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Rundschreiben III/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.04.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2019 fälligen Steuern endet am 15.04.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April ist der 26.04.2019.

10.05.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2019 fälligen Steuern endet am 13.05.2019, für die am 15.05.2019 fälligen Steuern ist es der 20.05.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2019 ist der 28.05.2019.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.01.2019 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen auf den Weg gebracht. Darin sind Meldungen in elektronischer Form sowohl für grenzüberschreitende Steuergestaltungen als auch für rein innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen.

Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll die Richtlinie 2018/822 EU des Rates der Europäischen Union vom 25.05.2018 umgesetzt werden. Es besteht die Verpflichtung, bis zum 31.12.2019 dieses zu tun.

Anzuwenden sind die Regelungen zur Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen ab dem 01.07.2020 in den Fällen, wenn erste Schritte einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung nach dem 24.06.2018 eingeleitet waren.

Für innerstaatliche Gestaltungen gilt die Verpflichtung, ab dem 01.07.2020 zu melden, wenn die ersten Schritte einer mitteilungspflichtigen Gestaltung nach dem 30.06.2020 umgesetzt werden.

Mit den sehr fragwürdigen Regelungen soll das Ziel verfolgt werden, die Mitgliedstaaten der EU und den deutschen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu erkennen und ungewollte Gestaltungsspielräume gesetzlich zu begrenzen.

Die Meldepflichten treffen vor allem die so genannten Intermediäre, die für Dritte Steuergestaltungen konzipieren, organisieren, vermarkten, zur Nutzung bereitstellen und zudem ihre Umsetzung begleiten. Offensichtlich sind insoweit die Angehörigen der steuer-, rechts-, und wirtschaftsberatenden Berufe gemeint. Da diese sich ggf. auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtungen berufen können und für den Fall, dass sie von den Auftraggebern hiervon nicht entbunden werden, sieht der Gesetzentwurf vor, dass in diesem Fall die Meldepflicht auf die Auftraggeber übergeht.

Dem Anschreiben des BMF zum Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass die Mitteilungspflicht ausgelöst wird, wenn eine Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt, die sich eng an der Richtlinie 2018/822 EU orientieren. Es wird insoweit unterschieden zwischen Kennzeichen, bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Meldepflicht auslösen und solchen, bei denen zusätzlich ein so genannter Relevanztest (Main-Benefit-Test) erfüllt sein muss. Darüber hinaus werden für die Auslösung der Meldepflicht nutzerbezogene Voraussetzungen einbezogen. Bei Gestaltungsmodellen für natürliche Personen, deren jährliche positiven Einkünfte € 500.000 nicht überschreiten, soll z. B. keine Meldepflicht aus den ansonsten vorliegenden Voraussetzungen resultieren.

Der Intermediär muss binnen 30 Tagen nach Ablauf des Tages des mitteilungspflichtigen Ereignisses zunächst in einer ersten Mitteilung seine Steuergestaltung unter Angabe der betroffenen Kennzeichen und Rechtsvorschriften zusammenfassen. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist der Intermediär zudem verpflichtet, in einer zweiten Mitteilung personenbezogene Daten zum Nutzer einer Steuergestaltung zu berichten.

Die zugrunde liegenden gesetzlichen Änderungen sind in den Vorschriften der §§ 138d bis 138i AO-E verortet.

Die Vorschriften erscheinen in vielerlei Hinsicht problematisch und es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesfassung endgültig aussehen wird. Der zeitliche Druck (bis 31.12.2019) ist nicht unerheblich.

Das britische Unterhaus hat in seiner Abstimmung vom 15.01.2019 das geplante Austrittsabkommen abgelehnt. In der Woche ab dem 25.03.2019 könnte vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Entscheidung (Stichtag des Ausscheidens: 29.03.2019) eine bereits dritte Abstimmung über den Brexit-Deal stattfinden. Der Ausgang des Verfahrens des Austritts des Vereinigten Königreichs ist völlig offen. Die Bedrohung vor allem der Wirtschaft durch einen ungeregelten Austritt nimmt zu. So würde das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 für Zollzwecke als Drittland behandelt und kämen die allgemeinen WTO-Regelungen ohne Präferenzen zur Anwendung.

Die Kommission hat eine Brexit-Checkliste auf der von ihr eigens dazu eingerichteten Website veröffentlicht. Dieser können die Unternehmen praktische Tipps und Empfehlungen entnehmen.

Der Zoll informiert ebenfalls auf einer eigens eingerichteten Website über die neu erforderlichen Formalitäten. So gilt für alle Unternehmen, die durch den Brexit betroffen sind, dass Wirtschaftsbeteiligte sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren müssen, Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein und der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfordert die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS. Dies bedarf einer Anmeldung und einer zertifizierten Software.

Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Falle eines Brexit ohne Austrittsabkommen hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Internetseiten ebenfalls Informationen für inländische Unternehmen und britische Unternehmer bereitgestellt.

