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Rundschreiben III/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

14.04.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.04.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 14.04.2020 fälligen Steuern endet am 17.04.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April ist der 28.04.2020.

11.05.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2020:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.05.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.05.2020 fälligen Steuern endet am 14.05.2020, für die am 15.05.2020 fälligen Steuern ist es der 18.05.2020.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2020 ist der 27.05.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Die von der Bundesregierung angekündigten Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, könnten aus administrativen und organisatorischen Gründen im Hinblick auf die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht zu spät an die Unternehmen gelangen. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 vorbereitet.

Das nun vom Bundestag am 25.03.2020 verabschiedete Gesetz, das der Bundesrat am 27.03.2020 gebilligt hat, sieht neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in COVID-19-Pandemie-Fällen auch vor, dass für die Dauer der Aussetzung der Antragspflicht das Zahlungsverbot weitgehend gelockert wird, sodass den Geschäftsleitern die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermöglicht wird. Kreditgeber müssen im Falle der Ausreichung neuer Kredite während des Zeitraums der Aussetzung keine Haftung wegen sittenwidriger Beteiligung an einer Insolvenzverschleppung befürchten. Insolvenzanfechtungen werden nennenswert eingeschränkt, insbesondere im Zusammenhang mit Rückzahlungen von im Aussetzungszeitraum neu eingeräumter Kredite und hierfür gewährter Sicherheiten.

Des Weiteren wird zu Gunsten der Verbraucher und Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen eingeführt. Demzufolge wird das Recht des Vermieters zur Kündigung von Mietverhältnissen wegen Zahlungsverzugs sowohl bei Wohnungs- als auch Gewerberaummiete bis zum 30.06.2020 eingeschränkt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen greifen unter bestimmten Umständen gesetzlich angeordnete Stundungen für Zins- und Tilgungsleistungen und Einschränkungen bei der Kündbarkeit seitens des Darlehensgebers.

Darüber hinaus gelten Erleichterungen bei der Fassung von Beschlüssen durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften infolge des Versammlungsverbots.

Strafgerichten wird es ermöglicht, eine Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, soweit diese aufgrund der Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann.

Am 27.03.2020 hat der Bundesrat dem umfassenden Hilfspaket der Bundesregierung und dem hierfür notwendigen Nachtragshaushalt im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Krise (Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds [Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG] vom 25.03.2020) zugestimmt.

Flexibleres Kurzarbeitergeld:

Es müssen nur noch 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen. Darüber hinaus wird vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird, verzichtet. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln aufzunehmen. Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Bis zum 31.12.2020 verzichtet die Bundesagentur für Arbeit darauf, dass Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen verbraucht wird. Allerdings gilt dies nur für Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr, nicht für angesparten Urlaub aus Vorjahren. Das Kurzarbeitergeld kann längstens für 12 Monate bezogen werden. Bei Unterbrechungen von mindestens einem Monat kann die Bezugsfrist verlängert werden. Bei Unterbrechungen von drei Monaten wird eine erneute Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Kurzarbeitergeld wird für die Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt. Gekündigte Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Die Anzeige über Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten ab Ablauf des beantragten Kalendermonats eingereicht werden. Da das Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird, erfolgt nach Ende des Arbeitsausfalls eine Prüfung.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind werden 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erstattet.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt. Entsprechend hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin mit dem Lohn abzuführen, Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmeranteile. Die abgeführten Beiträge werden ebenfalls von der Agentur für Arbeit erstattet.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds:

a) Soforthilfen für kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhalten eine Soforthilfe in Höhe bis zu € 9.000 für einen Zeitraum für 3 Monate, die zur Begleichung der laufenden Betriebskosten einschließlich der laufenden Ausgaben für Betriebsmittelkredite und Leasingverpflichtungen bestimmt sind. Bei kleinen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten beträgt die Soforthilfe bis zu € 15.000.

b) Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen

Seit dem 27.03.2020 steht das KfW-Sonderprogramm 2020 zur Verfügung. Dieses beinhaltet die KfW-Programme Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit-Universell sowie das KfW-Sonderprogramm 2020 – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung. Bestehende Förderprogramme wurden im Rahmen der Corona-Krise einem größeren Kreis zugänglich gemacht sowie die Kreditkonditionen verbessert.

