In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.03.2021:
25.03.2021:
Die Schonfrist für die am 10.03.2021 fälligen Steuern endet am 15.03.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2021 ist der 29.03.2021.
12.04.2021:
26.04.2021:
Die Schonfrist für die am 12.04.2021 fälligen Steuern endet am 15.04.2021.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April ist der 28.04.2021.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Bundestag haben auf Grundlage des Beschlusses des Koalitionsausschusses einen Gesetzentwurf vorgelegt, der weitere steuerpolitische Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Corona-Pandemie vorsieht.
Je Kind soll erneut in 2021 ein einmaliger Kinderbonus gezahlt werden. Dieses Mal ist eine Höhe von € 150,00 vorgesehen. Der Kinderbonus aus dem Jahre 2020 lag bei € 300,00.
Der steuerliche Verlustrücktrag soll abermals für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden. Nach den Vorstellungen im Gesetzentwurf soll der Verlustrücktrag auf max. € 10 Mio., bei Zusammenveranlagung auf € 20 Mio. angehoben werden. Die vor kurzem erst im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes erhöhten Grenzen auf € 5 Mio. (bei Zusammenveranlagung € 10 Mio.) werden damit erneut heraufgesetzt.
Die zeitliche Befristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den bisher vorgesehenen Endpunkt am 30.06.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert.
Der Gesetzentwurf wurde unter dem Datum vom 23.02.2021 vom Finanzausschuss des Bundestages beschlossen. In dem beschlossenen Gesetzentwurf ist auch vorgesehen, dass ein vorläufiger Verlustrücktrag 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden kann.
Im Zusammenhang mit der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungspräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 19.01.2021 war auch festgehalten worden, dass „zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung [...] bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben [werden können]“.
Das Bundesfinanzministerium sollte danach die Regelungen untergesetzlich, d. h. im Erlassweg umsetzen.
Es sollen Hard- und Software abweichend von der amtlichen Afa-Tabelle auf Grundlage einer Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden können. Die Abschreibungserleichterung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume ab 2021 gelten. Sofern entsprechende Wirtschaftsgüter bereits in der Vergangenheit angeschafft oder hergestellt wurden und diese noch nicht voll abgeschrieben sind, können die Restbuchwerte vollständig abgeschrieben werden.
Damit könnten insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
Dagegen hatte sich bei den Finanzministern der Länder Niedersachsen und Hessen sowie beim Finanzsenator Bremens Widerstand erhoben. Diese Maßnahme, so die Länderkritik, begründete Entlastungen von € 11,6 Mrd. und stellte einen größeren Eingriff in Abschreibungsregeln dar, sie müsste daher gesetzlich geregelt werden.
Ungeachtet dieser Einwendungen ist das Vorhaben jedoch mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 IV C 3 – S 2190/21/10002:013 umgesetzt worden. Die Anwendungsregeln bieten Unternehmen durchaus erhebliche Vorteile im Zusammenhang mit den nach dem 31.12.2020 durchgeführten Investitionen und ebenso – im Hinblick auf die Restwertabschreibung – für Investitionen der Vergangenheit.
Behördlich angeordnete Schließungen von Einzelhandelsgeschäften (Frühjahr 2020 sowie seit November 2020) lassen die Frage aufkommen, ob die von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmer die Miete kürzen oder sogar die Mietzahlungen verweigern können. Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Untergerichte ist insoweit nicht einheitlich.
Das LG Frankfurt/Main verneint, dass die durch eine behördliche Anordnung bedingte Laden-/Geschäftsschließung rechtlich einen Mangel darstellt, welcher eine Mietminderung rechtfertigt (Urteil v. 05.10.2020 - 2-15 O 23/20). Auch bestehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Das Gericht geht dabei davon aus, dass das Verwendungsrisiko ausschließlich der Mieter trägt.
Anders hat dagegen die 3. Kammer des LG München I entschieden (Urteil v. 22.09.2020 - 3 O 4495/20). Das Gericht sieht in der aufgrund der behördlich angeordneten Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts eintretenden Beschränkung der Mietsache einen Mietmangel.
Die 34. Kammer des LG München I (Urteil v. 05.10.2020 - 34 O 6013/20) sieht in der vollständigen Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung eine unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und bejaht den Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil v. 02.11.2020 - 12 O 154/20).
