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Rundschreiben IX/2019

|   2019

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

 

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

10.10.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

25.10.2019:

  • Sozialversicherung

 

Im Monat Oktober 2019 endet die Schonfrist für die am 10.10.2019 fälligen Steuern am 14.10.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2019 ist der 29.10.2019. Aufgrund regionaler Feiertagsregelungen (Reformationstag am 31.10.2019) kann die späteste Fälligkeit auf den 28.10.2019 vorgezogen sein.

11.11.2019:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

15.11.2019:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

25.11.2019:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 11.11.2019 fälligen Steuern endet am 14.11.2019.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2019 ist der 27.11.2019.

II. Aus der Gesetzgebung

Am 05.09.2019 haben sich die Finanzminister der Länder darauf geeinigt, zum Gemeinnützigkeitsrecht Verbesserungen vorzusehen, die in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019 eingebracht werden sollen.

Die getroffene Verständigung sieht Folgendes vor:

Die Übungsleiterpauschale soll um € 600 auf € 3.000 angehoben werden.

Die Ehrenamtspauschale soll um € 120 auf € 840 steigen. Dies betrifft z. B. ehrenamtlich für einen Sportverein oder eine kulturelle Einrichtung Tätige. Sie sollen künftig einen höheren Betrag steuerfrei als Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung erhalten dürfen.

Für das vereinfachte Verfahren zum Nachweis von Spenden soll der Höchstbetrag von bisher € 200 auf € 300 angehoben werden.

Die Freigrenze für nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegende Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetrieb sind, soll von € 35.000 auf € 45.000 erhöht werden. Kleinere Vereine und deren ehrenamtliche Mitarbeiter würden damit von übermäßigen steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet.

Im Monat Mai 2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum „Forschungszulagengesetz“ vorgestellt. Das Gesetz soll nach abschließender Beratung im Bundestag zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, die Forschungsförderung beantragen können. Bisher lag der Fokus der Fördermöglichkeit von Forschung und Entwicklung (FuE) auf einer Kombination aus themenspezifischer und themenoffnener Förderung einzelner Projekte.

Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass bis 2025 insgesamt 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung eingehen sollen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) trägt hierzu vor, dass das Umfeld, um mehr Investitionen in Innovationen tätigen zu können, diesem Anspruch entsprechend ausgestaltet werden muss, da die Unternehmen mehr als 2/3 der Aufwendungen tragen würden. In diesem Zusammenhang seien Nachbesserungen im Gesetzentwurf erforderlich.

Der Gesetzentwurf sieht derzeit eine Steuergutschrift von 25 % auf die FuE-Personalkosten, maximal € 500.000 pro Jahr, vor. Der DIHK fordert, dass auch die Sachkosten bei der Förderung berücksichtigt werden müssen. Ansonsten würden investitionsintensive FuE-Vorhaben benachteiligt. Insbesondere Industriebetriebe müssten bei Innovationsvorhaben teilweise erhebliche Mittel für Labore oder Prüfstände bereitstellen. Darüber hinaus sollte nach Auffassung des DIHK in Zukunft das Fördervolumen angehoben werden, damit weitere Innovationspotenziale erschlossen werden können.

Bei der Auftragsforschung schlägt der DIHK vor, dass der Auftraggeber, der das wirtschaftliche Risiko trägt, von der Förderung profitieren sollte, nicht der Auftragnehmer, wie es der Regierungsentwurf des Gesetzes vorsieht. Denn kleinere und mittlere Unternehmen verfügten oftmals nicht über die erforderlichen Forschungsabteilungen und Entwickler, sondern würden die Forschungsaktivitäten fremd beauftragen. Würde der Auftraggeber von FuE-Aktivitäten gefördert, könnte daraus ein eigenes FuE-Engagement entstehen, mit neuen Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen „Made in Germany“.

Aus der Sicht der Unternehmen kommt für den Erfolg des Gesetzesvorhabens insbesondere der Ausgestaltung der Förderadministration Bedeutung zu. Diese müsse bürokratiearm ausgestaltet sein. Eine kurze prägnante Beschreibung des FuE-Vorhabens sollte genügen, um eine positive Einstufung als förderfähiges Vorhaben zu erlangen. In diesem Zusammenhang böte es sich an, dass für Zwecke der Beurteilung eine oder mehrere Institutionen verantwortlich sein sollten, die über das notwendige Know-how verfügten, z. B. Projektträger mit Expertise in der Forschungsförderung.