Des Weiteren hat für das nationale Steuerrecht am 15.03.2019 der Bundesrat dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zugestimmt. Es werden hierin insbesondere die steuerlichen Folgen der Wegzugsbesteuerung und Liquidationsbesteuerung abgemildert, die allein dadurch eintreten würden, dass Großbritannien nicht mehr zur EU gehört. Ebenso werden die hieraus resultierenden Folgen für die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns im Falle der Einbringung unter dem gemeinen Wert (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG) vermieden und soll eine Zwangsauflösung eines Ausgleichspostens gem. § 4g EStG durch den Austritt nicht ausgelöst werden. Es finden sich des Weiteren Regelungen zur Verzinsung einer gebildeten § 6b- Rücklage für den Fall der ausbleibenden Reinvestition in einem EU-Mitgliedstaat. Weitere gesetzliche Vorschriften für den Fall des ungeregelten Brexit finden sich zum Umwandlungsgesetz bezüglich Verschmelzungen unter Mitwirkung von britischen Kapitalgesellschaften (§ 122m UmwG), zur geförderten Altersvorsorge, zur Erbschaftsteuer (Bewahrung des status quo, d. h. Behandlung von Großbritannien und Nordirland wie einen Mitgliedstaat der EU) und zur Grunderwerbsteuer. Weitere bestandsschutzwahrende Regelungen betreffen das Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz, das Kreditwesengesetz sowie die Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsnehmen.

Aufgrund der am 14.03.2019 erfolgten Konsultation des Bundesfinanzministers Olaf Scholz mit den Länderfinanzministern scheint sich ein Konsens abgezeichnet zu haben, wie die Weiterentwicklung der Grundsteuer in Deutschland aussehen soll. Es habe sich dem Vernehmen nach ein Pfad abgezeichnet, wie sich die noch offenen Fragestellungen lösen ließen und wie weitere Vereinfachungen umgesetzt werden können. Das BMF wurde beauftragt, einen Gesetzentwurf abzufassen. Allerdings hat sich Bayern gegen die im Übrigen im Konsens gefundenen Regelungen ausgesprochen und wird sie nicht mittragen.

Die Mehrheit der Finanzminister will eine wertabhängige Grundsteuer. Der von Bayern eingebrachte Wunsch, ein wertunabhängiges Flächenmodell zu favorisieren, wurde wegen des daraus resultierenden Änderungsbedarfs des Grundgesetzes, für den es wohl weder eine erforderliche Mehrheit im Bundesrat noch im Bundestag geben wird, abgelehnt.

Ebenso gehört zu dem gefundenen Konsens der Finanzminister, dass eine Grundsteuerbegünstigung für den sozialen Wohnungsbau sowie für den genossenschaftlichen und kommunalen Wohnungsbau vorzusehen ist.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2018 – X R 44-45/17 die PKW-Überlassung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, das als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet war, als fremdunüblich angesehen und dem Ehegatten-Arbeitsvertrag insgesamt die Anerkennung versagt. Ein Arbeitgeber würde bei lebensnaher und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrachtungsweise ein Firmenfahrzeug nur dann zur Verfügung stellen, wenn sich bei vorsichtiger Kalkulation ergebe, dass der Gesamtaufwand für den PKW zuzüglich dem Barlohn als wertangemessene Gegenleistung für die hierfür erbrachte Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer jedoch der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers sei, desto eher erreiche der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

Anmerkung:

Die Sache wurde an das Finanzgericht zurück verwiesen, trotz der Versagung der Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses. Dieses muss aufklären, in welchem Umfang die Privatnutzung erfolgte. Hiervon hängt somit letztendlich ab, ob das Fahrzeug als Betriebsvermögen qualifiziert und ob und in welchem Umfang die PKW-Kosten zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Des Weiteren wird sich daraus ergeben, ob der Betriebsinhaber die Privatnutzung seinerseits als Betriebseinnahme zu versteuern hat.

Mit Urteil vom 12.12.2018 – 2 K 1952/16 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien durch die Depot führende Bank zu einem ausgleichs- bzw. vortragsfähigen Veräußerungsverlust im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 führt. Dieser Verlust sei auch dann zu berücksichtigen, wenn keine Bescheinigung gem. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt.

Anmerkung:

Im Urteilsfall waren Aktien an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft betroffen, die Insolvenz angemeldet hatte. Nachdem noch werthaltige Firmenanteile auf eine neue Gesellschaft abgespalten worden waren, an der der Anleger nicht mehr beteiligt war, sollte der verbleibende Restbetrieb nur noch abgewickelt werden. Die Depot führende Bank teilte mit, dass die zuständige Lagerstelle der Aktien diese als wertlos eingestuft habe, so dass sie aus dem Depot auszubuchen seien.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt, es wurde nämlich die Revision zugelassen.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27.09.2018 – 6 K 814/16 die Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds als lohnsteuerpflichtigen Vorgang angesehen. Im Falle der Auslagerung einer Pensionsverpflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf einen Pensionsfonds erwerbe der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Pensionsanspruch gegenüber dem Fonds.

