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Rundschreiben IV/2022

|   2022

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.05.2022:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

16.05.2022:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.05.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.05.2022 fälligen Steuern endet am 13.05.2022, für die am 16.05.2022 fälligen Steuern ist es der 19.05.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2022 ist der 27.05.2022.

10.06.2022:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2022:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2022 fälligen Steuern endet am 13.06.2022.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2022 ist der 28.06.2022.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 30.03.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Es wurden dabei im Wesentlichen die Änderungen gemäß Referentenentwurf dieses Gesetzes übernommen. Hierüber haben wir im Rundschreiben II/2022 berichtet.

Vorrangig geht es im beschlossenen Gesetzentwurf um die Absenkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen/Steuererstattungen gem. § 233a AO. Mit Wirkung vom 01.01.2019 beträgt der Zinssatz nach dem Gesetzentwurf 0,15 % pro Monat, d. h. 1,8 % pro Jahr (bisher 0,5 % pro Monat; 6,0 % pro Jahr).

Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Verzinsung für die nach § 165 AO vorläufigen Steuerbescheide nachgeholt wird. Bekanntlich wurden aufgrund BMF-Schreiben vom 17.09.2021 für Zeiträume ab 01.01.2019 die Zinsen ausgesetzt bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat unter dem Datum vom 06.04.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe vorgelegt. Danach wird gemäß § 68 Energiesteuergesetz-Entw. für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.08.2022 die Steuer für Benzin für 100 l auf € 359 und für Gasöle auf € 330 festgeschrieben. Für eine Megawattstunde (MWh) Erdgas und eine MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe wird die Steuer € 9,36 und für 1.000 kg Flüssiggas € 125 betragen. Die bestehende Steuerermäßigung für Dieselkraftstoffe, die in die Regelungen einbezogen ist, wird parallel für den Begünstigungszeitraum ausgesetzt.

Bereits durch das ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) waren die Erklärungsfristen für 2020 sowohl in beratenen als auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert worden. Der Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht darüber hinaus vor, dass u. a. die Erklärungsfrist für 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert wird. Hierüber haben wir in unserem Rundschreiben II/2022 berichtet.

Das vorstehende Gesetz wird indes nicht vor Ablauf der in beratenen Fällen derzeit (nur) bis zum 31.5.2022 verlängerten Erklärungsfrist in Kraft getreten sein. Daher hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben v. 01.04.2022 für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung getroffen, die aus zwei Komponenten besteht.

Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung i. S. des § 149 Abs. 2 AO für 2020 nach Ablauf der jeweils geltenden Erklärungsfrist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO (Muss-Regelung) in beratenen wie in nicht beratenen Fällen nicht anzuwenden.

  1. § 152 Abs. 1 AO (Kann-Regelung hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags) bleibt bei unentschuldbar verspäteter Erklärungsabgabe in nicht beratenen Fällen sowie in beratenen Fällen bei Nichteinhaltung der Vorabanforderungsfrist nach § 149 Abs. 4 AO anwendbar.
  2. In beratenen Fällen gilt eine nach dem 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegebene Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 – soweit eine Vorabanforderung nicht erfolgte (§ 149 Abs. 4 AO (s. oben 1.) – nicht als verspätet i. S. des § 152 Abs. 1 AO. Dies bedeutet, dass hier von vornherein kein Verspätungszuschlag in Betracht kommt. Eine Fristverlängerung über den 31.05.2022 hinaus muss folglich nicht beantragt werden.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.01.2022 – 1 K 1741/18 E kann sich ein Steuerpflichtiger, der eine kürzere Nutzungsdauer als die nach § 7 Abs. 4 EStG typisierte Nutzungsdauer beansprucht, zu deren Glaubhaftmachung jedweder geeigneter Darlegungsmethode bedienen. Dazu gehört der Nachweis durch Wertgutachten nach der Wertermittlungverordnung (WertV). Ein „Bausubstanzgutachten“ ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vorbemerkung:

Bei Veräußerung von Grundstücken innerhalb einer Frist von 10 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung ist der aus der Veräußerung erzielte Gewinn nach § 23 i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind solche Grundstücke, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzecken gedient haben.

