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Rundschreiben III/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.04.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.04.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.04.2021 fälligen Steuern endet am 15.04.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2021 ist der 28.04.2021.

10.05.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.05.2021:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.05.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2021 fälligen Steuern endet am 14.05.2021, für die am 17.05.2021 fälligen Steuern ist es der 20.05.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2021 ist der 27.05.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ist mit Datum vom 10.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Wie bereits zum Entwurf des Gesetzes berichtet (vgl. Rundschreiben II/2021), wird je Kind in 2021 ein einmaliger Kinderbonus von € 150,00 für den Monat Mai 2021 gezahlt. Voraussetzung ist, dass für das in Betracht kommende Kind für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch auf diesen Einmalbetrag soll auch dann bestehen, wenn nicht für den Monat Mai 2021, aber für mindestens einen anderen Kalendermonat im Jahre 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der steuerliche Verlustrücktrag beträgt für die Jahre 2020 und 2021 max. € 10 Mio., bei Zusammenveranlagung max. € 20 Mio.

Die zeitliche Befristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen endet am 31.12.2022.

Das Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 für Fälle der Mitwirkung Angehöriger der steuerberatenden Berufe sowie zur Verlängerung der partiellen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist unter dem Datum vom 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen im Falle der Mitwirkung der steuerberatenden Berufe verlängert sich auf den 31.08.2021. Die Karenzzeit nach § 233a Abs. 2a Satz 1 AO für den Beginn des Zinslaufs verlängert sich auf den 01.10.2021.

Auf der Website des Bundesfinanzministeriums findet sich der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze mit dem Bearbeitungsstand 12.02.2021.

Im Kern des Entwurfs handelt es sich um ein Gesetz zur Abwehr von Steueroasen. Das Gesetz ist adressiert an Geschäftsbeziehungen mit so genannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten, die im Amtsblatt der Europäischen Union benannt sind (schwarze Liste). Die Regelungen dieses Gesetzes sollen Vorrang vor allen Steuergesetzen, außer vor dem Umsatzsteuergesetz und vor allen Doppelbesteuerungsabkommen haben.

Nach dem Gesetzentwurf sollen Aufwendungen aus Geschäftsbeziehungen zu natürlichen Personen, Körperschaften und Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen, soweit die entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Beteiligungen an den betroffenen Unternehmen im Sinne des § 7 AStG gelten stets als Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften, die damit der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Gewinnausschüttungen (z. B. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG) sind für die vorgenannten Gesellschaften nicht anzuwenden.

Die Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der grenzüberschreitenden Sachverhalte nach § 90 AO werden für die von diesem Gesetz betroffenen Fälle sowohl quantitativ als auch qualitativ erhöht.

Das vorgestellte Steueroasen-Abwehrgesetz soll grundsätzlich ab dem 01.01.2022 anzuwenden sein. Für Steuerhoheitsgebiete, die am 01.01.2021 noch nicht in der schwarzen Liste der EU aufgelistet sind, soll das Gesetz ab dem 01.01.2023 Anwendung finden.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Soweit das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (ab 2021 50 %), ist das Mietverhältnis steuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 EStG). In der Folge ist es so, dass die Werbungskosten, die auf den unentgeltlichen Teil entfallen, nicht abgezogen werden können. Durch Mietausfälle insbesondere infolge von Notlagen des Mieters kann die Jahresmiete durchaus unter die gesetzliche Toleranzgrenze fallen und sich damit die Frage stellen, ob zwingend in jedem Fall eine Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten die Folge ist. Dieser Frage kommt in Zeiten der Corona-Krise besondere Bedeutung zu. Hierzu teilt die OFD Nordrhein-Westfalen mit Kurzinformation vom 02.12.2020 das auf Bund-Länderebene abgestimmte Ergebnis ihrer Beratungen mit.

Erlässt der Vermieter einer Wohnung auf Grund einer finanziellen Notsituation des Mieters (z. B. aufgrund der Corona-Krise) zeitlich befristet ganz oder teilweise den Mietzins, führt dies nicht zu einer Werbungskostenkappung nach § 21 Abs. 2 EStG. Auch wird hierdurch die Einkünfteerzielungsabsicht nicht berührt.

Soweit bereits vor dem Zeitpunkt der Mietkürzung oder des Mietausfalls das Mietverhältnis die Tatbestandsvoraussetzungen einer teilweisen unentgeltlichen Nutzungsüberlassung erfüllt, verbleibt es bei der insoweit bereits eingetretenen Kürzung der Werbungskosten. Eine weitere Kürzung kommt nicht in Betracht.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf gewerbliche Immobilien anzuwenden, soweit sie im Privatvermögen unterhalten werden.

(OFD Nordrhein-Westfalen Kurzinformation vom 02.12.2020 – S 2253-2020/0025 – St 231, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16).