Für mittelständische und große Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt tätig sind, ist der KfW-Unternehmerkredit anwendbar. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht dieser Kredit nun auch geschädigten Unternehmen jeder Größenordnung zu. Der Kredithöchstbetrag beläuft sich auf € 1 Milliarde und ist auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das Doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019 begrenzt. Für kleine und mittlere Unternehmen (bis zu € 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) bietet die KfW eine 90 prozentige Haftungsfreistellung, für Unternehmen oberhalb dieser Grenzen von 80 Prozent an. Die Zinssätze liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent je nach Bonitätseinschätzung, für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent. Es werden Investitionen und Betriebsmittel finanziert. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Die Kredite sind über die Hausbank zu beantragen. Die KfW bietet den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen und Vereinfachungen zu den Verfahren der Risikoprüfung an. Bei Krediten unter € 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Für Kredite bis zu € 10 Millionen kann die Vergabe nach einer vereinfachten Risikoprüfung erfolgen.

Für junge mittelständische Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, ist das KfW-Sonderprogramm ERP-Gründerkredit-Universell vorgesehen. Es werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung ausgereicht. Der ERP-Gründerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Hinsichtlich der Größenordnung der Kredite und der Verzinsung sowie der Haftungsfreistellung gelten die Grenzen wie bei dem Programm KfW-Unternehmerkredit.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert die KfW ihr Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“. Die KfW bietet hier die Risikoübernahme bis zu 80 Prozent des Finanzierungsvorhabens, maximal 50 Prozent der Risiken der Gesamtverschuldung eines Unternehmens an. Dies betrifft Finanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren.

Für die Zielgruppe von kleineren Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen mit bis zu 50 Beschäftigten und mit einer Bilanzsumme und einem Jahresumsatz von bis zu € 10 Millionen, wird zudem das Instrument Gründerkredit-Startgeld zur Verfügung gestellt. Der Kredithöchstbetrag beläuft sich für Betriebsmittel bei einem Gesamtfremdmittelbedarf von max. € 100.000 auf € 30.000 bei einer Laufzeit von 10 Jahren und zwei tilgungsfreien Jahren. Der Kredit erfordert bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für die Hausbank.

Schließlich können Unternehmen, die nicht bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, mit ihren Hausbanken bei Bedarf auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Für Unternehmen mit bis zur Krise tragfähigen Geschäftsmodellen können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von € 2,5 Millionen werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einer Bürgschaftssumme von € 20 Millionen beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Angesichts der Corona-Krise wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen auch außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von € 50 Millionen. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Weitere Hilfestellungen des Bundes betreffen Exportgarantien (Hermesdeckungen) für Exporte in Coronavirus-Risikogebiete, Dringlichkeitsbeschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte ohne Auftragsbekanntmachungen, Unterstützung von Unternehmen der Energiewirtschaft (z. B. Verlängerung der Realisierungsfrist auf formlosen Antrag bei Windenergieanlagen und Biomassenanlagen) und Maßnahmen auf europäischer Ebene (europäische Verzahnung der Corona-Maßnahmen).

Unter dem Datum vom 19.03.2020 wurden sowohl gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus als auch ein BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erlassen. Die Finanzverwaltung beabsichtigte damit, bereits im Vorgriff auf gesetzgeberische Maßnahmen vorerst pragmatische finanzielle Erleichterungen zu bewirken.

BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffene Steuerpflichtige können nach Nr. 1 des BMF-Schreibens auf Antrag bis zum 31.12.2020 unter Offenlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der entsprechenden Steuern stellen. Dies betrifft sowohl die fälligen als auch noch fällig werdende Steuern, die dann zinslos zu stunden sind.

Das BMF-Schreiben billigt den Steuerpflichtigen zu, dass im Einzelnen keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Stundungsbedürftigkeit zu stellen sind.

Die Stundungsregelung gilt nicht für Quellensteuern, die ein Entrichtungspflichtiger für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Ausgenommen sind somit z. B. die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer.

Vorauszahlungen können auf Antrag angepasst und auf Null herabgesetzt werden.

Die von den Landesfinanzbehörden bereitgestellten Formulare, mittels derer die Anträge auf Stundung, Herabsetzung von Einkommensteuer- bzw. Körperschafsteuer-Vorauszahlungen bzw. des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und Vollstreckungsaufschub gestellt werden können, lassen erkennen, dass die Finanzverwaltung keine hohen Hürden aufgebaut hat. Der Antrag wird einfach per Auswahl der zutreffenden Option gestellt, ohne dass eine weitere Begründung erforderlich ist. Für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stehen am 10.06.2020 die vierteljährlichen Vorauszahlungen an, die jetzt noch herabgesetzt werden können. Die Formulare der Landesfinanzministerien sehen (vorerst) eine Stundung um drei Monate vor. Soweit Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern gestellt werden, sind diese besonders zu begründen.