Als Anschaffung gilt nicht nur der entgeltliche Erwerb, sondern auch die Überführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen durch Entnahme oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe.

Fraglich war im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall, mit welchem Wert die entnahmebedingte Anschaffung zu bewerten ist, wenn diese nicht zum Teilwert erfolgte, mithin die stillen Reserven nicht bereits bei der Entnahme aufgelöst waren.

Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, dass als Anschaffungskosten der Wert anzusetzen sei, der der Entnahme hätte unterlegt werden müssen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 06.12.2021 – IX R 3/21, dass im Fall der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dessen Entnahme aus dem Betriebsvermögen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG als Anschaffungskosten der als Entnahme „angesetzte Wert“ gelte. Das sei der tatsächlich angesetzte Entnahmewert. Sei eine Besteuerung der Entnahme unterblieben, trete an die Stelle des Entnahmewerts der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme.

Quintessenz:

Der Steuerpflichtige konnte im Hinblick auf die Veräußerung den unversteuerten Entnahmegewinn letztlich nicht der Besteuerung entziehen.

Der BFH hat mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 entschieden, dass es für den Werbungskostenabzug i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht darauf ankomme, ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist, sondern auf die tatsächliche Nutzung. 

Erläuterung:

Im Urteilsfall war die Klägerin als Flugbegleiterin beruflich tätig. Dabei war sie nach den Angaben in der Steuererklärung an 66 Tagen zum Flughafen und zurück gefahren, befand sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland. Insgesamt war sie somit an 134 Reisetagen auswärts tätig. Sie unterhielt unstreitig ein Arbeitszimmer in dem von ihr und Ihrem Ehemann bewohnten eigenen Einfamilienhaus. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an.

Der BFH stellt in dem vorgenannten Urteil klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dem Grunde nach ein Raum ist, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Demnach ist ein solches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ist ein solcher Raum mit Büromöbeln eingerichtet und umfasst einen Schreibtisch als zentrales Möbelstück, entspricht er dem Typus eines Arbeitszimmers. Weitere, d. h. über den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinausgehende Kriterien muss ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen. Die (berufliche) Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Das hatte der BFH bereits mit Urteil vom 08.03.2017 - IX R 52/14 entschieden. Entscheidungserheblich ist, ob das häusliche Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet wird und keine schädliche private (Mit-)Nutzung vorliegt.

Gestützt auf die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sowie auf die BFH-Rechtsprechung haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Allgemeinverfügung vom 07.04.2022 Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Steuerpflichtige können nun nur noch mit der Klage in den anhängigen (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahren weiter vorgehen.

Mit Urteil v. 02.02.2022 – III R 65/19 hat der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem in einem Mietvertrag vereinbart wurde, dass der (gewerbliche) Mieter die Grundsteuer trägt, die Grundsteuer zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Vorbemerkung:

Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall hatten Eheleute mit der Absicht der langfristigen Vermietung Eigentumswohnungen als Bruchteilseigentum erworben. Streitig war, ob die beabsichtigte Vermietung als unternehmerische Betätigung einer GbR anzusehen war mit der Folge, dass im Fall des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung durch den Veräußerer im Rahmen des Verkaufs die Steuerschuld auf die GbR als Leistungsempfänger übergegangen war.

Im Kern entschied der BFH mit Urteil vom 25.11.2021 – V R 44/20, dass bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger sei, sodass für den Fall eines Verzichts gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG bestehe.

Anmerkung:

Der BFH widerspricht damit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach bei gemeinsamer Leistungserbringung durch die Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft diese von einer BGB-Gesellschaft überlagert werde. Vielmehr bestimme sich die Person des Leistungsempfängers entsprechend allgemeinen Grundsätzen, die auch bei Anwendung von § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) zu beachten sind, nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. In der Konsequenz folgt daraus, dass eine GbR nur dann Steuerschuldner i. S. des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG sein kann, wenn sie bereits als Käuferin im notariellen Kaufvertrag auftritt.