Vorbemerkung:

Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO führen beim Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art. Zinsen auf Steuernachforderungen dürfen (mit Wirkung ab dem VZ 1999) nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Aus diesem Umstand kann sich eine Unbilligkeit ergeben, dass nämlich aufgrund eines Ereignisses sowohl (nichtabzugsfähige) Nachzahlungszinsen als auch (steuerpflichtige) Guthabenzinsen entstehen. Zu denken ist z. B. daran, dass durch die Feststellungen eines Prüfers im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung der Wertansatz der Vorräte und damit der Gewinn sowie die Einkommensteuer sich zum 31.12.x erhöht, dagegen sich automatisch der Wareneinsatz im Folgejahr und damit der Gewinn und die Einkommensteuer entsprechend mindert. Folge wäre, dass für den Veranlagungszeitraum x Nachzahlungszinsen anfallen und für den Folgezeitraum Guthabenzinsen entstehen. Per Saldo entsteht für den Steuerpflichtigen im Beispielsfall aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Zinsnachzahlungen und Zinsansprüchen aufgrund des einzigen Ereignisses „Korrektur des Wertansatzes Vorräte“ eine sachliche Unbilligkeit.

Dies hat die Finanzverwaltung eingesehen und hierzu ein gesondertes Schreiben mit Datum vom 16.03.2021 verfasst.

Nach dem BMF-Schreiben vom 16.03.2021 führt die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich nach Auffassung der Verwaltung vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Allerdings könne die Regelung in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen. Dies trifft dann zu, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch -erstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Aus diesem Grund wurde durch die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten getroffen. Danach sind aus Gründen sachlicher Härte auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Vorbemerkung:

Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen kommt dem Fremdvergleichsgrundsatz besondere Bedeutung zu. Dies betrifft z. B. Arbeitsverträge mit Ehegatten. Hier wird u. a. seitens der Finanzverwaltung auch vorausgesetzt, dass die Arbeitszeit festgelegt ist oder die geleisteten Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Ob dies jedoch stets Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist, dürfte fraglich sein und wurde im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH auch anders entschieden. Im Urteilsfall war die Ehefrau eines Gerichtsvollziehers beim Ehegatten teilzeitbeschäftigt.

Im Rahmen des Fremdvergleichs des Arbeitsverhältnisses eines nicht vollzeitig beschäftigten Angehörigen sind nach dem Urteil des BFH vom 18.11.2020 – VI R 28/18 Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und damit die Ungewissheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang dienen die die Arbeitszeit betreffenden Aufzeichnungen, z. B. Stundenzettel, lediglich Beweiszwecken und sind daher für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.

Mit BMF-Schreiben vom 24.03.2021 – IV C 2 – S 2770/21/10001:001 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass aufgrund der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung ist, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Die bisher noch anerkannten Gewinnabführungsverträge, die aus Zeiten vor dem 27.02.2013 stammten und noch einen statischen Verweis auf § 302 AktG oder die wörtliche Wiedergabe der Regelung des AktG alter Fassung zum Gegenstand haben, verlieren ihren Bestandsschutz mit Ablauf des Jahres 2021.

Die Anpassung hat dabei bis zum Ablauf des 31.12.2021 spätestens zu erfolgen, d. h., bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung ins Handelsregister erledigt sein.

Vorbemerkung:

Soweit sich bei Grundstücken und Gebäuden die für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs maßgebenden Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ändern, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine teilweise Vorsteuerkorrektur erforderlich. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug einem 10-jährigen Beobachtungszeitraum unterliegt. Wird z. B. ein Grundstück innerhalb dieses Zeitraums umsatzsteuerfrei veräußert oder tritt ein Wechsel von der umsatzsteuerpflichtigen in eine umsatzsteuerfreie Vermietung ein, führt dies zu einer teilweisen Vorsteuerkorrektur. Fraglich und durch den BFH zu klären war im nachstehend wiedergegebenen Urteil, wie es sich bei Fehlinvestitionen verhält, wenn nämlich das angeschaffte Wirtschaftsgut abweichend von der der Investition zugrunde liegenden Nutzungsabsicht überhaupt nicht zur Einnahmenerzielung genutzt wird.

Im Nachfolgeurteil des BFH vom 27.10.2020 – V R 20/20 zum Urteil des EuGH vom 09.07.2020 – Rs. C-374/19 „HF“ hat das oberste deutsche Steuergericht entschieden, der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Gebäudeanbaus müsse nicht nach § 15a UStG berichtigt werden, wenn er sich als Fehlmaßnahme erweist, seine Nutzung zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dergestalt eingestellt wird, dass er völlig leer steht, und keinerlei Nutzungsabsicht mehr besteht.

Im Urteilsfall des BFH wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss klären, inwieweit im Streitfall nach Einstellung der Nutzung des Anbaus für umsatzsteuerpflichtige Cafeteria-Umsätze noch – wie zuvor – eine Nutzung für die steuerbefreite Haupttätigkeit erfolgt ist, also kein totaler Leerstand eintrat. Nach der Vorgabe des EuGH kann es nämlich, wenn der Unternehmer bei einem Gegenstand, den er zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für umsatzsteuerpflichtige Umsätze aufgibt, während er die Verwendung für umsatzsteuerfreie Umsätze fortsetzt, zu einer Vorsteuerberichtigung kommen.

