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Rundschreiben II/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.03.2025:

  • Einkommensteuer
     
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.03.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2025 fälligen Steuern endet am 13.03.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat März 2025 ist der 27.03.2025.

10.04.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer
     

24.04.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2025 fälligen Steuern endet am 14.04.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2025 ist der 28.04.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Auf Initiative des Bundesrates wurde im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (IV. BEG) vom 23.10.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 323) der Umfang der Vorlagepflichten im Zusammenhang mit den Dokumentationsvorschriften für grenzüberschreitende Verrechnungspreise reduziert. Die Aufzeichnungspflicht umfasst infolge der Neuregelung einen angepassten Dokumentationsansatz und ein neues Konzept zu den Vorlagepflichten. 

Nach der ab dem 01.01.2025 geltenden Neuregelung des § 90 Abs. 4 AO in der Fassung des DAC 7-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) war vorgesehen, dass die Finanzbehörden jederzeit die Vorlage sämtlicher Aufzeichnungen verlangen können bzw. diese innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorzulegen sind. Diese Vorschrift wird durch die neugefasste Regelung in § 90 Abs. 4 AO in der Fassung des IV. BEG überschrieben und damit suspendiert. Der Umfang der vorzulegenden Dokumente wurde reduziert, aber es wurden auch neue Dokumente hinzugefügt. 
 

Vorzulegen sind danach eine neuhinzugekommene Transaktionsmatrix, die eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle geben soll. Es sind jedenfalls Aufzeichnungen vorzulegen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die stets zeitnah zu erstellen sind (§ 3 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung, GAufzV). 

Zusätzlich ist bei Unternehmensgruppen mit einem Unternehmensgruppenumsatz von mindestens € 100 Mio. eine Stammdokumentation vorzuhalten, die einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und die angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung wiedergibt. 

Zur Transaktionsmatrix steht die notwendige Spezifizierung in der GAufzV noch aus. 

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 20/13015 vom 25.09.2024, S. 100) sind in der Transaktionsmatrix anzugeben: 

  1. der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
  2. die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
  3. das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
  4. die vertragliche Grundlage,
  5. die angewandte Verrechnungspreismethode,
  6. die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
  7. ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen. 

Im Vordergrund der Neuregelung steht, dass eine risikoorientierte Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen und Verrechnungspreise erleichtert werden soll. Die Prüfungsanordnungen nach § 197 Abs. 3 AO können vorsehen, dass weitere Aufzeichnungen angefordert werden können. 

Die Sanktionen bei fehlenden oder im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO werden ausgeweitet. So ist für den Fall, dass eine Transaktionsmatrix nicht vorgelegt wird, ein Zuschlag von € 5.000 festzusetzen (§ 162 Abs. 4 Satz 2 AO neue Fassung). Diese Sanktion ist auf die Nichtvorlage beschränkt. Eine Schätzungsbefugnis wurde nicht gesetzlich geregelt. 

Es ist davon auszugehen, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Steuerentstehung oder vom Zeitpunkt der Prüfungsanordnung die geänderten Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation umfassend ab dem 01.01.2025 anzuwenden sind (Art. 97 § 37 Abs. 5 EGAO).

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 27.11.2024 – IV R 25/22 hat der BFH entschieden, dass eine gewerblich geprägte Holding-GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit im Halten einer 100 %igen Beteiligung an einer GmbH bestand und die unter das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) fallende Gewinnausschüttungen bezog, mit ihren Betriebsausgaben für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehrskosten sowie für IHK-Beiträge dem Teilabzugsverbot unterlag (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). 
 

Anmerkung: 

Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit § 3 Nr. 40 EStG unterfallenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen (z. B. Dividenden, Veräußerungs- oder Liquidationsgewinne) oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG (Carried Interest) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Soweit im konkreten Fall ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen sowohl zu voll steuerpflichtigen als auch zu teilweise steuerfreien Einnahmen besteht, ist der Aufwand, soweit er nicht vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten ausgelöst ist, entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob Aufwendungen von einem Steuerpflichtigen aus Gründen der teilweise steuerfreien Einnahmeerzielung, der Erzielung von voll steuerpflichtigen Einnahmen oder aus anderen, außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Gründen getragen worden sind. Nicht entscheidend ist indes, ob die Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Abschluss- und Prüfungskosten oder IHK-Beiträge) oder einer privatrechtlichen (vertraglichen) Verpflichtung (z. B. Rechts- und Beratungskosten oder Kosten des Geldverkehrs) getragen werden. 

