In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.05.2020:
15.05.2020:
25.05.2020:
Die Schonfrist für die am 11.05.2020 fälligen Steuern endet am 14.05.2020, für die am 15.05.2020 fälligen Steuern ist es der 18.05.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2020 ist der 27.05.2020.
10.06.2020:
24.06.2020:
Die Schonfrist für die am 10.06.2020 fälligen Steuern endet am 15.06.2020.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni ist der 26.06.2020.
Der Koalitionsausschuss teilt unter dem Datum vom 22.04.2020 mit, dass Deutschland aufgrund der einschneidenden Beschränkungen die COVID19-Pandemie erfolgreich gebremst habe. Dies habe andererseits zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen geführt. Gleichwohl seien weitere Lockerungen nur in kleinen Schritten vertretbar. Angesichts der unverändert deutschlandweiten Verbreitung des Virus bestünde die Sorge, die Erfolge andernfalls durch eine erneute exponentielle Infektionswelle zu gefährden. Die neu zu treffenden Entscheidungen müssten so sein, dass die Regierung auch in Zukunft noch über finanzielle Möglichkeiten verfüge. Die Regierung müsse handlungsfähig bleiben, um weitere Maßnahmen in den anstehenden Monaten finanziell stemmen zu können. Zudem müssten die weiteren Maßnahmen geeignet sein, soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern und den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen. Daher hätten die Koalitionspartner Folgendes beschlossen:
„1. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
2. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
3. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
4. Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
5. Als Corona-Sofortmaßnahme werden wir für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglichen (Verlustverrechnung).
6. Der Bund ist bereit, Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Mio. Euro zu unterstützen. Deshalb werden wir mit einem Sofortausstattungsprogramm die Schulen in die Lage versetzen, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote erforderlich ist.
7. Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.“
In § 35c Abs. 7 EStG sind u. a. die Maßnahmen aufgeführt, für die die steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden kann. Des Weiteren ergibt sich aus der Vorschrift, in welcher Höhe steuerliche Förderung beansprucht werden kann und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Unter anderem bedarf es einer nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens mit der nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Abs. 7 der Vorschrift erfüllt sind. Wir verweisen insoweit auf unser Rundschreiben X/2019.
Die (engeren) Voraussetzungen, unter denen die Fördermaßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude gewährt werden, sind nach § 35c Abs. 7 EStG in einer gesonderten Verordnung geregelt. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber die umfangreiche Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung am 07.01.2020 im Bundesgesetzblatt 2020 I, 3 verkündet.
Mit Schreiben vom 31.03.2020 – IV C 1 - S 2296- c/20/10003 nimmt das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ausführlich zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens – Muster I – sowie zur Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) – Muster II – Stellung.
Aufgrund der Ermächtigung in § 14 des Gesetzes zur Förderung von Forschung und Entwicklung sind durch die Verordnung zur Durchführung von § 14 Abs. 1 des Forschungszulagengesetzes die Einzelheiten für das grundlegende Bescheinigungsverfahren nach § 6 des Gesetzes festgelegt worden. Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Dieses bestimmt die Bescheinigungsstellen. Die Beantragung hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der benannten Bescheinigungsstelle zu erfolgen. Die Verordnung bestimmt hierzu die Einzelheiten zu Inhalt und Form.
Nach dem Schreiben des BMF vom 23.04.2020 – IV A 3 -S 0261/20/10001:005 können auf Antrag die Fristen zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und den Lohnsteuer-Anmeldungen Beauftragten nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 24.04.2020 – IV C 8-S 2225/20/10003:010 als weitere Maßnahme der Krisenbewältigung auf Antrag eine pauschalierte Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 (im Nachhinein) zugelassen. Diese soll durch einen pauschal zu ermittelnden Verlustrücktrag aus 2020 begründet werden können. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist auf einen Betrag von € 1,0 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung auf einen Betrag von € 2,0 Mio. begrenzt.
Die sich aufgrund der Berücksichtigung des Verlustrücktrags ergebende Herabsetzung der Vorauszahlungen kann in der Veranlagung 2019 zu einer Nachzahlung führen. Diese ist bis zur Veranlagung 2020 auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann. Der gestundete Betrag ist für den Fall, dass sich kein Verlustrücktrag oder ein nicht ausreichender Verlustrücktrag aufgrund der Veranlagung für 2020 ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten.
