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Rundschreiben IV/2021

|   2021

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.05.2021:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

17.05.2021:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.05.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2021 fälligen Steuern endet am 14.05.2021, für die am 17.05.2021 fälligen Steuern ist es der 20.05.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2021 ist der 27.05.2021.

10.06.2021:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2021:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2021 fälligen Steuern endet am 14.06.2021.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2021 ist der 28.06.2021.

II. Aus der Gesetzgebung

In Sachen Optionsrecht der Personengesellschaften zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer schreitet das Gesetzgebungsverfahren voran.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist die Option für Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer vorgesehen. Andere Mitunternehmerschaften, wie z. B. die GbR, sind hiervon ausgenommen. Der am 24.03.2021 auf der Homepage des BMF veröffentlichte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts soll in 2. und 3. Lesung im Bundestag am 21.05.2021 und in 2. Lesung am 25.06.2021 im Bundesrat beraten werden.

Die Gesellschafter optionsfähiger Personengesellschaften werden nach dem Gesetzentwurf wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Entnahmen und entnehmbare Gewinnanteile sind Gewinnausschüttungen, fremdvergleichbare Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen und Nutzungsentgelte sind Betriebsausgaben der Gesellschaft und Einkünfte des Gesellschafters aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Sonderbetriebsvermögen wird es in Optionsfällen nicht mehr geben. Die Option ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben, für das das Körperschaftsteuerrecht Anwendung finden soll. Eine Rückoption ist jederzeit durch Antrag vor Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Die Option und Rückoption gelten dabei als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuerrechts mit den gesetzlichen Buchwertfortführungswahlrechten. Das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital wird in Verbindung mit den vorgesehenen Möglichkeiten der Buchwertfortführung dem alljährlich gesondert festzustellenden Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG gutgeschrieben. Hinsichtlich der Erbschaftsteuer wird für Zwecke der Steuerverschonung nach § 13b ErbStG die Option negiert.

Über die Einführung des Optionsmodells hinaus sieht das Gesetz weitere Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes vor: Währungsverluste sollen vom Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG ausgenommen werden. § 12 Abs. 2 und 3 KStG werden gestrichen. Die erstgenannte Vorschrift behandelt den Fall der Umwandlung von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Die Aufhebung erfolgt, weil laut Gesetzesbegründung die ertragsteuerliche Behandlung von Umwandlungen einheitlich im Umwandlungssteuergesetz geregelt wird. § 12 Abs 2 KStG regelt die Buchwertfortführungsmöglichkeiten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften in Umwandlungsfällen. § 12 Abs. 3 KStG befasst sich mit den steuerlichen Konsequenzen bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer in der EU bzw. auf dem Gebiet des EWR steuerpflichtigen Körperschaft mit der Folge der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem jeweiligen EU- oder EWR-Staat. Hierzu sagt die Gesetzesbegründung aus: Infolge der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuerrechts für Körperschaften auf Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, Wegzüge von Körperschaften in Drittstaaten anders zu behandeln als Wegzüge in EU/EWR-Staaten. Mehr- und Minderabführungen in Organschaftsfällen (§ 14 Abs. 4 KStG) sollen nach dem Entwurf als Einlagen bzw. Einlagenrückgewähr im Einlagekonto erfasst werden. Das Umwandlungssteuerrecht soll globalisiert werden und auch infolgedessen auf Umwandlungsfälle angewendet werden, in denen Drittstaaten betroffen sind.

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit ihren nachfolgenden Änderungen verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes zur Anpassung insbesondere ihrer steuerlichen Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), zur Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) sowie zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit Hybriden Gestaltungen (Artikel 9 und 9b ATAD), soweit diese nicht bereits dem von der ATAD vorgegebenen Mindeststandard entsprechen. Damit sollen die Vorgaben der „Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD der EU (Steuervermeidungsrichtlinie) in nationales Reecht überführt werden.