Im Urteilsfall bezog die Holding-GmbH & Co. KG ausschließlich dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Dividenden. Somit waren die Betriebsausgaben ausschließlich teilweise steuerfreien Einnahmen zuzuordnen mit der Folge, dass für diese nur ein Abzug von 60 % in Betracht kam.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E) erzielte ein Steuerpflichtiger mit der von ihm auf dem Dach seines Einfamilienhauses angebrachten Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte. Ab dem Jahre 2022 waren diese Einkünfte gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Im Jahre 2022 fielen jedoch noch Betriebsausgaben an, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen waren. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind diese Ausgaben trotz der seit 2022 geltenden Steuerbefreiung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung 2022 noch als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten, im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss des BFH vom 09.08.2024 – X B 94/23 sind folgende Grundsätze zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG zu entnehmen: 
 

(1) Grundsätzlich bestätigt der BFH, dass für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger) auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen ist. (2) Es besteht keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die erforderliche Sanierungseignung abgeleitet werden kann, zwingend vorliegen muss. Als Nachweis für das Vorliegen einer Sanierungseignung sind jedoch u. a. indiziell ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept oder – rückblickend betrachtet – der erfolgreiche Abschluss der Sanierung geeignet, an dem es im Streitfall fehlte. (3) Dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ (§ 3a Abs. 2 EStG) kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet. 

Anmerkung: 

In der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer u. a. die abstrakte Rechtsfrage aufgestellt, ob eine Sanierungsabsicht auch dann stets zu vermuten ist, wenn nur ein Gläubiger auf eine Forderung im Zusammenhang mit der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet. Der BFH hält diese Rechtsauffassung für offenkundig unzutreffend, denn mit einer solch aufgestellten Vermutung wäre Sanierungsabsicht stets gegeben, wenn (nur) ein Forderungsverzicht vorliegt. Damit liefe das Tatbestandsmerkmal der „Sanierungsabsicht“ jedoch leer. Diese Interpretation hat der BFH im Übrigen bereits mit Beschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20 (BFH/NV 2021, 531, Rz. 9) abgelehnt und daran hält er fest. 

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Gesellschafterverzicht auch schenkungsteuerliche Folgen implizieren könnte.

Mit Urteil vom 19.11.2024 – VIII R 8/22 hat der BFH entschieden, dass die steuerlichen Rechtsfolgen eines unter Einräumung eines Besserungsscheins erklärten Verzichts des Gesellschafters nicht erst zu berücksichtigen sind, wenn feststeht, dass der Besserungsfall nicht mehr eintritt. Vielmehr ist der Verlust bei dem Gesellschafter aus dem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung bereits im Zeitpunkt des Verzichts entstanden und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. 
 

Anmerkung: 

Der BFH unterscheidet in seinem Urteil erneut zwischen dem noch werthaltigen Teil der Forderung, der im Verzichtsfall zu einer verdeckten Einlage führt, und dem nicht mehr werthaltigen Teil, der zu einem Abtretungsverlust führt. 

Der anzunehmende Abtretungsverlust beruht seinerseits auf der Annahme, dass der Forderungsverzicht den Wegfall der Forderung bewirkt, der dem im Gesetz ausdrücklich erfassten Fall der Abtretung gleichsteht. Denn wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter eine Forderung an den Schuldner (die Gesellschaft) abtritt oder ob er auf sie verzichtet. 

Der Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt führt zivilrechtlich zum sofortigen Wegfall der Forderung. Tritt der Besserungsfall ein, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf. Der Eintritt der Bedingung entfaltet keine Rückwirkung.

Auf Ebene der Gesellschaft als Schuldnerin treten die Rechtsfolgen aus einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein im Zeitpunkt des Verzichts ein. Das Darlehen wird von Fremdkapital in Eigenkapital umqualifiziert. Erst bei Eintritt des Besserungsfalls wird das wiederauflebende Gesellschafterdarlehen erneut zu Fremdkapital. 

Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass die steuerlichen Folgen des bedingten Verzichts in Gestalt des steuerrelevanten Verlustes erst eintreten würden, wenn und sobald feststeht, dass die Bedingung nicht mehr eintreten wird. Dem hält der BFH entgegen, dass, anders als bei einem Ausfall einer Darlehensforderung, der Verzicht ein punktuelles Ereignis ist, dessen Rechtswirkungen durch die Verfügung des Steuerpflichtigen ohne zeitliche Verzögerung unmittelbar eintreten. 

Dem steht auch nicht die Besserungsanwartschaft entgegen. Insoweit handelt es sich um ein eigenständiges, verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, das eigenständig zu bewerten ist. Die Anschaffungskosten hierfür betragen jedoch € 0, denn der Steuerpflichtige hat für ihren Erwerb den nicht mehr werthaltigen Teil seiner Forderung aufgewendet. 

Eine Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG kam für den BFH im Urteilsfall nicht in Betracht. Zwar würde § 17 EStG die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG bei gleichzeitiger Anwendungsmöglichkeit verdrängen. Dies würde aber voraussetzen, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG und des § 17 Abs. 4 EStG (Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft oder Auflösung der Kapitalgesellschaft) im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden. Das war im Urteilsfall zu verneinen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.02.2024 – 7 K 95/23 unterliegt das Entgelt für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen i. S. des § 17 EStG nicht der Einkommensteuer, wenn der Nießbraucher mangels Beteiligung an den Verwaltungsrechten, vor allem mangels Beteiligung an den Stimmrechten, nicht wirtschaftlicher Eigentümer geblieben ist und deshalb die Ausschüttungen der GmbH nicht der Nießbraucher, sondern der Gesellschafter zu besteuern hat.
 

Anmerkung: 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision trägt das Aktenzeichen IX R 14/24.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2025 – IV C 1 – S 1980/00230/009/002 den im Zusammenhang mit der Versteuerung der Vorabpauschale anzuwendenden Basiszinssatz für 2025 bekanntgemacht. Danach gilt für Anleger für die Vorabpauschale, die gemäß § 18 InvStG als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen gilt, ein Zinssatz von 2,53 %.

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 die Verluststreichung bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % gem. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. für verfassungswidrig erklärt hatte, reagierte der Gesetzgeber mit einer dem entsprechenden Gesetzesänderung und strich diese Norm. Geblieben ist in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der geltenden Fassung, dass Anteilsübertragungen von mehr als 50 % der Anteile zu einem Verlust der Verlustvorträge führen. Auch diese Norm wird derzeit vom BVerfG auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit geprüft (Az. des BVerfG 2 BvL 19/17). 

Mit Beschluss vom 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV) hatte der BFH in einem das Jahr 2016 betreffenden Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wegfalls der Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft auch für den Beteiligungserwerb über 50 % geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt. 
 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will den Beschluss des BFH über den entschiedenen Fall hinaus nicht anwenden und lehnt die Aussetzung der Vollziehung gem. BMF-Schreiben vom 20.11.2024 (IV C 2 - S 2745-a/19/10002 :009) ab.

Der BFH hat mit Beschluss vom 04.09.2024 – XI R 25/21 anerkannt, dass Pensionsrückstellungen dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. 

Dabei richtet sich der Teilwert auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruht, nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Im Übrigen ist die Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zu bewerten. 

Der Teilwert der Verpflichtung ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung bzw. dem Wert der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten. 

