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Rundschreiben IV/2026

|   2026

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

11.05.2026:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.05.2026:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

22.05.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.05.2026 fälligen Steuern endet am 15.05.2026, für die am 15.05.2026 fälligen Steuern ist es der 18.05.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Mai 2026 ist der 27.05.2026.

10.06.2026:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

24.06.2026:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.06.2026 fälligen Steuern endet am 15.06.2026.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Juni 2026 ist der 26.06.2026.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 26.02.2026 wurde der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) im Bundestag in 1. Lesung behandelt. Dieser wurde am 27.03.2026 in 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossen. 

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Das Gesetz soll die private Altersversorgung grundlegend reformieren, um ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für eine breite Bevölkerungsgruppe zu schaffen. Die Zertifizierungskriterien sollen gestrafft werden, um mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringere Kosten zu ermöglichen. Es soll eine chancenorientierte Kapitalanlage in Gestalt eines Altersvorsorgedepot eingeführt werden. Die steuerliche Förderung soll dabei grundlegend vereinfacht mit besonderem Augenmerk auf Kleinanleger ausgestaltet werden. 

Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen: 

  • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehende Zulagekürzungen;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Zulage von 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von € 360 geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von € 360,01 bis zu einer Höhe von € 1.800 geleisteten Altersvorsorgebeiträge;
  • Einführung einer Kinderzulage, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von € 300 pro Jahr 100 % beträgt;
  • Abbau von Komplexität der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
  • weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (u. a. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge; bestehende Verträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich; eine förderungsunschädliche Übertragung auf ein neues Altersversorgungsprodukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbesserung für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien. 

Die Neuregelungen sollen ab dem Jahr 2027 gelten.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte mit Datum vom 04.03.2026 ein Rahmenkonzept zur Einführung einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (GmgV) zur Stellungnahme vor. 

Damit soll eine neue Rechtsform eigener Art geschaffen werden, die vor allem Merkmale der Genossenschaft aufweist. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird dabei höchstpersönlicher Natur sein, eine freie Übertragbarkeit und freie Verwertbarkeit wird ausgeschlossen. Die hinter dem Konzept stehende gesellschaftsrechtliche Philosophie zielt darauf ab, eine Gesellschaftsform zu fördern, in der sich Personen, die dem Unternehmen verbunden sind, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation im Rahmen einer Fähigkeiten- und Wertegemeinschaft einbringen. Im Rahmen einer den Mitarbeitern eingeräumten wesentlichen Mitbestimmung ist vorgesehen, Beschäftigte in diese Gemeinschaft einzubeziehen. Die vorgesehene stringente Vermögensbindung gipfelt darin, dass Gewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen. Die Gesellschaften in der neuen Gesellschaftsform sollen in den Verbund der Genossenschaften integriert werden, d. h. die GmgV soll einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören und dessen Prüfungssystem unterliegen.

Steuerrechtlich ist vorgesehen, dass die neue Gesellschaftsform keinerlei Privilegierungen oder Diskriminierungen erfahren soll. Es sollen die für Genossenschaften maßgeblichen Regelungen zur Anwendung gelangen. Ein Formwechsel in die GmgV soll nicht zur Verlustnutzung führen können. Aufgrund ihrer Besonderheiten ist für die GmgV im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung – bezogen auf das in der GmgV angesammelte Vermögen – vorgesehen. Denn, ähnlich wie bei Stiftungen, ist die Vermögensbindung von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Vorbemerkung: 

Sowohl die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für künftige Investitionen als auch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung gem. § 7g EStG setzen voraus, dass der Gewinn im Fall der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags im Abzugsjahr und im Fall der Sonderabschreibung in dem Jahr, das dem Jahr der Anschaffung vorangeht, den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten darf. Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob der maßgebliche Gewinn der Steuerbilanzgewinn ist oder ob außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen zu berücksichtigen sind. 

Der BFH hat mit Urteilen vom 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23 der herrschenden Auffassung folgend entschieden, dass der Gewinn für die Ermittlung der € 200.000-Grenze die außerbilanziellen Korrekturen, so auch die Hinzurechnung der GewSt gem. § 4 Abs. 5b EStG, zu umfassen hat. 

Anmerkung: 

Während in der Steuerbilanz die Gewerbesteuer den Gewinn mindert, wird der maßgebliche Gewinn im Sinne von § 7g über die außerbilanzielle Hinzurechnung stets höher sein.

Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar sind, auch wenn sie in Raten gezahlt werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2025 – 14 K 1541/24 E entschieden, dass die Pflegegradbescheinigung Grundlagenbescheid für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG ist. Die Änderung von Steuerbescheiden auf Grundlage von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der die Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden zum Inhalt hat, ist auch dann vorzunehmen, wenn die die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt.