Nach Nr. 3 des BMF-Schreibens soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Dieser Vollstreckungsaufschub kann von Amts wegen erfolgen, wenn das Finanzamt insoweit Kenntnis aufgrund sonstiger gestellter Anträge hat oder wenn der Schuldner hierzu eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt gemacht hat.

Ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 sind verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen. Der Steuerpflichtige muss folglich bei einem Antrag auf Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlung nicht erst auf die positive Ermessensentscheidung des Finanzamts per Verwaltungsakt warten. Insoweit räumt das BMF in den genannten Fällen einen direkten Zahlungsaufschub ein. 

Ländererlasse

Die Länder haben mit ihren am 19.03.2020 herausgegebenen gleich lautenden Erlassen die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen geregelt. Die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erfolgt über die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke. Diese Anpassung soll im Gleichlauf mit der Anpassung der Einkommensteuer- bzw. Körperschafsteuer-Vorauszahlungen erfolgen. Für Stundung und Erlass von Gewerbesteuer bleiben die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

Weitere Hilfen

Zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF sehen einige Landesfinanzbehörden auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Bekannt sind derzeit solche Erleichterungen in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen setzen die Finanzämter auf Antrag die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für krisenbetroffene Unternehmen bis auf € 0,00 herab.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Beschluss vom 21.01.2020 – IX R 26/19 hat der BFH in einem bei ihm anhängigen Verfahren das BMF zum Beitritt aufgefordert. Es geht dabei um die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ in dem Fall, dass im Kaufvertrag nur ein Gesamtkaufpreis angegeben ist, für die Ermittlung der Abschreibungsbemessungsgrundlage des Gebäudeanteils zu verwenden ist.

Anmerkung:

Die Anwendung der Arbeitshilfe durch das Finanzamt führte zu einem gravierend niedrigeren Gebäudewert und einem entsprechend höheren Grund- und Bodenwert, als der Kläger für sich beanspruchte. Der BFH hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass das Revisionsverfahren Anlass gibt, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zukommt. Insoweit ist auch der Hinweis des BFH im Beschluss vom 21.01.2020 auf das Senatsurteil vom 16.09.2015 – IX R 12/140 interessant. Denn hier hatte der BFH entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grund und Boden und Gebäude der Berechnung der Abschreibung für das Gebäude zugrunde zu legen ist, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das Finanzgericht als Tatsacheninstanz nicht zu dem Ergebnis gelangt war, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse verfehle.

Der Ausgang des Verfahrens ist im Auge zu behalten und gleichgelagerte Fälle sollten daher offen gehalten werden.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.06.2019 – 7 K 3030/18 Kg entschieden, dass die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und der berufsbegleitende unternehmensinterne Ausbildungsgang zur „AOK-Betriebswirtin“ keine einheitliche mehraktige Berufsausbildung darstellt.

Anmerkung:

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das berufsbegleitende Studium lediglich eine innerbetriebliche Fortbildung darstelle und die Tochter des Klägers weiterhin in Vollzeit bei der AOK als Sozialversicherungsfachangestellte und damit in ihrem erlernten Beruf tätig war. Sie habe hierfür eine entsprechende Vergütung bezogen und nicht ein gekürztes Ausbildungsgehalt. Der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit während der zweijährigen Laufzeit habe auch nicht auf dem Studium gelegen. Somit sei der Studiengang AOK-Betriebswirt/-in nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung. Dies setze nach der BFH-Rechtsprechung voraus, dass sich der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstelle. Insoweit komme es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte sachlich in einem engen Zusammenhang stünden und zeitlich eng zusammenhängend durchgeführt würden. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit erforderlich gewesen sei.

Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 35/19, dass die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt (im Urteilsfall: Einfamilienhaus) entfernten (im Urteilsfall: 120 km) Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 05.12.2019 – II R 37/18 liegt eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darin begründet, dass sich der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen.

Vorbemerkung:

Im Falle von Schenkungen haben Schenker und/oder Beschenkter binnen drei Monaten ab der Zuwendung gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Anzeige über den steuerpflichtigen Erwerb zu erstatten.

Wird eine solche Anzeige unterlassen und kommt es nicht zur Festsetzung von Schenkungsteuer, fallen Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO an. Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung.

Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH, wann der Zinslauf beginnt, wenn aufgrund Unterlassung der für die Steuerfestsetzung notwendigen Anzeige des Erwerbs die Steuer erst viele Jahre nach dem Erwerb aufgrund einer durch den Steuerpflichtigen erstatteten Selbstanzeige festgesetzt wird.