Das am 24.03.2021 auf der Website des BMF im Entwurf vorgestellte ATAD-Umsetzungsgesetz soll in 2. und 3. Lesung am 21.05.2021 im Bundestag und in 2. Beratung am 25.06.2021 im Bundesrat behandelt werden.

Der sich aus der ATAD insoweit ergebende Umsetzungsbedarf wird mit diesem Gesetzentwurf aufgegriffen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Nachbesserung der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (u. a. Änderungen von §§ 4, 4g, 6 EStG) vor. Es soll ein Betriebsausgabenabzugsverbot für Fälle von internationalen Besteuerungsinkongruenzen in § 4k EStG-Entw. (mit Änderung des § 3 Nr. 40 und 41 EStG) eingeführt werden. Zudem ist eine umfassende Reform der Wegzugs- sowie der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz (AStG) vorgesehen. Für das Inkrafttreten des Gesetzes sind dabei unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen. Zum Teil soll es auf das Jahr 2020 (z. B. das neue Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4k EStG-Entw.) und teilweise sogar darüberhinausgehend zurückwirken. Für die umfangreiche Reform des AStG sieht § 21 AStG-Entw. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer den Veranlagungszeitraum 2022, für die Gewerbesteuer den Erhebungszeitraum 2022 vor.

Mit dem Regierungsentwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) sollen u. a. die Verfahren zur Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG reduziert und verschlankt werden. Die Entlastungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sollen für Anträge, Steuerbescheinigungen und Bescheide digitalisiert werden.

Für die Kapitalertragsteuer soll eine Datenbank aufgebaut werden. Für Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen sind Haftungsverschärfungen vorgesehen und durch Anpassung der Abwehr beim so genannten treaty-shopping soll die Missbrauchsbekämpfung verbessert werden.

Der Bundesrat hat das Gesetzgebungsverfahren genutzt, um seinerseits zahlreiche Änderungen einzubringen, die dieses Gesetz zu einem Omnibusgesetz werden lassen.

Vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gestellte Corona-Schutzmasken sollen – soweit sie überhaupt als Arbeitslohn anzusehen sind – steuerfrei gestellt werden, wenn sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 ausgegeben werden. Der Corona-Bonus soll über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2021 steuerfrei gezahlt werden können. Erneut schlägt der Bundesrat vor, die GWG-Grenze von € 800 auf € 1.000 anzuheben und die Sammelpostenabschreibung abzuschaffen, soweit sie Wirtschaftsgüter betrifft, die nach dem 31.12.2020 angeschafft werden.

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Änderungsgesetz werden die wesentlichen Maßnahmen des Regierungsentwurfs aus dem Jahre 2019 umgesetzt. Im Wesentlichen geht es dabei darum, die Vermeidung der Grunderwerbsteuer durch share-deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften anstelle von Direkterwerben von Grundstücken) einzudämmen.

Die bisher bestehenden Grenzen für grunderwerbsteuerunschädliche Anteilserwerbe werden enger gefasst.

Nach bisheriger Rechtslage konnte die Grunderwerbsteuer durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 % der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden und eine Aufstockung auf 100 % erst nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt. Damit war der Austausch der Gesellschafter unschädlich in den vorstehenden Grenzen ermöglicht.

Für den Fall der Anteilsvereinigung in einer Hand konnte die Entstehung von Grunderwerbsteuer zudem dadurch umgangen werden, dass Anteile von geringer Höhe (5,1 % oder mehr) nicht nur zurückbehalten, sondern auf fremde Personen übertragen wurden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.

§ 1 Absatz 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von zumindest 90 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft alter Zusammensetzung auf die Personengesellschaft neuer Zusammensetzung.

Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG bezieht sich auf die Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen beim Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Der Besteuerung unterliegt in diesem Fall die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als identisch mit der Kapitalgesellschaft vor dem Anteilswechsel anzusehen ist.

Die bisherigen Fristen von 5 Jahren in § 5 Abs. 3 (bei Übertragungen durch Miteigentümer oder einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand und nachfolgender Verminderung des Anteils an der Gesamthand) und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG (im umgekehrten Fall) sollen auf 10 Jahre verlängert werden. Bislang waren Veränderungen der Beteiligung an der Gesamthand außerhalb einer Frist von 5 Jahren unschädlich.

