In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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12.05.2025:
15.05.2025:
23.05.2025:
Die Schonfrist für die am 12.05.2025 fälligen Steuern endet am 15.05.2025, für die am 15.05.2025 fälligen Steuern ist es der 19.05.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2025 ist der 27.05.2025.
10.06.2025:
24.06.2025:
Die Schonfrist für die am 10.06.2025 fälligen Steuern endet am 13.06.2025.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2025 ist der 26.06.2025.
Auf 144 Seiten haben die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD den Koalitionsvertrag niedergelegt, auf den man sich als Grundlage der zukünftigen gemeinsamen Regierungsverantwortung geeinigt hat.
Die parteiseitigen Zustimmungen stehen derzeit noch aus. Ernsthafte Zweifel, dass von der Parteibasis der Koalitionspartner der Koalitionsvertrag abgelehnt wird, bestehen wohl nicht.
In steuerlicher Hinsicht lassen sich dem Koalitionsvertrag folgende Vorhaben entnehmen:
Unternehmensbesteuerung
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sollen die Investitionen durch die Einführung einer degressiven Abschreibung von 30 v.H. für die Jahre 2025, 2026 und 2027 angeregt werden.
Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent soll ab dem 01.01.2028 über einen Zeitraum von 5 Jahren Jahr für Jahr um 1 Prozent gesenkt werden.
Auch Personengesellschaften sollen von einer niedrigeren Besteuerung profitieren, was im Koalitionsvertrag so geregelt ist, dass das Optionsmodell gem. § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden sollen. Es soll zudem geprüft werden, ob ab dem Jahre 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform dem Regime des Körperschaftsteuerrechts unterfallen sollen.
Für E-Fahrzeuge ist eine Sonderabschreibung vorgesehen.
Für Körperschaften und Personengesellschaften soll sukzessive eine Umstellung des Steuerveranlagungssystems auf die Selbstveranlagung erfolgen.
Scheinsitzverlegungen in nationale Gewerbesteueroasen sollen wirksam bekämpft werden. Der Gewerbesteuerhebesatz soll auf mindestens 280 Prozent (bisher 200 Prozent) angehoben werden.
Einkommensteuer
Für kleine und mittleren Einkommen sieht der Koalitionsvertrag vor, dass zur Mitte der Legislaturperiode die Einkommensteuerbelastung gesenkt wird. Nähere Einzelheiten finden sich hierzu im Koalitionsvertrag nicht.
Die Diskrepanz der steuerlichen Auswirkungen bei Kinderfreibetragserhöhungen und Kindergelderhöhungen soll schrittweise verringert werden. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass im Falle der Erhöhung des Kinderfreibetrags auch eine adäquate Erhöhung des Kindergeldes erfolgt. Alleinerziehende sollen dadurch unterstützt werden, dass der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag angehoben wird.
Für Mehrarbeiten von Beschäftigten soll ein steuerlicher Anreiz eingeführt werden. Danach sollen Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Auch sollen gezahlte Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzieht steuerlich begünstigt werden.
Im Hinblick auf den Fachkräftemangel ist vorgesehen, einen steuerlichen Anreiz für freiwilliges längeres Arbeiten von Rentenbezugsberechtigten zu schaffen. Nach den im Koalitionsvertrag niedergelegten Vorstellungen sollen für Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiter arbeiten, ein monatliches Gehalt von bis zu € 2.000 steuerfrei bleiben. Darüber hinaus soll die Nichtanwendbarkeit dieser Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts geprüft werden.
Ab 2026 soll die Entfernungspauschale generell auf € 0,38 pro Entfernungskilometer erhöht werden. Derzeit liegt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer bei € 0,30, erst ab dem 31 Kilometer können € 0,38 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden.
Für E-Fahrzeuge als Dienstfahrzeuge soll die Bruttopreisgrenze, bis zu der noch steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden können, auf € 100.000 angehoben werden.
Es soll eine Arbeitstagespauschale, in der Werbungskosten der Arbeitnehmer zusammengefasst werden können, geprüft werden.
Die Übungsleiterpauschale soll auf € 3.300 und die Ehrenamtspauschale auf € 960 erhöht werden.
Der Solidaritätszuschlag bleibt nach dem Koalitionsvertrag unverändert bestehen.