Der BFH entschied mit Urteil vom 28.08.2019 – II R 7/17, dass bei Hinterziehung durch Unterlassung der Anzeige der Schenkung gegenüber dem Finanzamt der Lauf der Hinterziehungszinsen in dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Dabei kann zur Bestimmung dieses Zeitpunkts die beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderliche Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen berücksichtigt werden.

Vorbemerkung:

Soweit bei der Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten die Einlage zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert – d. h. unterhalb des gemeinen Werts – erfolgt, unterliegen die für die Sacheinlage bezogenen Anteile einer Sperrfrist von 7 Jahren (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Veräußert der Einbringende diese Anteile innerhalb der Sperrfrist, wird rückwirkend auf den Einbringungsstichtag die Sacheinlage mit dem gemeinen Wert angesetzt (Einbringungsgewinn I). Der Veräußerung stehen andere Übertragungen, wie z. B. die unentgeltliche Übertragung der erworbenen Anteile auf eine Kapitalgesellschaft, die Weitereinbringung der sperrfristverhafteten Anteile zu einem Wert oberhalb des Buchwerts oder die Auflösung und Abwicklung der Kapitalgesellschaft sowie die Herabsetzung und Rückzahlung des Kapitals gleich.

Ebenso verhält es sich grundsätzlich, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Auch diese für die Einbringung bezogenen Anteile sind sperrfristverstrickt. Schädliche Verfügungen innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren führen rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt zur Auflösung der stillen Reserven in den eingebrachten Anteilen (Einbringungsgewinn II).

Der Einbringungsgewinn I oder II wird pro Jahr mit 1/7 abgeschmolzen.

Fraglich war im Fall des nachfolgend wiedergegebenen Urteils des BFH, ob sich an die Entstrickung durch rückwirkenden Ansatz des gemeinen Werts der Sacheinlage gewerbesteuerliche Konsequenzen anschließen.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2019 – I R 13/18 entschieden, dass ein infolge der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt entstehender Einbringungsgewinn I oder II nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gelte auch, wenn nicht sämtliche sperrfristbehafteten Anteile, sondern nur ein Teil dieser innerhalb der Sperrfrist veräußert wird. Voraussetzung sei jedoch, dass der vorausgehende Einbringungsvorgang bei Ansatz des gemeinen Werts nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte.

Anmerkung:

Der Einbringungsvorgang, wäre er auf Grundlage des Ansatzes der gemeinen Werte vollzogen worden, hätte dann nicht zur Entstehung eines gewerbesteuerpflichtige Gewinns geführt, wenn z. B. eine betriebliche Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb) durch eine oder mehrere natürliche Personen übertragen worden wäre. Der BFH macht somit die Besteuerung infolge es Sperrfristverstoßes insoweit davon abhängig, wie die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Einbringung unter Auflösung der stillen Reserven zu erfolgen hätte. Wäre diese ohne Gewerbesteuer möglich gewesen, so bleibt es auch bei der Besteuerung der Entstrickung aufgrund Sperrfristverstoßes bei der Gewerbesteuerfreiheit.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Beschluss des BGH vom 24.09.2019 – II ZR 248/17 ist ein Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Organstellung für Zahlungen, die nach Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet werden, erstattungspflichtig, ohne dass er sich auf eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen kann.

Anmerkung:

Der Senat hat die Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf den Geschäftsführer bereits begrifflich deshalb abgelehnt, weil für das Verschulden eines GmbH-Geschäftsführers einfache Fahrlässigkeit ausreicht, während der innerbetriebliche Schadensausgleich leichte oder mittlere Fahrlässigkeit für eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung verlangt.

Nach dem Infektionsschutzgesetz einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 Infektionsschutzgesetz – IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) Unterliegende, die einen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung beantragen (§§ 56 ff. IfSG), soweit dem nicht die Ausschlusstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IfSG entgegenstehen. Diese Entschädigung hat sich an dem Verdienstausfall zu orientieren. Voraussetzung ist ein Bescheid des Gesundheitsamts zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne. Bei einer Existenzgefährdung können dem Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Für Selbständige sieht das Gesetz neben der Entschädigung den Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang vor (§ 56 Abs. 4 IfSG). Wenn ein Arbeitnehmer betroffen ist, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge erstattet.

Die jeweils zu beachtenden Einzelheiten zur Antragstellung und zum Erstattungsverfahren bestimmt die zuständige Behörde.

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