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Rundschreiben II/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.03.2020:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2020 fälligen Steuern endet am 13.03.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2020 ist der 27.03.2020.

14.04.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 14.04.2020 fälligen Steuern endet am 17.04.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April ist der 28.04.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Vor dem Hintergrund, dass seit dem Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 in mehreren Bereichen des Steuerrechts sich Anpassungsbedarf ergeben hat, legt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem Datum vom 21.02.2020 den Entwurf der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften vor. Es werden folglich mehrere Verordnungen geändert, die zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung zusammengefasst werden. Nachstehend geben wir einen kursorischen Überblick über einige der vorgesehenen Änderungen.

Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG läuft das Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte vom 01. Juli bis zum darauffolgenden 30. Juni. Daneben eröffnet das Gesetz über einen Verweis auf die dies regelnde Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abweichende Zeiträume, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Über die insoweit bereits bestehenden abweichenden Wirtschaftsjahre hinaus sieht § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV in der Fassung des Referentenentwurfs vor, dass Land- und Forstwirte als Wirtschaftsjahr auch das Kalenderjahr wählen können.

Für Agrarsubventionen wird nach § 52 EStDV ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt.

In § 4 Abs. 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) werden die Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber erweitert. Danach müssen bestimmte lohnsteuerfreie Bezüge nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden, z. B. die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads.

In § 9 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) wird dem Unternehmer ermöglicht, den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzollstelle erzeugten elektronischen IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg führen zu dürfen.

Weitere Änderungen betreffen die Altersvorsorge-Produktinformationsverordnung („Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz“, AltvPIBV). Durch Einfügung einer Erläuterung sollen die Effektivkosten für den Verbraucher verständlicher dargelegt werden. Zudem werden die bestehenden vom Verordnungsgeber vorgegebenen Wertentwicklungen der qualifizierenden Produkte auf Grundlage der Empfehlung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge angepasst.

Im Rahmen der Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ist vorgesehen, dass Steuerberater mit Zustimmung des Mandanten künftig elektronische Rechnungen erteilen dürfen. Das Unterschriftserfordernis entfällt in diesem Fall. Weitere Änderungen betreffen punktuelle Anpassungen der Steuerberatergebühren und der Auslagen.

Weitere Änderungen betreffen die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- Prämiengesetzes, die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung und die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung.

Unter dem Datum vom 18.02.2020 hat der Rat der EU vereinfachte MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Kleinunternehmer unterliegen im Hinblick auf die ihnen zukommenden Pflichten als Einnehmer der Mehrwertsteuer für die öffentliche Hand proportional zu ihrem Umsatz einer höheren Kostenbelastung als größere Unternehmen. Es ist daher beschlossen worden, dass kleinere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 85.000 in dem jeweiligen Mitgliedsstaat von der MwSt-Vereinfachung als Kleinunternehmer Gebrauch machen dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll dies auch für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat gelten, wenn ihr EU-weiter Umsatz höchstens € 100.000 beträgt.

Nach der in Deutschland beschlossenen Förderrichtlinie wird die Förderung um 50 % bei Fahrzeugen bis € 40.000 Nettolistenpries angehoben, darüber hinaus steigt sie um 25 %. Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11.02.2020 hat die EU-Kommission ebenfalls am 11.02.2020 mitgeteilt, dass keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland bestehen.

Der Rat der EU hat gegen den Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften ein Bündel von Vorschriften verabschiedet. Die Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern, insbesondere den Banken, elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Zudem soll ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen geschaffen werden. Diese Informationen sollen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen weiter verarbeitet werden können.

Die hierfür vorgesehenen Rechtstexte sehen vor:

  1. Änderungen der MwStSystRL, mit denen die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  2. Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Hier wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden.

Die vorgenannten Rechtstexte sollen den MwSt-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue MwSt-Pflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte MwSt-Vorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden, ergänzen. In Kraft treten soll der neu geschaffene Rechtsrahmen im Januar 2021.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem Urteil des BFH vom 20.11.2019 – XI R 46/17 bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG der Handelsbilanzwert einer Rückstellung die Obergrenze auch für die Steuerbilanz, selbst wenn die nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften bewertete Rückstellung in der Steuerbilanz höher wäre.

Der BFH folgte dem Finanzamt und dem dem Verfahren beigetretenen Bundesfinanzministerium. Der vor Inkrafttreten des BilMoG durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) eingeführten Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen …“ könne keine Durchbrechung der Maßgeblichkeit entnommen werden. Somit war auch in der Steuerbilanz der niedrigere Wert der Handelsbilanz maßgeblich.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.01.2020 – 7 K 2740/18 E entschieden, dass die Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Anmerkung:

Die Ehefrau verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Behinderungsgrad von 70 mit dem Merkzeichen G und aG aufweist. Auf der Rückseite des im Eigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die anfallenden Kosten wurden als außergewöhnliche Belastungen angesetzt mit dem Hinweis, dass die Maßnahme medizinisch notwendig sei und der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug. Auch das Finanzgericht wies die Klage insoweit ab. Zwar gehöre grundsätzlich auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betrifft.

