In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
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11.05.2018:
15.05.2018:
25.05.2018:
Die Schonfrist für die am 11.05.2018 fälligen Steuern endet am 14.05.2018, für die am 15.05.2018 fälligen Beträge ist es der 18.05.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2018 ist es der 29.05.2018. Aufgrund regionalen Feiertags können sich zu dem Termin 29.05.2018 im Einzelfall Abweichungen ergeben.
11.06.2018:
25.06.2018:
Die Schonfrist im Juni für die am 11.06.2018 fälligen Steuern endet am 14.06.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist es der 27.06.2018.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden, nachdem die Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vorliegen, die Renten zum 01.07.2018 in Westdeutschland um 3,22 % und in den neuen Ländern um 3,37 % steigen. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert Ost 95,8 % des aktuellen Rentenwerts West.
Durch die mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl 2017 Teil I S. 872 ff.) am 01.07.2018 in Kraft tretende Reform des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) werden die Vorschriften zur Abschöpfung und vorläufigen Sicherstellung von Vermögen neu geregelt. Besondere Relevanz gewinnt dabei nach unserer Auffassung die Neuregelung der Vorschrift nach § 76a Abs. 2 StGB für steuerliche Zwecke. Nach dieser Vorschrift ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist, d. h., wenn Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies könnte dazu führen, dass den Justizbehörden ein eigenes rechtliches Instrument an die Hand gegeben wird um z. B. im Falle einer Steuerhinterziehung, die nicht mehr strafrechtlich verfolgbar ist, dennoch die „ersparte“ Steuer (= Tatertrag) einzuziehen. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Verjährung nach § 76b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eigenständig erst 30 Jahre nach Vollendung der rechtswidrigen Tat eintritt.
Neben der Einziehung in einem steuerlichen Steuerstrafverfahren ist auch ein isoliertes Verfahren zur Einziehung durch den Strafrichter möglich. Dies könnte z. B. dann relevant sein, wenn eine strafrechtliche Verjährung oder der Strafklageverbrauch eingetreten ist, was z. B. dann der Fall ist, wenn das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt wurde.
Noch offen ist, ob die Neuregelung des § 76a Abs. 2 StGB auch rückwirkend, d. h. für Fälle, die vor dem 01.07.2018 verwirklicht wurden, wirksam ist. Eine ausdrückliche Regelung, die einen Ausschluss einer zeitlichen Rückwirkung sicherstellt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Hier dürfte eine Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten sein.
Die DSGVO löst die aus dem Jahre 1995 stammende EU-Datenschutz-Richtlinie ab. Sie soll dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dienen und den freien Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleisten. Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Vorbemerkung
Soweit Versicherte auf die Inanspruchnahme ihrer Krankenversicherung für Krankheitskosten verzichten und die Aufwendungen selbst tragen, erlangen sie in der Regel Beitragsrückerstattungen. Diese Beitragsrückerstattungen sind bei der Geltendmachung der Versicherungsbeiträge mindernd abzusetzen. Fraglich war im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH, ob die privat getragenen Krankheitskosten von den steuerlich relevanten Beitragsrückerstattungen abgezogen werden konnten.
Nach dem Urteil des BFH vom 29.11.2017 – X R 3/16 können Beitragsrückerstattungen, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang damit erhält, dass er die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat, nicht von den erstatteten Beträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren.
Anmerkung:
Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass als Sonderausgaben qualifizierende Krankenversicherungsbeiträge abziehbar sind, die im Zusammenhang mit dem Erlangen eines Versicherungsschutzes aufgewendet werden. Es handelt sich folglich um Aufwendungen der Vorsorge.
Die Frage, ob die selbst getragenen Krankheitskosten im Urteilsfall als außergewöhnliche Aufwendungen einkommensmindernd absetzbar sind, musste der BFH im vorgenannten Verfahren nicht entscheiden. Hier ist für den Fall, dass diese Krankheitskosten grundsätzlich die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastungen erfüllen, im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG stets die zumutbare Eigenbelastung zuvor in Abzug zu bringen. Diese hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag beanspruchen kann.
