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Rundschreiben I/2024

|   2024

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.02.2024:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.02.2024:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

23.02.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.02.2024 fälligen Steuern endet am 15.02.2024 und für die am 15.02.2024 fälligen Steuern am 19.02.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2024 ist der 27.02.2024.

11.03.2024:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

22.03.2024:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.03.2024 fälligen Steuern endet am 14.03.2024.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2024 ist der 26.03.2024.

II. Aus der Gesetzgebung

Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9782 vom 13.12.2023) hat der Bundestag am 14.12.2023 das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen – Kreditzweitmarktförderungssetz – beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.12.2023 (BR-Drucks. 656/23) zugestimmt. Verkündet wurde das Gesetz am 29.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Gesetz von Bedeutung, weil einige Steuergesetzänderungen, die im Wachstumschancengesetz enthalten und soweit sie politisch unstreitig waren, in dieses Gesetz aufgenommen wurden. Das Wachstumschancengesetz konnte bekanntlich nicht mehr bis zum 31.12.2023 verabschiedet werden.

Betroffen sind u. a. folgende Regelungen:

  • die Änderung der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und die entsprechende Änderung in § 8a KStG; so wurde die Schwelle, ab der eine Einschränkung des Zinsabzugs einsetzt, als Freibetrag in Höhe von € 3,0 Mio. ausgestaltet; die Neuregelung ist für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2024 anzuwenden;
  • sämtliche notwendige Anpassungen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG); hierzu zählen u. a. die Definition der Körperschaftsteuersubjekte gem. § 3 KStG und die Freistellung von Beiträgen an Körperschaften und Personenvereinigungen, die aufgrund der Satzung erhoben werden (§ 8 Abs. 5 KStG), die Neuregelung der Begrifflichkeiten der Personenvereinigungen und Auslandskörperschaften in §§ 14a, 14b AO, Änderung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach als Fiktion Wirtschaftsgüter einer Gesamthand (ungeachtet der zivilrechtlichen Betrachtung) für steuerliche Zwecke den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden;
  • Änderungen der Vorschriften zur Bekanntgabe von Bescheiden, Vollstreckungsverfahrensvorschriften gegen eine Personenvereinigung, Einspruchsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen, die Regelungen zur Klageerhebung in Feststellungsverfahrensfällen und die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaften im Erbschaftsteuerrecht;
  • die Neuregelung in § 24 GrESt; danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen; insoweit greift auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F. mit der Folge der anteiligen Zurechnung des Vermögens auf die Gesellschafter; § 24 GrEStG soll in dieser Fassung bis zum 31.12.2026 als Übergangsvorschrift anwendbar sein;
  • die Streichung der §§ 123 bis 126 EStG und damit Herausnahme der so genannten Dezemberhilfe aus der Besteuerung.

Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz ist nach einem am 29.01.2024 im Handelsblatt erschienenen Artikel davon auszugehen, dass es bei den geplanten Steuervergünstigungen, insbesondere bei den geplanten Verbesserungen der steuerlichen Verlustverrechnung und der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie bei den befristet großzügigeren Abschreibungsregeln Abstriche geben wird, da die Steuerausfälle nicht mehr in den von Mrd. € 7 auf Mrd. € 3 durch den Bundesfinanzminister reduzierten Gesamtrahmen passen. Aufgrund der für den 21.02.2024 vorgesehenen Entscheidung der Ministerpräsidenten im Vermittlungsausschuss bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Mit der Anhebung der Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen, die auf die Bilanzrichtlinie (RL [EU] 2023/2775) der EU-Kommission zurückzuführen ist, soll eine inflationsbezogene Anhebung der Schwellenwerte bei den Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften umgesetzt werden. Hierzu liegt nun die am 17.01.2024 veröffentlichte Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor, mit der die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drucks. 20/8762) ergänzt.

Danach sollen die angepassten Schwellenwerte verbindlich spätestens für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2024 oder später beginnen, maßgeblich sein.

Kleinstkapitalgesellschaften sind danach solche, deren Bilanzsumme den Wert von Tsd. € 450 (bisher Tsd. € 350) und deren Umsatzerlöse nicht den Wert von Tsd. € 900 (bisher Tsd. € 700) überschreiten.

Bei der Größenklasse „kleine Kapitalgesellschaften“ beträgt der Rahmen für die

  • Bilanzsumme (in €)
    > Tsd. 450 und < Mio. 7,5 (bisher > Tsd. 350 und < Mio. 6) und bei den
  • Umsatzerlösen (in €)
    > Tsd. 900 und < Mio. 15 (bisher > Tsd. 700 und < Mio. 12).

