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Rundschreiben I/2022

|   2022

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.02.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2022:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.02.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2022 fälligen Steuern endet am 14.02.2022 und für die am 15.02.2022 fälligen Steuern am 18.02.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2022 ist der 24.02.2022.

10.03.2022:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2022 fälligen Steuern endet am 14.03.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2022 ist der 29.03.2022.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht ist nach Zustimmung durch den Bundesrat mit Datum vom 21.12.2021 im BGBl. 2021 I, S. 5250 verkündet worden. Wir haben über den Gesetzentwurf im Rundschreiben XII/2021 berichtet.

Die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von Jahresabschlüssen hat bekanntlich bis spätestens zum Ende des Folgejahres zu erfolgen. Für das zum 31.12.2020 endende Geschäftsjahr endete die Frist zur Offenlegung somit am 31.12.2021.

Das Bundesamt für Justiz, das für die Aufsicht u. a. über die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung zuständig ist, hat auf seiner Homepage darüber informiert, dass es angesichts der COVID-19-Pandemie in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse und der übrigen offenzulegenden Unterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleitet.

Durch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 erstmals ein gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) als gesetzliches Instrument zur Einführung branchenabhängiger Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung bleibt parallel hierzu bestehen.

Der Begriff Mindestlohn kennzeichnet die durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge oder gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Das MiLoG begründet den gesetzlichen Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Zahlung eines Mindestlohns. Seit dem 01.01.2022 gilt ein Mindestlohn in Höhe von € 9,82/Std. Aufgrund der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der Mindestlohn zum 01.07.2022 auf € 10,45 ansteigen. Weiterhin gelten zudem branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Zum 01.01.2025 wird die Erhebung der neuen Grundsteuer umgesetzt. Der bisher der Grundsteuerfestsetzung zugrunde liegende Einheitswert hat ausgedient. Auf Grundlage des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle annähernd 36 Millionen Grundstückseinheiten in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zu ermitteln. Wie bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage des (neu ermittelten) Grundsteuerwerts durch Multiplikation mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, ermittelt.

Nordrhein-Westfalen wendet für die Wertermittlung das so genannte Bundesmodell für die Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, ebenso an wie für die Grundsteuer B, die Grundvermögen bzw. Grundstücke betrifft, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.

Zum Hauptfeststellungstermin 01.01.2022 sind die neuen Grundsteuerwerte festzustellen. Sie werden der ab dem Kalenderjahr 2025 zu erhebenden Grundsteuer zugrunde gelegt.

Zur Feststellung der Grundsteuerwerte für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes. Diese Informationen sind im Rahmen einer Feststellungserklärung dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die vorgenannten Angaben sind dabei auf den Stichtag der Hauptfeststellung, d. h. den 01.01.2022 abzustellen. Die Feststellungserklärungen sind ab dem 01.07.2022 elektronisch einzureichen.

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen wird voraussichtlich Ende des Monats März 2022 durch eine Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt, d. h. durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Das Finanzamt stellt anhand der Angaben in den Feststellungserklärungen den Grundsteuerwert fest und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid. Zudem wird das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag ermitteln und einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser ist Grundlagenbescheid für die von der Gemeinde zu erhebende Grundsteuer, die durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag ermittelt wird.

Bis zum Beginn der Erhebung der neu berechneten Grundsteuer im Jahre 2025 gelten die bisher maßgeblichen Regelungen fort.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 25/19 (veröffentlicht am 27.01.2022) – ist ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, demzufolge die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn dagegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall wurden für 23 GmbHs durch die Gesellschafter die Jahresabschlüsse festgestellt und über die Gewinnverwendung und Verteilung der jeweiligen Bilanzgewinne entschieden. Es wurde zunächst die Höhe der jeweils ausschüttbaren Gewinne festgestellt. Des Weiteren beschlossen die Gesellschafter, dass die entsprechend der Beteiligungshöhe auf die Minderheitsgesellschafter entfallenden Gewinnanteile an diese ausgeschüttet werden. Hinsichtlich der ebenfalls der jeweiligen Beteiligungshöhe entsprechenden Anteile des Klägers am Gewinn sollte dagegen keine Ausschüttung erfolgen. Hier wurde beschlossen, dass diese einer personenbezogenen Rücklage zugeführt werden sollten.