Vorbemerkung
Überlässt ein mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft Beteiligter eine oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen an die Kapitalgesellschaft, führt dies zur Annahme einer steuerlichen Betriebsaufspaltung. Der Überlassende wird damit gewerblich tätig, er unterhält in Gestalt des überlassenen Wirtschaftsguts und seiner Anteile an der Kapitalgesellschaft sowie etwaiger Forderungen an die Kapitalgesellschaft eigenes Betriebsvermögen. Entfällt die personelle Verflechtung, z. B. durch Wegfall der Mehrheitsbeteiligung oder die sachliche Verflechtung, z. B. durch Beendigung der Überlassung des Wirtschaftsguts, kommt es zu einer Betriebsaufgabe mit der daraus resultierenden Folge der Auflösungen von stillen Reserven im Betriebsvermögen des Überlassenden. Der BFH hat im nachstehend wiedergegebenen Urteil die für die Annahme und Beendigung der Betriebsaufspaltung maßgeblichen Grundsätze (erneut) klargestellt.
Das BFH-Urteil vom 29.11.2017 – X R 3415 (nicht veröffentlicht) lässt sich wie folgt zusammengefasst wiedergeben. (1) Büroräume stellen im Regelfall wesentliche Grundlagen im Sinne der Betriebsaufspaltung dar. (2) Diese sachliche Verflechtung als Folge der Überlassung tritt auch dann ein, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, wenn er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. (3) Auch immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm, Anm. des Verfassers) können als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein. (4) Eine Betriebsaufgabe kann trotz Beendigung der Betriebsaufspaltung vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und andauern. (5) Unzureichende Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts führen als materiell-rechtliche Fehler auch ohne Rüge zur Urteilsaufhebung. (6) Die Zulassung der Revision durch das Finanzgericht bindet den BFH.
Anmerkung
Hatte die Betriebsaufspaltung lediglich eine Betriebsverpachtung – wie im Urteilsfall – im Ganzen überlagert, könnte die Folge der Beendigung der Betriebsaufspaltung infolge Entfalls der personellen Verflechtung, die Betriebsaufgabe, vermieden werden. Dies wäre nämlich dann möglich, wenn aus der Betriebsaufspaltung in die Betriebsverpachtung im Ganzen steuerlich wirksam umgeschwenkt werden könnte. Da eine Betriebsaufspaltung lediglich voraussetzt, dass nur eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird, reicht die bloße Überlassung nur der Büroräume für die Annahme der Betriebsverpachtung im Ganzen jedoch nicht aus. Dies würde erfordern, dass neben den Büroräumen auch weitere Betriebsgrundlagen überlassen würden, z. B. immaterielle Wirtschaftsgüter, wie der Kundenstamm, Anlagevermögen oder ähnliches.
Mit Urteil vom 06.12.2017– IX R 7/17 hat der BFH klargestellt, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH auch nach Änderung der Bilanzierungsvorschriften durch das BilMoG (§ 272 Abs. 1a und 1b HGB) auf der Gesellschafterebene ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG darstellt. Durch die Umwandlung einer Gewinnrücklage in eine Sonderrücklage für den Erwerb eigener Anteile kommt es auch nicht zur Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten beim veräußernden Gesellschafter.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.07.2017 – 12 K 12040/17 (Revision anhängig unter dem Az.: VI R 4/18) entschieden, dass auch Straßenreinigungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG und Aufwendungen für in einer Werkstatt erbrachte Tischlerleistungen als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG anzuerkennen sind.
Die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielweise öffentlichem Grund geleistet werden, ist begünstigt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden sowie dem Haushalt dienen. Insbesondere wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist, ist hiervon auszugehen.
Der Ausbau eines Hoftors und die Reparatur in der Werkstatt des Tischlers stellt eine Handwerkerleistung im Haushalt der Steuerpflichtigen dar, wenn das Hoftor nach der Reparatur wieder eingebaut wird.
Es reicht aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Nicht erforderlich ist folglich, dass die Leistung auch in der Wohnung erbracht wird.
Nach dem BFH-Urteil vom 06.12.2017 – VI R 41/15 kann ein Steuerpflichtiger, der eine in seinem und dem Eigentum seines Ehegatten stehende Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzt, Abschreibungen und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zinsen und die Tilgungen von einem gemeinsamen Konto entrichtet werden.
