsurteil nach erfolgreich erhobener Ausschlussklage zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2021 – 20 K 4706/20 ist die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Anmerkung:

Ein selbständiger freischaffender Künstler hatte gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der Soforthilfe i. H. von € 9.000 durch die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt. Der Künstler hatte bei der Antragstellung versichert, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Tatsächlich war er aber bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig, da er fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt € 360.000 nicht beglichen hatte und dies auch nicht konnte. Das Gericht führt aus, dass der Antragsteller das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hätte prüfen müssen. Es habe ihm oblegen, zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können. Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem OVG Münster beantragt werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 25.11.2020 – XII ZR 40/19 entschieden:

Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch hat der Mieter in diesem Fall konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird.

Anmerkung:

Bei der Wohnraummiete gilt für den Anspruch des Wohnraummieters auf Minderung wegen einer tatsächlich geringeren Wohnfläche als der vertraglich vereinbarten, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es dann nicht. Dies gilt auch für Flächenabweichungen in der Gewerberaummiete.

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