Anmerkung: 

Grundsätzlich ist die Entscheidung des BFH sicherlich insoweit positiv, als sie der Beurteilung der Finanzverwaltung entgegentritt, wonach ein Rechtsanspruch im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG insoweit nicht bestehen soll, wie eine Pensionszusage neben einer garantierten Mindestversorgung zusätzliche Leistungen vorsieht, die vom Wert bestimmter Wertpapiere (z. B. Fondsanteile, Aktien) zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (dem Eintritt des Versorgungsfalls) abhängen. Andererseits nachteilig ist, dass der BFH die Bewertung der Pensionsrückstellung vom Wert der Fondsanteile oder der Rückdeckungsversicherung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen abkoppelt. Auch wenn die Höhe der zukünftig zu zahlenden Versorgungsbezüge, seien es Renten oder eine einmalige Kapitalauszahlung, von dem Wert des anzusparenden Kapitalstocks abhängt, sind die Rückstellungen unverändert den Regelungen des § 6a Abs. 3 Satz 2 entsprechend zu berechnen. Dies bedeutet, dass bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen der Barwert der künftigen Pensionsleistungen abzüglich des Barwertes betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge bis zum Fälligkeitstag anzusetzen ist. Im Falle der Entgeltumwandlung ist der Barwert der unverfallbaren zukünftigen Pensionsleistungen anzusetzen. 
 

Im Urteilsfall hatte der Kläger die Pensionsrückstellung mit dem jeweils aktuellen Deckungskapital einer Rückdeckungsversicherung angesetzt. Die vom BFH verordnete Bewertung führte dazu, dass lediglich 20 % des Wertes der bisher geltend gemachten Höhe der Pensionsrückstellung anzusetzen waren.

Das BMF hat mit Datum vom 12.12.2024 die überarbeitete und erst im Jahre 2023 veröffentliche Fassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 – VWG VP 2023) als Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (VWG VP 2024) veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 12.12.2024 – B 3 – S-1341/19/10017:004).

Schwerpunkte der Neuerungen sind die grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen, die Sonderregelungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises bei einfachen Marketing- und Vertriebstätigkeiten in bestimmten Staaten und die Aktualisierung des Verweises auf das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 – IV B 2 S 1300/21/10024:005 zur Arbeitnehmerentsendung. 
 

In den VWG VP 2024 gibt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur internationalen Einkünfteabgrenzung nach dem Fremdvergleichsmaßstab der nationalen gesetzlichen Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage sowie zu § 1 Außensteuergesetz (AStG) und der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wieder.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen bedurften die VWG VP 2023 einer Anpassung an die gesetzlichen Neuregelungen. Nach der neuen Vorschrift des § 1 Abs. 3d AStG liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz vor, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung gesichert aufgebracht werden kann und die Finanzierung wirtschaftlich notwendig ist sowie für den Unternehmenszweck verwendet wird. Zudem ist die Zinshöhengrenze im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG zu beachten. Danach liegt ein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz auch vor, wenn sich das Unternehmen unter Berücksichtigung des Ratings der Unternehmensgruppe über fremde Dritte günstiger als durch gruppeninterne Darlehen finanzieren könnte. 

Gruppeninterne Finanzierungsvermittlungsleistungen oder Finanzierungsweiterleitungsleistungen werden als funktions- und risikoarme Dienstleistungen in § 1 Abs. 3e AStG definiert, für die nach der Kostenaufschlagsmethode auf der Grundlage der nachgewiesenen und direkt zurechenbaren Betriebskosten ohne Einbeziehung der Refinanzierungskosten in die Kostenbasis das Entgelt zu ermitteln ist. 

In der überarbeiteten Fassung des Kapitels III.J „Finanzierungsbeziehungen“ finden sich Ausführungen 

  • zur Anerkennung von Finanzierungsbeziehungen dem Grunde nach,
  • zum fremdüblichen Zinssatz,
  • zu Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung,
  • zur Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit und
  • zum Cash Pool innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe. 

Die VWG VP 2024 legen des Weiteren die Grundsätze einer relevanten Finanzierungsbeziehung fest, d. h., die Kriterien, die dafür sprechen, dass die Mittel der Finanzierung wirtschaftlich benötigt werden. 

So muss grundsätzlich die Finanzierung für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sein, muss eine begründete Aussicht auf eine Rendite bestehen, die die Finanzierungskosten deckt, darf das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven oder Kapitalpuffern nicht ausgeschlossen sein und müssen Akquisitionen berechtigen, mit einem Kapitalpuffer zu planen, in Abhängigkeit von dem Funktions- und Risikoprofil. 