Umsatzsteuer
Gastronomieumsätze mit Speisen sollen zum 01.01.2026 nur noch mit 7 v.H. Umsatzsteuer versteuert werden müssen.
Sachspenden an gemeinnützige Organisationen werden nach den Vorstellungen der Koalitionäre umsatzsteuerbefreit sein.
Im Bereich der Forschung soll es zukünftig Bereichsausnahmen geben.
Die Einfuhrumsatzsteuer soll im Rahmen eines Verrechnungsmodells erhoben werden.
Gemeinnützigkeit
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins soll auf € 50.000 (derzeit € 45.000) angehoben werden.
Der Koalitionsvertrag gibt wieder, dass der Katalog der gemeinnützigen Zwecke modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht insgesamt vereinfacht werden soll. Dies betrifft auch die Gemeinnützigkeitsprüfung der kleineren Vereine.
Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis zu € 100.000 sollen vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung entbunden werden. Für gemeinnützige Einheiten, die aus ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als € 50.000 an Einnahmen erzielen, sollen nicht mehr gezwungen sein, die Einnahmen im Rahmen einer Sphärenaufteilung dem wirtschaftlichen Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen zu müssen.
Rentenpläne und Altersvorsorge
Das Rentenniveau soll bis zum Jahre 2031 mit 48 Prozent abgesichert sein. Die daraus resultierenden Mehrausgaben der Rentenversicherung sollen durch Steuermittel ausgeglichen werden.
Für Mütter in Deutschland ist vorgesehen, dass diese wegen der Anerkennung der Kindererziehung in der Rentenversicherung gleichbehandelt werden. In diesem Zusammenhang erhalten Frauen, die ihre Kinder ab 1992 geboren und erzogen haben, bis zu 3 Rentenpunkte und maximal 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Dagegen bekommen bislang Mütter, die ihre Kinder vor 1992 geboren und erzogen haben, nur bis zu 2,5 Rentenpunkte und maximal 30 Kalendermonate Erziehungszeiten angerechnet. Die Ungleichbehandlung soll beendet werden, indem die Renten der betroffenen Mütter um einen halben Entgeltpunkt angehoben werden, sodass alle Mütter 3 Rentenpunkte erhalten.
Unter dem Begriff „Frühstart-Rente“ ist ein Frühansparsystem vorgestellt worden. Für jedes Kind in Deutschland zwischen 6 und 18 Jahren, welches eine Bildungseinrichtung besucht, soll der Staat monatlich € 10 in ein privates Altersvorsorgekonto einzahlen. Ab dem 18. Lebensjahr bis zum Bezug der Rente können weitere private Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag erfolgen. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist nach den Ausführungen im Koalitionsvertrag vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.
Die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente und der Grundsicherung im Alter sollen verbessert werden. So sollen Betroffene die Möglichkeit haben, zusätzliche Einkünfte zu erzielen.
Neu-Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem wie etwa berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugeordnet sind, werden in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. So soll ihre Altersvorsorge gesichert werden.
Verschiedene steuerliche Vorhaben
Über die vorstehend vorgestellten Vorhaben hinaus, werden weitere steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag angesprochen:
Es bleibt abzuwarten, welche Vorhaben in Gestalt von Gesetzentwürfen konkretisiert werden können, da die Haushaltslage die Finanzierbarkeit vorgibt.
Vorbemerkung:
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH übertrug der Vater einen 2/5-Miteigentumsanteil einer fremdvermieteten Immobilie auf seinen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich. Ein Schuldbeitritt des Sohnes zu den valutierenden Finanzierungsdarlehen für die Immobilie erfolgte nicht, der Vater blieb alleiniger Schuldner. Das Finanzamt berücksichtigte für das Streitjahr lediglich noch 3/5 der Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten der aus dem Vater und dem Sohn bestehenden Grundstücksgemeinschaft. Die Grundstücksgemeinschaft klagte und trug vor, dass die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück die Objektbezogenheit der Finanzierungsdarlehen nicht berührt. Es läge andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, denn im betrieblichen Bereich würde der betriebliche Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten auch nach der Entnahme eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen und Übertragung auf ein anderes Gesamthandsvermögen nicht gelöst.
