In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.03.2019:
25.03.2019:
Die Schonfrist für die am 11.03.2019 fälligen Steuern endet am 14.03.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2019 ist der 27.03.2019.
10.04.2019:
24.04.2019:
Die Schonfrist für die am 10.04.2019 fälligen Steuern endet am 15.04.2019.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April ist der 26.04.2019.
Am 01.02.2019 haben sich Bund und Länder auf die Eckpunkte zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt.
Für Wohngrundstücke wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) abgestellt. Wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlässt, die bis zu 30 % unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, wird anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt. Erfolgt die Überlassung an den Mieter zu einer Nettokaltmiete, die über 30 % unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 % geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen.
Das Baujahr ist ein notwendiger Bewertungsparameter für die Bewertung. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“.
Zur Bewertung von Grund und Boden sind die Bodenrichtwerte Ausgangspunkt. Die Finanzverwaltung kann zusätzliche Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen machen. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu größeren Zonen zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das jeweils durch die Kommune ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden.
Sind für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorhanden noch ortsübliche Mieten zu ermitteln, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden. Dem Vernehmen nach reduzieren sich die erforderlichen Angaben von 30 bei dem nach geltendem Recht anzuwendenden Sachwertverfahren auf 8 Angaben.
Die Reform soll aufkommensneutral gestaltet werden. Es wurde auf Grundlage der zuvor vorgestellten Änderungen die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung mit 0,325 Promille ermittelt. Die Steuermesszahl soll nach Grundstücksarten differenziert werden. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und ggf. angepasst.
Für die Land- und Forstwirtschaft wird für die Grundsteuer A ein Ertragswertverfahren gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats eingeführt.
Kommunen soll das Recht zukommen, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke erheben zu können.
Mit der Lösung für die Auswirkungen der Reform auf den Länderfinanzausgleich ist man noch befasst.
Dem Vernehmen nach soll der vorgestellte Kompromiss aufgrund von Einwendungen von Bayern bereits wieder gefährdet sein. Um die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung der Grundsteuer zu schaffen, erfüllen zu können, muss spätestens bis Ostern ein Gesetzentwurf vorliegen.
Auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/6382) teilte die Bundesregierung mit, dass die Freigrenze beim steuerlichen Solidaritätszuschlag im Jahr 2021 angehoben werden soll (BT-Drucks. 19/6780). Derzeit beträgt die Freigrenze € 972 bei Einzelveranlagung und € 1.994 bei Zusammenveranlagung.
Die Bundesregierung teilte des Weiteren mit, dass derzeit keine Gesetzesinitiative geplant sei, den Freibetrag für Alleinerziehende (derzeit € 1.908) zu erhöhen (BT-Drucks. 19/6779). Dies wurde auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/6381) mitgeteilt.
Der Antwort der Bundesregierung war auch zu entnehmen, dass derzeit keine Anhebung der steuerlichen Übungsleiterpauschale oder anderer Freibeträge geplant sei.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.11.2018 – 7 K 1532/18 Kg befindet sich eine ausgebildete Industriekauffrau, die im Anschluss an ihre Ausbildung neben ihrer Vollzeittätigkeit im Ausbildungsbetrieb in Teilzeit den Studiengang „Business Administration“ absolviert, noch in einer einheitlichen Erstausbildung.
Anmerkung:
Die Familienkasse hatte die Auffassung vertreten, dass die Tochter nach der abgeschlossenen Berufsausbildung eine schädliche, den Kindergeldanspruch ausschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübe. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe daher nicht mehr.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2018 – VI R 50/16 entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG nicht vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden kann. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine solche Rücklage eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.
Damit bestätigt der BFH die in den Einkommensteuer-Richtlinien vertretene Rechtsauffassung (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).
Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gem. Urteil vom 25.09.2018 – 3 K 233/18 gilt ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel und sind die vollen Kosten zum Werbungskostenabzug für die Nutzung im Zusammenhang mit den Fahrten von der Wohnung zum Betrieb zugelassen.
Die Entscheidung wurde trotz zugelassener Revision rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hatte.
Vorbemerkung:
Nach der EOP-Methode („an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung“) wird ermittelt, zu welchem Pachtzins ein bestimmtes Objekt wirtschaftlich betrieben werden könnte. Sie wird vom BGH als ungeeignet zur Bewertung einer Gaststättenpacht angesehen (BGH-Urteil vom 28.04.1999 – XII ZR 150/97).
Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2018 – IX R 30/17 entschieden, dass die ortübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der so genannten EOP-Methode bestimmt werden kann. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.
Nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 14.11.2018 – XI R 16/17 ist die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Sie stellt vielmehr eine selbständige Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses dar. Mit einer Garantiezusage, durch die der Händler als Garantiegeber eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses vor. Diese ist nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2018 – V R 65/17 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Es lägen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).
Anmerkung:
Nach neuem Verständnis des BFH ist eine Bruchteilsgemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB auch dann, wenn sie als solche nach außen in Erscheinung tritt, nicht Unternehmerin i. S. d. § 2 UStG. Vielmehr seien – anteilig – die Gemeinschafter Unternehmer. Ein Vorsteuerabzug kommt daher für die Bruchteilsgemeinschaft nicht in Betracht. Dieser stünde, wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, den Gemeinschaftern zu.
Vorbemerkung:
Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Für bestimmte Gebäude wird diese bestehende Wahlmöglichkeit für den Vermieter noch eingeschränkt. So ist z. B. für den Fall, dass das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 nicht erfüllt, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und in dem die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).
Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2019 – VIII ZR 113/17 entschieden, dass der Mieter unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV verlangen kann, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist auch nicht darauf verwiesen, von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.
Anmerkung:
Der Mieter konnte im entschiedenen Fall eine Änderung des Verteilungsschlüssels beanspruchen.
Vorbemerkung:
Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Rückführung des Darlehens eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten anfechtbar sein. Hierunter fallen Rechtshandlungen Dritter, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt insbesondere für verbundene Unternehmen des Darlehensnehmers.
Nach dem Urteil des BGH vom 15.11.2018 – ZR 39/18 kann die Darlehensforderung eines Unternehmens einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist.