Neulken und Partner

Ihr kompetenter Partner für Steuern und Recht

Termin vereinbaren

Rundschreiben III/2018

|   2018

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.04.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

24.04.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2018 fälligen Steuern endet am 13.04.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2018 ist es der 26.04.2018.

11.05.2018:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

 

15.05.2018:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

 

25.05.2018:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.05.2018 fälligen Steuern endet am 14.05.2018, für die am 15.05.2018 fälligen Beträge ist es der 18.05.2018.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2018 ist es der 29.05.2018. Aufgrund regionalen Feiertags können sich zu dem Termin 29.05.2018 im Einzelfall Abweichungen ergeben.

II. Aus der Gesetzgebung

Nach einer Pressemitteilung der EU-Kommission wurde am 15.02.2018 eine Konformitätsprüfung eingeleitet. Es soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob die MwSt-Erstattungen an Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten mit dem gelten EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehen.

Besonders kleinste Unternehmen können es sich nicht leisten, langwierige und administrativ aufwendige Verfahren hinnehmen zu müssen, um die von anderen Staaten geschuldeten MwSt-Erstattungen zu erhalten, die für die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit von größter Bedeutung sind.

In den folgenden acht Monaten werden die steuerlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht. Die Prüfung bezieht sich dabei darauf, dass sichergestellt sein muss, dass es die Erstattungsverfahren den Unternehmen ermöglichen, MwSt-Guthaben im eigenen Land ebenso wie in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückfordern zu können. Beleuchtet wird dabei die Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Erstattungsverfahren, ob ggf. vermeidbare Hürden im System bestehen und welche finanziellen Risiken für die Unternehmen in diesem Zusammenhang bestehen.

Sollten durch die Kommission Verstöße gegen das geltende EU-Recht festgestellt werden, könnte sie beschließen, Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedstaaten einzuleiten.

Fazit:

Der Vorstoß der EU-Kommission ist sicherlich aus der Sicht der betroffenen Unternehmen, die mit ihren Erstattungsanträgen auf administrative Hindernisse und zeitliche Verzögerungen stoßen, zu begrüßen.

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der anderen Staaten automatisch ausgetauscht. Dem BZSt werden von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zum 31.07.2018 übermittelt.

Das BMF hat mit Schreiben vom 01.02.2018 – IV B 6 – S 1315/13/10021 die Liste der Staaten veröffentlicht, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2018 erfolgt und für welche Finanzkontendaten zum 31.07.2018 dem BZSt Meldungen zu übermitteln sind.

Die Bekanntmachung der finalen Staatenaustauschliste soll im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens zum Ende des Monats Juni 2018 erfolgen.

Fazit:

Damit erlangen die Finanzbehörden weitere Einblicke in die finanziellen Verhältnisse der Steuerpflichtigen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Soweit der Veräußerungserlös einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Immobilie nicht ausreicht, mit der Immobilie zusammenhängende Finanzierungsdarlehen abzulösen, kommt ein Werbungskostenabzug auch dann in Betracht, wenn die Immobilie nach Veräußerung nicht mehr zur Einnahmenerzielung zur Verfügung steht. Gleiches kann auch dann gelten, wenn anstelle einer Darlehenstilgung der Veräußerungserlös dafür verwendet wird, ein anderes Vermietungsobjekt anzuschaffen (Surrogationsbetrachtung). Mit der Frage, ob eine Reinvestitionsabsicht ausreicht, den Schuldzinsenabzug weiter zuzulassen, hat sich der BFH im nachfolgenden Urteil befasst.

Nach dem Urteil des BFH vom 06.12.2017 – IX R 4/17 kommt es für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.

Dabei reicht es nicht aus, dass lediglich eine Reinvestitionsabsicht bekundet wird. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird hierdurch nicht hinreichend konkretisiert. Die Surrogationsbetrachtung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Anmerkung:

Fraglich ist aber, in welchem zeitlichen Zusammenhang die Reinvestition zu erfolgen hat, um noch einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung herzustellen. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein zinsgünstiges Darlehen weiter in Anspruch genommen werden soll, um zur Finanzierung eines Alternativobjekts zu dienen. Im Urteilsfall des BFH war es aber so, dass kein konkretes Reinvestitionsobjekt vorlag und der Veräußerungserlös ausgereicht hätte, die korrespondierenden Darlehen abzulösen.

Somit endete der wirtschaftliche Zusammenhang dieser Darlehen in diesem Fall im Veräußerungsjahr. Da nicht immer im Veräußerungsjahr Reinvestitionsobjekte vorhanden sind, könnte man darüber nachdenken, eine Reinvestitionsfrist analog § 6b EStG zu beanspruchen.

Ob hier eine Reinvestitionsfrist analog § 6b EStG zur Orientierung in Anspruch genommen werden kann, ist fraglich. Als Argumentation könnte die Bezugnahme hierauf aber durchaus überlegenswert sein.