Über die Neugliederung der Missbrauchsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG bei Übertragungen auf oder von einer Gesamthand hinaus, wird durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG für bestimmte Fälle die Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre verlängert. Dies betrifft die Fälle, in denen eine Versteuerung wegen eines Anteilseignerwechsels bei einer grundstückhaltenden Gesellschaft von weniger als 95 % bzw. (neu) 90 % innerhalb von 5 Jahren bzw. (neu) 10 Jahren unterblieben ist und nach Ablauf dieser Zeit eine Anteilsvereinigung erfolgt.

Des Weiteren ist im neuen § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vorgesehen, in Umwandlungsfällen eine weitere Missbrauchsverhinderung zu implementieren. Werden nämlich bei Umwandlungen im Rückwirkungszeitraum Grundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert veräußert, knüpfte bisher die Grunderwerbsteuer an diesen Wert an. Nunmehr ist vorgesehen, dass in solchen Fällen die Besteuerung nach dem Grundbesitzwert erfolgt.

Das neue Grunderwerbsteuerrecht soll am 01.07.2021 in Kraft treten.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung:

Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist sowohl für das Jahr der Anschaffung als auch für das Folgejahr eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Streitig war im nachfolgenden Urteil des BFH, ob dieser Nachweis bei der Anschaffung eines Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu erbringen war.

Nach dem BFH-Urteil vom 15.07.2020 – III R 62/19 kann ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.07.2019 – 6 K 1301/17 entschieden, dass die angemessene Haftungsvergütung einer nicht am Vermögen und Gewinn einer KG beteiligten Komplementär-GmbH je nach Risikolage auf Grundlage von marktüblichen Avalprovisionen zwischen 0,5 % und 2,5 % des haftenden Eigenkapitals der Komplementärin beträgt. Der im Streitfall gesellschaftsrechtlich vereinbarten Haftungsvergütung von 10 % des Jahresumsatzes der KG bis zu € 500.000 versagte das Gericht – ohne Zulassung der Revision – die steuerliche Anerkennung.

Anmerkung:

Gewollt war, den gegenüber dem Einkommensteuersatz niedrigeren Körperschaftsteuersatz auf einen höheren Anteil am Gesamtgewinn anzuwenden. Dem hat das Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben. Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 28.05.2020 – IV R 11/18 entschieden, dass Vorabvergütungen einer Komplementär- GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG dem Kommanditisten als Gewinnanteil zuzurechnen sind, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH tatsächlich die Geschäftsführerleistungen erbringt.

Nach dem BFH-Urteil vom 15.07.2020 – III R 68/18 ist in dem Fall, dass eine GmbH eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter im laufenden Jahr aufnimmt, der volle Gewerbesteuerfreibetrag von € 24.500, der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zur Anwendung kommt, dieser neu entstandenen Mitunternehmerschaft zu gewähren. Der Gewerbesteuermessbescheid ist an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressieren. Der GmbH selbst steht jedoch kein Freibetrag zu. Der auf die GmbH entfallende Gewerbeertrag ist nicht um den Freibetrag zu kürzen.

Mit Urteil vom 11.11.2020 – XI R 41/18 entschied der BFH, dass für das Jahr der Gründung eines Unternehmens der für die Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG maßgebende Gesamtumsatz nach den Verhältnissen im Gründungsjahr zu bestimmen ist. Die hierfür erforderliche Prognose erfordert, dass bei unterjähriger Gründung auf einen Jahresumsatz hochzurechnen ist. Dieser Umsatz ist dabei nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen. Weil dieser Gesamtumsatz im Urteilsfall wegen eines etwa eineinhalb Monate nach der Gründung des Unternehmens der Klägerin (einer GbR) erteilten größeren Auftrags überschritten wurde, verwarf der Senat die im Fragebogen des Finanzamts zur Betriebseröffnung für das Gründungsjahr vorgenommene Umsatzschätzung von € 30.000. Der BFH billigte den rückwirkenden Widerruf des Finanzamts der zunächst ausgesprochenen Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO.