Vorbemerkung: 

Verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Die Vermögenserhöhung wird außerbilanziell korrigiert. Anders verhält es sich jedoch, soweit die verdeckte Einlage zuvor zu einer Einkommensminderung beim Gesellschafter geführt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG). In diesem Fall erhöht sich das Einkommen der Kapitalgesellschaft um den Wert der verdeckten Einlage. Darüber hinaus ist einkommensteuerlich zu beachten, dass die verdeckte Einlage von steuerverhafteten Anteilen (Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 Prozent) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einer Veräußerung dieser Anteile gleichsteht, mit der Folge, dass die verdeckte Einlage zur Auflösung von stillen Reserven und zur Versteuerung führt. 

Im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsfall des BFH ging es vereinfacht ausgedrückt darum, dass die Besteuerung der verdeckten Einlage auf Gesellschafterebene unzutreffenderweise steuerlich nicht aufgegriffen wurde. Die Steuerfestsetzung war auch bestandskräftig und nicht mehr änderbar. Das Finanzamt versuchte, die Versteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft „nachzuholen“, indem dort im ersten noch offenen Jahr auf die Norm des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG rekurriert wurde. Hiergegen wehrten sich die Beteiligten erfolgreich. 

Mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23 entschied der BFH, dass sich aus § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur für Körperschaften als Gesellschafter ergibt und folglich auch natürliche Personen als Gesellschafter unter diese Vorschrift fallen. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des fingierten Veräußerungsgewinns bei verdeckten Einlagen von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jedoch keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.

Nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23 muss die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Wenn der Erwerber jedoch das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern dieses verpachtetet, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Gegen das Urteil des BFH vom 12.11.2025 – II R 3/25, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der Grundstücksbewertung nach dem Bundesmodell attestiert wurde, ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde angenommen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 geführt.

Vorbemerkung: 

Soweit Deutschland an steuerverhafteten Wirtschaftsgütern das Besteuerungsrecht verliert oder dieses eingeschränkt wird, sehen die Regelungen des nationalen Rechts vor, dass die bis zum Zeitpunkt des Verlustes des Besteuerungsrechts entstandenen stillen Reserven versteuert werden. Typischer Fall einer willentlichen Entstrickung, d. h. Auslösung der Besteuerung der stillen Reserven durch aktives Tun des Steuerpflichtigen, ist die Verbringung von Wirtschaftsgütern des inländischen Betriebsvermögens in eine ausländische Betriebsstätte. Hier gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, dass die Verbringung ins Ausland die Besteuerung auslöst. Fraglich ist aber, wie es sich in den Fällen verhält, in denen ohne Zutun des Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht Deutschlands verloren geht, z. B. durch Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem betroffenen ausländischen Staat. So könnte durch eine bilateral vereinbarte Änderung des Abkommens ein bislang Deutschland zustehendes Besteuerungsrecht dem anderen Staat zufallen bzw. dem anderen Staat ein Mitbesteuerungsrecht eingeräumt werden. 

Im Urteilsfall des BFH unterhielt die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, einen Produktionsbetrieb in Deutschland. Der Kommanditist war zu 51 % an der Klägerin und zu 50 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) beteiligt. Die Anteile an der S.L. waren dem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zugeordnet. Das unbewegliche Vermögen der S.L. (z. B Grundstücke) belief sich zum 31.12.2012 auf ca. 59 % der Bilanzsumme. Mit Inkrafttreten des revidierten DBA-Spanien 2011 am 18.10.2012 erhielt Spanien erstmals das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen besteht (Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011). Deutschland ist in diesem Fall zur Anrechnung der spanischen Steuer verpflichtet (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabsatz ii DBA-Spanien 2011). Die Regelungen gelten für ab dem 01.01.2013 erhobene Steuern. Damit ist das Besteuerungsrecht Deutschlands durch die Änderung des DBA ohne Zutun des Steuerpflichtigen eingeschränkt. Das Finanzamt nahm den Fall einer passiven Entstrickung an und versteuerte die stillen Reserven in den Anteilen an der S.L. 

Das im Anschluss an das erfolglose Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht Münster hatte der Klage mit Urteil vom 10.08.2022 – 13 K 559/19 G, F entsprochen. Hiergegen wendete sich die Finanzverwaltung im Rahmen der Revision beim BFH. 

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 41/22 entschieden, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch infolge einer Änderung der Rechtslage eintreten kann. 

