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Rundschreiben III/2025

|   2025

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.04.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
     
  • Umsatzsteuer

24.04.2025:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2025 fälligen Steuern endet am 14.04.2025.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat April 2025 ist der 28.04.2024.

12.05.2025:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2025:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

23.05.2025:

  • Sozialversicherung
     

 

Die Schonfrist für die am 12.05.2025 fälligen Steuern endet am 15.05.2025. Die Schonfrist für die am 15.05.2025 fälligen Steuern läuft am 19.05.2025 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2025 ist der 27.05.2025.

II. Aus der Gesetzgebung

Der Bundestag hat am 30.01.2025 das „Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Bundesrat hat am 14.02.2025 dem Gesetz zugestimmt.
 

Das Gesetz umfasst insbesondere Regelungen zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Finanzmarktbereich. 

In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Ausweitung der persönlichen Steuerbefreiung nach § 5 KStG und § 3 GewStG auf die „DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH“, einer 100 %igen Tochter der KfW-Bankengruppe, neu geregelt. Die DEG finanziert als Entwicklungsbank Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung: 

Grundsätzlich gilt nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG, dass Entnahmen eines Kommanditisten, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dieses erhöhen, zu einer Hinzurechnung der Entnahmen zum Gewinn führen. Dabei ist der so begründete Hinzurechnungsbetrag auf den Betrag der dem Kommanditisten zugewiesenen Verluste begrenzt, die in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig waren. Begründen die vorgenannten Entnahmen eine Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft aufgrund § 171 Abs. 1 HGB, hat die Hinzurechnung jedoch zu unterbleiben. 
 

Streitig war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall, ob eine Gewinnhinzurechnung nicht nur dann ausgeschlossen ist, soweit aufgrund von Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht (so das Finanzamt), sondern auch soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB generell besteht. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage höher als die nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistende Pflichteinlage ist. 

Mit Urteil vom 16.01.2025 – IV R 11/22 hat der BFH entschieden, dass eine fingierte Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG nicht nur ausscheide, soweit aufgrund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch in dem Fall, dass unabhängig von der Entnahme auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“). 

Anmerkung: 

Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass der Wortlaut der Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zwingend ergebe, ob eine Gewinnhinzurechnung nur dann unterbleibt, wenn die Haftung des Kommanditisten wiederauflebt. Dem Wortlaut ist nach Auffassung des BFH zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine Gewinnhinzurechnung im Fall des Entstehens und Bestehens der Haftung unterbleibt. Unklar ist allerdings, ob das Gesetz auch im Fall des „Bestehens" der Haftung verlangt, dass die Entnahmen des Kommanditisten Ursache für das Bestehen der Haftung sind. Die gesetzliche Formulierung „auf Grund" – die sich auf beide Alternativen (sowohl wenn die Haftung „besteht" als auch wenn sie „entsteht") bezieht‑– spricht zwar für ein solches Verständnis. Eindeutig ist sie gleichwohl nicht, denn es ist nicht ersichtlich, welche Fälle mit der Formulierung „auf Grund der Entnahmen eine Haftung … besteht" gemeint sein könnten. 

Der BFH geht in seiner Urteilsbegründung von einem verunglückten Gesetzeswortlaut aus, der die vom Finanzamt angenommene restriktive Auslegung nicht rechtfertigt.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2024 – XI R 31/22 entschieden, dass die im Rahmen des Flugschulunterrichts erfolgende Überlassung eines Flugzeugs zusammen mit dem Unterricht eine einheitliche Leistung darstellt, die nicht gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Der Flugunterricht qualifiziert nicht als „Schul- oder Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es fehle insoweit an einem integrierten System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezogen auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen. Vielmehr handele es sich um einen spezialisierten punktuellen Unterricht.

Vorbemerkung: 

Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, den Mehrbetrag. Soweit die erforderlichen Angaben im Mietvertrag eines Grundstücks enthalten sind, dient dieser als Rechnung. 