Nach den Feststellungen des angerufenen Finanzgerichts (FG) wurde im Streitjahr auf diese Weise ein Gesamtbetrag von € X den personenbezogenen Rücklagen des Klägers zugeführt. In den Jahresabschlüssen wurden diese Rücklagen als Gewinnrücklagen im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft ausgewiesen.

Das (Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass dem Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen seien. Es änderte die bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung des Klägers und erhöhte die gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitalerträge.

Das FG wies die hiergegen gerichtet Klage ab. Danach waren die Anteile am Gewinn dem Kläger als beherrschendem Gesellschafter bereits mit dem jeweiligen Beschluss über die Einstellung in das persönliche Rücklagenkonto zugeflossen.

Der BFH sah das jedoch ganz anders:

Das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Kläger mit der Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnrücklagen Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen seien.

Das FG habe insbesondere verkannt, dass es infolge der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse in den Streitjahren bereits nicht zu Gewinnausschüttungen an den Kläger gekommen ist, so dass sich die Frage des Zuflusses von Gewinnanteilen gar nicht stellt.

Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führe auch bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Vorbemerkung:

In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung ging es um die Frage des Beginns der 10-jährigen Spekulationsfrist im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung einer Immobilie. Die Klägerin schloss am 21.09.2000 einen notariellen Grundstückskaufvertrag, der für sie ein Benennungsrecht vorsah. Der Klägerin wurde damit das Recht eingeräumt, bis zum „31.06.2002“ (sic) Erwerber zu benennen, wobei jeder dieser Erwerber einen bestimmten Miteigentumsanteil erwerben sollte. Des Weiteren war im Kaufvertrag statuiert, dass nach Ablauf der Benennungsfrist die Klägerin als Erwerber galt. Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2001 benannte sich die Klägerin selbst als Erwerberin. Nach anschließender jahrelanger Vermietung wurde die Immobilie, ein Reihenmittelhaus, mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 25.02.2011 veräußert.

Streitig war, zu welchem Zeitpunkt die 10-jährige Frist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu laufen begonnen hatte. Das Finanzamt hatte für den Beginn der Frist das Datum der Selbstbenennung (20.08.2001) angenommen. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht (FG) war erfolgreich. Das FG stellt in seinem Urteil für den Beginn der 10-jährigen Frist auf den Abschluss des Kaufvertrags vom 21.09.2000 ab. Der letztlich angerufene BFH entschied wiederum zu Lasten der Klägerin.

Nach dem Beschluss des BFH vom 26.10.2021 – IX R 12/20 (veröffentlicht am 20.01.2022) ist für den Beginn des Fristlaufs i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei einem Grundstückskaufvertrag mit einem zeitlich befristeten Selbstbenennungs- bzw. Selbsteintrittsrecht maßgeblich, wann die Selbstbenennung bzw. der Selbsteintritt erfolgt. Die Annahmefiktion, die im Kaufvertrag ebenfalls vereinbart wurde, sei steuerlich ohne Belang. Die Annahmefiktion führe auch nicht dazu, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags maßgeblich werde.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 zu Prämienzahlungen und Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattungen Stellung genommen.

Zu den Beitragsrückerstattungen zählen danach z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen. Nach dem Zuflussprinzip sind Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist. Bei Gewährung von Vorteilen z. B. in Form von Bonuspunkten, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und damit nicht um eine Beitragsrückerstattung. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird ferner davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von € 150 pro versicherter Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, soll aber in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vorliegen.

Vorbemerkung:

Im Umsatzsteuerrecht ist häufig die Frage zu klären, ob es sich bei Zahlungen um steuerpflichtiges Entgelt oder um nichtsteuerbaren Schadensersatz handelt. Im nachstehenden Urteilsfall wurde einem Architekten der Architektenauftrag durch den Auftraggeber, einem Kreis, vor Abschluss des Vorhabens gekündigt, weil aus finanziellen Gründen an der Realisierung nicht mehr festgehalten wurde. Für die erbrachten Planungsleistungen einigte man sich auf den Betrag von € 22.000 und auf ein „Ausfallhonorar“ von € 52.000 ohne Umsatzsteuer.

