In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
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10.10.2018:
25.10.2018:
Die Schonfrist im Oktober für die am 10.10.2018 fälligen Steuern endet am 15.10.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist es der 29.10.2018.
12.11.2018:
15.11.2018:
26.11.2018:
Die Schonfrist für die am 12.11.2018 fälligen Steuern endet am 15.11.2018 und für die am 15.11.2018 fälligen Steuern am 19.11.2018.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November ist der 28.11.2018.
Auf Grundlage der im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahme, den freifinanzierten Wohnungsbau zu fördern, liegt nunmehr unter dem Datum vom 29.08.2018 der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vor.
Der Gesetzentwurf beinhaltet einen neuen § 7b EStG für Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau. Für diese Sonderabschreibungen ist die Vorschrift des § 7a EStG „Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen“ zu beachten.
Die Sonderabschreibung kann für den Fall der Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in Anspruch genommen werden (§ 7b Abs. 1 EStG-E). Es sollen damit Anreize geboten werden, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Die Sonderabschreibung beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage und kann für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beansprucht werden, neben der regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Eine angeschaffte Wohnung ist neu, wenn sie im Jahr der Fertigstellung erworben wird. Die Sonderabschreibung steht in diesem Fall nicht dem Bauherrn, sondern nur dem Anschaffenden zu.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt u. a. voraus, dass die Baumaßnahme aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum erfolgten Bauanzeige durchgeführt wird (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG-E). Dabei muss der Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken geeignet sein. Ob das neu Geschaffene als Wohnung qualifiziert, ist anhand der Vorschrift des § 181 Abs. 9 BewG zu prüfen. Danach muss eine Mehrheit von Räumen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, dort einen selbständigen Haushalt führen zu können. Die Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen. Wohnungen, die nur zur vorübergehenden Beherbergung bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen, sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs von der Anwendung des neuen § 7b EStG-E ausgeschlossen.
Die neue Wohnung muss darüber hinaus im Jahr der Anschaffung und in den folgenden neun Jahren zur entgeltlichen Überlassung von Wohnraum verwendet werden (§ 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG-E).
Die Wertobergrenze für die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung beträgt € 3.000 pro qm (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG-E). Die Sonderabschreibung als solche ist dabei jedoch auf eine Bemessungsgrundlage begrenzt. D. h., die Sonderabschreibung kann nicht von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden, sondern höchstens von € 2.000 pro qm (§ 7b Abs. 3 EStG-E). Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese maßgeblich. Den Grenzbetrag von € 2.000 überschreitende Anschaffungs- oder Herstellungskosten finden keine Berücksichtigung.
Zur Vermeidung einer Doppelförderung ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ausgenommen, soweit die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde (§ 7b Abs. 4 EStG-E).
Der begünstigte neu geschaffene Wohnraum, für den die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird, unterliegt einem 10jährigen Beobachtungszeitraum. Dieser Zeitraum beginnt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dauert die folgenden neun Jahre an. Sobald innerhalb dieses Zeitraums Ereignisse eintreten, die der ursprünglichen gesetzlichen Intention widersprechen, ist die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig zu machen (§ 7b Abs. 5 EStG-E).
Dies ist dann der Fall, wenn a) die Wohnung nicht tatsächlich der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken zugeführt wurde, b) wenn die Wohnung innerhalb des Beobachtungszeitraums ohne Anfall von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veräußert wird, c) wenn durch nachträgliche Herstellungskosten die Baukostenobergrenze von € 3.000 überschritten wird.
Der Fall b) könnte dann eintreten, wenn das Grundstück bereits längere Zeit im Eigentum des Veräußerers steht und daher beim Grundstücksverkauf die Spekulationsfrist von 10 Jahren nach § 23 EStG nicht greift.
Verfahrensrechtlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass in § 7b Abs. 6 EStG-E eine eigenständige Korrekturnorm verankert ist, mittels derer rückwirkend die Sonderabschreibung gestrichen wird. Dabei wird § 233a Abs. 2a AO für den Zinslauf der daraus ggf. entstehenden Verzinsung von Steuernachzahlungen für nicht anwendbar erklärt. Folge ist, dass nicht von einem rückwirkenden Ereignis auszugehen ist, für das der Zinslauf der daraus resultierenden Steuernachzahlungen erst 15 Monate nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses beginnt. Die Verzinsung setzt damit bereits 15 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs ein, d. h. 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums, für den die Steuer entsteht.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es ist ungewiss, ob das Gesetz noch im Jahre 2018 verabschiedet wird. Zum Anwendungszeitraum sieht das Gesetz keine expliziten Regelungen vor. Es kommt folglich lediglich auf die Zeitspanne der erforderlichen Bauanträge an (nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022). Nach § 52 Abs. 15a EStG-E ist die Sonderabschreibung letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 zu gewähren. Dies soll auch dann gelten, wenn der Begünstigungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Der Große Senat des BFH hatte mit Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15 den Sanierungserlass vom 27.03.2003 „kassiert“. Die für die betroffenen Unternehmen bestehende Billigkeitsmaßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Daraufhin hatte der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage mit der neuen Vorschrift des § 3a EStG geschaffen. Diese sollte mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Lizenzschrankengesetz) vom 27.06.2017 die bisherige Steuerfreiheit weiter ermöglichen.
Allerdings sollten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Lizenzschrankengesetzes die Regelungen zum Sanierungsgewinn erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen sind oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
Nachdem nunmehr ein Comfort Letter der EU-Kommission vorliegt, wonach die neue gesetzliche Regelung des § 3a EStG nicht nach Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Prüfung durch die Kommission wegen einer etwaigen europarechtlich unvereinbaren Beihilfe unterliegt, soll der Inkrafttretensvorbehalt rückwirkend entfallen und § 3a EStG unmittelbar in Kraft treten. Dies soll in dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt werden.
Die Aufhebung von Art. 6 Abs. 2 des Lizenzschrankengesetzes würde dazu führen, dass das Inkrafttreten von § 3a EStG über Art. 6 Abs. 1 des Lizenzschrankengesetzes geregelt wird. Danach ist das Gesetz – und damit auch § 3a EStG – rückwirkend am 05.07.2017 in Kraft getreten. Die erstmalige Anwendung der Norm wird unverändert in § 52 Abs. 4a EStG geregelt. Dieser schreibt vor, dass § 3a EStG erstmals für Schulden anzuwenden ist, die ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.
Auf Grundlage der im Koalitionsvertrag getroffenen Abrede der Vertragspartner, kleinen und mittelgroßen forschenden Unternehmen eine steuerliche Förderung zukommen zu lassen, die bei den Personal- und Auftragskosten ansetzt, liegt nach hier vorliegender Quelle nunmehr ein Eckpunktepapier des Bildungs- und Forschungsministeriums vor. Ob hier bereits eine Abstimmung mit dem Finanzministerium erfolgt ist, ist nicht bekannt.
Das Papier umschreibt die angedachten Maßnahmen:
Förderung für kleine und mittelgroße Betriebe, die max. 3.000 Beschäftigte unterhalten. Die Förderung soll pro Unternehmen max. € 2,0 Mio. umfassen. Pro Vorhaben soll die Förderung aus europarechtlichen Gründen € 15,0 Mio. pro Vorhaben nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage der Förderung sollen die FuE-Personalkosten und die Kosten für FuE-Aufträge sein, der Fördersatz soll 25 % der förderwürdigen Aufwendungen betragen. Diese Förderung soll dabei nicht der Steuer unterliegen und auch in Fällen von Verlusten gewährt werden können. Zur Vermeidung einer Doppelförderung soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, entweder eine steuerliche Förderung oder eine Projektförderung zu beanspruchen.
Die Abwicklung der Förderung soll dabei über die Landesfinanzverwaltungen erfolgen. Die Finanzämter sollen per Bescheide die jeweiligen Förderbeiträge festsetzen aufgrund durch sie erfolgter Prüfungen der Fördervoraussetzungen.