Zudem sei eine schnelle Einführung der steuerlichen Förderung erforderlich, da sie ein wichtiges Instrument sei, um den Standort Deutschland attraktiv zu machen. Dies gelte sowohl für deutsche als auch für ausländische Unternehmen. Im Zusammenwirken mit der bewährten Projektförderung, deren Verstetigung und weiterer Ausbau wünschenswert sei, könne die steuerliche Forschungsförderung unternehmerische Innovationsanstrengungen anregen.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 21.11.2018 – 13 K 444/16 K, G, F entschieden, dass bei der Ermittlung von Teilwertabschlägen auf fertige Erzeugnisse und Waren nach der retrograden Berechnungsmethode, die von den Verhältnissen am Absatzmarkt ausgeht, bei der Ermittlung des „Soll-Rohertrags“ nicht von einem durchschnittlichen Branchenwert, sondern von den betrieblichen Kennzahlen aus den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen auszugehen sei. Bei der retrograden Methode der Ermittlung von Teilwertabschlägen sind die Selbstkosten zu berücksichtigen. Zu diesen zählen auch lagerzeitabhängige Kosten.

Im Monat Mai 2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum „Forschungszulagengesetz“ vorgestellt. Das Gesetz soll nach abschließender Beratung im Bundestag zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, die Forschungsförderung beantragen können. Bisher lag der Fokus der Fördermöglichkeit von Forschung und Entwicklung (FuE) auf einer Kombination aus themenspezifischer und themenoffnener Förderung einzelner Projekte.

Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass bis 2025 insgesamt 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung eingehen sollen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) trägt hierzu vor, dass das Umfeld, um mehr Investitionen in Innovationen tätigen zu können, diesem Anspruch entsprechend ausgestaltet werden muss, da die Unternehmen mehr als 2/3 der Aufwendungen tragen würden. In diesem Zusammenhang seien Nachbesserungen im Gesetzentwurf erforderlich.

Der Gesetzentwurf sieht derzeit eine Steuergutschrift von 25 % auf die FuE-Personalkosten, maximal € 500.000 pro Jahr, vor. Der DIHK fordert, dass auch die Sachkosten bei der Förderung berücksichtigt werden müssen. Ansonsten würden investitionsintensive FuE-Vorhaben benachteiligt. Insbesondere Industriebetriebe müssten bei Innovationsvorhaben teilweise erhebliche Mittel für Labore oder Prüfstände bereitstellen. Darüber hinaus sollte nach Auffassung des DIHK in Zukunft das Fördervolumen angehoben werden, damit weitere Innovationspotenziale erschlossen werden können.

Bei der Auftragsforschung schlägt der DIHK vor, dass der Auftraggeber, der das wirtschaftliche Risiko trägt, von der Förderung profitieren sollte, nicht der Auftragnehmer, wie es der Regierungsentwurf des Gesetzes vorsieht. Denn kleinere und mittlere Unternehmen verfügten oftmals nicht über die erforderlichen Forschungsabteilungen und Entwickler, sondern würden die Forschungsaktivitäten fremd beauftragen. Würde der Auftraggeber von FuE-Aktivitäten gefördert, könnte daraus ein eigenes FuE-Engagement entstehen, mit neuen Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen „Made in Germany“.

Aus der Sicht der Unternehmen kommt für den Erfolg des Gesetzesvorhabens insbesondere der Ausgestaltung der Förderadministration Bedeutung zu. Diese müsse bürokratiearm ausgestaltet sein. Eine kurze prägnante Beschreibung des FuE-Vorhabens sollte genügen, um eine positive Einstufung als förderfähiges Vorhaben zu erlangen. In diesem Zusammenhang böte es sich an, dass für Zwecke der Beurteilung eine oder mehrere Institutionen verantwortlich sein sollten, die über das notwendige Know-how verfügten, z. B. Projektträger mit Expertise in der Forschungsförderung.

Zudem sei eine schnelle Einführung der steuerlichen Förderung erforderlich, da sie ein wichtiges Instrument sei, um den Standort Deutschland attraktiv zu machen. Dies gelte sowohl für deutsche als auch für ausländische Unternehmen. Im Zusammenwirken mit der bewährten Projektförderung, deren Verstetigung und weiterer Ausbau wünschenswert sei, könne die steuerliche Forschungsförderung unternehmerische Innovationsanstrengungen anregen.