Der Gesetzgeber hat auf die unklare Rechtslage reagiert und zum 31.12.2020 gesetzliche Regelungen in Kraft gesetzt, die die Rechte der Gewerbemieter stärken. Nach § 7 des Art. 240 EGBGB wird widerlegbar gesetzlich vermutet, dass in Fällen, in denen gewerbliche Räumlichkeiten aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können, eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vorliegt. Diese Störung kann zu einer Anpassung des Mietvertrags führen.
Darüber hinaus wurde in § 44 EGZPO neu geregelt, dass Gerichtsverfahren über Rechtsstreitigkeiten zu Anpassung der Miete für Gewerberäume infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.
Der BFH hat mit Beschluss vom 16.10.2010 – VI R 13/20 (nv) entschieden, dass die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Die auch belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht für Privatfahren genutzt wird und anfallende Privatfahrten mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden, reicht nicht aus, die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gelte auch für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, dem aufgrund eines Dienstvertrags die PKW-Überlassung auch zu Privatzwecken eingeräumt wurde.
Anmerkung:
Solange die Befugnis besteht, den betrieblichen PKW nutzen zu können, kommt es folglich nicht darauf an, ob tatsächlich private Fahrten unternommen wurden. Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit der Nutzung reicht zur Begründung eines lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteils aus. Will man folglich eine Privatnutzungsversteuerung vermeiden, müsste neben der Beweisführung der tatsächlichen Nichtnutzung zu privaten Zwecken zunächst das arbeitsvertraglich eingeräumte Nutzungsrecht gestrichen werden.
Vorbemerkung:
Bereits mit Urteil vom 03.12.2019 – X R 6/18 hatte der BFH entschieden, Gewinn im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG sei der bilanzielle Gewinn. Auch steuerfreie Einnahmen erhöhen den Gewinn, nicht abziehbare Betriebsausgaben vermindern diesen ebenso wie steuerlich abziehbare Betriebsausgaben. Soweit die Finanzverwaltung für Zwecke der Ermittlung der Überentnahmen den um die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben erhöhten Gewinn unterlegt hatte, war dies für den Steuerpflichtigen mitunter günstig. Damit stieg nämlich das für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG unschädliche Entnahmepotenzial.
Hier hat die Finanzverwaltung aber nunmehr unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung eine verbösernde Änderung umgesetzt.
Das BMF-Schreiben vom 02.11.2018 „Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG“ wurde in Rdnr. 8 Abs. 4 geändert. Nach Verwaltungsauffassung sind die nicht absetzbaren Betriebsausgaben nicht mehr dem Gewinn bei Ermittlung von Überentnahmen hinzuzurechnen. Dies betrifft insbesondere auch die Gewerbesteuer.
Anmerkung:
Damit werden künftig den Entnahmen niedrigere Gewinne gegenübergestellt, sodass zwangsläufig der Schuldzinsenabzug im stärkeren Maße dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 4a EStG unterliegen wird.
Vorbemerkung:
Die Finanzverwaltung ist stets geneigt, bei Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit, insbesondere wenn zur Lebenshaltung genügend andere Einkünfte zur Verfügung stehen, eine private Neigung und damit Liebhaberei anzunehmen. Folge ist in diesem Fall, dass die Verluste nicht zum Ausgleich mit den anderen positiven Einkünften zugelassen werden. Im nachfolgend wiedergegebenen Urteil eines Finanzgerichts wurden dem Finanzamt in dem Bemühen, dem Steuerpflichtigen die Verluste und ihre Verrechnung mit positiven anderen Einkünften zu versagen, Grenzen gesetzt.
Das Thüringer Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 K 59/18 entschieden, dass – auch wenn eine kleine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus in absehbarer Zeit Verluste einbringt – die Finanzverwaltung die Einkünfteerzielungsabsicht in der Regel nicht in Abrede stellen darf, wenn der Steuerpflichtige von der Erzielbarkeit positiver Einkünfte ausgegangen ist und sich dabei auf plausible Angaben des Herstellers der Anlage und auf Äußerungen in den Medien verlassen hat. In diesen Fällen kann für die Anerkennung negativer ausgleichsfähiger Einkünfte eine ausführliche schriftliche Wirtschaftlichkeitsprognose nicht verlangt werden, wenn dem Finanzamt keine Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass persönliche, außerhalb der Einkünftesphäre angesiedelte Motive für die Investition und den Betrieb der Anlage bestanden.
Anmerkung:
Das Urteil ist rechtskräftig, obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte. Hiervon hat das beklagte Finanzamt wohl Abstand genommen.