Finanzgericht und BFH haben das nicht so gesehen.
Mit Urteil vom 03.12.2024 – IX R 2/24 (inhaltsgleich mit Urteil vom selben Tag IX R 3/24) hat der BFH entschieden, dass nach der unentgeltlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die in voller Höhe beim Schenker verbleibenden Schuldzinsen nur noch in Höhe seines verbleibenden Miteigentumsanteils als Sonderwerbungskosten bei der neu entstandenen Grundstücksgemeinschaft berücksichtigungsfähig sind.
Anmerkung:
Tragend für die Entscheidung des BFH war, dass Schulden ihre Objektbezogenheit verlieren und in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich übergehen, soweit der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter ausdrücklicher Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt. Mit der Übertragung eines Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zurückbehalt der Darlehensverpflichtung fällt nach der Auffassung des BFH deren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die andere Behandlung von Schuldzinsen im betrieblichen Bereich sieht der BFH nicht. Denn im betrieblichen Bereich werden – anders als im Privatvermögensbereich– Wertsteigerungen steuerlich aufgegriffen.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 klargestellt, dass Kosten eines Umzugs in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungkosten abzugsfähig sind.
Der BFH verneint im Urteilsfall eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung, selbst wenn in dieser Wohnung erstmals die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Umzugskosten kommen nur dann für einen Werbungskostenabzug in Betracht, wenn der Umzug objektiv feststellbar beruflich veranlasst ist. Solche Umstände kommen z. B. in Betracht bei einem Arbeitgeberwechsel, beim Umzug des Arbeitgebers in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrzeitverkürzung, nicht jedoch allein deshalb, weil ein separates Arbeitszimmer eingerichtet werden soll.
Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, wird vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig getroffen.
Dies ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr.1 Satz 2 EStG zuzuordnen und steuerlich im Hinblick auf die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nicht relevant.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 12.09.2024 – 1 K 2206/21 entschieden, dass der Neubau eines Einfamilienhauses nach Abriss eines zwar renovierungsbedürftigen und modernisierungsbedürftigen, im Zeitpunkt des Abrisses aber weder technisch noch wirtschaftlich verbrauchten, bewohnbaren und bis zum Abriss vermieteten Einfamilienhauses aus den 1960er Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG fällt.
Es komme dabei nicht darauf an, wie lange nach Abriss kein Haus auf dem Grundstück gestanden hat. Maßgeblich ist, dass die Baumaßnahme nicht zu einer neuen Wohnung geführt hat, sondern lediglich eine vorhandene Wohnung ersetzt wurde. Es wurde damit nicht zusätzlicher Wohnraum geschaffen.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 anhängig.
Nach dem BFH-Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 sind die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsaufwendungen tatsächlich verausgabt, sind die dann verwendeten Mittel als Werbungskosten zu behandeln, denn erst in diesem Zeitpunkt ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang begründet.
Anmerkung:
Folglich sind die Wohngeldzahlungen für den Werbungskostenabzug bei vermieteten Eigentumswohnungen um die Zuführungsbeträge zur Erhaltungsrücklage zu kürzen und um Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage für Aufwendungen, die zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen, zu erhöhen. Die Erhaltungsrücklage gehört beim Erwerb einer Eigentumswohnung nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.3 EStH 2023) nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Der hierfür aufgewendete Betrag ist aus der Abschreibungsbemessungsgrundlage herauszunehmen. Beim Verkauf mindert die anteilige Erhaltungsrücklage, die der Käufer anteilig vergütet, einen Veräußerungsgewinn. Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht mit Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23 die für die Ablösung eines zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung als abzugsfähige Werbungskosten an, wenn die Vermietung fortgesetzt wird.
Anmerkung:
Im Urteilsfall war es sogar so, dass der Steuerpflichtige die Ablösung des Darlehens wünschte, weil für dieses Darlehen ein anderes Grundstück als Sicherheit für die Bank belastet war, das er veräußern wollte.
Das Gericht führt weiter aus: Der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird dadurch, dass der Steuerpflichtige das Beleihungsobjekt verkauft und im Zuge dieser Veräußerung auf Druck der Bank das Darlehen für das von ihm weiterhin vermietete Grundstück abgelöst hat, weil die Bank nicht bereit war, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen, nicht aufgelöst wird.
Mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21 entschied der BFH, dass ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, wie die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzuordnen ist. Im Umfang der Beteiligung des darlehensgewährenden Gesellschafters führt das Darlehensverhältnis weder beim Darlehensnehmer, der Personengesellschaft, zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine steuerneutrale Einlage.
Mit Urteil vom 23.10.2024 – XI R 6/22 hat der BFH Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer (GmbH & Co. KG) seinen Anschlusskunden (zugleich Gesellschaftern) für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, nicht als Minderung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Zentralregulierers gegenüber den Lieferanten angesehen. Bonuszahlungen des Zentralregulierers an dessen Anschlusskunden, die dieser zuvor von den Warenlieferanten in gleicher Höhe erhalten hat, führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Boni nicht innerhalb einer Kette von Umsätzen gewährt werden, scheidet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Liefergeschäft aus.
Der BFH hat den Fall jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es müsse noch geklärt werden, ob die Bonuszahlung auf einem Leistungsverhältnis zwischen Zentralregulierer und seinen Mitgliedern (Anschlusskunden) oder auf rein gesellschaftsrechtlicher Ebene erfolgt. Umgekehrt sei auch noch zu prüfen, ob eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer vorliegt, für die die gezahlten Boni Entgelt sein können.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass die Anschlusskunden keinen Einfluss auf die zwischen Zentralregulierer und Lieferanten verhandelten Konditionen (Boni, Skonti, Rabatte und Delkredere- sowie Zentralregulierungsgebühren) hatten. Diese wurden ausschließlich durch den Zentralregulierer mit den Lieferanten vereinbart.
Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Warenbezug von Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt und führen folglich auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Es fehlt an dem Einbezug des Zentralregulierers in die Leistungskette, weil der Vertragslieferant den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung, wie insbesondere eine Vermittlung- oder Vertragsabwicklungsleistung gegen Entgelt, an den Vertragslieferanten erbringt. Der Vermittler kann das Entgelt für seine Vermittlungsleistung nicht mindern, indem er dem Kunden für die von ihm vermittelte Leistung einen Preisnachlass gewährt.
Die an die Anschlusskunden ausgereichten Boni und sonstigen Preisnachlässe entstammen der Vermittlungstätigkeit des Zentralregulierers an den Vertragslieferanten. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Bedingungen des Zentralregulierers für das Delkredere und die Warenlieferungen an die Gesellschafter (Anschlusskunden) ohne deren Mitwirkung mit den Lieferanten verhandelt wurden.
In einem zweiten Rechtsgang wird allerdings noch zu prüfen sein, ob die Bonuszahlungen als Entgelt oder Entgeltminderung für einen Leistungsausaustausch zwischen dem Anschlusskunden und Zentralregulierer zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ein solches Leistungsverhältnis auf schuldrechtlicher Basis oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Wäre die Leistung des Zentralregulierers nicht als solche gegenüber den Anschlusskunden zu werten, wäre darüber hinaus zu prüfen, ob die Anschlusskunden eine Leistung gegenüber dem Leistungsregulierer erbringen, für die die gewährten Boni Entgelt sein könnten.
Der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten.
In den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22, jeweils vom 30.10.2024, musste der BFH darüber entscheiden, ob Entgelte für Sonderwünsche der Erwerber von Grundstücken und noch zu errichtenden Gebäuden der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Den beiden Fällen war im Sachverhalt gemeinsam, dass nach Vertragsabschluss über den Erwerb der Grundstücke mit noch zu errichtendem Gebäude Sonderleistungen vereinbart wurden, die während der Bauzeit und vor Übergabe der bebauten Grundstücke zu erbringen waren. Dabei ging es um zusätzliche und verbesserte Ausstattungen.
Der BFH entschied, die Vergütungen für die nachträglich vereinbarten Sonderwünsche seien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit den Erwerbsgeschäften vorlag. Dabei sei insoweit die anfallende Grunderwerbsteuer in einem selbständigen Bescheid festzusetzen, ohne Änderung des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheids.