Das Finanzgericht Münster hat nachträglich erstellten Unterlagen zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines betrieblichen PKW die Anerkennung mit Urteil vom 10.07.2019 – 7 K 2862/17 E versagt.

Anmerkung:

Die Inanspruchnahme des § 7g EStG (Abzugsbetrag und Sonderabschreibung) setzt voraus, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Im Urteilsfall wurde ein PKW angeschafft, für den hinsichtlich der privaten Nutzung die 1 %-Methode angewandt wurde. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, fertigte im Nachhinein Aufstellungen über den Umfang der betrieblichen Fahrten anhand seines Terminkalenders an, die zu einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 90 % führten. Auch standen dem Kläger für private Nutzungen weitere Fahrzeuge zur Verfügung. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht, das den § 7g-Abzug versagte. Das Gericht entschied, dass kein Nachweis für die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW vorlag und erkannte die nachträglich gefertigten Unterlagen nicht als ausreichenden Nachweis an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 beim BFH anhängig.

Im Urteilsfall des BFH vom 12.03.2019 – IX R 36/17 hatte ein Steuerpflichtiger den Immobilienerwerb einer fremdvermieteten Immobilie zunächst mittels eines Fremdwährungsdarlehens finanziert. Er löste dieses Fremdwährungsdarlehen mit einem Darlehen ab, das auch den erlittenen Währungsverlust umfasste. Der BFH entschied, dass die Zinsen für dieses neu aufgenommene Darlehen insoweit jedoch nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wie sie auf den Betrag entfallen, der zur Deckung des realisierten Währungsverlustes eingesetzt wurde.

Vorbemerkung:

Auf Antrag kann der Gewerbeertrag von lediglich Grundstücke vermietenden oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltenden Gewerbetreibenden um den Anteil am Gewerbeertrag gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Somit wird der Gewinn aus der Vermietung in diesem Fall von der Gewerbesteuer freigestellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vermietung nur den Grundbesitz betreffen darf, wie das nachstehende Urteil zeigt.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.04.2019 – III R 36/15 entschieden, dass eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände, wie z. B. Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büffetanlagen mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind.

In zwei weiteren Entscheidungen vom 11.04.2019 – III R 5/18 und III R 6/18 setzt der BFH diese Rechtsprechung fort im Zusammenhang mit der schädlichen Mitvermietung von Lackierkabinen bei der Vermietung eines Grundstücks an ein Autohaus und der schädlichen Mitvermietung einer Portalwaschanlage, Hebebühnen, Druckluft-Kältetrockner und eines Werbeturms bei der Vermietung einer Immobilie an ein anderes Autohaus.

Vorbemerkung:

Von Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben, soweit ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr € 17.500 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich € 50.000 nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Fraglich war bei einem Unternehmer, der seinen Umsatz nach der Differenzbesteuerungsmethode (Warenumsatz abzüglich Wareneinkauf) ermittelte, wie sein für die Prüfung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblicher Umsatz zu ermitteln war. Konkret war zu klären, ob nur der Differenzumsatz, d. h. seine Bruttomarge, als Umsatz heranzuziehen ist oder der Bruttoumsatz.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29.07.2019 – Rs. C – 388/18 entschieden, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht die Marge des Unternehmers, sondern die Höhe seiner aus dem Verkauf erzielten Erlöse ohne Umsatzsteuer heranzuziehen sei.

Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 27.02.2019 – I R 81/17 im Zusammenhang mit einer österreichischen Tochter-Gesellschaft entschieden, dass die nicht ausreichende Besicherung eines Darlehens oder eines möglichen Regressanspruchs aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft nicht fremdübliche Bedingungen darstellen. Zudem schränke Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (im Urteilsfall Art. 9 Abs. 1 DBA Österreich) den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf Preisberichtigungen (hier: Zinshöhe) ein, sondern ermögliche auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung (Abkehr von der Rechtsprechung des I. Senats gem. Urteile vom 24.06.2015 – I R 29/14 und vom 17.12.2014 – I R 23/13). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG im Hinblick auf das Unionsrecht habe nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Bei der Korrektur von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbürgschaften seien das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Finanzierungsverantwortung einerseits und die strukturelle Nähe zur Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens und des Liquiditätsstatus des Darlehensgebers bzw. Bürgen andererseits zu berücksichtigen.