Für mittelgroße Kapitalgesellschaften gilt als Rahmen für die

  • Bilanzsumme (in €)
    > Mio. € 7,5 und < Mio. 25 (bisher > Mio. 6 und < Mio. € 20) und bei den
  • Umsatzerlösen (in €)
    > Mio. 15 und < Mio. 50 (bisher > Mio. 12 und < Mio.€ 40).

Als große Kapitalgesellschaft sollen künftig Gesellschaften gelten, deren Bilanzsumme den Betrag von Mio. € 25 (bisher Mio. € 20) überschreitet, bei den Umsatzerlösen ist es der Betrag von Mio. € 50 (bisher Mio. € 40).

Zum 01.01.2024 ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Datum vom 29.12.2023 veröffentlichte Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft getreten (BAnz AT vom 29.12.2023). Diese ersetzt die bisherige BEG EM vom 09.12.2022 (BAnz AT v. 30.12.2022 B 1). Die neue BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden unter Geltung des am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG, BGBl 2023 I Nr. 280). Die Wirksamkeit der neuen Förderrichtlinie endet mit Ablauf des 31.12.2030.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Eine Earn-out-Vereinbarung beinhaltet, dass ein Kaufpreis im Rahmen eines Unternehmensverkaufs in einen fixen und einen variablen Teil aufgeteilt wird. Der variable Teil wird an die Erreichung von festgelegten Zielen geknüpft und erst nach Zielerreichung ausgezahlt. Im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kommt die Begünstigung des § 16 EStG zum Zug, d. h., es kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Freibetrag und die Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG Anwendung finden. Zudem ist der Gewinn aus der Veräußerung gewerbesteuerfrei. Ob diese Begünstigungen auch hinsichtlich des variablen Kaufpreisanteils zum Ansatz kommen, war Gegenstand des Verfahrens beim BFH, dessen Entscheidung nachfolgend wiedergegeben wird.

Nach dem BFH-Urteil vom 09.11.2023 – IV R 9/21 n. v. handelt es sich bei den nachträglichen – infolge der Zielerreichung den Kaufpreis erhöhenden – Kaufpreisbestandteilen um Betriebseinnahmen, die erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Anmerkung:

Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Versteuerung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Dieser Veräußerungsgewinn schließt auch später eintretende Veränderungen ein, sofern der dafür maßgebliche Rechtsgrund bereits in der ursprünglich vereinbarten Anteilsveräußerung angelegt ist. Solche Änderungen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises können den Veräußerungsgewinn erhöhen und wirken sich verfahrensrechtlich als rückwirkendes Ereignis im Jahr der Veräußerung aus. Dies gilt aber nicht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, weil es sich insoweit um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handelt, deren Realisierung unsicher ist. Da auch bei Earn-Out-Zahlungen davon auszugehen ist, dass unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Kaufpreiserhöhung eintreten werden, sieht der BFH keinen Unterschied zu den gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, die in ständiger Rechtsprechung als laufende nachträgliche Betriebseinnahmen von ihm beurteilt wurden.

Vorbemerkung:

Nach einer Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung einen jahrzehntelangen Streit in der Fachwelt zu einem Ende gebracht. Grundlage dieses Streits ist § 6 Abs. 5 EStG. Diese Vorschrift ermöglicht die steuerneutrale Übertragung zum Buchwert vom Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft und Übertragungen zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft. Vom Wortlaut her nicht umfasst ist jedoch die Übertragung zum Buchwert vom Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft. Die Finanzverwaltung ließ deshalb solche Übertragungen nicht zum Buchwert zu. Der IV. Senat des BFH ließ die Buchwertfortführung in analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zu, der die Buchwertfortführung bei Übertragung von einem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen vorsieht. Der I .Senat des BFH stimmte der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu, da eine Buchwertfortführung nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt sei, hielt dieses Ergebnis aber nicht für verfassungskonform und legte die Rechtsfrage dem BVerfG vor.

Das BVerfG hat am 28.11.2023 entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insofern mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sei, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen sei. Das BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch dann gilt, soweit ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich“ aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.

Anmerkung:

Hinsichtlich des Beschlusses des BVerfG ist in den Fällen Vorsicht geboten, in denen im Rahmen der Übertragung Kapitalkonten angesprochen werden, die Gesellschaftsrechte vermitteln. Denn in diesen Fällen ist nicht von „Unentgeltlichkeit“ auszugehen. Bis zur Äußerung der Finanzverwaltung zu diesem Beschluss sollten daher keine Übertragungsvorgänge zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften umgesetzt werden, bei denen Gesellschaftsrechte vermittelnde Kapitalkonten (regelmäßig das Kapitalkonto I) angesprochen werden. Bis zur Vorlage einer gesetzlichen Neuregelung sollten des Weiteren nur Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ins Auge gefasst werden. Denn es ist derzeit noch unklar, ob der Gesetzgeber die Buchwertfortführung im Rahmen einer Neuregelung auch für den Fall vorsehen wird, dass lediglich eine Beteiligungskongruenz vorliegt, aber nicht eine Beteiligungsidentität. Die weitere Anwendbarkeit des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bis zur Neuschaffung einer verfassungskonformen gesetzlichen Norm wird wohl nur unter Wahrung der gleichheitsgerechten Behandlung der Schwestergesellschaften ermöglicht sein.