Das Eckpunktepapier sieht vor, dass die Förderung spätestens zum 01.01.2020 greifen soll.
Ob ein für diesen Fall notwendiges Gesetzgebungsverfahren, das zu Beginn des Jahres 2019 gestartet werden müsste, vorgesehen und dafür notwendige Maßnahmen bereits ergriffen sind, ist nicht bekannt.
Vorbemerkung
Gewinne aus Aktien- und sonstigen Wertpapierverkäufen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch einen Antrag auf die tarifliche Versteuerung stellen, d. h. es kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer gem. § 32d Abs. 4 EStG. Dies ist insbesondere im Fall von Veräußerungsverlusten möglicherweise vorteilhaft. Das BMF hat mit Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. 2016 I S. 85 ff. in Rz. 58 dagegen festgelegt, dass kein Veräußerungsgeschäft in diesem Sinne vorliegt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Des Weiteren führt das BMF im vorgenannten Schreiben aus, dass für den Fall, dass die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt sind, dass sich diese aus dem Verkaufserlös berechnen, zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt wird.
Mit Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16 hat der BFH entschieden, dass eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG weder von der Höhe der Gegenleistung, noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Es stehe im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Anmerkung:
Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger wertlos gewordene Aktien an die Sparkasse, von der er die Aktien zuvor erworben hatte, in zwei Tranchen für € 8,00 und € 6,00 mit der Maßgabe veräußert, dass diese Veräußerungspreise die Transaktionskosten beinhalteten. Der BFH sah hierin keinen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO, dass der Steuerpflichtige die Aktien für Null veräußerte, bevor sie als wertlos aus dem Wertpapierdepot ausgebucht wurden. Nicht entschieden ist dagegen die Frage, ob auch die Ausbuchung aus dem Wertpapierdepot einen Veräußerungsverlust auslöst. Im Urteilsfall stand nach Auffassung des BFH der Anerkennung des Verlustes nicht entgegen, dass die Bank keine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) ausgestellt und den Verlust auch nicht in den Verlusttopf eingestellt hatte. Diese Vorschrift diene der Verhinderung einer Doppelberücksichtigung von Verlusten, die im entschiedenen Fall jedoch nicht zu befürchten war.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.04.2018 – 1 K 202/16 zur Frage der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Eheleuten entschieden, dass der vorwiegende Aufenthalt der Ehefrau im Ausland einer Zusammenveranlagung entgegensteht.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 – 1 K 92/18 können gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab Beginn ihrer Lebenspartnerschaft den Splittingtarif in Anspruch nehmen.
Das Eheöffnungsgesetz bestimme in Art. 3, dass nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das Eheöffnungsgesetz sei als außersteuerliches Gesetz grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu begründen. Dies ermögliche eine Änderung der bereits bestandskräftigen Veranlagungen.
Vorbemerkung:
Krankenkassen zahlen mitunter Boni, um das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten zu stärken. Diese Boni sind unter § 65a SGB V zu subsumieren und nach dem BFH-Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 (BStBl. 2016 II S. 989) nicht mit den Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu verrechnen.
Im nachstehend wiedergegebenen Urteilsfall ging es dagegen um Prämien für den Tarifwechsel in einen Tarif mit einer höheren Selbstbeteiligung.
Nach dem Urteil des BFH vom 06.06.2018 – X R 41/17 sind Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse an ihre Mitglieder gem. § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragsrückerstattungen zu werten, die zur Kürzung der Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG führen.
Vorbemerkung:
Im nachstehenden Urteil des BFH hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz abgeschlossen. Die pro Arbeitnehmer hierfür aufgewendeten Beiträge lagen jeweils unterhalb der Freigrenze für Sachbezüge (€ 44,00 pro Monat). Streitig war, ob es sich um Sachlohn oder Barlohn handelte.