Vorbemerkung:

Mit Urteil vom 22.11.2018 – V 65/17 hatte der BFH entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften nicht mehr unternehmerfähig seien. Dies hat materiell insbesondere bei gewerblich vermietenden Eigentümern Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Abhilfe hinsichtlich des entfallenden Vorsteuerabzugs, z. B. im Rahmen der Anschaffung eines Grundstücks, das an einen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter vermietet werden soll, könnte dadurch geschaffen werden, dass die Vermietung durch eine die Bruchteilsgemeinschaft überlagernde GbR erfolgt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.09.2020 – 5 K 1048/17 u. a. entschieden, dass zwei Erwerber zu Bruchteilseigentum mit der Absicht der langfristigen Vermietung als unternehmerische Betätigung einer GbR zu qualifizieren sind. Optiert der Veräußerer im Rahmen des Verkaufs zur Umsatzsteuer, ginge die Umsatzsteuerschuld auf die GbR als Leistungsempfänger über.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BFH trägt das Aktenzeichen V R 44/20.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19 entschieden, dass Steuerberatungskosten, die Erben für die Nacherklärung der vom Erblasser hinterzogenen Einkünfte aufwenden, als Nachlassregelungskosten – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Des Weiteren hat der BFH judiziert, dass auch die Kosten für eine Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können.

Sowohl die Steuerberatungs- als auch die Räumungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, weil es sich in beiden Fällen um Nachlassregelungskosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG handele.

Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ sei laut dem BFH weit auszulegen. Er umfasse die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten. Darüber hinaus gehörten aber auch alle Kosten hierzu, die aufgewendet werden müssten, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH vom 06.11.2019 – II R 29/16, BStBl II 2020, 505, Rz 17).

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Vorbemerkung:

Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in den letzten 10 Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung dieses Antrags eingeht, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn diese mit dem Vorsatz unternommen wurden, andere Gläubiger zu schädigen und zudem der Partner dieser Rechtsgeschäfte davon wusste. Die Kenntnis wird von Gesetzes wegen unterstellt, wenn der andere wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung andere Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 InsO). Soweit dem Vertragspartner eine Sicherung gewährt wird, beträgt der Zeitraum, der eine Anfechtung dieses Rechtsgeschäfts ermöglicht, vier Jahre bis zur Stellung des Insolvenzantrags (§ 133 Abs. 2 InsO).

Mit Beschluss vom 09.02.2021 – 5 U 6404/20 hat das OLG München entschieden, dass bei einer Sicherungsübereignung das Schuldnervermögen bereits durch diese Vereinbarung und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums verkürzt wird. Daher kommt es für die Anfechtungsmöglichkeit auf den Tag des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags und auf die vierjährige Frist gem. § 133 Abs. 2 InsO an. Wird der Sicherungsvertrag außerhalb der Frist von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen, kommt es auf die spätere Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände nicht an. Denn insoweit wird dann ein eigenes insolvenzbeständiges Sicherungsrecht verwertet.

Nach der Entscheidung des BGH gem. Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 ist die Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) eine nicht pfändbare Forderung (§ 851 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der mit der Soforthilfe verfolgten Verwirklichung des verbundenen Zwecks ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Insoweit ist § 850k Abs. 4 ZPO entsprechend anzuwenden.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.02.2021 – II ZR 184/19 im Fall einer im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offenen Pflichteinlage entschieden, dass eine noch offene Einlageverpflichtung grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit auch dann eine rückständig Einlage sei, wenn der Gesellschaftsvertrag, nachdem ein Teil der Pflichteinlage geleistet sei, vorsieht, dass der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden soll. Wird der Gesellschaftsvertrag mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit dahin gehend geändert, dass die noch offene Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung eingefordert wird, stellt dies keine Beitragserhöhung des Kommanditisten dar, die seiner Zustimmung bedarf.

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