Vorbemerkung:

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.10.2012 – I R 43/11) dürfen für börsennotierte Anleihen mit fester Laufzeit, deren Rückzahlung mit dem Nennwert vorgesehen ist, mangels Dauerhaftigkeit einer Wertminderung in der Steuerbilanz nicht mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Begründet wird dies damit, dass der Kurswert zwangsläufig sukzessive ansteigt, bis er zum Fälligkeitszeitpunkt wieder den Nominalbetrag der Forderung erreicht. Anders verhält es sich jedoch bei einer Anleihe ohne feste Laufzeit. In diesem Fall besteht für ihren Inhaber nicht die Sicherheit, am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag zu erhalten, weil das Ende der Laufzeit zum Bilanzstichtag ebenso ungewiss ist, wie die Rückzahlung der Anleihe an sich. Dem trägt der BFH mit der nachstehend wiedergegebenen Entscheidung Rechnung.

Nach dem BFH-Urteil vom 23.08.2023 – XI R 36/20 wird die Teilwertabschreibung wegen mangelnder Dauerhaftigkeit der Wertminderung bei börsennotierten Anleihen nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung nicht von Dauer ist. Allein die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung verhindert die Annahme einer dauernden Wertminderung nicht. Daher ist eine Teilwertabschreibung ermöglicht, wenn bei einem niedrigeren Kurswert die Anleihe keine feste Laufzeit hat und der Gläubiger sie nicht kündigen kann.

Dem BFH-Urteil vom 14.11.2023 – IX R 3/23 n. v. lassen sich folgende Aussagen entnehmen:

Verluste aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG unterfallen dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 7 EStG. Sie können steuerlich lediglich zu 60 % geltend gemacht werden. Wie bereits im BFH-Urteil vom 20.6.2023 - IX R 2/22 entschieden, ist der nicht werthaltige Teil einer stehen gelassenen Finanzierungshilfe des Gesellschafters (z. B. ein Darlehen oder eine Bürgschaft) den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen. Dagegen ist der werthaltige Teil der ausgefallenen Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG anzusetzen.

Nach dem BFH-Urteil vom 23.08.2023 – X R 30/21 bestehen gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21 legt der BFH § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90%-Test) dahingehend aus, dass bei „Handelsunternehmen“, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne von § 13b Abs 4 Nr. 5 ErbStG besteht und dieses nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG (gewerbliche Einkünfte) dient, für den so genannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden mit den Finanzmitteln zu verrechnen sind.

Anmerkung:

Zweifelhaft bleibt, ob die Betrachtungsweise des BFH nicht über die von ihm nicht näher definierten Handelsunternehmen hinaus Anwendung finden muss. In einer Anmerkung zum Urteil hat die Richterin am BFH Dr. Anette Kugelmüller-Pugh (DStR 2023, S. 2793) vertritt die Auffassung, dass der Streitfall ein Handelsunternehmen in Gestalt einer Kapitalgesellschaft betraf, die Entscheidung jedoch auf Unternehmen in Gestalt von Personengesellschaften, die nach ihrer Hauptzweckbetätigung gewerblich oder aufgrund ihrer Gesellschafter freiberuflich tätig sind und durch diese Tätigkeit einen hohen Bestand an Finanzmitteln und produktiven Schulden haben, übertragen werden kann.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 entschieden, dass der Beweiswert einer (Folge)-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erschüttert sei, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Verpflichtet sich eine Ein-Mann-UG (haftungsbeschränkt( (im Weiteren: UG) gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber voraussetzen, sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.07.2023 – 12 BA 1/23 R ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.

Anmerkung:

Die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung bestimmt sich – wie bei fingierten Arbeitsverhältnissen im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung – anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie anhand der praktischen Durchführung dieses Vertrags. Im Urteilsfall war der Geschäftsinhalt der Vereinbarung zwischen der UG und der Krankenhausträgerin so gestaltet, dass der weisungsgebundene Einsatz geeigneter Personen zur Krankenpflege allein im Interesse der Krankenhausträgerin und unter Eingliederung in die Organisation des Krankenhauses vereinbart war. Ein für eine selbständige Werk- oder Dienstleistung erforderlicher unternehmerischer Gestaltungsspielraum ließ die Vereinbarung nicht zu.

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