Der BFH entschied mit Urteil vom 07.06.2018 – VII R 13/76, dass bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn vorliege, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht eine Geldzahlung verlangen kann. Somit unterliegt die Verschaffung des Versicherungsschutzes als Sachbezug der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Vorbemerkung:
Per Aushang informierte im nachfolgenden Urteilsfall der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, dass er ihnen zukünftig über eine private Krankenversicherungsgesellschaft eine Zusatzkrankenversicherung anbieten könne. Die Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an. Sie schlossen direkt mit der Versicherungsgesellschaft Krankenzusatzversicherungen ab. Die Beiträge hierfür wurden von den Arbeitnehmern überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Die Zuschüsse lagen jeweils unter der Freigrenze für Sachlohn von € 44,00.
Nach dem Urteil des BFH vom 04.07.2018 – VI R 16/17 handelt es sich bei den gezahlten Zuschüssen für eine private Zusatzkrankenversicherung um Barlohn und nicht um Sachlohn. Der mit den gezahlten Zuschüssen einhergehende Vorteil der Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer liege nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss an einen Arbeitnehmer unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld zu und nicht eine Sache.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 11.06.2018 – 7 K 634/17 entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft in körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfüge. Alle Aufwendungen einer GmbH seien Betriebsausgaben und sämtliche von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter seien Betriebsvermögen. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen sei daher bei einer GmbH nicht notwendig, es sei denn, die Veranlassung sei gesellschaftsrechtlich bedingt, insoweit wäre eine außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG notwendig. Für diesen Fall trage allerdings das Finanzamt die Beweislast. Wird die private Nutzung eines Betriebs-Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH bestritten und stehe dem Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei bzw. sogar einen höheren Gebrauchswert habe, sei nach den Grundsätzen des BFH gem. Urteil vom 04.12.2012 – R 42/09 der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung entkräftet. Soll in diesem Fall dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, wäre für die tatsächliche Nutzung das Finanzamt beweispflichtig.
Nach dem BFH-Urteil vom 13.06.2018 – XI R 2/16 unterliegt ein Leistungsbündel, bestehend aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste im Rahmen einer Dinner-Show, jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handle.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16 entschieden, dass für im Rahmen eines Immobilienverkaufs mitverkaufte gebrauchte bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer fällig wird. Dies gelte zumindest dann, soweit die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.
Anmerkung:
Es lohnt sich mitunter, bei Immobilienerwerben dem mitgekauften Zubehör Aufmerksamkeit zu widmen. Wird werthaltiges Zubehör (z. B. Einbauküche, Markisen), das aus beweglichen Gegenständen besteht, mitgekauft, sollte im Kaufvertrag hierauf Bezug genommen werden und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung in einer Anlage eine Aufstellung zur Urkunde genommen werden, unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und der auf sie entfallenden Kaufpreise.
Nach dem Urteil des BGH vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16 bedarf es für den Fall der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen nicht der Einwilligung der versicherten Person (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG analog). Anders verhält es sich jedoch bei der Änderung des im Todesfall Begünstigten.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2018 – 14 U 33/17 entschieden, dass bei mehreren schwerwiegenden Pflichtverletzungen eines GmbH-Geschäftsführers in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeiten von einem Verstoß gegen die Treuepflicht eines Gesellschafters auszugehen ist. Hierin liegt ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund. Eine Abmahnung vor der Zwangseinziehung des GmbH-Anteils sei entbehrlich.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall bestand die schwerwiegende Pflichtverletzung darin, dass sich der Geschäftsführer wiederholt öffentlich und zumindest teilweise unsachlich über die Kompetenz und Arbeit der neuen Geschäftsführung geäußert hat. Hierdurch kam es zu einer erheblichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Gesellschaft. Die Einziehung des Geschäftsanteils sei – so das Gericht – als ultima ratio gerechtfertigt.
Nach dem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 08.03.2018 – 2 LB 97/17 unterfallen Mobilheime als bewegliche Sache nicht der Zweitwohnungssteuer. Sollen Mobilheime wie Zweitwohnheime besteuert werden, müsste dies in der Satzung eindeutig geregelt sein. Dies könnte in Gestalt einer Fiktion ermöglicht sein, wenn die erfassten Mobilheime entsprechende Ausstattungsmerkmale aufweisen, die eindeutig in der Satzung definiert sind.