Andererseits entschied der BFH mit Urteil im Verfahren II R 18/22 aber auch, dass dies nicht für Hausanschlusskosten gelte, wenn sich der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat sich mit Erlass vom 01.01.2025 – S 0284 unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zur Zugangsvermutung von schriftlichen Verwaltungsakten geäußert, die durch die Post mit einfachem Brief übermittelt werden. Seit dem 01.01.2025 ist davon auszugehen, dass der Zugang innerhalb von vier Tagen erfolgt ist, zuvor bestand die Vermutung des Zugangs binnen drei Tagen. Von der Zugangsvermutung sind auch per Telefax übermittelte Verwaltungsakte umfasst. Ebenso besteht die Zugangsvermutung binnen vier Tagen auch bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland.
Bei aufkommenden Zweifeln hat die ausstellende Behörde den Zugang nachzuweisen.
Bei Bestreiten des Zugangs durch den Steuerpflichtigen bedarf das Bestreiten dabei keiner weiteren Substantiierung, der Nichtzugang kann nicht dargelegt werden. Die Behörde muss in diesem Fall den Zugang nachweisen, wenngleich starke Indizien für den Zugang bestehen, da der Verlust einer Sendung selten ist. Für den Zugangsnachweis sind vor allem die Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters über einen längeren Zeitraum nach Absendung des Verwaltungsakts frei zu würdigen. In der Regel sei es jedoch zweckmäßiger, den Verwaltungsakt im Wege der förmlichen Zustellung erneut bekanntzugeben.
Macht der Steuerpflichtige jedoch einen späteren Zugang des Verwaltungsakts geltend, so muss er dies durch nähere Angaben (z. B. Poststempel, Briefumschlag) substantiieren. Die Behörde gelangt in diesem Fall nur in die Beweispflicht, wenn sich aus einem schlüssigen Vortrag oder den Umständen des Falles begründete Zweifel am Zugang zu dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt des Zugangs ergeben.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 04.12.2024 – L 6 BA 24/22 ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Gesellschaftsanteil aufgrund des ehevertraglich vereinbarten Güterstands der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehört, als abhängiger Beschäftigter sozialversicherungsrechtlich anzusehen. Auf die Höhe des in Gesamthandsgemeinschaft zu verwaltendem Gesellschaftsanteil kommt es hierbei nicht an.
Anmerkung:
Das Landessozialgericht führt in seinen Urteilsbegründungen u. a. aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig ist, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Diese Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.
Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss zudem in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in diesem Fall ist er in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert.
Im Urteilsfall konnte der Geschäftsführer nur zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafterbeschlüsse fassen. Der Gesellschaftsanteil befand sich im streitigen Zeitraum im Gesamtgut der von den Eheleuten gewählten Gütergemeinschaft. Der Anteil des Gesellschafter-Geschäftsführers war gesamthänderisch gebunden (§ 1419 BGB) und folglich stand ihm in der vorliegenden Konstellation auch nicht die Rechtsmacht zu, nicht genehme Weisungen mit einer qualifizierten Sperrminorität zu verhindern. Soweit es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich gewesen wäre, hätte auf Antrag der Ehefrau auch die Zustimmung des Ehemanns nach § 1452 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden können, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert worden wäre.
Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ist die Revision zugelassen worden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.01.2025 – ZR 96/23 entschieden, dass für den Verjährungsbeginn der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich ist, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist. Damit kann ein Anspruch bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Anmerkung:
Im Urteilsfall wurde der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Mietvertrag durch den Einwurf des Schlüssels in den Hausbriefkasten des Vermieters in Gang gesetzt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts ist die für den „Rückerhalt einer Mietsache“ erforderliche Änderung des Besitzverhältnisses eingetreten. Der Vermieter hat zumindest im Zeitpunkt seiner Kenntnis von der vollständigen Besitzaufgabe des Mieters den Besitz an der Mietsache zurückerlangt. Ob die Änderung des Besitzverhältnisses dem Vermieter aufgedrängt wurde, ist dabei unerheblich. Die Mieterin hatte keinen Zugang mehr zu den Mieträumen gehabt. Der Vermieter konnte dagegen die Mietsache ungestört untersuchen. Ein dem Vermieter entstandener unbilliger Nachteil ist ihm hieraus nicht erwachsen. Nach Auffassung des Gerichts wird vielmehr eine rasche Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter gewährleistet, die eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustands der überlassenen Sache bei Rückgabe ermöglicht.