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Rundschreiben I/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.02.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
     

17.02.2025:

  • Gewerbesteuer
     
  • Grundsteuer

24.02.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.02.2025 fälligen Steuern endet am 13.02.2025 und für die am 17.02.2025 fälligen Steuern am 20.02.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Februar 2025 ist der 26.02.2025.

10.03.2025:

  • Einkommensteuer
     
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2025 fälligen Steuern endet am 13.03.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2025 ist der 27.03.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) – ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) ist mit Datum vom 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 449 verkündet worden und damit in Kraft getreten.
 

Wir haben von der Fassung des Gesetzentwurfs, dem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat, in unserem Rundschreiben XII/2024 berichtet.

Nachdem der Bundesrat auf seiner Sitzung am 22.11.2024 dem in der letzten geänderten Fassung vorgelegten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt hatte, wurde das Gesetz am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 387 verkündet und trat damit in Kraft.

Wir haben zuletzt über das Gesetz in unserem Rundschreiben XI/2024 berichtet.

Ebenso in seiner Sitzung vom 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt I Nr. 386 verkündet und trat damit in Kraft. Über die rückwirkend zum 01.01.2024 wirksam werdende Erhöhung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags haben wir im Rundschreiben XI/2024 berichtet.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21 führt der Mietvorteil aus einem Mietverhältnis zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Vorteil in Gestalt der Nutzungsentgeltminderung dadurch veranlasst ist, dass der Mieter einer Genossenschaftswohnung weitere Genossenschaftsanteile erwirbt.

Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21 entschieden, dass es keines Gegenbeweiseses bedarf, um den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW zu erschüttern. Hierfür ist nicht die Vorlage eins steuerlich anzuerkennenden Fahrtenbuches erforderlich.

Anmerkung:

Nach Auffassung des BFH ist es für die Bejahung einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW erforderlich, dass diese zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Eine private Nutzung muss demnach nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich stattgefunden haben. Die allgemeine Lebenserfahrung kann als Anscheinsbeweis dienlich sein, dieser kann jedoch erschüttert werden. Hierfür ist erforderlich, dass ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifelsfall nachgewiesen wird, der gegen die allgemeine Lebenserfahrung spricht. Eine Negativbeweisführung des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die schlichte Behauptung allerdings, dass für die Privatfahrten ein anderes Fahrzeug, sei es im Privat- oder Betriebsvermögen, zur Verfügung gestanden habe, reicht nicht aus. Der BFH gesteht jedoch zu, dass der Anscheinsbeweis umso eher erschüttert wird, je geringer die Unterschiede zwischen dem im Betriebsvermögen befindlichen und dem im Privatvermögen unterhaltenen Fahrzeug ausfallen. Dass das Finanzgericht das vorgelegte Fahrtenbuch mangels Ordnungsmäßigkeit verworfen hatte, ließ der BFH nicht als Ausschlusskriterium gelten. Ebenso war das Argument des Klägers, im Privatvermögen über andere Luxusfahrzeuge zu verfügen, nicht überzeugend. Allerdings sind die Aufzeichnungen des Klägers dann jedoch für die Erschütterung des Anscheinbeweises geeignet, wenn sie in sich stimmig sind. Es sei im Übrigen vom Finanzgericht zu prüfen, ob zwischen den Fahrzeugen im Betriebsvermögen und im Privatvermögen eine Äquivalenz bestehe. Insoweit reduziert der BFH die Anforderungen, die von der Finanzverwaltung und im Urteilsfall auch vom Finanzgericht gestellt wurden, wonach ein Gegenbeweis angefordert und die Erschütterung des Anscheinbeweises als nicht ausreichend angesehen wurde.
 

Für die im Übrigen zu klärende Frage, ob ein Luxusfahrzeug im Betriebsvermögen den Betriebsausgabenabzug zulässt, stellt der BFH im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung darauf ab, ob die Größe des Unternehmens, die Höhe des regelmäßigen Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung der Repräsentation des Unternehmens für den geschäftlichen Erfolg nach Art der Tätigkeit und Üblichkeit die Annahme einer betrieblichen Veranlassung stützt.

Im Fall des BFH gemäß Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22 entschied das höchste deutsche Steuergericht, dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter nicht stets und ohne Weiteres mit dem Zufluss von Arbeitslohn verbunden ist. Dies sei insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn das entscheidende Motiv für die Übertragung erkennbar der Regelung der Unternehmensnachfolge zuzuordnen sei.

Anmerkung:

Die Gründungsgesellschafter hielten in einem Protokoll zu einer Gesellschafterversammlung fest, dass die Absicht bestand, auch nach dem Wechsel der Unternehmensführung die verantwortliche Führung des Unternehmens bei den leitenden Mitarbeitern zu belassen. Hintergrund war, dass der Sohn aufgrund anderweitiger beruflicher Einbindung und fehlender unternehmerischer Erfahrung die alleinige Leitung des Unternehmens nicht gewährleistete. Daher erhielten die fünf leitenden Mitarbeiter jeweils 5,08 % der Anteile. Weitere Bedingungen oder Beschränkungen waren an die Übertragung der Anteile auf die leitenden Mitarbeiter nicht geknüpft. Es war lediglich eine Rückfallklausel vereinbart, wonach die Anteile zurückverlangt werden konnten, wenn das Finanzamt die schenkungsteuerliche Verschonung nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht gewähren sollte.
 