Das Finanzgericht hat dem Hilfsantrag folgend die Aufwendungen jedoch als haushaltsnahe Handwerkerleistungen akzeptiert.

Der BFH hat die Anforderungen an eine Bescheidkorrektur nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit mit Beschluss vom 10.12.2019 – IX R 23/18 als sehr hoch angesehen und im entschiedenen Fall die Korrektur versagt. Der BFH führt aus, dass bereits die Möglichkeit, dass der ursprünglich fehlerhaften Veranlagung ein Rechtsirrtum zugrunde lag, die Anwendung der Vorschrift des § 129 AO ausschließt. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung verbleibende Unsicherheiten, ob tatsächlich ein Rechtsirrtum oder ob nicht nur ein Schreib- oder Lesefehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit bei der Veranlagung unterlaufen ist, gehen zu Lasten des Finanzamts.

Vorbemerkung:

Mit der Entscheidung des EuGH vom 13.06.2019 – Rs. C-420/18 „IO“ wurde die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds einer niederländischen Stiftung verneint. Begründet wurde dies damit, dass ein Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handle und nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Darüber hinaus trage ein Aufsichtsratsmitglied, wie im entschiedenen Fall des EuGH, kein wirtschaftliches Risiko, wenn er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen, noch von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängen. Zudem trage er kein Haftungsrisiko.

Im Gefolge dieser EuGH-Entscheidung hat der BFH mit dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil seine jahrzehntelange Rechtsprechung, wonach Aufsichtsräte aufgrund ihrer Kontrollleistungen gegenüber dem zu überwachenden Unternehmen als Unternehmer zu behandeln sind, aufgegeben.

Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17) zusammengefasst wie folgt entschieden:

  1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist dieses entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.
  2. Bezieht sich eine Gutschrift nicht auf die Leistung eines Unternehmers, steht sie nicht einer Rechnung gleich. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG kann hierdurch nicht begründet werden.

Vorbemerkung:

Unter bestimmten Voraussetzungen (Wiederverkäufer beweglicher körperlicher Gegenstände, Erwerb im Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuer) gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung. Danach wird nur die Marge des Wiederverkäufers der Umsatzsteuer unterlegt.

Für Kleinunternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich € 50.000 nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Fraglich war im nachfolgenden Urteilsfall des BFH, welche Einnahmen zum maßgeblichen Umsatz für die Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft gehören, wenn der Unternehmer die Differenzbesteuerung anwendet.

Der BFH entschied mit Urteil vom 23.10.2019 – XI R 17/19 (XI R 7/16), dass bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (d. h. auf die Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2019 – XI R 35/17 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft bereits zu einer Beendigung der Organschaft führe, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Insolvenzordnung erlässt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23.05.2019 – 5 U 21/18 kommt den Gesellschaftern hinsichtlich der Frage, ob der Geschäftsleitung die Entlastung erteilt wird, ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum könne aber auch eine bestimmte Ausübung des Gesellschafterstimmrechts gebieten. Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung regelmäßig in dem Fall nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist, weil dem Geschäftsführer gravierende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden zugefügt wurde.

Anmerkung:

Im Streitfall war die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft durch das Gericht als treuwidrig angesehen worden, weil die Gesellschafter verpflichtet gewesen wären, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Denn dieser hatte gesellschaftliche Aufgaben an Angestellte und Dritte delegiert, ohne diese ausreichend zu kontrollieren und zu überwachen oder ausreichende Kontrollsysteme innerhalb der Gesellschaft einzurichten.

Im Rahmen des am 14.02.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften ist in die Schlussvorschriften der Handwerksordnung § 126 HwO aufgenommen worden. Danach wurden zwölf bisher „zulassungsfreie“ Handwerke in die Anlage A der Handwerksordnung überführt und gelten daher wieder als zulassungspflichtig. Dies betrifft u. a. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger, Raumausstatter und den Beruf des Schilder- und Reklameherstellers. In den zwölf bisher zulassungsfreien und nunmehr wieder zulassungspflichtigen Handwerken ist der selbständige Betrieb dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein fachlich-technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dort eingetragen wird, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine Ausnahmebewilligung/ Ausübungsberechtigung erhalten hat. Die natürlichen Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks selbständig ausüben, das nunmehr der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, genießen Bestandsschutz. Allerdings bezieht sich der Bestandsschutz auf die Betriebe, sodass er entfällt, wenn die Rechtsform des Betriebs geändert wird oder wen neue Eigentümer/Gesellschafter in den Betrieb eintreten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18 entschieden, dass die Auskünfte eines Arbeitgebers, die dieser ohne hierzu verpflichtet zu sein seinem Arbeitnehmer erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Anmerkung:

Im entschiedenen Fall konnte ein Arbeitnehmer den Nachweis antreten, dass er eine andere Form der Altersversorgung als die der Pensionskasse gewählt hätte, wenn er über das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht) laufende Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2003 informiert gewesen wäre. Dieses Gesetzgebungsverfahren sah die Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen vor. Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer hätte konkret über diejenigen Sachverhalte informiert werden müssen, die durch die geplante Gesetzesänderung zu seinen Lasten verändert wurden. Dies sei im entschiedenen Fall jedoch nicht geschehen.

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