Vorbemerkung:
Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. bei einem Mietvertrag, kann der schriftliche Vertrag die Funktion einer Rechnung erfüllen, wenn die erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Rechnung im Vertrag enthalten sind, und damit den Vorsteuerabzug ermöglichen. Soweit eine Rechnung zumindest die Kernmerkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung enthält, können darüber hinaus fehlende übrige Rechnungsangaben im Rahmen einer Rechnungsberichtigung nachgeholt werden. Damit wird der Vorsteuerabzug von Anfang an, d. h. bereits ab dem Ausstellungszeitpunkt ermöglicht. Zur Frage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs in Fällen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung gibt das nachfolgende Urteil des Finanzgerichts Münster Aufschluss.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.09.2020 – 15 K 2680/18 U gilt: Enthält ein Grundstücksmietvertrag lediglich die Angabe, dass der Mietzins zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten ist, ohne dass im Vertrag der Umsatzsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag genannt sind, ist der Vertrag keine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung.
Anmerkung:
In einem solchen Fall, wie dem vom Finanzgericht entschiedenen, kann der Vorsteuerabzug folglich erst ab dem Zeitpunkt beansprucht werden, ab dem der Mietvertrag die für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlichen Angaben enthält.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein erworbenes Familienheim auch dann, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren veräußert, auch wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte die Klägerin ihren Ehemann zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Im zweiten Jahr nach dem Ableben des Ehemanns veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Ihr Arzt habe ihr geraten, die Wohnung zu wechseln. Hierin sah die Klägerin einen zwingenden Grund dafür, die Immobilie nicht mehr weiter selbst nutzen zu können. Das Finanzgericht folgte dem jedoch nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, falle nur dann nicht weg, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor, auch wenn die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Klägerin erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.12.2020 – 9 K 1266/17 reicht es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich nutzen zu können. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.
Anmerkung:
Es ist häufig die Konstellation anzutreffen, dass inländische Investoren an einer Immobilie in Spanien nicht unmittelbar Eigentum erwerben, sondern Anteile an einer die Immobilie haltenden spanischen Kapitalgesellschaft erwerben. Die aus einer Vermietung dieser Immobilie anfallenden Einkünfte werden der spanischen Kapitalgesellschaft zugeordnet und sind in Spanien steuerpflichtig. Soweit aber die Gesellschafter von der spanischen Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttung empfangen, stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Immobilie an die deutschen Investoren kann dem Tatbestand eines Nutzungsvorteils unterfallen, der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt wird. Es handelt sich somit um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in Deutschland steuerpflichtig ist. Die Kläger wandten im Urteilsfall ein, dass die Immobilie in den Streitjahren nicht als Ferienheim genutzt wurde, sondern leer stand, da sie veräußert werden sollte. Das Finanzgericht ist dagegen der Auffassung, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreiche. Dem stehe weder das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe, noch liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft investierten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VIII R 4/21.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 04.09.2020 – 13 U 3078/2020 entschieden, dass ein Mieter seine Vermögenslosigkeit im Zeitraum der Nichtzahlung der Miete nicht beweisen muss. Es komme entscheidend darauf an, dass die Miete aus den laufenden gewerblichen Einnahmen oder sonstigen Erträgen nicht bezahlt werden konnte.
Anmerkung:
Im Fall des OLG Nürnberg ging es um die – hier nicht weiter interessierende – Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil zur Räumung von Gewerberäumen sowie um den Kündigungsausschluss gem. Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund gekündigt werden, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dabei ist der Zusammenhang der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung (nur) glaubhaft zu machen.
Der Mieter hatte vorgetragen, dass er aufgrund der Pandemielage im April 2020 keine und in den Monaten Juni bis Juli 2020 nur sehr geringe Einnahmen bezogen hatte. Seine finanziellen Reserven seien bereits in den Monaten März und April 2020 aufgrund der laufenden Kosten aufgebraucht gewesen. Die Corona-Soforthilfe habe nicht ausgereicht, um den Finanzbedarf zu decken. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Mieter eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters sowie Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Das Gericht sah den erforderlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete als belegt an. Ein weiteres Vorbringen des Beklagten sei nicht nötig. Die Tatsache, dass Gastwirte im Zeitraum zwischen dem 20.03. und dem 29.05.2020 keinen Umsatz erzielen konnten, sei aufgrund der damaligen Rechtslage in Bayern offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises.
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 entschieden, dass das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt, wonach ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen benutzen darf.
Anmerkung:
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das der Information dient und damit der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt. Erfasst hiervon seien außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.