Zweifelhaft war im Rechtsstreit des nachstehend wiedergegebenen Urteils des BFH, ob auch den Erwerber einer Immobilie die Verpflichtung zur Zahlung der überhöht im Mietvertrag ausgewiesenen Umsatzsteuer trifft, wenn dieser im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb die Mietverträge übernimmt. Im Urteilsfall war es zudem so, dass die Mieteinnahmen entgegen den Mietverträgen tatsächlich als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht hatten auch den Erwerber als Verpflichteten dafür angesehen, die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer abführen zu müssen. 

Der BFH entschied mit Urteil vom 05.12.2024 – V R 16/22, dass eine Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller benannten Person nach § 14c Abs. 1 UStG wegen unrichtigen Ausweises der Umsatzsteuer erfordert, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass dieser die Rechnungsstellung aufgrund der für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, z. B. dem Recht der Stellvertretung, zuzurechnen ist. Der vom Voreigentümer veranlasste unrichtige Steuerausweis kann dagegen dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB (Eintritt in die bestehenden Mietverträge bei einem Grundstückserwerb) zugerechnet werden. 
 

Anmerkung: 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein anderer, als der Rechnungsaussteller nur dann für den unrichtigen Steuerausweis eintreten muss, wenn er in einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnis zum Rechnungsaussteller steht, z. B. als Stellvertreter oder im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag. In diesen Fällen könnten ihm Fehler des in der Rechnung benannten Rechnungsausstellers zugerechnet werden.

Vorbemerkung:
 

Die Übertragung von Grundbesitz auf eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, führt in aller Regel zu einem Rechtsträgerwechsel, der Grunderwerbsteuer auslöst. Hier hat der BFH mit dem nachstehend wiedergegebenen Urteil im Zusammenhang mit der Neugründung einer GmbH eine interessante Gestaltungsalternative in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht akzeptiert.
 

Nach dem Urteil des BFH vom 25.09.2024 – II R 2/22 kann die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz begünstigt sein. Dass die Vorbehaltensfrist, wonach das herrschende Unternehmen (aus dem ausgegliedert wird) fünf Jahre vor dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar ununterbrochen beteiligt sein muss, umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann, steht der Begünstigung nicht entgegen. Die ebenso einzuhaltende Nachbehaltensfrist von ebenfalls fünf Jahren muss insoweit eingehalten werden, als dass der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte ehemalige Einzelkaufmann diese Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.

Nach dem Urteil des BFH vom 21.08.2024 – II R 11/21 ist bei einer im Notarvertrag vereinbarten Vollzugshemmung im Falle einer gemischt-freigebigen Zuwendung diese erst dann im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist.

Anmerkung:

Bei der dem BFH vorliegenden Vertragsgestaltung handelte es sich um eine gemischt-freigebige Zuwendung, da die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung für das übertragene Grundstück erheblich unter dessen gemeinem Wert lag.

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, die bei Grundstücksschenkungen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vorliegt. Die Rechtsprechung verlagert den Zeitpunkt der Ausführung aber vor: Sie gilt dann als ausgeführt, wenn der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Sie ist aber trotz des Vorliegens dieser Voraussetzung dann wiederum noch nicht ausgeführt, wenn die Übereignung des Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung der Eigentumsänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. So war es im Fall des BFH. Der Notar war angewiesen, von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch zu machen, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung wird in diesem Fall erst mit der Kaufpreiszahlung ausgeführt.
 