Mit letzterem sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Ausfallhonorar wie auch das Honorar für die Planungsleistungen jeweils eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung sei. Das Ausfallhonorar stelle das Entgelt für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrags dar.

Der BFH hat mit Urteil vom 26.08.2021 – V R 13/19 (veröffentlicht am 23.12.2021) im Kern seiner Entscheidung ausgesagt, dass im Falle der Kündigung eines Architektenvertrags eine gezahlte Vergütung nur insoweit Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG sei, als sie auf schon erbrachte Leistungen entfalle.

Anmerkung:

Der BFH hat die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses zurück. Dieses hatte in der Vorinstanz insgesamt ein steuerpflichtiges Entgelt angenommen, weil im Architektenvertrag auf § 649 Satz 2 BGB a. F. Bezug genommen worden war und somit dem Architekten im Fall der Kündigung das Gesamthonorar zugestanden hätte, bereinigt um ersparte Aufwendungen. Insoweit habe man sich hinsichtlich der dem Architekten zu zahlenden Beträge nicht auf die Zahlung eines Schadensersatzes geeinigt, sondern das dem Architekten zustehende Honorar konkretisiert. Diese Sichtweise wird das FG bei der nun zu treffenden Entscheidung aufgeben müssen.

Im Zusammenhang mit einer Zulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 15.10.2021 – VIII B 130/20 nv (veröffentlicht am 16.12.2021) entschieden, dass eine dritte Anschlussprüfung bei einem Freiberufler ohne Weiteres zulässig sei, solange diese nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Schikaneverbot verstoße.

Anmerkung:

Der betroffene Freiberufler (Kläger und Beschwerdeführer) erhob Einwendungen gegen die Anordnung einer dritten Anschlussbetriebsprüfung seines Betriebs, da es sich um die Anordnung einer dritten Anschlussprüfung handele, ohne dass ein Zeitraum nicht geprüft sei und trug des Weiteren vor, dass dieses schikanös und unverhältnismäßig sei. Das Finanzgericht hatte die gegen die Prüfungsanordnung erhobene Klage zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH. Der Kläger erhob dabei die Frage, ob bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung überhaupt zulässig sei. Des Weiteren wollte er vom BFH geklärt wissen, ob bei einer entsprechenden Anordnung eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliege, ob es einen Verstoß gegen die Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens darstelle, wenn im Rahmen der Anordnung nur auf mögliche Prüffelder hingewiesen würde und schließlich, welche Maßstäbe für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots gelten würden.

Dem Beschluss des BFH ist u.a. zu entnehmen, dass allgemeingültige Aussagen nicht getroffen werden könnten und im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Anschlussprüfung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot bzw. gegen das Schikaneverbot verstoße. Es existiere weder eine gesetzliche Regelung noch ein Verwaltungsgrundsatz, der es verbieten würde, einen Freiberufler einer Anschlussprüfung zu unterziehen. Dass der Kläger und Beschwerdeführer prüfungsbedürftig war, ergäbe sich bereits aus den Vorprüfungen, in denen sich nach den Feststellungen des Finanzamts und des Finanzgerichts eine ganze Reihe von Fragen und Unklarheiten mit ganz erheblichen steuerlichen Auswirkungen ergeben habe.

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.05.2021 – 8 K 34/21 entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem auf den Erwerbszeitpunkt festgestellten Wert einen Erwerb gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch die Gesellschafter der als einzige weitere Anteilseignerin an der GmbH beteiligten Personengesellschaft darstellt. Im Rahmen dieses Erwerbs sei § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar.

Anmerkung:

Im Urteilsfall wurden von einer ungeteilten Erbengemeinschaft die von den Erben geerbten Anteile an einer GmbH, an der neben dem Erblasser eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt war, zu einem Preis von € 300.000 an die GmbH verkauft. Der gemeine Wert betrug € 1.819.176. Durch den Verkauf der Anteile, die zu eigenen Anteilen der GmbH wurden, wurde die Personengesellschaft einziger Gesellschafter der GmbH.

Kommanditisten der Personengesellschaft waren der Kläger und seine beiden Brüder. Diese waren auch Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft.

