In regelmäßiger Abfolge möchten wir Sie über Gesetzgebungsverfahren im Steuerrecht und ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte sowie über Anweisungen der Finanzverwaltung informieren.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.10.2021:
25.10.2021:
Die Schonfrist für die am 11.10.2021 fälligen Steuern endet am 14.10.2021
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat Oktober 2021 ist der 27.10.2021.
10.11.2021:
15.11.2021:
24.11.2021:
Die Schonfrist für die am 10.11.2021 fälligen Steuern endet am 15.11.2021, für die zum 15.11.2021 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.11.2021 ab.
Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen.
Der drittletzte Bankarbeitstag für die späteste Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Monat November 2021 ist der 26.11.2021.
Der Bundesrat hat am 10.09.2021 dem von Bundestag beschlossenen Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) zugestimmt. Das Gesetz enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen der Hochwasserkatastrophe zu bewältigen, unter anderem auch die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2022. Des Weiteren wurde ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ geschaffen, der mit einem Volumen von € 30 Mrd. ausgestattet ist.
Die Insolvenzantragspflicht wird für solche Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, die von den Auswirkungen der Starkregenfälle und des Hochwassers im Juli 2021 betroffen sind. Voraussetzung ist, dass aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten bestehen, dass das betreffende Unternehmen sanierbar ist. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen vorübergehend Freiraum verschaffen.
Das das Gesellschaftsrecht umfassend und bedeutsam ändernde Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 ist im BGBl. 2021 I, S. 3436 verkündet worden.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB, die künftig als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Gesellschaften ausgestaltet werden. Rechtsfähige Gesellschaften können in ein anzulegendes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Des Weiteren ändert sich das Recht der Personenhandelsgesellschaften im HGB. Die Änderungen wirken sich in äußerst zahlreichen Aspekten sowohl auf das Zivil- und Verwaltungsrecht als auch auf das Handelsrecht aus.
Nach Art. 137 des MoPeG tritt das Gesetz im Wesentlichen am 01.01.2024 in Kraft.
In seiner letzten Sitzung vor den Bundestagswahlen hat der Bundesrat am 17.09.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften gebilligt (Bundesrat, Beschl. v. 17.09.2021 – BR-Drs. 661/21 (B)). Es kann nunmehr planmäßig in Kraft treten. Mit dem Gesetz, das bereits am 24.06.2021 vom Bundestag verabschiedet worden war (BT-Drs. 19/30937, 19/31119), soll der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten durch digitale Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten erweitert werden. Das Gesetz beinhaltet eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige (u. a. auch der Finanzgerichtsordnung). Im Mittelpunkt der gesetzlichen Neureglungen steht das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), das schriftformersetzend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies wirkt sich auch auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen aus. Das Gesetz sieht zudem die Erhöhung der Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 % vor. Das geplante Inkrafttreten ist im Wesentlichen zu Beginn des dritten Monats nach der Verkündung im BGBl. vorgesehen. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen beabsichtigt.
Vorbemerkung:
Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten liegen zwei Entscheidungen des BFH aus dem Monat Mai 2021 vor (X R 33/19; X R 20/19). Wir verweisen insofern auf unser Rundschreiben VII/2021. Die beiden Kläger haben nunmehr Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Der Bund und die Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen. Die Finanzbehörden sind demzufolge angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst wird (BMF, Schreiben v. 30.08.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10006 :001).
Das BMF führt hierzu weiter aus, dass eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden müsse (ständige Rechtsprechung des BFH, s. BFH, Urteil v. 21.06.2016 - X R 44/14 und BFH, Urteil v. 19.05.2021 - X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen sei nicht möglich. Daher sei in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk enthielten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
„Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen“.
Die vom BFH mit Urteil v. 16.03.2021 – X R 23/19 getroffene Entscheidung lässt sich wie folgt wiedergeben:
Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die damit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.
Vorbemerkung:
In dem Fall, dass eine Pensionsverpflichtung vom Arbeitgeber auf einen Pensionsfonds ausgelagert wird, sind regelmäßig an den Pensionsfonds nicht nur in Höhe der Valuta der korrespondierenden Rückstellung Geldmittel bereitzustellen, sondern darüber hinaus weitere erhebliche Mittel zu transferieren. Der Pensionsfonds legt dem Wert der zu übernehmenden Verpflichtung nicht die bilanzsteuerrechtliche Bewertung zugrunde, sondern bewertet das wirtschaftliche Risiko aus der Inanspruchnahme mit aktuellen Abzinsungssätzen und ebenso aktuellen Sterbetafeln erheblich höher. Zudem werden die künftigen Verwaltungskosten des Pensionsfonds aus der Verwaltung und Abwicklung der Pensionszusage einkalkuliert. Für den betroffenen Arbeitnehmer sind die zu seinen Gunsten erbrachten Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds dann im Rahmen der Auslagerung der Pensionsverpflichtung gem. § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber seinerseits gem. § 4e Abs. 3 EStG unwiderruflich beantragt, die den Betrag der Rückstellung übersteigenden Beträge, die er an den Pensionsfonds zahlt, über einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem auf das Jahr der Übertragung folgenden Jahr gleichmäßig als Betriebsausgabe geltend zu machen. Im Jahr der Auslagerung ist die Rückstellung aufzulösen, in Höhe des daraus resultierenden Gewinns kann der Arbeitgeber für die Übernahme der Pensionsverpflichtung entstehende Ausgaben in voller Höhe als Betriebsausgabe (kompensierend) geltend machen. Eine für den Arbeitnehmer steuerfreie Auslagerung der betrieblichen Altersversorgung setzt folglich einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung seines tatsächlichen Aufwands im Jahr der Übertragung der Verpflichtung auf den Pensionsfonds voraus. Der BFH hat im nachfolgend widergegebenen Urteil auf Grundlage der Gesetzeslage entschieden, dass zur Steuerfreiheit der Auslagerung den strengen gesetzlichen Vorgaben zu folgen ist.