Zudem stellt der BFH heraus, dass die Steuerfestsetzung auch nicht in eine gegenüber den Ehegatten (Erwerbern) als Gesamtschuldner ergangene Steuerfestsetzung umgedeutet werden könne, da es an dem hierfür erforderlichen Gesamtschuldverhältnis fehle. Der Erwerb jeweils hälftigen Miteigentums führe anders als bei einer gemeinsamen Vermietung durch zwei Miteigentümer nicht zu einer Gesamtschuld. Dies ergäbe sich aus der grunderwerbsteuerrechtlich geprägten Betrachtungsweise, die § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG zugrunde liege. Danach sei jeder Ehegatte grunderwerbsteuerrechtlich als Erwerber der Hälfte des Grundstücks anzusehen, wenn beide Ehegatten ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben. Jeder Ehegatte sei Schuldner nur der auf ihn entfallenden Grunderwerbsteuer, ohne dass Gesamtschuldnerschaft bestehe.

Auf die Frage, ob der Veräußerer in den Kaufverträgen einen Verzicht auf die Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 UStG überhaupt wirksam erklärt habe, obwohl auf diese Regelungen trotz notarieller Beurkundung nicht verwiesen wurde, musste der BFH daher nicht näher eingehen.

Das italienische Erbrecht sieht vor, dass eine Erbschaft davon abhängig ist, dass der begünstigte Erbe sie annimmt. Nach Auffassung des BFH gemäß Urteil vom 17.11.2021 – II R 39/19 wirkt die Annahme jedoch ex tunc. Deshalb entsteht die Erbschaftsteuer nach Annahme rückwirkend auf den Todestag.

Anmerkung:

Die Erbin eines italienischen Erblassers hatte vor Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Aufgrund der Rückwirkung der Erklärung zur Erbschaftsannahme musste sie diese dennoch in Deutschland besteuern.

Mit Italien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die in Italien gezahlte Erbschaftsteuer kann jedoch auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Kiel (LAG Kiel) vom 15.02.2022 – 1 Sa 2008/21 findet die Regelung, wonach die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt (§ 9 BUrlG), keine entsprechende Anwendung auf behördlich angeordnete Quarantäne während des durch den Arbeitgeber gewährten Urlaubs.

Im Urteilsfall wurde einem nicht arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer während seines Urlaubs infolge einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer COVID-19-Infektion auferlegt, das eigene Haus nicht zu verlassen.

Das LAG Kiel hat den Anspruch des Arbeitnehmers, dass die Quarantänezeiten nicht als Urlaubsinanspruchnahme gewertet werden dürfen, zurückgewiesen. Es hat eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG für den Fall einer coronabedingten Absonderung verneint. Es läge insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21 anders entschieden. Insoweit ist die Revision unter dem Aktenzeichen 9 AZR 76/22 anhängig.

Nach einer Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 08.04.2022 unterstützt die Bundesregierung mit Krediten und Liquiditätshilfen deutsche Unternehmen und Wirtschaftsbranchen, die gegenwärtig infolge des russischen Kriegs in der Ukraine nachteilig betroffen sind. Zur kurzfristigen Liquiditätssicherung erhalten Unternehmen aller Größenklassen Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten KfW-Krediten mit einem Gesamtvolumen von rund € 7 Mrd. Die bereits während der Corona-Pandemie eingeführten Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen werden fortgesetzt. Zur vorübergehenden Dämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs erhalten besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und mit insgesamt € 5 Mrd. dotierten Programms direkte Kostenzuschüsse. In besonders gelagerten Einzelfällen sollen auch Eigenkapitalhilfen gewährt werden. Die EU-Kommission hatte bereits am 19.04.2022 mitgeteilt, dass das deutsche Unterstützungspaket den Voraussetzungen des am 23.03.2022 beschlossenen EU-Beihilferahmens entspricht.

Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 28.02.2022 gelten seit dem 01.03.2022 für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (z. B. Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung) neue Regeln. Sie beziehen sich auf die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach ist eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Ebenso darf auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.).

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