Im Ergebnis der Transaktion verhielt es sich so, dass durch den Wegfall der Anteile der Erbengemeinschaft die Anteile der Personengesellschaft an der GmbH wertvoller wurden. Denn für eigene Anteile einer GmbH ruhen die wesentlichen Gesellschafterrechte wie z. B. das Gewinnbezugsrecht. Folge ist, dass sich der auf den verbliebenen Gesellschafter entfallende Gewinn anteilig erhöht, der an ihn ausgeschüttet werden kann. Vor diesem Hintergrund erhöhte sich der Wert der Anteile, die die Personengesellschaft unmittelbar an der GmbH hielt und damit auch der Wert der Beteiligungen der mittelbar an der GmbH beteiligten Gesellschafter der Personengesellschaft, nämlich der Kommanditisten.

Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sahen hierin den Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG verwirklicht. Danach gilt als Schenkung (gesetzliche Fiktion) auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Anteilseigner durch Leistung einer anderen Person erlangt. Denn durch den Verkauf der Anteile durch die Erben zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis erlangten die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Werterhöhung der ihnen mittelbar zustehenden Anteile an der GmbH.

Im Zusammenhang mit dem Kauf der Anteile durch die GmbH kam nach Auffassung des Gerichts auch die Verschonungsregelung des § 13b ErbStG nicht zum Ansatz. Denn aus der Sicht des Klägers bestand die Bereicherung nicht darin, dass der Zuwendungsgegenstand in Gestalt der Anteile an der GmbH seine Vermögensposition verbessert hatte, sondern aufgrund der Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG seine bereits zuvor bestandene mittelbare Beteiligung an der GmbH wertvoller geworden ist.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Kann sich der Käufer einer Immobilie nach dem Urteil des BGH vom 24.09.2021 – V RZ 272/19 aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar. Die ggf. bestehenden Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind an den Verkäufer entsprechend § 255 BGB abzutreten.

Anmerkung:

Der Geschädigte muss sich im Verhältnis zum Verkäufer nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen Dritte (Makler, Finanzamt) hat, mit dem er die von ihm erlittene Vermögensbeeinträchtigung ausgleichen könnte. Vielmehr steht ihm frei, wen er in Anspruch nimmt.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21 entschieden, dass die Verweigerung eines Arbeitnehmers, an den vom Arbeitgeber angeordneten, zweimal wöchentlich stattfindenden Coronavirus-Schnelltests teilzunehmen, als solche keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Unternehmen, die die Förderbedingungen erfüllen, können seit dem 07.01.2022 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen. de ihre Anträge auf Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar – März 2022) stellen. Die Anträge sind wie bisher über prüfende Dritte einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bisherigen Förderbedingungen bleiben weitgehend beibehalten.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 bis Ende März zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 08.12.2021 – 8 K 2827/21.TR entschieden:

Die Umsatzeinbußen eines Getränkehandels als Folgeerscheinungen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen, z. B. wegen Wegfalls privater oder behördlicher Feiern, ohne dass die für die Umsätze des Unternehmens maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich, nämlich der Kauf von Getränken, untersagt gewesen ist, sind nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle nicht förderfähig.

Anmerkung:

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dem Unternehmen kein Anspruch auf die angestrebte Corona-Soforthilfe zusteht. Das Unternehmen war unstreitig nur indirekt von coronabedingten Betriebsschließungen/- einschränkungen betroffen, weil es einen Teil seiner Umsätze mit direkt von coronabedingten Betriebsschließungen betroffenen Kunden erzielt. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift fordert für einen Anspruch aufgrund indirekter Betroffenheit mindestens eine 80%ige Umsatzeinbuße mit von coronabedingten Betriebsschließungen direkt betroffenen Kunden. Diese Quote lag im Urteilsfall nicht vor. Die Bewilligungsstelle praktiziert bei der Betrachtung des Kundenstamms eine vom Gericht nicht beanstandete branchenbezogene Vorgehensweise. Ausschlaggebend sei, dass die Branche, denen die Kunden angehörten, von coronabedingten Schließungen direkt betroffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden untersagt worden seien. Dies sei bei einem Teil des vom Unternehmen angegebenen Kundenstamms jedoch nicht der Fall gewesen.

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