Vorbemerkung:

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) schreibt in § 272 Abs. 1a HGB vor, dass im Falle des Erwerbs eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft in der Bilanz der Nennbetrag der erworbenen Anteile in einer Vorspalte zum Bilanzposten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert der erworbenen Anteile und den Anschaffungskosten hierauf ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Damit werden für Gewinnausschüttungen taugliche Gewinnrücklagen in zweckgebundene, für Ausschüttungen gesperrte Sonderrücklagen umgewandelt. Fraglich ist, ob insoweit zusätzliche Anschaffungskosten des veräußernden Gesellschafters geltend gemacht werden können.

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 06.12.2017 – IX R 7/17 entschieden, dass bei der Anteilsveräußerung an die GmbH auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG vorliegt. Des Weiteren urteilte das oberste deutsche Steuergericht, dass aus der Tatsache, dass die erwerbende GmbH den Vorschriften des BilMoG folgend eine freie Gewinnrücklage in eine zweckgebundenen Rücklage umzugliedern hat, nicht folgt, dass für den Geschäftsanteil nachträgliche Anschaffungskosten des veräußernden Gesellschafters resultieren.

Soweit ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Pensionsfalls weiterarbeitet und neben seiner Pension aus einer betrieblichen Pensionszusage ein Geschäftsführergehalt bezieht, das nicht auf seine Pension angerechnet wird, liegt nach der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung (z. B. BMF-Schreiben vom 18.09.2017, BStBl. 2017 I, 1293) eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In der Verfügung der OFD Frankfurt vom 06.10.2017 (DStR 2018, 354) wird die Problematik des Doppelbezugs noch einmal aufgegriffen. Die OFD weist darauf hin, dass eine Kürzung des Aktivgehalts, etwa im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkürzung, nicht zielführend sei. Die Vergütung stelle schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers unvereinbar sei und infolgedessen einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Dem Urteilsfall des EuGH vom 21.02.2018 – C-628/16 (Kreuzmayr) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Ein deutscher Unternehmer lieferte mit der Vereinbarung, dass der Kunde die Ware in Deutschland abholt, Mineralöl an einen österreichischen Abnehmer. Der österreichische Abnehmer veräußerte ohne Kenntnis des deutschen Lieferanten die Ware an einen anderen österreichischen Unternehmer und übergab diesem die Abhollegitimation mit der Vereinbarung, dass dieser die Ware selbst abholte.

Der deutsche Unternehmer ging davon aus, dass er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hatte. Der österreichische Zwischenhändler stellte Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus. Der österreichische Letztabnehmer nahm hierfür Vorsteuer in Anspruch. Die deutsche Finanzverwaltung nahm nach Kenntnis vom tatsächlichen Geschehensablauf eine im Inland steuerpflichtige Lieferung an. Die österreichischen Finanzbehörden ihrerseits akzeptierten zunächst den Vorsteuerabzug des österreichischen Endabnehmers. Sie erfuhr aber davon, dass der Zwischenhändler die Umsatzsteuer weder deklariert noch abgeführt hatte. Dieser änderte im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung seine Rechtsauffassung dahingehend, dass die Lieferung in Deutschland in Rechnung gestellt worden war und sie demnach aus seiner Sicht umsatzsteuerfrei sei. Er stellte an den Endabnehmer berichtigte Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Infolge Insolvenz des Zwischenhändlers konnte der österreichische Letztabnehmer die von ihm an den Zwischenhändler gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückerlangen. Unter Berücksichtigung der berichtigten Rechnungen, die nunmehr von einer innergemeinschaftlichen Lieferung des Zwischenhändlers an den Letztabnehmer ausgingen, versagte das österreichische Finanzamt dem Letztabnehmer den Vorsteuerabzug. Es vertrat die Auffassung, dass der Ort der Lieferung des Zwischenhändlers an den Letztabnehmer in Deutschland läge.

Im Ergebnis wurde die Lieferung in Deutschland durch den deutschen Lieferanten versteuert, dem österreichischen Endabnehmer der Vorsteuerabzug versagt und dieser konnte die bereits gezahlte Umsatzsteuer vom mittleren Unternehmer in der Reihe nicht zurückerlangen.

Das österreichische Bundesfinanzgericht legte dem EuGH zum einen die Frage vor, auf welche der Lieferungen die Grundsätze der innergemeinschaftlichen Lieferung (Umsatzsteuerfreiheit) anzuwenden seien und ob in diesem konkreten Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahingehend auszulegen sei, dass der Letztwerber auf Grundlage der ihm vom Zwischenhändler zunächst übermittelten Rechnungen die Vorsteuer abziehen könne.

Der EuGH entschied, dass die innergemeinschaftliche Lieferung der zweiten Lieferung, der des Zwischenhändlers, zuzurechnen sei. Nach Art. 32 Abs. 1 RL 2006/112/EG sei der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinde. Das Recht, wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen, sei vor der Beförderung in Deutschland an den Endabnehmer übertragen worden. Somit sei diese Lieferung steuerfrei.

Der Letzterwerber in der Reihe dürfe des Weiteren die ihm zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Denn das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe nur für geschuldete Steuern und könne nicht auf zu Unrecht gezahlte MwSt ausgedehnt werden. Die Lieferung des Zwischenhändlers an den Endabnehmer sei die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gewesen, der Endabnehmer habe rechtsgrundlos MwSt gezahlt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränke sich auf Zusicherungen der Verwaltungsbehörden. Die fehlerhafte Einschätzung des Zwischenhändlers, der zunächst eine Rechnung mit MwSt gestellt hatte, begründe daher nicht den Vorsteuerabzug auf Basis des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Fazit:

Insbesondere im internationalen Warenverkehr sollte größte Vorsicht angewandt werden, wenn der Warenweg nicht eindeutig in der Lieferkette kontrolliert werden kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2323/17 darf die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger, der auf Grund der früheren Verwaltungsauffassung zu Unrecht als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG aus Bauleistungen getragen hat, nicht davon abhängen, dass er dem Bauleistenden nicht nur den Nettobetrag, sondern auch die Umsatzsteuer bezahlt hat oder das Finanzamt mit dem Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann.
 
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen; unter den Aktenzeichen XI R 21/17 und V R 40/17 sind bereits Revisionen anhängig.

Vorbemerkung:

Grundsätzlich gehören an Dritte vermietete Wohnungen zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen. Eine Rückausnahme, das heißt, es wird begünstigungsfähiges Betriebsvermögen angenommen, besteht für den Fall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft als Wohnungsvermietungsgesellschaft mit der Wohnungsvermietung ihren Hauptzweck erfüllt und die Erfüllung dieses Zwecks die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfordert (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Die Finanzverwaltung wendet diese Rückausnahme dann an, nimmt also einen erforderlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und somit begünstigungsfähiges Betriebsvermögen an, wenn mehr als 300 Wohnungen vermietet werden (R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011). Dieser verwaltungsmäßigen Festlegung ist der BFH entgegen getreten. Zudem wirft der BFH mit der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung die Frage auf, ob überhaupt bei Wohnungsunternehmen begünstigungsfähiges Betriebsvermögen vorliegen kann. Dabei ist die Entscheidung zwar zum Erbschaftsteuergesetz 2009 ergangen, ist aber auch für die Rechtslage ab dem 01.07.2016 zu beachten.

Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2017 – II R 44/1 liegt der erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO eines Wohnungsvermietungsunternehmens nur dann vor, wenn Zusatzleistungen erbracht werden, die das übliche Maß überschreiten. Andernfalls bliebe es bei der vermögensverwaltenden Tätigkeit, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Die Fiktion der Gewerblichkeit bei gewerblich geprägten Personengesellschaften reiche für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus. Ebenso bleibe es bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit auch dann, wenn es sich um einen großen Wohnungsbestand handle, dessen Vermietung einen erheblichen Einsatz von Arbeitskraft mit sich bringt oder an eine Vielzahl von Mietern vermietet wird. Ein gewerblicher Charakter sei dann anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, d. h., eine Tätigkeit entfaltet wird, die über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgehe. Beispielhaft führt der BFH hier die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen und die Bewachung des Gebäudes an, die Ausstattung der Räume in der mit dem Mieter vereinbarten Weise, die Gestellung und der regelmäßige Wechsel von Bettwäsche, das Vorhalten eines Aufenthaltsraums mit Fernsehapparat und eines Krankenzimmers sowie die Bestellung eines Hausmeisters. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es nicht an.

Anmerkung:

Die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG, die eigens für Wohnungsunternehmen geschaffen wurde, droht somit, folgt man dem BFH, wirkungslos zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung oder sogar der Gesetzgeber reagiert. Denn nach dem BFH-Urteil dürfte es wohl so sein, dass ein Wohnungsunternehmen nur in Ausnahmefällen überhaupt begünstigungsfähiges Betriebsvermögen unterhalten kann. Dies wird sich sicherlich auch auf Fondsstrukturen und ihre Anleger auswirken.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach den BGH-Urteilen vom 05.10.2017 – ZR 232/16, ZR 229/16 und I ZR 4/17 sind Immobilienmakler verpflichtet, den Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Es müssen dabei die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 Energieeinsparverordnung (EnEV) angeführten Angaben enthalten sein.

Die Höhe des Krankengeldes eines Selbständigen ermittelt sich nicht anhand des fiktiven Einkommens, das für die Beitragsberechnung maßgebend ist, sondern – aufgrund der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes – anhand der zwölf aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommen. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 22.02.2017 – B 3 KR47/16 B.

Soweit ersichtlich, hat mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24.01.2018 – 22 W 25/16 erstmals ein Oberlandesgericht zur Wirksamkeit einer Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar entschieden. Das Kammergericht hat mit seinem Beschluss die Gleichwertigkeit einer im Kanton Bern durchgeführten Beurkundung mit einer Beurkundung nach deutschem Recht und damit die formwirksame Gründung einer deutschen GmbH vor einem schweizerischen Notar bestätigt.

Zurück