Nach dem Urteil des BFH v. 19.04.2021 – VI R 45/18 führt die Übertragung einer arbeitgeberseits erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der Versorgungsverpflichtung erforderlichen und tatsächlich erbrachten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann nur dann steuerfrei bezogen werden, wenn der gem. § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt wurde.
Anmerkung:
Im Urteilsfall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die GmbH übertrug die Pensionsverpflichtung auf den Pensionsfonds, weil ihre Geschäftsanteile veräußert werden sollten und damit die Geschäftsführerstellung des zu diesem Zeitpunkt 54-jährigen Klägers endete. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in Höhe von 257.644 € an den Pensionsfonds ab. Zusätzlich zahlte der Geschäftsführer an den Pensionsfonds aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag in Höhe von € 167.695, damit die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei gestellt wurde.
Der BFH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung dann als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn anzusehen sind, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtung die Auslagerung so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt hätte, um anstelle der bisherigen Pensionszusage des Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds zu erwerben.
Auch lehnt der BFH die Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers, der GmbH, an der Übertragung der Pensionszusage auf den Pensionsfonds im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung ab. Es könne das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Anteilsveräußerung endet, nicht vernachlässigt werden.
Unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH v. 27.11.2019 – V R 62/17 und v. 17.02.2011 – V R 39/09 hat das BMF mit Schreiben vom 19.08.2021 – C 2 – S 7283/19/10001 :002 die für die Verwaltung anzuwendenden Grundsätze zur Abrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen über Gutschriften des vermeintlichen Leistungsempfängers niedergelegt.
Grundsätzlich gilt, dass anstelle einer Rechnung durch den Leistungserbringenden auch mittels Gutschrift durch den Leistungsempfänger über die Leistung abgerechnet werden kann. Allerdings stellt dieses Abrechnungsdokument nur dann eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG dar, wenn sie einem Unternehmer erteilt wird. Eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer ist keine Rechnung, ein Vorsteuerabzug ist deshalb von vornherein nicht möglich. Weitere Folge daraus ist, dass für den Fall, dass ein Unternehmer mittels Gutschrift gegenüber einem Nichtunternehmer abrechnet, auch keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen kann. Diese Strafsteuer entsteht dann, wenn ein Nichtunternehmer unberechtigt mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet.
Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Ein Vorsteuerabzug ist auch in diesem Fall nicht gegeben, gleichwohl wird die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet.
Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der wirksame Widerspruch erhoben wurde, kein Rechnungsdokument mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt verfügt der Gutschriftenaussteller auch nicht mehr über eine Rechnung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist.
Der Widerspruch allein führt jedoch nicht dazu, dass der Gutschriftenempfänger die Steuer nicht weiterhin schuldet (§ 14c Abs. 2 UStG). Denn die Gefährdung des Steueraufkommens ist durch den Widerspruch noch nicht beseitigt. Dies setzt voraus, dass der Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wird.
Auch eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen im Sinne der §§ 163 und 227 AO, die dazu führt, dass dem Gutschriftaussteller die als Vorsteuer abgezogene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG weiter verbleibt, führt nicht zu einer Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG.
Vorbemerkung:
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Steuerbilanz für Ausgaben anzusetzen, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Aufwand werden. Häufigster Fall dürften dabei aus Dauerschuldverhältnissen resultierende Zahlungen sein, wie z. B. Mieten oder Zinsen. Bislang ging man in der Praxis davon aus, dass für den Ansatz geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten ein Wahlrecht bestand (Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 Rz. 24; BFH-Urteil v. 18.03.2010 – X R 20/09). Im vorstehend angeführten Urteil hatte der BFH judiziert, dass nach dem Maßstab von geringfügigen Wirtschaftsgütern auf eine exakte Abgrenzung verzichtet werden kann. An dieser Auffassung hält der BFH jedoch nicht mehr fest.
Nach dem Leitsatz im BFH-Urteil v. 16.03.021 – X R 34/19 sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf wesentliche Fälle entnehmen.
