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Rundschreiben IX/2020

|   2020

In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.

 

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

 

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

12.10.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

26.10.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 12.10.2020 fälligen Steuern endet am 15.10.2020

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober ist der 28.10.2020.

10.11.2020:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer

16.11.2020:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.11.2020:

  • Sozialversicherung

 

Die Schonfrist für die am 10.11.2020 fälligen Steuern endet am 13.11.2020, für die zum 16.11.2020 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 19.11.2020 ab.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.

Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2020 ist der 26.11.2020.

II. Aus der Gesetzgebung

Das Bundeskabinett hat mit Datum vom 02.09.2020 das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats.

Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. Rundschreiben VIII/2020) wurden vereinzelt Änderungen vorgenommen. Wir geben über die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs und die im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen einen kurzen Überblick und verweisen im Übrigen auf die Informationen zum Referentenentwurf in unserem Rundschreiben VIII/2020.

Zur Neugestaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG sah der Referentenentwurf vor, dass eine mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung ausreichen sollte. Bislang erforderte die gesetzliche Regelung eine ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung, d. h. eine mindestens 90 %ige Nutzung im eigenen Betrieb. Hierbei ist es im Regierungsentwurf abweichend vom Referentenentwurf geblieben. Die Änderungen sind für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 1 EStG-E).

Begünstigt sind auch vermietete Wirtschaftsgüter, auch für diese sollen künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können. Auf die Dauer der Vermietung kommt es dabei nicht an. Diese geänderten Regelungen sind ebenfalls für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen maßgeblich, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Ebenso wurde die im Referentenentwurf vorgesehene Reduktion der Gewinngrenze von € 125.000 nicht übernommen. Der Regierungsentwurf sieht für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von € 150.000 vor. Über den Verweis in § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG wirkt sich diese Änderung gleichermaßen auch auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG aus. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren sollen die Neuregelungen zur einheitlichen Gewinngrenze spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden sein, die in nach dem 17.07.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, im Übrigen für die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

Die Gewinngrenze von € 150.000 wirkt sich über den Verweis in § 4f Abs. 1 Satz 3 EStG auch auf die Pflicht zur Verteilung des Mehraufwands bei Schuldübernahmen oder Schuldbeitritten sowie Erfüllungsübernahmen aus (z. B. Übernahme von Pensionsverpflichtungen oder Drohverlustrückstellungen). Denn die Freistellung von der Pflicht, den Mehraufwand auf das Jahr der Übernahme und die folgenden 14 Jahre zu verteilen, entfällt u.a. bei Unternehmen, die die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten.

Mit der vorgesehenen Neuregelung zu § 8 Abs. 4 EStG soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Damit wird die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 01.08.2019 – VI R 32/18 und VI R 21/17 sowie VI R 40/17) kassiert. Der BFH hatte verneint, dass Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen ausgeschlossen werden. Es komme nur darauf an, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsprechung bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – C 5 – S 2334/19/10017:002).

Dies war auch so im Referentenentwurf schon vorgesehen.

Geblieben ist es ebenso im Regierungsentwurf dabei, dass die typisierte Grenze von 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Miete für die Annahme einer verbilligten Vermietung gilt. Liegt eine verbilligte Wohnraumüberlassung vor, ist die Überlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

Ebenso wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, soll die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG-E) gesetzlich umgesetzt werden. Es geht dabei darum, dass über die bestehende Regelung zwar Kapitalerträge des Gesellschafters mit einer mindestens 10 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Abgeltungsteuersystem (25 % ESt) entzogen sind und für solche Erträge die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet. Die Schuldzinsen der Kapitalgesellschaft mindern den tariflich zu versteuernden Gewinn der Kapitalgesellschaft und korrespondierend unterliegen die Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer, sondern ebenfalls der Tarifsteuer. Der Ausschluss von der Abgeltungsteuer ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt, wenn im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Darlehensforderung den betreffenden Einkünften des Gesellschafters auf Seiten der Gesellschaft keine Betriebsausgaben gegenüberstehen. Die Neuregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d EStG-E sieht vor, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Abgeltungsteuer über die bisherigen Voraussetzungen hinaus daran geknüpft werden, dass die den Kapitalerträgen des Gesellschafters entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG (Ausschluss vom Werbungskostenabzug) keine Anwendung findet.

Realisiert ein Gesellschafter durch Forderungsverkauf einen Veräußerungsverlust, dann stand ihm bisher durch den Ausschluss von der Abgeltungsteuer über § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG die Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften zur Verfügung. Durch die vorgesehene Neuregelung wird hier jedoch ein Riegel vorgeschoben. Denn nach Maßgabe der modifizierten Vorschrift fehlt es in diesem Fall an Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf Ebene des Schuldners, d. h. der Kapitalgesellschaft. Folglich ist der Anwendung der Tarifsteuer der Boden entzogen, es bleibt bei der Anwendung des Abgeltungsteuersystems. Der Veräußerungsverlust kann im Rahmen des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG lediglich bis zu € 10.000 pro Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine in § 52 Abs. 33b Satz 2 EStG-E vorgesehene Übergangsregelung sieht vor, dass für solche Kapitaleinkünfte, deren rechtliche Grundlage vor dem 01.01.2021 begründet wurde, zunächst weiterhin die bisherige Rechtslage anzuwenden sei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll dann aber für diese Kapitalerträge pauschalierend unterstellt werden, dass der Anlass für ihre Entstehung nach dem 31.12.2020 eingetreten ist und unterliegen realisierte Verluste an Gesellschafterforderungen ebenfalls der extrem stark beschnittenen Verlustrechnung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