Vorbemerkung:
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwalten, können den Gewerbeertrag gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen entfällt. Schädlich für diese sogenannte erweiterte Kürzung sind jedoch z. B. Vermietungsleistungen, die nicht auf den reinen Grundbesitz entfallen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2017 – 8 K 2641/15 entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlossen ist, wenn die Vermietung eines SB-Warenhauses auch eine Tankstelle mit dazugehörenden Betriebsvorrichtungen umfasst.
Gegen das Urteil liegt dem BFH die Revision unter dem Az. III R 36/17 vor.
Dem BFH-Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16 lag der Fall zugrunde, dass ein Verpächter ein langfristiges, umsatzsteuerpflichtig ausgestaltetes Pachtverhältnis vorzeitig beendete. Für den vorzeitigen Verzicht des Pächters auf die Rechte aus dem langfristigen Pachtvertrag zahlte der Verpächter ein Entgelt. In der diesbezüglichen Rechnung des Pächters war auch Umsatzsteuer ausgewiesen. Fraglich war, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig war. Der BFH gestand dem Verpächter den Vorsteuerabzug hierfür zu. Das oberste deutsche Steuergericht entschied, dass die dem Verpächter in Rechnung gestellte Vorsteuer dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die vorzeitige Auflösung während der Zeit des bestehenden Pachtverhältnisses erfolgt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden kann, dass eine steuerfreie Grundstücksveräußerung beabsichtigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar angesehen (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL, 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Bis zum 31.12.2019 sei spätestens eine Neuregelung zu treffen und bis dahin dürften die verfassungswidrigen Regeln weiter angewendet werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024, angewandt werden. Ab 2025 seien Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswertbzw. Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen.
Das Landgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 18.01.2018 – 14 O 203/16 entschieden, dass die Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers DKV für die Jahre 2015-2017 unwirksam ist, da es an der Unabhängigkeit des Treuhänders und an der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Neufestsetzung oder Änderung der Prämie gefehlt habe.
Anmerkung:
Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 18.10.2016 – 29 C 122/16) und das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27.09.2017 – 6 S 80/16) für Aufsehen gesorgt, als die Gerichte die Beitragserhöhungen der Axa-Krankenversicherung der Vergangenheit für unzulässig erachtet hatten. Axa ist in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 10.01.2018 – 23 O 78/16) ebenfalls in diesem Zusammenhang unterlegen.
Allen Verfahren war gemeinsam, dass nach Auffassung der Gerichte der Treuhänder, der den Beitragserhöhungen zustimmen muss, nicht unabhängig gewesen sei.
Gegen das Urteil des Landgericht Potsdam ist beim BGH Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen 6 S 80/16 geführt wird.
Nach dem BGH-Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 haftet der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumserwerb fällig werdende Sonderumlage, selbst wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig, es sei denn, im diesbezüglich gefassten Beschluss sei etwas anderes vorgesehen. Das Gericht sieht die Tatsache, dass der Erwerber an dem Beschluss nicht mitwirken konnte, als nicht entscheidungserheblich an. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sei die in § 10 Abs. 4 WEG angeordnete Regel. Der damit einhergehenden Risikolage für den Erwerber könne durch kaufvertragliche Regelungen entgegen gewirkt werden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16) erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist.
Das oberste deutsche Sozialgericht urteilte, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann nicht abhängig beschäftigt sei, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Soweit der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, ist eine abhängige Beschäftigung dann auszuschließen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügt, sodass er Weisungen durch die Gesellschafterversammlung verhindern kann.
Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 entschieden, dass ein Anleger, der durch unrichtige Angaben im Verkaufsprospekt bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, im Rahmen des Vertrauensschadens alternativ Ansprüche erheben kann. Zum einen kann er die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen, zum anderen kann er an seiner Beteiligung festhalten und Ersatz des Betrags verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Angaben im Verkaufsprospekt zu teuer erworben hatte.
Das OLG München sieht gemäß Urteil vom 18.01.2018 – 23 U 2702/17 den Geschäftsführer in der Beweispflicht für das Bestehen einer positiven Fortführungsprognose bei feststehender Überschuldung. Für Zahlungen nach Feststellung der Überschuldung ist das Verschulden des Geschäftsführers ausnahmsweise zu verneinen, wenn er bei feststehender Überschuldung durch die Zahlungen in der Insolvenzsituation größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet hat (§ 64 Satz 2 GmbHG).