Anmerkung:
Nach einer hier vorliegenden Veröffentlichung vom 24.04.2020 soll die Begrenzung auf 15 Prozent der den Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten Einkünfte nicht dem entsprechen, was im Koalitionsausschuss vereinbart wurde. Dies teilte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU, Jung, dem Handelsblatt mit. Zudem müsse die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Verlusten nicht nur vorgezogen werden, sondern müsse der Zeitraum für den Verlustrücktrag über einen längeren Zeitraum als ein Jahr ermöglicht werden und dürfe nicht auf € 1,0/€ 2,0 Mio. begrenzt werden. Ob hier noch Nachbesserungen erfolgen, bleibt abzuwarten.
Bereits mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4-S 2223/19/10003:003 hatte die Finanzverwaltung Verwaltungsregelungen erlassen, die zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen dienen. Dies betrifft u. a. den vereinfachten Spendennachweis für Spenden auf Konten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der Wohlfahrtspflege. Des Weiteren ist es für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften unschädlich, wenn sie über ihren Satzungszweck hinaus und ohne entsprechende Satzungsänderung Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, selbst verwendet. Ebenso ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn Körperschaften eigene Mittel, die keiner Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt.
Zuwendungen aus einem steuerlichen Betriebsvermögen sollen als Sponsoring-Aufwendungen abzugsfähig sein, wenn der verfolgte wirtschaftliche Vorteil des Sponsors darin besteht, dass er sein unternehmerisches Ansehen sichern oder erhöhen will. Zuwendungen an einen Geschäftspartner, der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist, sollen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn die Zuwendung zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen geleistet wird und angemessen ist. Aus Billigkeitserwägungen sollen Zuwendungen von Wirtschaftsgütern aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) ungeachtet der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind) als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Korrespondierend wären beim Empfänger der vorgenannten Zuwendungen Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert der Zuwendungen anzusetzen.
Weitere Vereinfachungen sollen für Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern und Honorarverzichten von Aufsichtsräten gelten.
Verluste aufgrund der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung einer steuerbegünstigten Organisation können bis zum 31. Dezember 2020 unschädlich mit Mitteln des ideellen Betriebs, mit Gewinnen aus Zweckbetrieben, mit Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder mit Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gedeckt werden.
Für Zuwendungen, die als Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes anzusehen sind, können die Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG in Anspruch genommen.
Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 –S 2342/20/10009:001 hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise könne allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliege. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterstützung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, ebenso auch nicht Zuschüsse des Arbeitgebers als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.12.2019 – 3 K 2040/18 E entschieden, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 i V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG nicht voraussetzt, dass eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, die innerhalb „kurzer Zeit“ vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abfließt, auch innerhalb der „kurzen Zeit“ fällig wird.
Anmerkung:
Im Urteilsfall ging es um die Umsatzsteuervorauszahlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte. Dieser hatte die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2015 am 06.01.2016 entrichtet. Fällig war die Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund der dem Steuerpflichtigen gewährten Dauerfristverlängerung erst spätestens zum 10.02.2016. Das Finanzamt verweigerte, die Umsatzsteuerzahlung im Kalenderjahr 2015 als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Zahlung sei nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden. Daher sei § 11 Abs. 2 Satz 2 i V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG nicht einschlägig.
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die dem Steuerpflichtigen gewährte Dauerfristverlängerung gem. § 46 UStDV nicht dazu führe, dass die Fälligkeit außerhalb der „kurzen Zeit“ i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG eintrat. Denn seinem Wortlaut nach stelle die vorgenannte Vorschrift allein auf die wirtschaftliche Zuordnung der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben zu einem Kalenderjahr sowie auf den Zeitpunkt ihres Abflusses bei dem Steuerpflichtigen ab. Zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig werde, sei nicht relevant.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/20 anhängig ist.