Anmerkung:

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Hieraus erzielt die GmbH steuerfreie Umsätze.

Im Jahr 2003 errichtete die GmbH einen Anbau für den Betrieb einer Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie in der Cafeteria ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und machte die Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Anbaus nach § 15 UStG geltend. Nachdem das Finanzamt beanstandete, es läge nahe, dass in der Cafeteria auch steuerfreie Umsätze getätigt wurden, verständigte sich die GmbH mit dem Finanzamt auf die Schätzung eines 10%igen steuerfreien Anteils. Hieraus resultierte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

Der Betrieb der Cafeteria wurde später eingestellt. In diesem Zusammenhang ging das Finanzamt davon aus, dass die GmbH in den Streitjahren 2009 bis 2012 in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt hatte. Das erfordere eine weitergehende Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG, da der Anbau überhaupt nicht mehr zur Erzielung von Umsätzen mit Recht auf Vorsteuerabzug verwendet worden sei.

Geklärt werden muss durch das Finanzgericht, ob die Cafeteria-Räume leer gestanden haben (abgesehen von wenigen tageweisen Nutzungen für Versammlungen und Feiern) und demnach nicht für umsatzsteuerfreie Umsätze genutzt wurden. In diesem Fall käme eine anteilige Vorsteuerberichtigung nur im Umfang der Verwendung für Veranstaltungen in Betracht, die dem steuerfreien Bereich zuzuordnen sind.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19 entschieden, dass Steuerberatungskosten, die Erben für die Nacherklärung der vom Erblasser hinterzogenen Einkünfte aufwenden als Nachlassregelungskosten – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Des Weiteren hat der BFH judiziert, dass die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können.

Sowohl die Steuerberatungs- als auch die Räumungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, weil es sich in beiden Fällen um Nachlassregelungskosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG handele.

Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ sei laut dem BFH weit auszulegen. Er umfasse die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten. Darüber hinaus gehörten aber auch alle Kosten hierzu, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH vom 06.11.2019 – II R 29/16, BStBl II 2020, 505, Rz 17).

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021– 6 Sa 824/20 (Pressemitteilung vom 12.03.2021) setzt ein Urlaubsanspruch die Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit werden die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgehoben. Die Beschäftigten werden in dieser Phase vorübergehend wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, mit der Folge, dass ihr Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.

Anmerkung:

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaub um 1/12 zu kürzen ist. Diese Auffassung stimme mit der EuGH-Rechtsprechung überein, wonach während der „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht entstehe. Im deutschen Recht finden sich hierzu keine günstigeren Regelungen. Der Umstand, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, ändere daran nichts.

Das Gericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mitgeteilt, dass Bund und Länder sich auf Eckdaten eines auf insgesamt € 1,5 Mrd. dotierten Härtefallfonds verständig haben. Die Härtefallhilfen sollen die bisherigen Finanzhilfen ergänzen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die durch das bisherige Förderprogramm-Raster gefallen sind. Die Antragstellung und Bewilligung hat bei den jeweiligen Landesstellen zu erfolgen. Die Höhe der Unterstützungsleistungen knüpft an die förderfähigen Fixkosten an. Die Härtefallhilfe soll im Regelfall € 100.000 nicht übersteigen. Als Förderzeitraum sind die Monate März bis Juni 2021 ausgewiesen. Die Antragstellung hat bei den Ländern grundsätzlich über „prüfende Dritte“ zu erfolgen. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet unter Billigkeitsgesichtspunkten. Weitere Informationen werden zeitnah noch erwartet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilt unter dem Datum vom 08.03.2021 mit, dass die November- und Dezemberhilfe EXTRA (Schadensausgleich) umgesetzt sei. Unternehmen können jetzt auch Corona-Hilfen von mehr als € 2 Mio. beantragen. Der Höchstbetrag für die monatlichen Abschlagszahlungen bei der Überbrückungshilfe III wurde auf € 200.000 pro Monat erhöht. Seit dem 03.03.2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen (Umsatz mehr als € 750 Mio.) in einzelnen Branchen die Überbrückungshilfe III beantragen. Dies ist in den FAQ bisher noch nicht berücksichtigt. Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzelhändler nun auch in Anspruch nehmen. Das BMWi hat seine FAQ zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Dort finden sich jetzt auch Beispiele zur Warenwertabschreibung für den Einzelhandel (Anhang 2). Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe kann bis zum 31.08.2021 beantragt werden. Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II sowie bei der November-/ Dezemberhilfe sind bis zum 30.06.2021 möglich. Die aktualisierten FAQ erläutern die Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags. Die FAQ Beihilfenrecht sind angepasst und berücksichtigen jetzt die neuen beihilferechtlichen Obergrenzen nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 28.01.2021.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.02.2021 – 7 U 109/20 entschieden, dass die vollständige Mietzahlung für einen Gewerberaum, der im Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beurteilen ist.

Die Prüfung der Umstände des Einzelfalls müsse nach Auffassung des Gerichts ergeben, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaube.

Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 178/20 entschieden, dass es angemessen sei, die mit der Schließung verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Zu beiden Entscheidungen ist die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen worden.

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