Für den Sonderausgabenabzug von lebenslangen wiederkehrenden Versorgungsleistungen, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, ist der Sonderausgabenabzug des Verpflichteten ab dem 01.01.2021 auch davon abhängig, dass dieser die Identifikationsnummer des Empfängers in seiner Steuererklärung angibt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG-E).

In Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom 06.12.2018 – C-480/17 „Montag“ ist vorgesehen, dass Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen abweichend von der bestehenden Regelung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt für Beiträge, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden.

Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern soll die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigung vollständig ersetzen. Das Verfahren ist als Pilotprojekt ab dem 01.01.2023 vorgesehen und soll verbindlich ab dem 01.01.2024 angewendet werden (§ 52 Abs. 36 Buchst. b EStG-E).

Durch § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG-E soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233 Abs. 2a AO ist. Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

§ 5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine etwaige Doppelbegünstigung zu vermeiden, soll durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Grundlage hierfür ist das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens und dem Wert des Endvermögens. Die Neuerung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten steuerlichen Vorteils, der dadurch entstehen könnte, dass unbegrenzt Schulden und Lasten im Übrigen abgezogen werden können, sollen nach § 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG-E Schulden und Lasten anteilig gekürzt werden, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.

Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im 10-Jahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Durch § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG-E soll nun für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, auch eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb eingeführt werden. Durch einen neuen Satz 2 soll sichergestellt werden, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann. Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser werden wesentliche Grenzwerte in der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung im vorvergangenen Jahr (Bezugsjahr: 2019) angepasst. Der Beschluss der Bundesregierung zum Referentenentwurf steht noch aus, ebenso muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen. Erfahrungsgemäß ist jedoch mit Änderungen nicht zu rechnen.

Vorgesehen ist u. a., dass die Beitragsbemessungsgrundlage für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung monatlich € 7.100 (West) bzw. € 6.700 (Ost) betragen wird. Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird monatlich € 5.362,50 (West und Ost) betragen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung) beläuft sich auf monatlich € 4.837,50 (West und Ost).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben mitgeteilt, dass die Antragsfrist der Überbrückungshilfe für den Zeitraum Juni bis August 2020 (1. Phase) über den 30.09.2020 hinaus bis zum 09.10.2020 verlängert wird. Eine rückwirkende Beantragung nach dem 09.10.2020 ist nicht möglich.

Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe, die den Zeitraum September bis Dezember 2020 umfasst, können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 die Anträge gestellt werden.

Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) beschlossen. Das Gesetz und die Verordnungen sollen gemeinsam am 01.01.2021 in Kraft treten.

Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Monat werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Regelung zum Hinzuverdienst, wonach Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt, wird ebenso bis zum 31.12.2021 verlängert. Des Weiteren wird die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Falle beruflicher Weiterbildung nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter wird bis zum 31.12.2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 ausgedehnt. In der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge der Kurzarbeiter erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, wird über die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III (längstens 12 Monate) hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.

Nach den Vorstellungen der Regierung soll die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter von Unternehmen und Vereinen, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, bis zum 31.12.2020 ausgesetzt bleiben. Zu diesem Zweck liegt ein als „Formulierungshilfe“ bezeichneter Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des COVInsAG (BGBl 2020 I S. 569) vom 02.09.2020 vor. Dieser soll von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und alsbald beraten werden.

III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

Mit Urteil vom 27.05.2020 – XI R 9/19 hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für die Bewertung einer Pensionsrückstellung mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG (Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres) nicht vorliegen, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlung gewährt. Der BFH begründet dies damit, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BetrAVG sei. Die insoweit bestehende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i. S. des BetrAVG sei verfassungsgemäß.

Anmerkung:

Die nunmehr entschiedene Frage, mit welchem Wert im Falle der Gehaltsumwandlung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der als Gesellschafter mindestens über eine Sperrminorität verfügt, die Pensionsrückstellung anzusetzen ist, wurde in der Literatur kontrovers diskutiert und vom BFH im Sinne der Finanzverwaltung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum nunmehr abschließend beantwortet.

Der Ansatz von mindestens dem (gegenüber dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG) höheren Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres kommt für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Betracht. So sieht es die Finanzverwaltung auch in R 6a Abs. 12 Satz 4 EStR vor. Im Urteilsfall waren die zugesagten Pensionsleistungen unverfallbar aufgrund einer vertraglichen Regelung. Die Unverfallbarkeit ergab sich nicht aus § 1b Abs. 5 BetrAVG, da der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Sperrminorität nicht Arbeitnehmer sei und damit per se nicht unter das BetrAVG falle.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG müsse für die Anwendung des Vergleichs, ob der Teilwert oder der höhere Barwert zum Ansatz kommt, eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Ab. 2 BetrAVG vorliegen. Daran scheitere es aber aus den vorgenannten Gründen.