Vorbemerkung:
Die Auslagerung eines direkten Pensionsanspruchs eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf einen Pensionsfonds ist ohne Entstehung von Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) nicht möglich. Denn der Steuerpflichtige kann den Aufwand aus den an den Pensionsfonds zu erbringenden Leistungen für die Übernahme einer Versorgungsverpflichtung nur in den folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen (§ 4e Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG). Andernfalls wäre die Auslagerung auf einen Pensionsfonds für den Arbeitnehmer nicht nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Wird im Zusammenhang mit einer Auslagerung eine Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG aufgelöst, kann der Aufwand im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsverpflichtung in Höhe der Auflösung im Jahr der Übertragung als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4e Abs. 3 Satz 3 EStG). Der übersteigende Betrag ist auf zehn Jahre zu verteilen. Der Antrag auf Verteilung auf zehn Jahre ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift und dieser Antrag ist unwiderruflich. Er bindet auch den jeweiligen Rechtsnachfolger (§ 4e Abs. 3 Satz 2 EStG).
Im Rahmen der Auslagerung ergibt sich somit, dass die Auflösung der Pensionsrückstellung sofort zu Ertrag wird, der korrespondierende Aufwand in Gestalt der Zahlung an den Pensionsfonds jedoch – soweit dieser den Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung übersteigt – auf zehn Jahre gleichmäßig zu verteilen ist.
Regelmäßig erfordert die Auslagerung an einen Pensionsfonds im Vergleich zur Valuta der Pensionsrückstellung einen höheren Betrag.
Im Rahmen eines Kombinationsmodells wurde im Urteilsfall des nachstehend wiedergegebenen BFH-Urteils die bereits erdiente Anwartschaft (Past-Service) auf einen Pensionsfonds und der noch zu erdienende Teil (Future-Service) auf eine Unterstützungskasse übertragen.
Die ungünstige Rechtslage für den Übertragenden hat sich mit der nachstehenden BFH-Entscheidung noch weiter verschlechtert.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2019 – XI R 52/17 entschieden, dass sich der nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG abzugsfähige Aufwand im Falle eines Kombinationsmodells nicht nach der Höhe der in der Steuerbilanz gebildeten Pensionsrückstellung insgesamt bemisst, sondern nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.
Vorbemerkung:
In der Handelsbilanz sind seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) so genannte Ansammlungsrückstellungen, z. B. für die Rekultivierung von Abbaugrundstücken, mit der unter Berücksichtigung von zukünftigen Kostensteigerungen zu bewertenden Sachleistungsverpflichtung anzusetzen, jedoch abgezinst auf den Stichtag der jeweiligen Bilanz. Die steuerliche Bewertung erfolgt dagegen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit den voraussichtlichen Kosten ohne Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen, andererseits aber auch ohne Abzinsung.
Dies kann dazu führen, dass die handelsrechtlich ermittelte Rückstellung höher ist, als die nach den steuerbilanziellen Vorschriften ermittelte. Fraglich ist in einem solchen Fall, ob in der Steuerbilanz gleichwohl die nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte (höhere) Rückstellung anzusetzen ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17 die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach der Eingangssatz in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, dem zufolge die Bewertung von Rückstellungen „höchstens insbesondere“ unter Beachtung der restriktiven Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG erfolgen darf, die Höhe der Rückstellungen auf den etwaig niedrigeren Wertansatz in der Handelsbilanz begrenzt.
Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. April 2020 startet das Programm „KfW-Schnellkredit für den Mittelstand" an diesem Tag. Das Programm tritt neben die bereits bestehenden Angebote und richtet sich an kleinere und mittlere Unternehmen und Betriebe. Zudem sind Verbesserungen bei den bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen vorgesehen.
Einzelheiten:
Nach einer hier vorliegenden Mitteilung haben die Rentenversicherungsträger beschlossen, ab dem 16.03.2020 keine Prüfungen mehr in den Räumlichkeiten der Arbeitgeber oder deren Steuerberatern durchzuführen. Für den Fall, dass Prüfungshandlungen durchzuführen sind, soll dies auf elektronischem Weg oder durch Übersendung von Unterlagen erfolgen. Soweit im Hinblick auf beabsichtigte Bescheide Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Anhörung erfolgen müssen, werden die Fristen zur Abgabe dieser Stellungnahmen erweitert.
Dem Urteil des BGH vom 27.02.2020 – IX ZR 337/18 lag folgender (stark verkürzter) Sachverhalt zugrunde: Ein außenstehender Dritter gewährte einem Gesellschafter einer später in Insolvenz geratenen GmbH und dessen Ehefrau ein Darlehen. Diese Mittel verwendeten die Eheleute zur Ausreichung als Darlehen an die GmbH. Der BGH entschied, dass die Rückzahlung des Darlehens durch die GmbH an den Dritten nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar sei.