Anmerkung:

Im Urteilsfall wurde im Zusammenhang mit der Auslagerung der Verpflichtung gegen Übertragung der korrespondierenden Rückdeckungsversicherung nicht der Antrag nach § 3 Nr. 66 i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG (Verteilung des Aufwands der Auslagerung auf 10 Jahre) gestellt. Das Gericht führt in der Urteilsbegründung zudem aus, dass dann kein Arbeitslohn entstanden wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht die Genehmigung zur Übertragung auf den Pensionsfonds erteilt hätte. Das Finanzgericht sah in der eintretenden hohen Steuerbelastung keine Unverhältnismäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit.

Die Revision gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 45/18 beim BFH anhängig.

Vorbemerkung:

Bei verbundenen Unternehmen findet sich häufig die Konstruktion, dass die Mitglieder der Unternehmensgruppe dem Cash-Poolführer Liquidität überlassen und dieser hieraus die Finanzierung der Gruppe vornimmt. Fraglich ist, wie es sich bei den täglich geänderten Kontenständen und den hieraus resultierenden Guthaben- bzw. Schuldzinsen bezüglich der Hinzurechnung von Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer verhält.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17 entschieden, dass die ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen auch für die Darlehen innerhalb eines Cash-Pools gilt. Dabei sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo sich ergebende Schuldzinsen seien hinzurechnungsfähiges Entgelt. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt sei jedoch nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.

Vorbemerkung:

In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung des BFH hatte eine Malermeister als Empfänger von Handwerkerleistungen in den Jahren 2009 bis 2011 für vermietete Wohnungen entsprechend dem Rechtsverständnis zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 13b UStG deklariert und entrichtet. Dies heißt, dass er die Umsatzsteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte. Nach geänderter Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10) und ebenso geänderter Verwaltungsauffassung stritt er darum, nicht Steuerschuldner als Leistungsempfänger zu sein mit der Folge, dass ihm ein Rückforderungsanspruch für die entrichtete Umsatzsteuer zustand.

Der BFH hat mit Urteil vom 23.01.2019 – XI R 21/17 entschieden, dass 1) ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. 2) Sind die Bauunternehmer und der Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013 – V R 37/10 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die durch die Bauunternehmer erbrachten Leistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17).

Anmerkung:

Wie schon der V. Senat mit Urteil vom 27.09.2018 – V R 49/17 macht auch der XI. Senat des BFH die Änderung der Steuerbescheide des Bauträgers (hier: des Malermeisters) nicht davon abhängig, dass den Bauhandwerkern ein Nachforderungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Der BFH hilft den Bauhandwerkern und der Finanzverwaltung jedoch weiter, indem er in zivilrechtlicher Hinsicht (im Anschluss an den BGH) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung den Bauhandwerkern in Höhe der beim Leistungsempfänger entfallenden Umsatzsteuer einen zusätzlichen Entgeltanspruch zuspricht, der an das Finanzamt abtretbar ist, sodass dieses unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung bei den Handwerken aufrechnen kann.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung:

Die Verhältnisse einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH sind in der Satzung final geregelt. Soweit von diesen Regelungen abgewichen werden soll, bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen punktuellen und zustandsbegründenden Beschlüssen. Während punktuelle Beschlüsse solche sind, bei denen sich die Abweichung von der Satzung auf einen konkreten Fall beschränkt und sich deshalb die Wirkung des Beschlusses in der jeweiligen Maßnahme erschöpft, sind Beschlüsse zustandsbegründend, wenn sie einen von der Satzung abweichenden Zustand begründen sollen. Solche Beschlüsse stellen im Ergebnis eine Satzungsänderung dar. Über die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses hatte das OLG Köln im nachstehend wiedergegebenen Urteil zu befinden.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.08.2018 – 4 Wx 4/18 entschieden, dass eine zustandsbegründende Durchbrechung der GmbH-Satzung nur unter den förmlichen Voraussetzungen der §§ 53, 54 GmbHG wirksam erfolgen kann. Dazu gehöre auch die wörtliche Aufnahme der Satzungsdurchbrechung in den Satzungstext.

Anmerkung:

Um dauerhaft eine von der Satzung abweichende Regelung in einer GmbH umsetzen zu können, bedarf es folglich der Abänderung des Gesellschaftsvertrags unter Beachtung des notwendigen Quorums (3/4-Mehrheit), der notariellen Beurkundung des Beschlusses sowie der Einhaltung sonstiger im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Erfordernisse und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Nach dem Beschluss des OLG Bamberg vom 25.06.2018 – 3 U 157/17 beinhaltet die in den Kontounterlagen vereinbarte und dokumentierte Regelung, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, das gemeinsame Sparbuch auszulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB). Dies stellt zugleich eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar.

Anmerkung:

Zu Lebzeiten waren beide Ehegatten einzelverfügungsberechtigt und damit hinsichtlich des Guthabens auf dem Oder-Konto Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen (§ 430 BGB). Der dem verstorbenen Ehegatten zustehende Anteil war nach Auffassung des Gerichts nicht in den Nachlass gefallen. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt war, das Gemeinschaftskonto auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen zu können. Die Regelung wäre sinnlos, nähme man an, dass der dem Verstorbenen zustehende Anteil in den Nachlass gefallen sei.

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