Das Finanzamt sah aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung in der Gewährung der Anteile geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis und nahm damit lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dem schloss sich weder das Finanzgericht noch der BFH an, der die Revision des Finanzamts zurückwies. Nach den Ausführungen des BFH kann in der „Verbilligung“ unter den marktüblichen Wert der Anteile ein geldwerter Vorteil begründet sein. Die Verbilligung des Anteils stellt aber nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers darstellt, sei es für erbrachte Leistungen oder solche, die in Zukunft zu erbringen sind. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Zuwendung andere Rechtsbeziehungen zugrunde liegen.

Hatte das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Annahme, dass kein Arbeitslohn zugeflossen war, für möglich angesehen, hielt der BFH diese Würdigung sogar für naheliegend. Die Übertragung der Anteile auf die leitenden Mitarbeiter sei im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge vorgenommen worden. Der Sachgrund für die Übertragung lag damit nicht in der bisherigen oder zukünftigen Tätigkeit der leitenden Mitarbeiter. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Zudem standen die Bruttoarbeitslöhne und der Wert der Anteile in keinem Verhältnis, die Anteilswerte überstiegen die Bruttoarbeitslöhne erheblich. Schließlich war die gleichmäßige Übertragung der Anteile auch nicht von der bisherigen Beschäftigungsdauer und der unterschiedlichen Gehaltshöhe berührt.

Es ist des Weiteren festzuhalten, dass dem aus dem Gesellschafterprotokoll zu entnehmendem Motiv der Anteilsübertragung, nämlich der Sicherung des Unternehmens und der Unternehmensnachfolge, erhebliche Bedeutung zukam. Für die Praxis ist daher in vergleichbaren Fällen eine sorgsame Dokumentation der Absichten im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung mehr als nur ratsam.

Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23 entschieden, dass eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums (im Urteilsfall: „zu Beginn des 31.12.“) veräußert. In diesem Fall verhält es sich steuerlich so, dass die Kapitalgesellschaft nicht in zeitlicher Hinsicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.

Anmerkung:

Maßgeblich für die Versagung der erweiterten Kürzung war, dass für einen Tag im Erhebungszeitraum die GmbH nicht neben der Grundstücksvermietung eigenes Kapitalvermögen verwaltete, sondern ausschließlich. Für die erweiterte Kürzung ist schädlich, wenn die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens vor Beginn der begünstigten Grundstücksverwaltung oder nach Beendigung dieser die einzige Tätigkeit darstellt.

Nach dem Urteil des BFH vom 13.03.2024 – X R 32/21 ist bei einer rückwirkenden Verschmelzung das positive Einkommen des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum weder mit einem laufenden Verlust des übernehmenden Rechtsträgers noch mit einem Verlustrücktrag ausgleichsfähig. Dies, so der BFH, ergebe sich aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik nach.

Der Vorteil aus der Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist nach Auffassung des BFH gemäß Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22 als gemischte Schenkung zu versteuern.

Bei der Bemessung des schenkungsteuerlichen Zinsvorteils war im Urteilsfall dabei nicht als Vergleichsgröße der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % heranzuziehen, da ein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen feststellbar war. Zudem stellt der BFH fest, dass der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BewG nicht zu entnehmen sei, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen marktüblichen Zinssatz nachzuweisen hat.
 

Anmerkung:

Im Urteilsfall hatte der Kläger seiner Schwester ein Darlehen gewährt, das zum 01.01.2016 als ausgezahlt galt. Es wurde rückwirkend eine Verzinsung in Höhe von 1 % vereinbart. Laut Vertrag wurde das Darlehen auf unbestimmte Zeit ausgereicht und konnte mit einer Frist von 12 Monaten erstmals zum 31.12.2019 gekündigt werden.

Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zins gemäß § 15 Abs. 1 BewG von 5,5 % eine freigebige Zuwendung. Diese bewertet das Finanzamt angesichts der Tatsache, dass es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH hingegen führte aus, dass das Finanzgericht einen marktüblichen Zinssatz von 2,81 % ermittelt hatte, der für die Ermittlung des Wertes der freigebigen Zuwendung in Gestalt des vergünstigt verzinsten Darlehens heranzuziehen sei.

Für die Praxis gilt, dass zur Vermeidung von Schenkungsteuer bei Darlehensgewährung nicht nur ein marktüblicher Zinssatz vereinbart werden sollte, sondern auch, dass die Marktüblichkeit des angewandten Zinssatzes durch entsprechende Nachweise, wie z. B. Kreditangebote von Banken, dokumentiert wird. Darüber hinaus sollte stets ein schriftlicher Vertrag Grundlage einer Darlehensgewährung sein, da ansonsten von einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt auszugehen ist.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung:

Nach den Regelungen des § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung sind die Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden. Nicht hiervon betroffen sind nach Satz 2 der Norm Zahlungen, die auch nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar sind.