Es wird folglich hinterfragt, ob ein Finanzierungsdarlehen überwiegend auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht und bedarfsgerecht ausgestaltet ist. Soweit sich die Darlehensgestaltung als künstlich erweist, weil die Mittel aus wirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich sind, würde der Zinsabzug in voller Höhe versagt. Soweit eine Darlehensgewährung wirtschaftlich nachvollziehbar ist, aber der Zinssatz eines gruppeninternen Darlehens ungewöhnlich hoch ist, wäre der über dem marktüblichen Zins liegende gezahlte Zinsanteil zu korrigieren. 

Nach § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 2 AStG entspricht es nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn u. a. der zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierung mit einer nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundlegung des Ratings für die Unternehmensgruppe fremdfinanzieren könnte. Die VWG VP 2024 befassen sich u. a. mit den Einzelheiten zum Rating, womit die Bonität der gesamten Unternehmensgruppe berücksichtigt wird. 

Die VWG VP 2024 sehen eine Vereinfachung für die Ermittlung eines Fremdvergleichspreises für grundlegende Marketing- und Vertriebstätigkeiten in bestimmten Staaten, die über geringe Kapazitäten verfügen und denen nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung stehen („low capacity jurisdictions“), vor. Voraussetzungen für die Anwendung dieser staatenbezogenen Vereinfachung ist, dass mit diesen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und es sich bei diesen Staaten nicht um Steueroasen im Sinne des Steueroasen-Abwehrgesetzes handelt. Zu den vorgenannten Staaten gehören u. a. Serbien, die Ukraine, Mexiko, Südafrika, Vietnam, Thailand und Malaysia. 

Die in Rz. 3.63a der VWG VP 2024 dargestellte Anwendungsmöglichkeit nach dem vereinfachten Ansatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Im Übrigen finden die Verwaltungsgrundsätze neuer Fassung für den Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung: 

Nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere die Kosten der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. 
 

Im nachstehend wiedergegebenen Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts ging es um eine Gemeinschaftsanlage, die auch eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen umfasste. Nach der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1971 wurde die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zugeordnet. Des Weiteren war in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind. Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen. Die Klägerin verfügte nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Tiefgarageneinstellplatz und wendete sich gegen den Beschluss. 

Der BGH hat mit Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 236/23 entschieden: Soll die Gemeinschaftsordnung durch Beschluss dahingehend geändert werden, dass die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung zwischen Gebäude und einem Gebäudeteil (im Urteilsfall die Tiefgarage) konstitutiv geändert wird, sodass die zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer an den auf einen der Gebäudeteile entfallenden Erhaltungskosten beteiligt werden, bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. 

Ob ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Ein sachlicher Grund könnte darin gesehen werden, dass die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die von dem übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrühren. Ebenso liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Kosten für die Beseitigung von Schäden auf einem Problem beruhen, das sich auf die gesamte Anlage erstreckt und daher eine Gesamtsanierung der Anlage unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer beschlossen wird.

Bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung zwischen Tiefgarage und Gebäude stellt es für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Beteiligung aller Miteigentümer dar, dass die Kosten Teile des Gemeinschaftseigentums betreffen, die auch für das übrige Gemeinschaftseigentum - insbesondere aus Gründen der Statik - von Bedeutung sind. 

Anmerkung: 

Das Landgericht hatte die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft verneint. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur anderslautenden Entscheidung zurückverwiesen.

Nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. 

So für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge gelten für eine bestimmte Branche oder ein festgelegtes regionales Gebiet. Insoweit werden sämtliche Unternehmen der entsprechenden Branche oder des betreffenden Gebiets sowie deren Mitarbeiter automatisch von dem Tarifvertrag erfasst. Die tarifvertragliche Bindung besteht auch dann, wenn ein Unternehmen nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands ist und die Arbeitnehmer nicht Mitglied der Gewerkschaft sind. 
 

Das Verzeichnis hat Bedeutung für die Entgeltabrechnung der Arbeitnehmer und ist verpflichtend von den Arbeitgebern zu beachten, auch wenn sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen von einem externen Dienstleister erstellen lassen. 

Das auf den 01.01.2025 aktualisierte Verzeichnis ist auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) im Bereich Arbeit → Arbeitsrecht → Tarifverträge → Allgemeinverbindliche Tarifverträge eingestellt.

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