Anmerkung:
Der BFH kann sich auf den Gesetzeswortlaut stützen. Aus den ursprünglichen Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Einführung der Norm des § 5 Abs. 5 EStG ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ggf. gewollte Einschränkung des Aktivierungsgebots. Die Bilanzierungspraxis wird sich folglich darauf einzustellen haben, dass sehr kleinlich auch die Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind, sobald die Voraussetzungen dem Grunde nach hierfür vorliegen. Da bislang auch die Finanzverwaltung in Fällen, in denen die Abgrenzungen den Betrag, wie er für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt, nicht überschritten haben, von einem Aktivierungswahlrecht ausging, sollte eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Mit Beschluss v. 26.05.2021 – V R 31/19 wies der BFH die Revision des Trägers einer Privatschule zurück. Im Urteilsfall ging es um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer zunächst als gemeinnützig anerkannten GmbH, die gemäß ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens verfolgte. Dieser Satzungszweck sollte insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei sollte nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) und der Privatschulgesetze vorgenommen werden. Aufgrund dieser Satzungsregelungen erkannte das Finanzamt der Schulträger-GmbH die Gemeinnützigkeit zu.
Nach den durch das Finanzamt tatsächlich festgestellten Gegebenheiten im Gründungsjahr wurde die Gemeinnützigkeit jedoch wieder aberkannt. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht war erfolglos.
Denn nach den auch durch das Finanzgericht festgestellten Tatsachen stellte aufgrund der Höhe des Schulgelds und der niedrigen Stipendiatenquote von weniger als 10 % die Schülerschaft keinen Ausschnitt der Allgemeinheit dar.
Der BFH hielt die Würdigung des Finanzgerichts für möglich und daher revisionsrechtlich für nicht zu beanstanden sowie für ihn bindend.
Es handele sich nach Auffassung des BFH insoweit auch nicht um einen kleineren Verstoß der GmbH gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften, der nach den Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch gemeinnützigkeitsrechtlich zu beachten sei und nicht zur Entziehung oder Nichtgewährung der Steuervergünstigungen führe. Vielmehr verstoße die GmbH mit ihrer gesamten Tätigkeit gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit, so dass auch der Verstoß gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung nicht als klein anzusehen sei. Aus diesem Grund sah der BFH auch nicht ein, der GmbH, wie von dieser gefordert, eine „Übergangsphase“ einzuräumen und erkannte die Gemeinnützigkeit bereits für das Gründungsjahr ab.
Im Urteilsfall des BGH v. 22.07.2021 – IX ZR 195/20 hatte die Alleingesellschafterin einer GmbH zunächst im September 2009 für das Geschäftsjahr 2008 den Beschluss gefasst, den Gewinn von € 246.178,14 auf neue Rechnung vorzutragen. Im Dezember 2009 beschloss sie, den Gewinn 2008 in Höhe von € 200.000 auszuschütten. Aufgrund Eigenantrags im März 2010 wurde im Juni 2010 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der BGH hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt und dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Gesellschafterin in Höhe von € 200.000 zuerkannt. Die Auszahlung des Gewinns an die Alleingesellschafterin unterliege als Rückzahlung einer wirtschaftlich einem Darlehen entsprechenden Forderung der Anfechtung, wenn der ausgeschüttete Gewinn zuvor aufgrund einer Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters auf neue Rechnung vorgetragen war.
Der BGH hat mit Urteil v. 02.07.2021 – V ZR 201/20 entschieden, dass im Falle der Ausgliederung des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens eines Verwalters auf eine GmbH zur Neugründung sowohl die Organstellung als Verwalter als auch der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger, die GmbH, übergehen.
Allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge.
Anmerkung:
Die berufliche Tätigkeit als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann sowohl in der Rechtsform eines Einzelunternehmers als auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, hier einer GmbH, betrieben werden. Im entschiedenen Fall des BGH ging es u. a. um die Frage, ob die Stellung als Verwalter und der Verwaltervertrag im Falle der Umwandlung eines bisher vom Verwalter als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens in eine GmbH ebenfalls übergehen. Im Urteilsfall erfolgte die Errichtung der Verwalter-GmbH durch Ausgliederung des einzelkäufmännisch betriebenen Unternehmens des Verwalters. Die Ausgliederung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ist eine Form der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz (§ 123 Abs. 3 UmwG). Nach § 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Mit der Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännisch eingerichteten Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger, hier die neu gegründete GmbH, über.
Von dem Übergang ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Das Verwalteramt und der Verwaltervertrag wurden vom BGH jedoch nicht als solche gewertet. Der BGH begründet dies damit, dass das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Eignung und Befähigung des von ihnen ausgewählten Verwalters sich im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs bezieht. Es wird nicht schon dadurch enttäuscht, dass der Verwalter sein einzelkaufmännisches Unternehmen in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgliedert. Mit der Umwandlung als solcher sei kein Verlust an Sachkunde und Leistungsfähigkeit verbunden, insbesondere deshalb nicht, weil der Verwalter als Geschäftsführer und Gesellschafter der neu gegründeten GmbH maßgeblichen Einfluss auf die neu gegründete Gesellschaft ausübt.
In der Konsequenz ging folglich auch die Organstellung als Verwalter sowie der Verwaltervertrag, der die Rechte und Pflichten im Verhältnis des Verwalters zur Eigentümergemeinschaft regelt, auf die neu gegründete GmbH über.