Im Urteilsfall kam der Frage nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung insoweit Bedeutung zu, weil die Schenkerin kurz nach der notariellen Beurkundung verstarb. Sie vererbte die Immobilie der Klägerin. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen, befindet sich die Immobilie noch im Nachlass der Verstorbenen. In diesen Fällen wird die fingierte Vorverlegung der Ausführung der Schenkung – im Urteilsfall der Zahlung des Kaufpreises – relevant. Wurde der Kaufpreis noch nicht bezahlt, würde nur Erbschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Todesfall anfallen. Denn das Schenkungsversprechen gemäß Notarvertrag ist durch Kollision mit dem Erbfall erloschen. War die Kaufpreiszahlung jedoch zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits ausgeführt, würde sowohl Schenkungsteuer (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) auf den unentgeltlichen Anteil aus dem Erwerb anfallen, als auch Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dabei könnte der Erbe jedoch die noch nicht erfüllte Sachleistungsverpflichtung (Übertragung des Grundstücks zu Eigentum) als Erblasserschuld in Abzug bringen und damit die erbschaftsteuerlichen Ansätze neutralisieren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ausgeweitet. In diesem Zusammenhang sind u. a. auch Kontennachweise und Anlagenverzeichnisse einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 15.01.2025 (IV C 6 - S 2133-b/00062/001/003) dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. mitgeteilt, dass der Nachweis von Personenkonten und Einzelbuchungen nicht erforderlich sei. Erreicht werden soll ein vergleichbares Übermittlungsniveau, wie es bereits vor der Einführung der verpflichtenden Übermittlung der Bilanz in Papierform bestand. Demzufolge enthalten die Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz. Die Kontennachweise der Buchführung sind für alle Sachkonten zu übermitteln. Eine darüberhinausgehende Bereitstellung von Konten der Nebenbuchführung, z. B. der Personenkonten, hat nicht zu erfolgen.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24 entschieden, dass allein die Organstellung dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Geschäftsführerleistungen vermittelt. 

Anmerkung: 

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung war der Geschäftsführer einer GmbH weiter geschäftsführend tä-tig. Die GmbH zahlte ihm jedoch keine Vergütung. Der Geschäftsführer beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die GmbH. Das Gericht vertritt dagegen die Auffassung, dass der vorläufig untersagte Vollzug der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers nicht zugleich das Gebot umfasst, diesem solange auch die vertraglich vereinbarten Vergütungen zahlen zu müssen. Das Gericht führt aus, dass Abberufung und Vergütungsanspruch in rechtlicher Hinsicht nichts miteinander zu tun haben. Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer keinen Vergü-tungsanspruch.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.09.2024 – I-3 Wx 133/24 ist die Beschreibung des Unternehmensgegenstands mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil eine weitere Individualisierung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit zumindest durch die Angabe von Schwerpunkten möglich ist. 

Anmerkung: 

Nach Auffassung des Gerichts muss der Gesellschaftsvertrag u. a. den Gegenstand des Unternehmens enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Nur ausnahmsweise sind danach generelle Umschreibungen des Gegenstands zulässig. Diese Ausnahme bedürfe eines entsprechenden detaillierten, nachvollziehbaren Sachvortrags des Unternehmens gegenüber dem Registergericht. Im Streitfall fehlte es daran und führte dazu, dass die Satzung bezüglich des zu weit gefassten Unternehmensgegenstands neu zu fassen war.

Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 11.03.2025 hat das BMWK und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) das erste Modul einer neuen Plattform des DNK für die Nachhaltigkeitsberichterstattung freigeschaltet. Danach können deutsche Unternehmen, die eine Berichtspflicht trifft, für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung ab sofort unentgeltlich die Plattform nutzen, um ihre Berichte digital und effizient zu erstellen. Die Plattform bildet die Anforderungen der EU-Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der-Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ab. Zukünftig mögliche Aktualisierungen der Richtlinie werden im Portal eingepflegt. Damit gibt die Plattform stets den aktuellen Stand der Richtlinie wieder. Die Plattform führt Schritt für Schritt benutzerfreundlich durch den Berichtsprozess.
 

Die Anforderungen sind in eine verständliche Sprache übersetzt; ein Hilfeassistent unterstützt bei der Bearbeitung. 

Die Nutzung erfordert eine kurze Registrierung und die Vergabe eines Passworts (https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/). 

Am 26.02.2025 hat die Europäische Kommission einen Entwurf für ein Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit vorgelegt. Soweit sich hieraus Änderungen an der CSRD ergeben, werden diese in die DNK-Plattform übernommen.

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