§ 64 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Die bisherigen Regelungen wurden in die Insolvenzordnung (InsO) aufgenommen. § 64 GmbHG bleibt allerdings für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet worden sind, weiter gültig. Des Weiteren dürfte die Vorschrift auch weiterhin für Zahlungen gelten, die bis zum 31.12.2020 geleistet worden sind, selbst wenn das Insolvenzverfahren erst später eröffnet wird beziehungsweise wurde.
 

Zur Frage der Sorgfaltspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.09.2024 – 12 U 57/23 entschieden, dass der Geschäftsleiter eine Krise der Schuldnerin erkennen muss, wenn er sich gezwungen sieht, mit einem erheblichen Teil der Gläubiger Absprachen zu treffen, wonach die Schuldnerin berechtigt sein soll, auf unbestimmte Zeit sämtliche Forderungen der Gläubiger ausschließlich nach der Liquiditätslage der Schuldnerin zu begleichen.

Anmerkung:

Hat die GmbH trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen geleistet, besteht nach § 64 GmbHG a.F. die Vermutung, dass der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat. Zur Widerlegung dieser – eine Haftung auslösenden – Vermutung hat der Geschäftsführer die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine bestehende Insolvenzreife zu erkennen. Auch wenn der Geschäftsführer zur Klärung der Frage nach der bestehenden Insolvenzreife externen Rat in Anspruch genommen hat, kann ihn eine ausgesprochene Fortführungsempfehlung, d. h. keinen Insolvenzantrag zu stellen, nur dann entschuldigen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen.

Im Urteilsfall konnte das Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht positiv feststellen.

Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24 trifft die Eheleute auch nach ihrer Scheidung die Pflicht, an einer Reduzierung von Darlehensbelastungen durch eine mögliche Umschuldung mitzuwirken, wenn das Bankdarlehen zur Finanzierung der Ehewohnung gemeinsam aufgenommen wurde.

Anmerkung:

Nach den Ausführungen des Gerichts endet die Pflicht der Eheleute, einander Beistand und Hilfe zu leisten, nicht mit der Scheidung der Ehe. Durch die Scheidung werden allenfalls die Anforderungen an den zur Hilfe verpflichtenden Ehepartner eingeschränkt. Folglich ist ein Ehepartner auch nach der Scheidung gehalten, daran mitzuwirken, die finanziellen Lasten des früheren Partners zu vermindern, soweit ihm dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Dies gilt auch für die Kreditabwicklung (vgl. §§ 1353, 242 BGB).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.03.2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21 ausgeführt, dass persönlich haftende Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (z. B. OHG oder Kommanditgesellschaft) per se keine Beschäftigten im Sinne von § 7 SGB IV sein können. Ob des Weiteren ein geschäftsführender Gesellschafter einer OHG zugleich Arbeitgeber der übrigen Gesellschafter sein kann, ist nach Auffassung des Gerichts nur durch eine Gesamtbetrachtung der tatsächlich gelebten Vertragspraxis zu beantworten.
 

Anmerkung:

Im Beschlussverfahren ging es um nicht abgeführte Beiträge an die Bau-Berufsgenossenschaft und veruntreute Arbeitsentgelte. Alle im Unternehmen Tätigen waren zugleich Gesellschafter einer zunächst als GbR, dann in der Rechtsform einer OHG firmierenden Gesellschaft, die die Erbringung von Bauleistungen (Hochbau, Maurer- und Betonarbeiten) zum Gegenstand hatte.

Die Staatsanwaltschaft wertete die ermittelten tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der OHG so, dass es sich bei der von dem Angeschuldigten und den übrigen Gesellschaftern betriebenen OHG um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, sodass der Angeschuldigte materiell als Arbeitgeber anzusehen und die weiteren Gesellschafter als seine Arbeitnehmer einzustufen seien. Das sah das Gericht anders.

Das Gericht führt aus, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft grundsätzlich keine Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV sind. Ob ein Gesellschafter zugleich Arbeitgeber der anderen Gesellschafter ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung der gelebten Vertragspraxis. Hierbei sind insbesondere das Unternehmensrisiko und die gesellschaftsrechtlich fundierte Mitwirkung jedes einzelnen Gesellschafters relevant. Die Fluktuation im Gesellschafterbestand und ebenso formale Unregelmäßigkeiten wie die fehlende Handelsregistereintragung oder nicht erfolgte Ladungen zu Gesellschafterversammlungen sind dabei nur schwache Indizien für eine Scheingesellschaft. Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass der Täter seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende Abführungspflicht zumindest für möglich hält und deren Verletzung billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall ging der Angeschuldigte von seiner Gesellschafterstellung aus und handelte nicht nachweisbar vorsätzlich im Sinne der Anklage. Das gegen ihn angestrebte Hauptverfahren kam nicht zur Eröffnung.

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