Der BFH verwirft im Übrigen auch die von der Vorinstanz vorgenommene verfassungsrechtliche Auslegung des § 6a EStG. Diese wäre nur dann geboten, wenn die entsprechende Norm anderenfalls verfassungswidrig wäre. Die Bevorzugung von Pensionszusagen zugunsten von Arbeitnehmern i. S. des BetrAVG verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Regelung des § 6a EStG handele es sich es sich um eine Sozialzweck- oder Lenkungsnorm und sei die steuerliche Begünstigung der Arbeitnehmer durch den Lenkungszweck der Regelung, deren Altersversorgung zu stärken, gerechtfertigt.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.04.2020 – VI R 50/17 (nv) entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichten steht, wenn dieser durch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird.

Anmerkung:

Im Urteilsfall machten die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erfolglos den geschätzten Lohnkostenanteil von 50 % des ihnen auferlegten Erschließungsbeitrags als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 03.08.2020 – 5 K 2493/18 E entschieden, dass beim Verkauf einer Ferienwohnung das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen sei.

Vorbemerkung:

Über die Feststellung von Jahresabschlüssen haben die Gesellschafter gem. § 42a Abs. 2 GmbHG binnen acht Monaten, bei kleinen Gesellschaften binnen elf Monaten nach dem Bilanzstichtag zu beschließen.

Im Urteilsfall des BFH vom 28.04.2020 – VI R 44/17 ging es darum, dass ein beherrschender Anteilseigner und Geschäftsführer zweier GmbH Anspruch auf Tantiemen hatte, die einen Monat nach Feststellung der Jahresabschlüsse fällig waren. Die Tantiemen für 2008 wurden im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen ausgewiesen. Die Feststellung der Jahresabschlüsse erfolgt im Dezember 2009. Eine Auszahlung der Tantiemen unterblieb. Diese wurden auf „sonstige Verbindlichkeiten“ im Jahre 2011 umgebucht. Infolge erlittener Verluste im Streitjahr 2009 kam es zu Verlustrückträgen nach 2008. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Jahr 2009 um die bis dahin nicht versteuerten Tantiemen.

Die gegen die Vorziehung des Zuflusses gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.04.2020 – VI R 44/17 entschieden, dass die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses auch im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre, führe.

Mit Urteil vom 06.05.2020 – X R 16/18 hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch die Prämie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzurechnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen werden soll.

Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 22.10.2019 – 3 K 490/19) ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Steuerpflichtige kann daher für die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die angefallenen Kosten nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen.

Aufgrund der Regelungen durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde bestimmt, dass für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – der ermäßigte Steuersatz zur Umsatzsteuer anzuwenden ist. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 27.08.2020 die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) in geänderter Fassung erneut für das erste und für das zweite Halbjahr 2020 bekannt gegeben. Hierdurch wurde das BMF-Schreiben vom 02.12.2019 – IV A 4 – S 1547/19/10001:001 (BStBl 2019 I S. 1287) aufgehoben.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152) ist § 146a AO in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Danach besteht seit dem 01.01.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Mit Schreiben vom 21.08.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) Stellung genommen. Danach beanstandet es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Während das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 (veröffentlicht am 11.09.2020, BStBl 2020 I S. 656) daran festhält, dass die Frist (Nichtbeanstandungsregel) für die Implementierung der gesetzlich vorgeschriebenen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei Kassensystemen am 30.09.2020 abläuft, halten die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz an ihren Regelungen fest. Danach wird eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 unverändert gewährt.

IV. Aus anderen Rechtsgebieten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10, 19 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen kann.

Zum einen sei der Insolvenzverwalter keine „betroffene Person“, dem Art. 15 Abs. 1 DSVGO das Recht einräume, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, zum anderen finde kein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gem. § 80 Abs. 1 InsO statt.

Das OLG Brandenburg urteilte zur vereinbarten Buchwertklausel eines ausscheidenden Gesellschafters, dass diese in der Regel dahingehend auszulegen sei, dass bei der Berechnung der buchmäßigen Kapitalanteile die stillen Reserven und der Firmenwert nicht erfasst werden sollen, wohl aber die offenen Rücklagen und alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter (Urteil vom 17.06.2020 – 7 U 146/17).

Das Gericht weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass eine Abfindung nach dem Buchwert unbillig sein kann, wenn der Abfindungsbetrag und der wirkliche Wert der Geschäftsanteile nicht von Anfang an, sondern erst infolge der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft auseinanderfallen. Führe das wirtschaftlich erfolgreiche Wirken des Unternehmens zu dem groben Missverhältnis zwischen Abfindungsanspruch und Anteilswert, könne die Abfindungsregelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die neuen Verhältnisse anzupassen sein.

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