Er begründet sein Urteil damit, dass der Wortlaut der Vorschrift kein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen verlangt. Aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes und der Gesetzeshistorie ergibt sich kein Anhalt dafür, dass in Fällen der passiven Entstrickung die Entstrickung nicht greifen soll. Verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken sieht der BFH nicht. Art. 3 Abs. 1 GG steht der Anwendung nicht entgegen, da § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Ungleichbehandlung lediglich im Hinblick auf die zeitliche Erfassung von Einkünften bewirkt. Solche Ungleichbehandlungen unterliegen nach der Rechtsprechung des BVerfG allein dem Willkürverbot. Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat mit ihr die Ziele der leichteren Administrierbarkeit stiller Reserven und der Vermeidung von Vollzugsdefiziten verfolgt. Zudem ist durch den EuGH inzwischen geklärt, dass eine vor Realisierung der stillen Reserven stattfindende Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gerechtfertigt ist, wenn Deutschland seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven im Zeitpunkt ihrer Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann und vorausgesetzt, dem Steuerpflichtigen sei eine gestaffelte Zahlung in fünf Jahresraten ermöglicht. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall unterlag das Finanzamt dennoch aus anderen Gründen. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die letzte juristische Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird. Das revidierte DBA Spanien war im Streitfall gem. Art. 30 Abs. 2 Buchst. b erstmals für Zeiträume ab dem 01.01.2013 anzuwenden, da das Abkommen am 18.10.2012 in Kraft getreten war. Folglich war der Entnahmegewinn in der letzten juristischen Sekunde vor Ablauf des 31.12.2012 zu erfassen, so dass ein Entstrickungsgewinn für das Streitjahr 2013, das Jahr, in dem das Finanzamt die Besteuerung durchgeführt hatte, nicht zu berücksichtigen war.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2026 – L 5 BA 220/25 B ER bestimmt sich der für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers maßgebliche Umfang der Kapitalbeteiligung an einer GmbH unabhängig von der materiell-rechtlichen Berechtigung allein nach Gesellschafterlisten, die in den Sonderband – oder seit dem 01.01.2007 in den Registerordner – der Registerakten aufgenommen worden sind. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall war eine zunächst in den Sonderband aufgenommene, dann jedoch aus diesem wieder entfernte und zur allgemeinen Registerakte genommene Gesellschafterliste für die Beurteilung des Status unbeachtlich, weil die Herausnahme vor Beginn des Prüfungszeitraums erfolgte. Im Urteilsfall existierte lediglich eine Liste aus dem Jahr 2001, die den Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter auswies. Er wurde somit im Rahmen der Betriebsprüfung nach Auffassung des Gerichts zutreffend als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.03.2026 – XI ZR 132/24 entschieden, dass der durch ein Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Dies gilt auch für die Ablösung eines Finanzierungsdarlehens. 

Anmerkung: 

Der BGH betont, dass der Kreditnehmer als GmbH-Geschäftsführer lediglich angestellt und folglich weder Kaufmann noch Unternehmer sei. Schließt er im eigenen Namen Geschäfte ab, wie z. B. einen Darlehensvertrag, sei er Verbraucher. Dies gilt auch dann, wenn er zudem GmbH- und KG-Anteile besitzt. Das (ledigliche) Halten von Gesellschaftsanteilen stellt nach Auffassung des BGH keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 30.12.2025 – 4 U 69/25 judiziert, dass eine Erfüllungswirkung durch Überweisung voraussetzt, dass der Gläubiger die Gutschrift eines Betrags einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen kann. Ist dem nicht oder schlecht ausgefüllten Überweisungsträger die hierfür benötigte Information zum Verwendungszweck nicht zu entnehmen, so tritt nach der Entscheidung des OLG die Tilgungswirkung erst ein, wenn die Angabe nachgeliefert oder die Unklarheit in sonstiger Weise beseitigt worden ist. Bis zur Klärung können Verzugszinsen anfallen. 

Anmerkung: 

Im Urteilsfall hatte der Vater des Schuldners die Zahlung vorgenommen, eine eindeutige Zuordnung war aber aufgrund einer falschen Angabe des Verwendungszwecks nicht möglich. Es fehlte die Angabe des Rechnungsdatums oder der Fallnummer im Verwendungszweck. Diese Unklarheit wurde erst im Zusammenhang mit der Klageerwiderung beseitigt. Erst in diesem Zeitpunkt trat nach Auffassung des Gerichts die Erfüllungswirkung ein. Die Klage war somit bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet. Es war somit festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung erledigt ist. Infolge der unstreitig erfolgten Mahnung befand sich der Schuldner in Verzug, sodass die Zinsforderung aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB begründet war.

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