Auf der gleichen Linie liegt das Urteil des BFH vom 27.02.2019 – I R 51/17 im Fall einer 100 %igen chinesischen Tochtergesellschaft einer deutschen Personengesellschaft. Hier hat der BFH die Abschreibung von Forderungen aus Lieferungen an die Tochterunternehmung nicht zugelassen und über § 1 Abs. 1 AStG eine Hinzurechnung zur Korrektur des Einkommens vorgesehen, weil die aus Lieferungen resultierenden Forderungen mangels Besicherung nicht fremdüblich hingegeben worden seien. Ebenso wie im zuvor beschriebenen Urteilsfall sperre nach Auffassung des BFH auch Art. 9 DBA China, der Art. 9 OECD-Musterabkommen entspricht, nicht die Korrektur wegen fremdüblichen Bedingungen (Zinslosigkeit und fehlende Besicherung) gem. § 1 Abs. 1 AStG. Im vorstehenden Fall hat der BFH zwar das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben. Jedoch wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zur Fremdüblichkeit der Nichtbesicherung noch abschließende Feststellungen zu treffen seien.

Im dritten Verfahren (I R 73/16, Urteil vom 27.02.2019) hat der BFH die Abschreibung eines verzinslichen, aber unbesicherten Anspruchs in Gestalt eines Verrechnungskontos, das eine deutsche Muttergesellschaft für Ihre belgische Tochtergesellschaft unterhielt, für das zunächst ein Forderungsverzicht gegen einen Besserungsschein vereinbart war, ebenfalls infolge Fremdunüblichkeit über § 1 Abs. 1 AStG außerbilanziell korrigiert.

Anmerkung:

Die mit diesen Entscheidungen eingeleitete Änderung der Rechtsprechung zum Konzernrückhalt, der bislang hinsichtlich der Beurteilung der Fremdüblichkeit nicht eine Besicherung erfordern soll und zur Sperrwirkung des Art. 9 OECD-Musterabkommen, wonach nur dann eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG zu erfolgen habe, wenn der vereinbarte Preis, d. h. der Zinssatz, unüblich ist, kehrt die bisherige Rechtsprechung desselben Senats um. Die Konzernfinanzierung international tätiger Konzerne ist neu zu überdenken. Zwar sind Abschreibungen auf Darlehensforderungen gegenüber Gesellschaften, an denen eine mehr als 25 %ige Beteiligung besteht, bereits durch die Änderung des § 8b Abs. 3 KStG mit steuerlicher Wirkung nicht mehr möglich. Die durch die Urteile aufkommende Rechtsunsicherheit erhöht sich gleichwohl, denn in Zukunft kommt den Nebenbedingungen der eingegangenen Geschäftsbeziehungen (Darlehen, Bürgschaften, Lieferungsforderungen), die einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG über § 8b Abs. 3 KStG hinausgehend zugänglich sind, erhöhte Bedeutung zu.

Der BFH vertritt mit Urteil vom 14.05.2019 – VIII R 31/16 die Auffassung, dass die pauschale Ermittlung von Fondserträgen gem. § 6 Abs. 1 InvStG, die der Steuerpflichtige durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen abwehren kann, nicht gegen Unionsrecht verstoße und auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.06.2019 – 7 K 57/18 E entschieden, dass die Miete für die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angemietete Wohnung am Dienstsitz auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2019 – 23 U 998/18 entschieden, dass der Handelsbilanz für die Beantwortung der Frage nach der Überschuldung lediglich indizielle Bedeutung zukommt. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die infolge der Zahlung eintretende Minderung der Masse in einem ausgeglichenen Zusammenhang mit ihr erfolgt. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, verschafft.

Ob ggf. gegen den Steuerberater der GmbH, der pflichtwidrig seiner Hinweispflicht auf eine ggf. bestehende Überschuldung nicht nachgekommen ist, ein Schadensersatzanspruch besteht, ist für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ohne Belang.

Der BGH stellt mit Urteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18 fest, dass eine Forderung eines Gesellschafters aus einem üblichen Austauschgeschäft im Falle der rechtsgeschäftlichen oder faktischen Stundung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine darlehensgleiche Forderung wird.

Anmerkung:

Die rechtliche oder faktische Stundung einer Forderung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vereinbarungsdarlehen. Die Gesellschaft kann die gestundete Forderung wie ein Darlehen kapitalmäßig nutzen und muss sich nicht anderweitig Finanzmittel beschaffen. Die so entstandene Darlehensforderung unterliegt dem Nachrang von Gesellschafterdarlehen. Rückzahlungen hierauf können vom Insolvenzverwalter angefochten und zur Masse zurückverlangt werden.

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